Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rees und Erhebung von Kostenersatz und Entgelten, über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau sowie über den Verdienstausfall beruflich selbständiger ehrenamtlicher Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Rees (Feuerwehrsatzung) einschl. Änderungssatzung/en, zuletzt geändert am: 29.04.2009 Aufgrund der 1, 6, 12 und 41 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NW S. 122), des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV NW. S. 386) und der 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV NW S. 666), hat der Rat der Stadt Rees in seiner Sitzung am 02.09.1999 folgende Satzung beschlossen: Gliederung I. Abschnitt Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rees, Erhebung von Kostenersatz und Entgelten 1 Aufgaben 2 Kostenersatz 3 Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr 4 Kostenschuldner 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld 6 Haftung II. Abschnitt Durchführung der Brandschau, Erhebung von Gebühren 7 Zweck der Brandschau 8 Gebührenpflichtige Amtshandlung 9 Gebührenmaßstab 10 Auslagenersatz
11 Zeitliche Folge der Brandschau 12 Gebührenschuldner 13 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr III. Abschnitt Verdienstausfall beruflich selbständiger ehrenamtlicher Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Rees 14 Ersatz des Verdienstausfalles 15 Regelstundensatz und Höchstbetrag, Berechnungsgrundlage IV. Abschnitt Schlussvorschriften 16 Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften Anlage 1 Kostentarif (Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr und Erhebung von Kostenersatz und Entgelten) Anlage 2 Gebührensätze für die Brandschau Anlage 3 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung der Brandschau und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen I. Abschnitt Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rees, Erhebung von Kostenersatz und Entgelten 1 Aufgaben (1) Die Stadt Rees unterhält eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die Pflichtaufgabe nach 1 Abs. 1 FSHG, Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten.
(3) Darüber hinaus kann die Freiwillige Feuerwehr auf Antrag auch sonstige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht. 2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr nach 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Stadt Rees verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr entstanden Kosten: a) von dem Verursachter, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, b) von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, c) von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, d) von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrengutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) oder 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, e) von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Buchstabe d) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, f) vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in den Fällen nach Buchstabe g), wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, g) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergegeben hat, h) von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif (Anlage 1), der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. Angefangene Stunden werden als halbe bzw. ganze Stunden berechnet. 3 Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr (1) Für sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des 1 Abs. 3 werden privatrechtliche Entgelte erhoben, deren Höhe sich ebenfalls nach dem in 2 Abs. 3 genannten Tarif richtet. 2 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. 4 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach 1 Abs. 2 sind die in 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung des Entgelts für die in 1 Abs. 3 genannten sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld Der Kostenersatzanspruch nach 2 und der Entgeltungsanspruch nach 3 entstehen mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
6 Haftung (1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Entgeltpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. II. Abschnitt Durchführung der Brandschau, Erhebung von Gebühren 7 Zweck der Brandschau (1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. 8 Gebührenpflichtige Amtshandlung (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von 7 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und
mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme oder eines Brandschutzgutachtens zu einem definierten Objekt verbunden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. 9 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendigen eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlung im Einzelfall berücksichtigt. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach den in der Anlage 2 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung. 10 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. 11 Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 3 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Gemeinde unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
12 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in der jeweils geltenden Fassung. 13 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. III. Abschnitt Verdienstausfall beruflich selbständiger ehrenamtlicher Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Rees 14 Ersatz des Verdienstausfalles (1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Rees haben gegenüber der Stadt Rees Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Rees entsteht. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit wird individuell ermittelt.
