Verfahren und Kriterien für Akkreditierung von Joint Programmes. Brankica Assenmacher

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Die Programmverantwortlichen werden gebeten, zu den unten aufgeführten Kriterien und Fragen kurz und prägnant zu antworten.

Transkript:

Verfahren und Kriterien für Akkreditierung von Joint Programmes Brankica Assenmacher

Inhalt 1. Begriffsklärung 2. Akkreditierungsverfahren 3. Qualitätskriterien

Joint Programmes Studiengänge, die von je mindestens einer ausländischen und einer deutschen Hochschule GEMEINSAM durchgeführt werden und zumindest auch mit einem anerkannten Hochschulabschluss nach deutschem Recht abschließen = Joint Programmes In der Regel werden Double Degrees oder Joint Degrees vergeben. (vgl. Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 8.12.2009 i.d.f. vom 10.12.2010, Kriterium 1.5.1)

Double und Joint Degrees Double degree Doppelabschluss -mehrere miteinander verzahnte Urkunden der beteiligten Hochschulen Joint degree gemeinsamer Abschluss -eine gemeinsame Urkunde aller beteiligten Hochschulen Unterschied Form der Dokumentierung

Double und Joint Degrees beim Gemeinsamen Abschluss wird nur ein einziger Hochschulgrad verliehen beim Doppeldiplom werden die Hochschulgrade der jeweiligen Partnerhochschulen verliehen, d.h. mindestens zwei

Was ist ein dual degree?

Was ist ein dual degree? wird in keinem Beschluss des Akkreditierungsrates und der KMK erwähnt wird in Deutschland als Synonym für double degree verwendet in USA hat der Begriff andere Bedeutung

Verfahrensarten Joint Programmes 1. Das Verfahren kann von einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur durchgeführt werden. 2. Das Verfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Agentur durchgeführt werden. 3. Eine vom Akkreditierungsrat zugelassene Agentur kann Akkreditierungsentscheidung einer ausländischen Agentur unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen.

Verfahrensarten 1 und 2 Die Agentur muss die Berücksichtigung der Kriterien des AR einschließlich der Vorgaben der KMK für den gesamten Studienganggewährleisten. Falls eine dieser Vorgaben im Widerspruch zu einer nationalen Vorgabe des beteiligten Partnerlandes steht und dieser die Akkreditierung verhindert, kann der AR der Agentur eine Genehmigung erteilen, die Vorgabe nicht anzuwenden. Bei bereits systemakkreditierten Hochschulen stellt die Hochschule den Antrag.

Verfahrensarten 1 und 2 Es muss sichergestellt werden, dass die Ausstattung und die Studienorganisationan allen Standorten den Anforderungen des Kriteriums 2.7 (Ausstattung) entsprechen = Die adäquate Durchführung des Studiengangs ist hinsichtlich der qualitativen und quantitativen personellen, sächlichen und räumlichenausstattung gesichert. Dabei werden Verflechtungen mit anderen Studiengängen berücksichtigt.

Verfahrensarten 1 und 2 Es muss zumindest einebegehung an einem Standort des Studienganges stattfinden. Im Rahmen der Begehung müssen Verantwortliche sowie Studierende und Lehrende aller Standortedes Studienganges befragt werden. Der Einsatz moderner Kommunikationsformen ist möglich.

Verfahrensarten 1 und 2 Es sind Experten mit internationaler Erfahrung einzubeziehen. Für jedes beteiligte Land soll möglichst ein Experte mit einschlägigen Landeskenntnissen teilnehmen.

Zusätzlich Verfahrensart 2 Die beteiligten Agenturen erstellen einen gemeinsamen Katalogder anzuwendenden Begutachtungskriterien. Die an dem Verfahren beteiligten Agenturen sollten bei der Benennung der Gutachter kooperieren.

Zusätzlich Verfahrensart 2 Von Seiten der beteiligten Hochschulen muss ein gemeinsamer Selbstberichtvorgelegt werden, der auf die landesspezifischen Besonderheiten bzw. nationalen Vorgaben in den Partnerländerneingeht. Es sollte ein gemeinsames Gutachtenfür das gesamte Joint Programme unter Berücksichtigung aller Standorte verfasst werden.

Verfahrensart 3 Die Anerkennungsentscheidung bezieht sich auf Joint Programmes im Sinne der Definition des AR. Die ausländische Agentur wird im European Quality Assurance Register (EQAR) geführt oder ist ENQA- Vollmitglied.

Verfahrensart 3 Die vom AR zugelassene Agentur stellt sicher, dass die KMK-Vorgaben im Wesentlichen eingehaltenwerden und dass keine wesentlichen Unterschiedezwischen den eigenen und den Akkreditierungskriterien und Verfahrensregeln der ausländischen Agentur bestehen.

