Turnverein Urtenen. Statuten



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Turnverein Urtenen Statuten Ausgabe 2010 Der Einfachheit halber werden in den Statuten nur die männlichen Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet. In allen Fällen sind darunter auch die weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.

I. NAME UND SITZ Name, Sitz Art. 1 Der im Juli 1914 gegründete Turnverein Urtenen (TVU) mit Sitz in Urtenen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. II. STELLUNG UND ZWECK Stellung Zugehörigkeit Zweck Art. 2 Der TVU ist politisch und konfessionell neutral. Art. 3 Der TVU ist Mitglied des Turnverbandes Bern Mittelland (TBM) und des Schweizerischen Turnverbandes (STV), deren Statuten und Reglementen er sich unterstellt. Einzelne Riegen können zusätzlich entsprechenden Fachverbänden angehören. Art. 4 Der TVU pflegt das Turnen aller Alters- und Fähigkeitsstufen. Er verschafft seinen Mitgliedern die entsprechenden Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten. Durch die Vermittlung allseitiger körperlicher Betätigung will er der Gesundheit seiner Mitglieder dienen und auch die Geselligkeit pflegen. III. VEREINSSTRUKTUR Abteilungen Art. 5 Dem TVU gehören folgende Abteilungen an: a) Herren b) Damen c) Senioren d) Jugend Die Bildung weiterer Abteilungen oder Riegen ist möglich. IV. MITGLIEDSCHAFT Mitgliederkategorien Art. 6 Der TVU umfasst folgende Mitgliederkategorien: a) Aktivmitglieder b) Freimitglieder c) Ehrenmitglieder d) Passivmitglieder e) Gönner Seite 2

Mutationen Eintritt Übertritt Austritt Streichung Ausschluss Aktivmitglieder Freimitglieder Art. 7 Eintritts-, Übertritts- und Austrittsbegehren sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Dieser entscheidet darüber unter Bekanntgabe an der nächsten Hauptversammlung. Art. 8 Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer die obligatorische Schulpflicht erfüllt hat und sich aktiv im TVU betätigen will. Der Eintritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Art. 9 Der Übertritt von den Aktiv- zu den Passivmitgliedern und umgekehrt ist auf Ende des Vereinsjahres möglich. Art. 10 Austrittsbegehren werden auf Ende des Vereinsjahres genehmigt, sofern die Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt sind. Art. 11 Mitglieder, die ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllen, können durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Aktivmitglieder, welche nicht mehr aktiv am Vereinsleben teilnehmen, können zu den Passivmitgliedern versetzt werden. Art. 12 Ausgeschlossen wird, wer die Statuten und Reglemente des TVU oder der übergeordneten Verbände vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt oder sich der Mitgliedschaft des TVU als unwürdig erweist. Zuständig für den Ausschluss ist die Hauptversammlung. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen. Art. 13 Als Aktivmitglieder werden Personen aufgenommen, welche an den Turnstunden, den Anlässen und den Versammlungen des TVU teilnehmen. Art. 14 Zu Freimitgliedern des TVU können von der ordentlichen Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden: Aktive, die während 40 Jahren ununterbrochen dem TVU angehörten. Aktiven, die in anderen Vereinen des STV tätig gewesen sind, wird diese Zeit zur Hälfte angerechnet. Seite 3

Ehrenmitglieder Passivmitglieder Gönner Art. 15 Zum Ehrenmitglied des TVU kann ernannt werden, wer sich um den TVU im Besonderen oder um das Turnwesen im Allgemeinen in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Vorschläge sind dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die ordentliche Hauptversammlung vorgenommen. Art. 16 Als Passivmitglied kann aufgenommen werden, wer sich nicht aktiv betätigen, aber die Bestrebungen des TVU unterstützen will. Art. 17 Als Gönner können Institutionen oder Personen aufgenommen werden, welche den TVU finanziell oder in einer anderen Art unterstützen. V. PFLICHTEN UND RECHTE Beachtung der Statuten Beitragspflicht Art. 18 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüsse zu akzeptieren und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen. Neu eintretende Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten. Art. 19 Aktiv- und Passivmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Ehren- und Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Versicherung Mitarbeit im Vorstand Art. 20 Alle turnenden Mitglieder sind automatisch bei der Sportversicherungskasse des STV versichert (siehe Reglement der SVK-STV). Unfälle sind vom Verunfallten unverzüglich dem Abteilungsleiter zu melden. Art. 21 Die Mitarbeit im Vorstand geschieht ehrenamtlich. Einzig den Leitern kann eine Entschädigung ausgerichtet werden. Die ordentliche Hauptversammlung entscheidet darüber im Zusammenhang mit dem Jahresbudget. Seite 4