15 Regelstundensatz und Höchstbetrag (1) Der Regelstundensatz wird auf 20,00 festgesetzt, es sei denn, dass dem/der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Rees ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. (2) Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. (3) Der Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstfalles je Stunde nicht überschritten werden darf, wird auf 38,00 festgesetzt. (4) Der Ersatz des Verdienstausfalles wird für höchstens 10 Stunden pro Tag gewährt und für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. Die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde gerechnet. IV. Abschnitt Schlussvorschriften 16 Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rees sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 22.03.1991 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rees, 19.09.1999 Buckermann Bürgermeister
Anlage 1 Kostentarif 1. Einsatz von Personal 1.1 Feuerwehrmann Unterbrandmeister je Stunde 12,00 1.2 Brandmeister Stadtbrandmeister je Stunde 15,00 2. Einsatz von Fahrzeugen 2.1 Löschgruppenfahrzeug je Stunde 56,00 2.2 Tanklöschfahrzeug je Stunde 66,00 2.3 Rüstwagen je Stunde 76,00 2.4 Drehleiter je Stunde 92,00 2.5 Einsatzleitwagen je Stunde 15,00 3. Einsatz von Geräten 3.1 Tragkraftspritze je Stunde 17,00 3.2 Tauchpumpe je Stunde 10,00 3.3 Motorsäge je Stunde 15,00 3.4 Notstromaggregat je Stunde 15,00 Brandsicherheitswachen 4.1 Personalkosten gem. Ziffern 1.1 und 1.2 4.2 Fahrzeuggestellung je Stunde 15,00 4.3 Verlegung einer Leitung je 100 m 10,00 4.4 Aufbau und Stellung einer Tragkraftspritze 7,00 5. Missbräuchliche Alarmierung zuzüglich 383,00 Stundensätze nach vorstehendem Tarif 6. Verbrauchsmaterial wie Löschpulver, Einwegölsperren, Ölbindemittel und dergleichen zum einmaligen Gebrauch bestimmte Materialien werden zum jeweiligen Tagespreis zuzüglich eines 10 %igen Verwaltungskostenzuschlages berechnet.
Anlage 2 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach 9 der Feuerwehrsatzung der Stadt Rees vom 19.09.1999 gelten folgende Regelsätze: Art der Amtshandlung 1. Durchführung einer Brandschau und/oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung/-en 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des 12 Abs. 1 Satz 4. Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme, bzw. Erstellung eines Brandschutzgutachtens im Sinne des 8 Abs. 1 Buchst. c) Gebührenhöhe je angefangene halbe Stunde pauschal 16,00
Aufstellung der einer Brandschau unterliegenden Objekte Anlage 3 für die Gebührenbemessung nach Anlage 2 (Gebührensätze) der Feuerwehrsatzung der Stadt Rees vom 19.09.1999 Kennziffer: Objekt 1 Pflege- und Betreuungsobjekte 1.1 Krankenhäuser nach KhBauVO 1.2 Heime (mit mehr als 8 Personen) 1.3 Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte 2 Übernachtungsobjekte 2.1 Beherbergungsbetriebe nach GastBauVO (mit mehr als 8 Betten) 2.2 Obdachlosenasyle, Notunterkünfte für Aus- u. Umsiedler, Asylbewerber 2.3 Campingplätze nach CPLVO 2.4 Wohnheime > 8 Personen 3 Versammlungsobjekte 3.1 Versammlungsstätten nach VStättVO 3.2 Schank-/Speisewirtschaft nach GastbauVO (ab 400 Plätze) 3.3 Versammlungsräume, die nicht der VStättVO / GastBauVO unterliegen 3.3.1 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen) 3.3.2 Schank-/Speisewirtschaften ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro qm Freifläche) 3.3.3 Mehrfach genutzte Gebäude mit Räumen für Sportveranstaltuungen (ab 100 Personen) 3.3.4 wie 3.3.2 und 3.3.3 nicht ebenerdig (ab 50 Personen) 3.4 Sonstige 4 Unterrichtsobjekte 4.1 Schulen nach BASchulR 4.2 Ausbildungsstätten (BASchulR nicht anwendbar) 4.2.1 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte (ab 400 Personen) 4.2.2 Mehrfach genutzte Gebäude mit Unterrichtsräumen (ab 100 Personen) 4.2.3 Mehrfach genutzte Gebäude mit Unterrichtsräuen, nicht ebenerdig (ab 50 Personen) 5 Hochausobjekte 5.1 Hochhäuser nach HochhVO
