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1 Drs. AR 14/2012 Gutachten zum Antrag der Foundation for International Business Administration Accreditation (FIBAA) vom auf Akkreditierung und auf Überprüfung der Einhaltung der Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) - vorgelegt am Verfahrensgrundlagen 1.1 Gesetzlicher Auftrag Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland hat die Stiftung den Auftrag, Akkreditierungsagenturen zu akkreditieren. Sie verleiht zeitlich befristet die Berechtigung, Studiengänge oder hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren. Die Akkreditierungsentscheidung des Akkreditierungsrates sowie die Durchführung des Verfahrens zur Akkreditierung einer Akkreditierungsagentur erfolgt auf Grundlage des Beschlusses Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Agenturen vom i.d.f. vom Um die internationale Anerkennung der Entscheidungen des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsagenturen zu fördern, übernahm der Akkreditierungsrat bei der Verabschiedung seiner Akkreditierungskriterien die Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG), wie sie die für das Hochschulwesen zuständigen Ministerinnen und Minister auf der Bologna-Nachfolgekonferenz in Bergen im Mai 2005 verabschiedet haben. Mit der Berücksichtung dieser Standards unterstrich der Akkreditierungsrat die zentrale Rolle der Akkreditierung für die Verwirklichung der Ziele des Bologna-Prozesses und machte deutlich, dass Qualitätssicherung im Hochschulbereich und besonders Akkreditierungen sich nicht mehr ausschließlich an nationalen Standards oder Besonderheiten orientieren können. Weitere wichtige Quellen der Kriterien des Akkreditierungsrates waren der Code of Good Practice des European Consortium for Accreditation vom und die Guidelines of Good Practice des International Network for Quality Assurance Agencies in Higher Education vom April

2 Ablauf des Verfahrens 1.2 Das deutsche Akkreditierungssystem Für die Studiengänge des gestuften Graduierungssystems wurde 1998 ein Akkreditierungsverfahren eingeführt, das auf dem Prinzip des peer review beruht. Beteiligt sind neben Wissenschaftlern ebenso Studierende, Vertreter der Sozialpartner sowie internationale Experten. Mit dem am 15. Februar 2005 verabschiedeten Gesetz zur Errichtung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland wurde die Akkreditierung auf neue rechtliche Grundlagen gestellt. Aufgabe der Akkreditierung ist die Sicherstellung fachlich-inhaltlicher Standards, die mit der Überprüfung des Studiengangskonzeptes und der Studierbarkeit des Lehrangebots auch die Qualität der Lehre sowie die Überprüfung der Berufsrelevanz und die Förderung der Geschlechtergerechtigkeit einschließt. In der Regel ist die Akkreditierung Voraussetzung für Einführung und Erhaltung von Bachelorund Masterstudiengängen. Ergänzend zur Programmakkreditierung wurde 2007 die Systemakkreditierung eingeführt. Gegenstand der Systemakkreditierung ist das interne Qualitätssicherungssystem einer Hochschule. Positive Systemakkreditierungen bescheinigen den Hochschulen, dass ihre Qualitätssicherungssysteme die Qualifikationsziele im Bereich von Studium und Lehre erreichen und die hohe Qualität ihrer Studiengänge gewährleisten, wobei die ESG, die Vorgaben der Kultusministerkonferenz und die Kriterien des Akkreditierungsrats Anwendung finden. In Deutschland wird die Akkreditierung von Studiengängen (Programmakkreditierung) und des Qualitätssicherungssystems im Bereich von Studium und Lehre (Systemakkreditierung) von dezentralen Agenturen durchgeführt. Der Akkreditierungsrat als zentrale Akkreditierungseinrichtung akkreditiert die Agenturen in periodischen Abständen und legt die Grundanforderungen für Akkreditierungsverfahren fest, die nach verlässlichen und transparenten Standards durchzuführen sind. Gleichzeitig trägt der Akkreditierungsrat dafür Sorge, dass die in der Verantwortung der Länder liegenden Belange des Gesamtsystems im Rahmen der Akkreditierung Berücksichtigung finden. Die Akkreditierungsverfahren selbst werden staatsfern durchgeführt. Die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland übernimmt auch die Aufgaben einer zentralen Dokumentationsstelle für das Akkreditierungswesen und verwaltet die Datenbank der in Deutschland akkreditierten Studiengänge. Für nicht-staatliche Hochschulen wurde vom Wissenschaftsrat ein Verfahren der institutionellen Akkreditierung eingeführt, in dem überprüft wird, ob die Hochschule den Anforderungen an wissenschaftliche Lehre und Forschung genügt. Private Hochschulen müssen durch den Wissenschaftsrat möglichst vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, spätestens aber vor der endgültigen staatlichen Anerkennung durch das zuständige Land akkreditiert werden. 2

