Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Ähnliche Dokumente
Vom 13. März 2000 Geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 und 7. Mai 2013

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN GEMEINDLICHER FEUERWEHREN

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) vom 08.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weissach Fassung vom

Satzung. 1 Begriffsbestimmungen

Kostenersatzpflicht. (1) Für die in 2 FwG genannten Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz erhoben.

R I C H T L I N I E. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eberbach vom

Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren

1 Geltungsbereich. 2 Kostenpflichtige Leistungen. 3 Kostenschuldner. 4 Berechnung des Kostenersatzes

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Sindelfingen

Satzung (Gebührensatzung) für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gägelow Vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen

1 Gebührenpflichtige Leistungen

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

1 Leistungen der Feuerwehr

A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz

Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom

Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd (Anlage 1)

Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr

Kostenverzeichnis für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom

in der Fassung der 1. Änderung vom

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Gebührenordnung der Stadt Furtwangen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Furtwangen vom 26. November 1996

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE LINDEWERRA

Jahrgang 2010 Leinefelde-Worbis, den Nr. 37. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis

vom Geltungsbereich

S a t z u n g. über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren

Bayerischer Gemeindetag Bayerischer Städtetag LandesFeuerwehrVerband Bayern e.v. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband

Entgeltordnung für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Iserlohn

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Ludwigsburg (Feuerwehrkostenersatzsatzung)

L e s e f a s s u n g

S a t z u n g. 1 Kostenersatz

Satzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Jahrsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jahrsdorf

Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.

S A T Z U N G. der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren

Satzung. Über die Erhebung von Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Barleben (Feuerwehrkostenersatzsatzung -FwKs -)

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg

Gebührensatzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tramm

Gemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)

der Stadt Anklam Stadtverwaltung Anklam

Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

Vom 27. November 2012 Geändert durch Satzungen vom 7. Mai 2013 und vom 5. August 2015

Verwaltungsgebührensatzung

Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft

1 Allgemeines. 2 Verwaltungsgebühren. 3 Rechtsbehelfsgebühren

Satzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-

Gebühren- und Kostensatzung für die Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe

SATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom

Verwaltungskostensatzung

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON FEUERWEHRANGEHÖRIGEN DER STADT GÖPPINGEN. Entschädigung

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom

7/9.2. Gebührensatzung für das Bestattungswesen. vom 15. Juni Bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 25 vom 22. Juni )

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Satzung. über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung)

Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn

in der Fassung vom 26. April 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. April 2012

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09

Inhaltsverzeichnis. Seite 1

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

Abfallgebührensatzung

VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz

Satzung. über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Villingen-Schwenningen

Feuerwehrsatzu ng 7.02a

für das Hotel- und Gaststättengewerbe

des Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom

1 Erhebungsgrundsatz 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 2. 4 Auskunftspflicht 2. 5 Zurücknahme von Anträgen 2

Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau

Gemeinde Mutlangen Ostalbkreis

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach

Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes

Satzung der Stadt Bensheim über die Erhebung von Verwaltungskosten (V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g )

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungsgebührensatzung

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG der Stadt Rhede vom i.d.f. der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2013

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom

Satzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung:

1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung

Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)

Transkript:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Flintsbach a.inn erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende S A T Z U N G 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde Flintsbach a.inn erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. (2) Die Gemeinde Flintsbach a.inn erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer/seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt.. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Die wegen Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattenden Aufwendungen können unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht werden. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.07.2007 in der Fassung vom 05.07.2011 außer Kraft.

Flintsbach a.inn, 10.12.2013 GEMEINDE FLINTSBACH A.INN w Wolfgang Berthaler Erster Bürgermeister

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1 bis 5), den Personalkosten (Nummer 6) und den sonstigen Kosten (Nummer 7) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für: a) LF 10/6 6,10 b) TLF 8/18 6,18 c) Versorgungsfahrzeug 6,22 d) Mehrzweckfahrzeug Pritsche 3,17 e) Mehrzweckfahrzeug ELW 4,30 f) Mehrzweckanhänger 1,08 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflußt werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde für: a) LF 10/6 102,05 b) TLF 8/18 98,99 c) Versorgungsfahrzeug 85,97 d) Mehrzweckfahrzeug Pritsche 27,94 e) Mehrzweckfahrzeug ELW 42,19 f) Mehrzweckanhänger 7,20 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden eingerechnet wird auch die Vor- und Nachbereitung des Gerätes in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten

Als Arbeitsstunden werden berechnet für: a) Motorsäge 23,70 b) Tauchpumpe 17,60 c) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät 32,80 d) Notstromaggregat < 10 kva 32,20 e) Notstromaggregat >/= 10 kva 39,80 f) Scheinwerfer je Stück 6,80 g) Öl/Wassersauger 22,10 h) Hochdruckreiniger 20,40 i) TS 8/8 oder PFPN 10-1000 63,70 j) eine Länge Druckschlauch 6,80 k) Schmutzwasserpumpe 11,60 l) Türöffnungswerkzeug 30,00 m) Be-/Entlüftungsgerät 20,00 n) Wärmebildkamera 20,00 4. Gebühren für die Leistungen der Atemschutzwerkstatt a) Einmalige Reinigung und Prüfung einer Atemschutzmaske (ohne Ersatzteile) 16,00 b) Einmalige Reinigung und Prüfung eines Atemschutzgerätes (ohne Ersatzteile) 42,70 c) Füllen einer Pressluftflasche 2,10 d) Ersatzteile werden mit ihren Selbstkosten gesondert berechnet 5. Gebühren für die Überlassung von Geräten (pro angefangener Kalendertag) Die Gebühren werden je angefangenen Kalendertag fällig. Bezüglich der Gewährung von freiwilligen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Flintsbach a.inn gilt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Flintsbach a.inn (vgl. 2 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren). a) Druckschlauch 15,00 b) Verteiler 20,00 c) Strahlrohr 20,00 d) Schlauchbrücke 20,00 e) Tauchpumpe 40,00 f) Schmutzwasserpumpe 50,00 g) Scheinwerfer pro Stück 20,00 6. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken au dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten 6.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet 24,00

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.) 6.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für a) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe. 11 Abs. 4 AVBayFwG) 13,70 Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. b) für die Veranstaltungen von Ortsvereinen werden für die Sicherheitswachenabstellung keine Kosten 7. Sonstige Kosten 7.1 Der Wasserverbrauch aus öffentlichen Versorgungsleitungen wird zum jeweils geltenden Kubikmeterpreis berechnet. 7.2 Alle verbrauchten Materialien (Bindemittel, Pulverlöschmittel o.ä.) werden zum Wiederbeschaffungspreis berechnet. 7.3 Bei Öl-, Chemikalien- oder ähnlichen Einsätzen sowie bei Bränden und sonstigen Einsätzen mit Verschmutzung/Kontamination wird für die Schutzbekleidung ein Zuschlag von 10 % der Personalgebühren 7.4 Bekleidungsstücke (Schutzkleidung und Privatkleidung), die aufgrund eines Einsatzes unbrauchbar geworden sind, müssen zum Wiederbeschaffungspreis erstattet werden. 7.5 Sind Bedienstete oder das Gerät des gemeindlichen Bauhofes im Einsatz, werden diese Kosten je nach Anfall mit dem üblichen Stundensatz