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Transkript:

Die Stadt Leutershausen erlässt aufgrund von Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt Leutershausen erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. (2) Die Stadt Leutershausen erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG) sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 4 Härtefälle Bei Vorliegen einer unbilligen Härte wird nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG auf eine Erhebung verzichtet. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Februar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in ihrer vorherigen Fassung außer Kraft. Leutershausen, 18. Januar 2017 STADT LEUTERSHAUSEN Sandra Bonnemeier 1.Bürgermeisterin veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 2-2017 vom 27.01.2017

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 18. Januar 2017 Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 4) und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke (Hin- und Rückfahrt und einer 10 %-igen Eigenbeteiligung der Stadt an den Vorhaltekosten) für a) ein Mehrzweckfahrzeug MZF 3,17 b) ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 3,57 c) ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 6,70 d) ein Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 6,87 e) ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 7,13 f) ein Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr 6,18 g) einen Versorger GW-L1 3,80

2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten wird der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abgegolten, die zwar zum Fahrzeug gehören, deren Kosten ab er nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Bei den Ausrückestunden ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens und bei einer 10 %-igen Eigenbeteiligung der Stadt an den Vorhaltekosten - je Stunde für a) ein Mehrzweckfahrzeug MZF 27,94 b) ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 71,64 c) ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 108,61 d) ein Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 117,80 d) ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 132,91 f) ein Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr 99,00 g) einen Versorger GW-L1 36,42 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten erhoben. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten wer den bei einer 10 %-igen gemeindlichen Eigenbeteiligung an den Vorhaltekosten berechnet für a) ein Notstromaggregat 23,00 b) ein Brennschneidegerät 43,00

c) eine Tragkraftspritze TS 8/8 41,75 d) ein schweres Atemschutzgerät 24,55 e) eine Motorsäge 12,85 f) eine Länge Druckschlauch 1,00 g) eine Rettungsschere 33,10 h) einen Hydrospreizer 39,50 i) einen Nasssauger 21,80 j) Tauchpumpe 6,75 4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stunden erhoben. 4.1.Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 24,00 berechnet. Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Stadt durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden. 4.2.Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für a)einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe 11 Abs. 4 AVBayFwG) derzeit 14,00 b)einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird derzeit 14,00.

Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst der Stundensatz in Anrechnung gebracht, der gem. 11 AVBayFwG durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern im Allgemeinen Ministerialblatt zum Zeitpunkt der Abstellung festgelegt ist. z.b. Berechnung der örtlichen Verhältnisse Kostenberechnung Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 Kaufpreis einschließlich feuerwehrtechnischer Beladung und Funkausrüstung 355.000,00 abzüglich Staatszuschuss gemäß Festbetrag nach Anlage 2 FwZR 125,000,00 230.000,00 bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 25 Jahren ergibt sich eine jährliche, lineare Abschreibung von 9.200,00 abzüglich gemeindliche Eigenbeteiligung1)in Höhe von 10% der jährlichen Abschreibung 920,00 ergibt einen zugrunde zu legenden Abschreibungsbetrag von 8.280,00 1. Streckenkosten je Kilometer 50 % des zugrunde gelegten Abschreibungsbetrags2) 4.140,00 + Treibstoffkosten (durchschnittlicher Verbrauch x durchschnittliche jährliche Fahrleistung) 35 l/100 km - 1.000 km/jahr - 350 l x 1,50 525,00 + Beiträge zu Versicherungen 250,00 + Reparatur-, Wartungs- und sonstige Betriebskosten lt. Aufstellung HLF 20 2.210,00 ergibt eine Summe von 7.125,00 bei einer durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung von 1000 km ergeben sich Kosten je km von 7,13 2. Ausrückestundenkosten 50 % des zugrunde gelegten Abschreibungsbetrags2) 4.140,00 plus Reparatur-, Wartungs- und sonstige Betriebskosten lt. Aufstellung HLF 20 6.493,00 ergibt eine Summe von 10.633,00 bei angenommenen 80 jährlichen Ausrückestunden ergeben sich Kosten je Ausrückestunde von 132,91 ----------------------------------------------------------------

1) Eine angemessene Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten ist vorzusehen. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht die gesamte Abschreibung angesetzt werden. 2) Soweit die Gemeinden beim Kostenersatz für freiwillige Aufgaben die Abschreibung uneingeschränkt zum Ansatz bringen wollen, muss insoweit gesondert kalkuliert werden. Ob die Abschreibungskosten voll entweder in die Streckenkosten oder in die Ausrückestundenkosten einzubeziehen oder auf beide Kostenarten aufzuteilen sind, hängt davon ab, ob die Abnutzung vor allem durch die Fahrt oder durch den Einsatz des Fahrzeugs mit Gerät und Ausrüstung am Schadensort verursacht wird. In dieser Berechnung wird von einer gleichmäßigen Aufteilung auf beide Kostenarten ausgegangen. Strecken-/Stundenkosten Erläuterung Reparatur-, Wartungs- und sonstige Betriebskosten HLF 20 Direkte Betriebskosten Treibstoff Tragbare Stromerzeuger, Motorsäge, Drucklüfter, Betrieb Einbaupumpe usw - /450,00 Ersatzteile, Öle usw. Fahrzeug, Beladung 180,00 / 150,00 Atemschutzwartung 4 PA x 105,-- / 12 Masken x 29,-- - /768,00 Ersatzteile, Flaschenfüllungen - /500,00 Schlauchwartung 50 Stück x 12,-- - /600,00 Anteilige Betriebskosten TÜV (HU/AU) 2 / 8 Jahre 55,00 / - SP 2 Jahre 40,00 / - Reifen 10 Jahre 250,00 / - Zusatzheizung Wärmetauschersatz 10 Jahre - / 50,00 Schneeketten 5 Jahre 100,00 / - Batterien Fahrzeug 5 Jahre 35,00 / 35,00 Akku, Batterien FuG 10/11, Blitzleuchten usw. - / 150,00 Pumpenüberholungen FP-PFPN 10-2000, Tauchpumpen - / 200,00 Unfallschäden, größere Reparaturen, Auspuffanlage, Bremsenüberholung, sonstiges 300,00 / 150,00 Ersatz Beladungsgegenstände Fangleinen, Schläuche, Luftheber - / 600,00 Prüfung hydr. Rettungsgeräte 3 Jahre - / 200,00 Ersatz Hydraulikschläuche hydr. Rettungsgeräte - / 300,00 Grundüberholung PA 6 Jahre, Flaschen-TÜV 5 Jahre, Masken 6 Jahre - / 540,00 Werkstattstundenkosten (eigene FW-Fachwerkstätte) 1.250,00 / 1.800,00 Summen 2.210,00 / 6.493,00