Kennziffer: Objekt 5.2 Sonstige 6 Verkaufsobjekte 6.1 Geschäftshäuser nach GhVO 6.2 Gemeinschaftsladenzentren größer als 2000 qm Verkaufsfläche 6.3 Verkausstätten (GhVO nicht anwendbar) 6.3.1 Mit direkter Verbindung zu anders genutzten Gebäuden (größer als 1000 qm Verkaufsfläche) 6.3.2 Mit direkter Verbindung zu anders genutzten Gebäuden (nicht ebenerdig. größer als 500 qm Verkaufsfläche) 7 Verwaltungsobjekte 7.1 Mehrgeschossige Gebäude größer als 3000 qm Nutzfläche u./o. größer als 1600 qm Brandabschnitt (z.b.großraumbüro) 7.2 Mehrfach genutzte Gebäude mit größer als 1000 qm Nutzfläche 8 Ausstellungsobjekte 8.1 Museen 8.2 Messegebäude 9 Garagen 9.1 Großgaragen nach GarVO 9.2 Unterirdische. geschlossene Mittelgaragen in Verbindung mit anders genutzten Gebäuden (größer als 200 qm) 10 Gewerbeobjekte 10.1 Herstellung und Produktion 10.1.1 Betrieb zur Herstellung. Bearbeitung und Umgang mit überwiegend brennbaren Stoffen (ab 800 qm Brandabschnitt) 10.1.2 Betrieb zur Herstellung. Bearbeitung und Umgang mit überwiegend brennbaren Stoffen (nicht ebenerdig. ab 400 qm) 10.1.3 Betrieb zur Herstellung. Bearbeitung und Umgang mit überwiegend brennbaren Stoffen ab 800 qm Brandabschnitt mit umittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden ab 200 qm 10.1.4 Betrieb zur Herstellung. Bearbeitung und Umgang mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen (größer 1600 qm Brandabschnitt) 10.1.5 Betrieb zur Herstellung. Bearbeitung und Umgang mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen (nicht ebenerdig. größer 800 qm Brandabschnitt)
Kennziffer: Objekt 10.1.6 Betrieb zur Herstellung. Bearbeitung und Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten. Gasen und Gefahrstoffen. der gemäß VbF / DruckbVO / ChemG / SprengVO besondere Brandschutzmaßnahmen erfordert 10.1.7 Kfz.-Betriebe 10.2 Lagerung 10.2.1 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe (größer als 1600 qm Lagerfläche / Brandabschnitt) 10.2.2 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe (nicht ebenerdig. größer als 800 qm Lagerfläche / Brandabschnitt) 10.2.3 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe (größer als 3200 qm Lagerfläche / Brandabschnitt) 10.2.4 Gebäde zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe (nicht ebenerdig. größer als 1600 qm Lagerfläche / Brandabschnitt) 10.2.5 Betrieb zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten. Gasen und Gefahrstoffen. der gemäß VbF / DruckbVO / ChemG / SprengVO besondere Brandschutzmaßnahmen erfordert 10.2.6 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe größer als 5000 qm Lagerfäche 10.2.7 Tankstellen 11 Sonderobjekte 11.1 Besonders brandgefährdetes Baudenkmal (Einzelfallentscheidung) 11.2 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude größer als 2000 cbm 11.3 Kirchen / Gebetsstätte größer als 200 Personen 11.4 Landes- u. Bundesobjekte (Brandschau nur auf Anforderung / Amtshilfe) 11.5 Stadteigene Objekte nach örtlicher Festlegung 11.6 Unterirdische Verkehrsanlagen 11.7 Objekt mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe II nach Strahlenschutzverordnung 11.8 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe II der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen Ist ein in der Anlage 3 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gem. Anlage 2, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.