3 Ablauf des Verfahrens 1.3 Einhaltung der Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area Um als Mitglied in der European Association for Quality Assurance (ENQA) oder in das European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) aufgenommen zu werden, muss eine Agentur in einer externen Begutachtung nachweisen, dass sie die ESG einhält. Für das EQAR gilt dabei die Vollmitgliedschaft einer Agentur bei ENQA als prima facie Nachweis der Einhaltung der ESG. Um doppelte externe Begutachtungen zu vermeiden, bietet der Akkreditierungsrat den Agenturen an, im Rahmen der Akkreditierung auch zu überprüfen, ob sie die Teile 2 und 3 der ESG einhalten, und dies in einem eigenen Teil des Gutachtens explizit darzustellen. Diese Begutachtung wird daher in Anlehnung an die Guidelines for external reviews of quality assurance agencies in the EHEA durchgeführt. 2. Ablauf des Verfahrens FIBAA hat mit Schreiben vom den Antrag auf Akkreditierung als Akkreditierungsagentur und der Prüfung der ESG beim Akkreditierungsrat eingereicht. Am legte FIBAA eine Begründung des Antrages nebst weiteren Unterlagen vor. Folgende Gutachterinnen und Gutachter wurden mit Beschluss des Akkreditierungsrates vom und das studentische Mitglied als Ersatz für eine ausgefallene Person per Beschluss des Vorstands am benannt: Prof. Dr. h.c. Dietmar von Hoyningen-Huene (Vorsitz), Hochschule Mannheim Dr. Sabine Felder, Leiterin der Bologna-Koordination, Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) Moritz Maikämper, Student an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Thierry Malan, Berater im internationalen Hochschulwesen (ehem. Inspecteur général de l'administration de l'éducation nationale et de la recherche, a.d.) Henning Dettleff, Referent für Hochschulpolitik bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (Berufspraxis) Seitens der Geschäftsstelle der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland wurde die Gutachtergruppe von Dipl.-Pol. Agnes Leinweber unterstützt. Am fand in Berlin ein Vorbereitungstreffen für die Gutachterinnen und Gutach- 3

4 Ablauf des Verfahrens ter statt, in dessen Rahmen die geltenden Kriterien des Akkreditierungsrates und die ESG vorgestellt und erläutert wurden. Zudem diente das Vorbereitungstreffen dazu, die Kenntnisse über den Verfahrensablauf und das Rollenverständnis von Gutachter/-innen in Akkreditierungsverfahren zu vertiefen. Vom bis fand am Sitz der Agentur in Bonn eine Begehung statt, in dessen Vorfeld sich die Gutachtergruppe am zu einer Vorbesprechung zusammenfand. Die Gutachtergruppe führte Gespräche mit der Leitung der Agentur, Mitgliedern der FIBAA-Akkreditierungskommissionen für Programmakkreditierung und institutionelle Verfahren, der FIBAA-Zertifizierungskommission für Zertifikats- und Weiterbildungslehrgänge, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle, mit Gutachterinnen und Gutachtern sowie mit Vertreterinnen und Vertretern von Hochschulen, an denen die Agentur bereits Verfahren durchgeführt hat. (Der Ablaufplan ist als Anlage beigefügt.) Die Gutachtergruppe legte mit Datum vom mit einstimmigem Votum das beiliegende Gutachten vor. 3. Foundation for International Business Administration Accreditation (FIBAA) 3.1 Gründung Die FIBAA wurde 1994 als eine international ausgerichtete Stiftung von den Spitzenverbänden der schweizerischen, österreichischen und deutschen Wirtschaft gegründet. Maßgebliches Ziel war und ist die Förderung von Transparenz, Qualität und Internationalität in der Hochschulbildung. Der Sitz der Stiftung ist in Zürich, der Verwaltungssitz in Bonn. 3.2 Organisation Gemäß Ziffer III des Stiftungsstatuts der FIBAA werden als Organe der Stiftung festgelegt: Stiftungsrat, Geschäftsführung, Revisionsstelle. Der Stiftungsrat beruft die Gremien der Agentur: die FIBAA-Akkreditierungskommission für Programmakkreditierung (F-AK PROG), FIBAA-Akkreditierungskommission für institutionelle Verfahren (F-AK INST), die FIBAA-Zertifizierungskommission für Zertifikats- und Weiterbildungslehrveranstaltungen (F-ZK ZERT) und den Beschwerdeausschuss. 4