Anspruch Art. 22 Ausgetretene, gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. VI. ORGANISATION Organe Protokoll Vereinsjahr Art. 23 Die Organe des Hauptvereins sind: A) Hauptversammlung (HV) B) Vorstand C) Abteilungsleitungen D) Revisoren E) Kommissionen Art. 24 Über die Verhandlungen der Organe gemäss Art. 23 lit. A-B ist ein Protokoll zu führen. Art. 25 Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. A) HAUPTVERSAMMLUNG Zusammensetzung Einberufung und Beschlussfähigkeit Art. 26 Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern: - Aktivmitgliedern - Ehrenmitgliedern - Freimitgliedern - Passivmitgliedern Art. 27 Die ordentliche Hauptversammlung findet am Anfang jedes Vereinsjahres statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt spätestens zehn Tage vor der Versammlung, unter Bekanntgabe der Traktanden, im Vereinsorgan oder durch Zirkular an alle Mitglieder. Die HV ist zudem einmal im Amtsanzeiger anzukündigen. Alle in dieser Weise einberufenen Hauptversammlungen sind beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl anwesenden Mitgliedern. Seite 5

Zuständigkeit Art. 28 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des TVU und für alle Geschäfte zuständig, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglementen einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig: a) Protokoll der letzten HV b) Genehmigung der Jahresberichte c) Genehmigung der Jahresrechnung d) Wahlen 1. Präsident 2. Vizepräsidenten 3. Kassier 4. Übrige Vorstandsmitglieder 5. Abteilungsleiter 6. Zwei Revisoren e) Tätigkeitsprogramm f) Jahresbudget und Mitgliederbeiträge g) Bildung eventueller Kommissionen h) Beschlussfassung über Anträge i) Ehrungen j) Stutenänderungen k) Vereinsauflösung Stimm- und Antragsrecht Ausserordentliche HV Abstimmungen und Wahlen Art. 29 Alle unter Art. 6 lit. a-d erwähnten Mitglieder sind an Hauptversammlungen stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Art. 30 Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es als notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden, beim Vorstand ein entsprechendes Gesuch einreicht. Art. 31 Über alle Vereinsgeschäfte wird offen abgestimmt. Die Versammlung kann für Wahlen geheime Abstimmungen beschliessen, wenn mehr als ein Kandidat vorgeschlagen ist. Wo nichts anderes vermerkt ist, entscheidet das absolute, bei Wahlen im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit verfügt der Präsident in allen Abstimmungen über den Stichentscheid. Seite 6

B) VORSTAND Zusammensetzung Art. 32 Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern. Er setzt sich mindestens zusammen aus: - Präsident - Vizepräsident I (administrative Aufgaben) - Vizepräsident II (technische Leitung/Koordination) - Kassier - Sekretär Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten sollten aus verschiedenen Abteilungen sein. Jede Abteilung sollte im Vorstand vertreten sein. Einberufung und Beschlussfähigkeit Aufgaben Art. 33 Der Vorstand versammelt sich, wenn es der Präsident als notwendig erachtet oder drei oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Art. 34 Der Vorstand hat im Besonderen folgende Aufgaben zu erfüllen: - Handhabung der Statuten und Reglemente - Vorbereitung und Vorlage aller durch den Verein zu erledigenden Geschäfte - Einberufung und Leitung der Hauptversammlungen - Vollziehung der Vereinsbeschlüsse - Verwaltung der Vereinskasse und des Inventars - Verkehr mit Behörden und Verbänden - Pflege der Zusammenarbeit im Gesamtverein - Genehmigung der Pflichtenhefte und Reglemente der Abteilungen Pflichtenheft Amtsdauer Art. 35 Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidenten. Die Aufgaben der einzelnen Ämter werden in einem Pflichtenheft festgehalten. Der Präsident erstellt am Ende jedes Vereinsjahres einen schriftlichen Bericht zuhanden der Hauptversammlung. Art. 36 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes steht dem Vorstand das Recht zu, sich bis zur nächsten Hauptversammlung zu ergänzen. Seite 7