Akkreditierungsgegenstand Unabhängig von dem gewählten Verfahrenstyp ist grundsätzlich der gesamte Studiengang Gegenstand der Bewertung, um dem spezifischen Profil von Joint Programmes gerecht zu werden.

Qualitätskriterien Es wird geprüft, ob die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben (KMK) und die Regeln des Akkreditierungsrates (AR) im GESAMTEN Studiengang eingehalten werden. Der Eingangsdefinition entsprechend muss nachgewiesen werden, dass der Studiengang GEMEINSAM durchgeführtwird und zumindest auch mit einem nach deutschem Recht anerkannten Hochschulabschluss abschließt.

Was kann gemeinsam bedeuten? Alle Partnerhochschulen sind an der Konzipierung, Durchführung und Weiterentwicklungdes Joint Programme beteiligt. Alle Partnerhochschulen tragen Verantwortung für den Studiengang und die Studierenden. Die Partnerhochschulen haben funktionierende Kommunikations-, Kooperations-und Entscheidungsstrukturen etabliert.

Kernfragen Ist das Ganze (das Joint Programme) mehr als die Summe seiner Teile (die von den Partnerhochschulen angebotenen Studiengangsteile)? Sind die Studiengangsziele dergestalt definiert, dass sie sich ausschließlich durch die Einrichtung eines Joint Programme erreichen lassen?

Kriterien des Akkreditierungsrates Beispiel Kriterium 2.1 Qualifikationsziele Haben sich die Partnerhochschulen gemeinsam auf die Qualifikationszieleverständigt? Wurde dabei die Berufsbefähigung der Absolventen auf dem europäischen bzw. internationalen Arbeitsmarkt berücksichtigt? Welche Rolle wird der Förderung des interkulturellen Verständnisses(Konfrontation mit ungewohnten Lernumgebungen, Lehrmethoden und Denkweisen) im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsentwicklung beigemessen? Diversity Management

Kriterien des Akkreditierungsrates Beispiel Kriterium 2.3 Studiengangskonzept Wie sind die von den einzelnen Partnerhochschulen durchgeführten Studiengangsteilein fachlich-inhaltlicher sowie in organisatorischer Hinsicht miteinander verzahnt? Wie wird die automatische Anerkennungder Studienleistungen an den Partnerhochschulen gewährleistet? Welche Maßnahmen sind für die Vorbereitungder Studierenden auf die Studienphasen im Ausland vorgesehen? In welchem Rahmen werden ggf. auch landeskundliche Inhalteoder Wissen über kulturspezifische Normen, Werte und Verhaltensregeln vermittelt?

Kriterien des Akkreditierungsrates Beispiel Kriterium 2.7 Ausstattung Tragen die Partnerhochschulen gemeinsam Verantwortung für eine nachhaltige Finanzplanung? Ist eine adäquate Durchführung des Studienganges hinsichtlich der qualitativen und quantitativen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung an allen Standorten gesichert.

Kriterien des Akkreditierungsrates Beispiel Kriterium 2.9 Qualitätssicherung und Weiterentwicklung Bestehen gemeinsame Maßnahmen und Verfahrender Qualitätssicherung? Wurden Kooperations- und Entscheidungsstrukturen geschaffen, um die Maßnahmen und Verfahren der Qualitätssicherung gemeinsam weiter zu entwickeln? Erfolgt eine systematische Erhebung von Daten und deren Analysesowie die Verständigung auf geeignete follow-up Maßnahmen gemeinsamoder zumindest in enger Abstimmung zwischen den beteiligten Partnerhochschulen?

Joint Programme als Option Die besonderen Regeln des Akkreditierungsrates für Joint Programmes gelten auch für die Akkreditierung eines nationalen Studienganges, der eine Option anbietet, die einem Joint Programme entspricht.

Joint Programmes in Systemakkreditierungen Die Hochschule gewährleistet im Rahmen ihrer internen Qualitätssicherung, dass an den Partnerhochschulen, die gemeinsam mit ihr Joint Programmes durchführen, geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Qualität der dort angebotenen Komponenten der Joint Programmes entsprechend den Kriterien der Systemakkreditierung (5.4.1 bis 5.4.6) sicherzustellen.

Schwierigkeiten und Herausforderungen Komplexität des Akkreditierungsgegenstands Anzahl der Hochschulen, geographische Ausdehnung, politisch-kulturelle Disparitäten Heterogenität der Vorgaben KMK-Vorgaben, nationale Gesetze etc. Organisatorischer Aufwand (für Hochschulen und Agenturen) Erstellung der Unterlagen, Vorbereitung der Begehung

Empfehlung Eine enge und langfristige Abstimmung mit der Agentur ist besonders wichtig, um den hier beschriebenen Besonderheiten gerecht zu werden.

FIBAA Berliner Freiheit 20 24 D-53111 Bonn Tel.: +49 (0) 2282803560 Fax: +49 (0) 22828035620 E-Mail: info@fibaa.org www.fibaa.org