5 Ablauf des Verfahrens 3.3 Ausstattung Im Jahr 2010 verfügte die FIBAA nach eigenen Angaben über ein Jahresbudget in Höhe von [ ] Euro. In der Geschäftsstelle der Agentur arbeiten derzeit 12 Personen in Vollzeit und sechs Personen in Teilzeit (drei Vollzeitäquivalente). Für die Agentur sind fünf externe Kräfte auf Honorarbasis in der Verfahrensbetreuung tätig. Für die Geschäftsstelle hat die Agentur in Bonn Büroflächen im Umfang von [ ] qm gemietet. 3.4 Tätigkeitsspektrum Seit 2002 ist die Agentur berechtigt, das Siegel des Akkreditierungsrates für Studienprogramme und seit 2008 für hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme in Deutschland zu vergeben. Zu den Geschäftsfeldern der FIBAA zählen sowohl die Programm- und die Systemakkreditierung als auch Institutional Audits, Zertifizierungen von Weiterbildungsangeboten und institutionelle Evaluationen. Zudem bietet die Agentur ab der zweiten Hälfte 2011 regelmäßig stattfindende Workshops und Seminare zu allgemeinen und spezifischen Themen aus den Bereichen Akkreditierung und Qualitätssicherung an. Die FIBAA hat für ihre unterschiedlichen Leistungsbereiche (mit Ausnahme der Workshops und Seminare) ein sog. Baukastensystem entwickelt, in dem diese in einem Verfahren zur Dokumentation und Prüfung der Qualitätssicherung kombinierbar sind. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt bei der Begutachtung und Akkreditierung von Bachelor-, Master- und PhD-Studiengängen im wirtschafts-, rechts- und sozialwissenschaftlichen Bereich an deutschen und ausländischen Hochschulen in staatlicher und privater Trägerschaft; letztere mit staatlicher Anerkennung oder in Gründung. Seit ihrer Gründung hat die FIBAA bereits etwa Akkreditierungsverfahren durchgeführt. Mit dem Abschluss ihres ersten Verfahrens der Systemakkreditierung rechnet die FIBAA Anfang Die FIBAA ist Mitglied in der European Association for Quality Assurance in Higher Education (ENQA) und im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) eingetragen. 5

6 Bewertung 4. Bewertung Aus der Analyse der vorgelegten Dokumente und den Gesprächen bei der Begehung ist ein positives Bild von der Arbeit der Agentur entstanden. Besonders positiv aufgefallen ist der hohe Stellenwert der Kompetenz der Gutachterinnen und Gutachter in den Verfahren der Agentur, die durch eine strukturierte Vorbereitung und kontinuierliche Weiterbildung unterstützt wird. Auch für die Mitarbeit in den Gremien konnte die Agentur sehr kompetente und erfahrene Personen gewinnen. Insbesondere die Vertretung von Entscheidungsträgerinnen und -trägern aus der Berufspraxis ist für die Anerkennung der Arbeit der Agentur in ihrem fachlichen Kontext wichtig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle zeichnen sich durch hohe Professionalität und Engagement aus. Positiv zu werten ist auch die internationale Ausrichtung, was sich in der Zusammensetzung der Gremien, der in der Geschäftsstelle abgebildeten Sprachkenntnisse und dem Engagement der Agentur im Ausland zeigt. Die Gutachtergruppe begrüßt die Aktivitäten der FIBAA, über die Zertifizierung universitärer Weiterbildung die Qualitätsentwicklung in diesem Feld zu fördern, und wertet das Engagement als Beispiel für die Innovationsfähigkeit der FIBAA. Zu den von der FIBAA eingereichten Unterlagen zur Begründung des Antrags auf Reakkreditierung ist zu bemerken, dass diese zwar die Verfahren der Agentur vollständig dokumentierten, allerdings in der Summe der Anlagen als sehr umfangreich und teilweise kleinteilig zu charakterisieren sind. Insbesondere in der Begründung des Antrages wäre über die deskriptive Beschreibung hinaus eine analytische und kritisch reflektierende Betrachtung der eigenen Stärken und Schwächen der Agentur wünschenswert gewesen. Nachbesserungsbedarf sieht die Gutachtergruppe in Bezug auf die formale Festschreibung der Zusammensetzung der Gremien (Kriterium 2.2.1), der Anpassung der Verfahrensdokumente an die Vorgaben des Akkreditierungsrates (Kriterium 2.2.1), der Berufung des einzelnen Gutachterteams (Kriterium 2.2.3) und der Transparenz hinsichtlich der Vergabe der verschiedenen Siegel (Kriterium 2.7.). In Bezug auf die Praxis der Agentur zur Siegelvergabe ist der Beschluss des Akkreditierungsrates vom Vergabe eigener Siegel und Drittsiegel durch die Agenturen relevant. Hier stellt der Akkreditierungsrat fest, dass künftig eine Vergabe agentureigener Siegel auf der Grundlage einer Begutachtung, die zum Gütesiegel des Akkreditierungsrates führt, ausgeschlossen ist. Dieser Beschluss ist gemäß Schreiben des Vorsitzenden des Akkreditierungsrates vom an die Agenturen für alle Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2012 eröffnet werden. Da der Beschluss nach der Eröffnung 6