Art. 37 Der Präsident oder sein Stellvertreter zeichnen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich zu zweien. C) ABTEILUNGSLEITUNGEN Zeichnungsberechtigung Zusammensetzung Art. 38 Die Abteilungsleitungen setzen sich zusammen aus: - Abteilungsleiter (Vertreter im Vorstand) - Riegenleiter - Weitere Mitglieder können nach Bedarf durch den Abteilungsleiter ernannt werden. Die Abteilungsleiter werden durch die HV gewählt. Im übrigen konstituieren sich die Abteilungsleitungen selbst. Einberufung Aufgaben Art. 39 Die Abteilungsleitung besammelt sich, wenn es der Abteilungsleiter als notwendig erachtet oder es die Mehrheit der Mitglieder der Abteilungsleitung wünscht. Art. 40 Die Abteilungen sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und dessen Zielsetzungen tatkräftig zu unterstützen. Folgende Hauptaufgaben sind zu erfüllen: - Einberufung und Leitung von Abteilungssitzungen - Jährlicher Budgetantrag an den Vorstand erstellen - Erstellen des Tätigkeitsprogramm für die Abteilung - Organisation des Turnbetriebes innerhalb der Abteilung Pflichtenhefte und Reglemente der Abteilungen unterliegen der Genehmigung des Vorstandes. Bei Gesamtvereinsanlässen muss jede Abteilung entsprechend der Abteilungsgrösse mitarbeiten. D) REVISOREN Aufgaben und Amtsdauer Art. 41 Die zwei Revisoren prüfen sämtliche Rechnungen, Spezialfonds und das Inventar des Vereins sowie die Abrechnungen der Vereinsanlässe. Sie erstatten Bericht zuhanden der Hauptversammlung. Die Revisoren können jederzeit in die Buchführung des Kassiers Einsicht nehmen. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 2 Jahre. Seite 8

E) KOMMISSIONEN Aufgaben Art. 42 Zur Lösung besonderer Aufgaben können vom Vorstand oder von der Hauptversammlung Kommissionen eingesetzt werden. Mindestens ein Mitglied pro Kommission muss dem Vorstand angehören. VII. TURNBETRIEB UND TAETIGKEITEN Grundlagen Leitung Tätigkeit Besuch der Turnanlässe Kursangebote Art. 43 Als Grundlage für den Turnbetrieb aller Riegen dienen die Reglemente der übergeordneten Verbände. Art. 44 Die Verantwortung für den Turnbetrieb liegt bei den Abteilungen. Die Riegenleiter sind der jeweiligen Abteilungsleitung unterstellt. Art. 45 Die Abteilungen pflegen das Vereins- und Einzelturnen, geeignete Spiele und Ergänzungssportarten (Turnfahrten, Wanderungen usw.). Sie sind bestrebt, allen Alters- und Fähigkeitsstufen entsprechende Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten zu verschaffen und sind soweit möglich auch für die Durchführung von J+S-Kursen und - Anlässen besorgt. Art. 46 Der TVU nimmt in der Regel an den Veranstaltungen und Wettkämpfen der Verbände teil, welchen er angehört. Über die Teilnahme entscheidet die Abteilungsleitung im Rahmen des bewilligten Jahresbudgets. Art. 47 Der TVU kann neben den Turnstunden auch zeitlich beschränkte Sportkurse für Nichtmitglieder anbieten. Die Kursteilnehmer haben ein entsprechendes Kursgeld zu bezahlen. Die Versicherung ist Sache der Kursteilnehmer, was in den Kursausschreibungen erwähnt werden muss. Die Kurse müssen durch den Vorstand genehmigt werden. VIII. FINANZEN Kassenführung Art. 48 Der Turnverein führt eine Vereinskasse. Es werden keine separaten Abteilungs- und Riegenkassen geführt. Seite 9