Kostenberechnung Hilfeleistungslöschfahrzeug LF 10 Kaufpreis einschließlich feuerwehrtechnischer Beladung und Funkausrüstung 278.000,00 abzüglich Staatszuschuss gemäß Festbetrag nach Anlage 2 FwZR 63,800,00 214.200,00 bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 25 Jahren ergibt sich eine jährliche, lineare Abschreibung von 8.568,00 abzüglich gemeindliche Eigenbeteiligung1)in Höhe von 10% der jährlichen Abschreibung 857,00 ergibt einen zugrunde zu legenden Abschreibungsbetrag von 7.711,00 1. Streckenkosten je Kilometer 50 % des zugrunde gelegten Abschreibungsbetrags2) 3.856,00 + Treibstoffkosten (durchschnittlicher Verbrauch x durchschnittliche jährliche Fahrleistung) 35 l/100 km - 1.000 km/jahr - 350 l x 1,50 525,00 + Beiträge zu Versicherungen 250,00 + Reparatur-, Wartungs- und sonstige Betriebskosten lt. Aufstellung LF 10 2.075,00 ergibt eine Summe von 6.706,00 bei einer durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung von 1000 km ergeben sich Kosten je km von 6,70 2. Ausrückestundenkosten 50 % des zugrunde gelegten Abschreibungsbetrags2) 3.856,00 plus Reparatur-, Wartungs- und sonstige Betriebskosten lt. Aufstellung LF 10 4.833,00 ergibt eine Summe von 8.689,00 bei angenommenen 80 jährlichen Ausrückestunden ergeben sich Kosten je Ausrückestunde von 108,61 ----------------------------------------------------------------

1) Eine angemessene Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten ist vorzusehen. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht die gesamte Abschreibung angesetzt werden. 2) Soweit die Gemeinden beim Kostenersatz für freiwillige Aufgaben die Abschreibung uneingeschränkt zum Ansatz bringen wollen, muss insoweit gesondert kalkuliert werden. Ob die Abschreibungskosten voll entweder in die Streckenkosten oder in die Ausrückestundenkosten einzubeziehen oder auf beide Kostenarten aufzuteilen sind, hängt davon ab, ob die Abnutzung vor allem durch die Fahrt oder durch den Einsatz des Fahrzeugs mit Gerät und Ausrüstung am Schadensort verursacht wird. In dieser Berechnung wird von einer gleichmäßigen Aufteilung auf beide Kostenarten ausgegangen. Strecken-/Stundenkosten Erläuterung Reparatur-, Wartungs- und sonstige Betriebskosten LF 10 Direkte Betriebskosten Treibstoff Tragbare Stromerzeuger, Motorsäge, Drucklüfter, Betrieb Einbaupumpe usw - /400,00 Ersatzteile, Öle usw. Fahrzeug, Beladung 150,00 / 100,00 Atemschutzwartung 4 PA x 105,-- / 12 Masken x 29,-- - /768,00 Ersatzteile, Flaschenfüllungen - /500,00 Schlauchwartung 50 Stück x 12,-- - /600,00 Anteilige Betriebskosten TÜV (HU/AU) 2 / 8 Jahre 55,00 / - SP 2 Jahre 35,00 / - Reifen 10 Jahre 200,00 / - Zusatzheizung Wärmetauschersatz 10 Jahre - / 40,00 Schneeketten 5 Jahre 100,00 / - Batterien Fahrzeug 5 Jahre 35,00 / 35,00 Akku, Batterien FuG 10/11, Blitzleuchten usw. - / 150,00 Pumpenüberholungen FP-PFPN 10-2000, Tauchpumpen - / 150,00 Unfallschäden, größere Reparaturen, Auspuffanlage, Bremsenüberholung, sonstiges 250,00 / 100,00 Ersatz Beladungsgegenstände Fangleinen, Schläuche, Luftheber - / 200,00 Prüfung hydr. Rettungsgeräte 3 Jahre Ersatz Hydraulikschläuche hydr. Rettungsgeräte Grundüberholung PA 6 Jahre, Flaschen-TÜV 5 Jahre, Masken 6 Jahre - / 540,00 Werkstattstundenkosten (eigene FW-Fachwerkstätte) 1.250,00 / 1.250,00 Summen 2.075,00 / 4.833,00