Haftung Einnahmen Mitgliederbeiträge Ausgaben Vorstandskredit Visum Spezialfonds Anlagen Art. 49 Der Turnverein Urtenen haftet mit seinem ganzen Vermögen soweit es nicht in Spezialfonds für besondere Zwecke reserviert ist. Eine persönliche Haftung der Mitglieder bleibt auf die Höhe ihrer Mitgliederbeiträge beschränkt. Art. 50 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: - Mitgliederbeiträgen - Kursgeldern - Freiwilligen Beiträgen und Geschenken - Überschüssen von Veranstaltungen - Kapitalzinsen und übrige Einnahmen Art. 51 Die Mitgliederbeiträge werden durch die Hauptversammlung festgelegt. Der maximale Jahresbeitrag beträgt CHF 250.-. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Art. 52 Die Einnahmen werden verwendet für: - die Verbandsbeiträge und Prämien - die Kosten des Turnbetriebes - die Kosten der Verwaltung Art. 53 Der Vorstand hat ein jährliches, von der Hauptversammlung festgesetztes Budget zur freien Verfügung. Art. 54 Alle Rechnungen müssen das Visum des Vereinspräsidenten oder seines Stellvertreters oder des jeweiligen Abteilungsleiters tragen. Die Belege der Abrechnungen von Kommissionen müssen vom Kommissionspräsidenten visiert sein. Art. 55 Für besondere Zwecke kann der Verein Spezialfonds oder Reisekassen eröffnen und Rückstellungen vornehmen. Hierüber führt der Kassier gesondert Rechnung. Fällt die Zweckbestimmung dahin, so entscheidet die Hauptversammlung über die verfügbaren Mittel, sofern kein anderes Reglement besteht. Art. 56 Das Kapitalvermögen ist mündelsicher anzulegen. Seite 10

IX. VEROEFFENTLICHUNGEN Vereinsorgan Art. 57 Der Urtener - Turner ist das offizielle Vereinsorgan des TVU. Es erscheint mindestens einmal pro Jahr, vor der ordentlichen Hauptversammlung. Für die Veröffentlichung ist der Vorstand verantwortlich. Das Vereinsorgan hat die Aufgabe, die Ziele des Turnvereins zu unterstützen, den Zusammenhang unter den einzelnen Mitgliederkategorien zu fördern und über das Vereinsgeschehen zu berichten. Zusammen mit den Protokollen bildet das Vereinsorgan die Unterlagen für eine spätere Vereinschronik. Bei der Gestaltung sind die Art. 1-4 dieser Statuten zu beachten. Der Urtener - Turner wird sämtlichen Vereinsmitgliedern unentgeltlich zugestellt. Verbandsorgan Art. 58 Das offizielle Verbandsorgan des Schweizerischen Turnverbandes wird den Mitgliedern gemäss den Richtlinien des Verbandes zugestellt. X. ARCHIV Archiv Art. 59 Die wichtigsten Vereinsakten wie Protokolle, Jahresberichte und Jahresrechnungen sowie Etats usw. sind zu archivieren. Der Vorstand erlässt die notwendigen Richtlinien. XI. REVISIONSBESTIMMUNGEN Teilrevision Totalrevision Art. 60 Einzelne Artikel der Statuten können von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden. Art. 61 Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder es verlangen. Sie wird von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Seite 11

XII. SCHLUSSBESTIMMUNG Mindestmitgliederzahl Auflösung Inkrafttreten Art. 62 Der Verein besteht, solange sich sieben Mitglieder zur Weiterführung verpflichten. Art. 63 Bei Auflösung des Vereins sind die Vereinsakten und das Vereinsvermögen dem Gemeinderat Urtenen zuhanden eines später in Urtenen wieder entstehenden Turnvereins des STV zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übergeben. Art. 64 Die vorliegenden Statuten sind an der ordentlichen Hauptversammlung vom 08. Januar 2010 angenommen worden und treten mit der Annahme durch den Turnverband Bern Mittelland sofort in Kraft. Damit werden die Statuten vom 13. Januar 1979 und alle seither beschlossenen Ergänzungen aufgehoben. Für den Turnverein Urtenen Urtenen, 8. Januar 2010 Für den Turnverband Bern Mittelland Der Präsident: sig. Bruno Ritz Die Leiterin der Geschäftsstelle: sig. Susanna Krenger Seite 12