7 Bewertung des Verfahrens zur Akkreditierung der FIBAA am verabschiedet wurde, liegt er dem Akkreditierungsverfahren nicht zu Grunde. Die Gutachtergruppe empfiehlt dem Akkreditierungsrat, FIBAA sowohl für Programmakkreditierungen als auch für Systemakkreditierungen zu akkreditieren und dabei folgende Auflagen und Empfehlungen auszusprechen. Auflage 1: Die FIBAA weist Festlegungen zur fachlichen Zusammensetzung sowie zur Proportion der Statusgruppen und Anzahl der Personen in den FIBAA- Akkreditierungskommissionen nach (Kriterium 2.2.1). Auflage 2: Die FIBAA weist überarbeitete Verfahrensdokumente und Musterverträge für die Verfahren mit Gütesiegel des Akkreditierungsrates nach, in denen die Abweichungen von den Vorgaben behoben worden sind (Kriterium 2.2.1). Auflage 3: Die FIBAA weist ein verbindlich definiertes Verfahren nach, das die Beteiligung aller Interessengruppen bei der Benennung der einzelnen Gutachterteams in den Verfahren der Programmakkreditierung sichert (Kriterium 2.2.2). Eine Übertragung der Aufgabe auf einzelne Personen ist auszuschließen. Auflage 4: Die FIBAA dokumentiert deutlicher die unterschiedlichen Anforderungen und Bedeutungen der Siegel des Akkreditierungsrates und der FIBAA in den Verfahrensdokumenten und der Netzseite. 7

8 Bewertung der Kriterien 4.1 Bewertung anhand der Kriterien für die Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen Kriterium 2.1: Selbstverständnis und Verständnis der Akkreditierungsaufgabe Die Agentur besitzt ein öffentlich dokumentiertes Qualitätsverständnis, aus dem sie die Grundlagen ihrer Akkreditierungstätigkeit ableitet. Sie orientiert ihre Tätigkeit am Ziel der Qualitätserhöhung und legt die Hauptverantwortung der Hochschulen für Profil und Qualität von Studium und Lehre zugrunde. Dokumentation Die FIBAA legt ihrer Tätigkeit ein Leitbild zu Grunde, dass auf der Netzseite veröffentlicht ist. Es umfasst das Ziel der Unterstützung der Hochschule als eigenverantwortlichem Akteur, Regelkonformität, Orientierung an internationalen Standards und gesellschaftlichen Anforderungen für Hochschulbildung. Die Ergebnisse der Arbeit der FIBAA sollen Studierenden, Arbeitswelt und auch Politik verlässliche Informationen über die Leistungen der Hochschulen liefern. In ihrer Arbeit orientiert sich die FIBAA an einem multidimensionalen Qualitätsbegriff und optimiert ihre Prozesse durch kontinuierliche Selbstreflexion. Zentrale Grundsätze für die Qualität sind dabei die im Leitbild festgelegten Anforderungen Regelkonformität, Werteorientierung und Zielorientiertheit (siehe Kriterium 2.5). Die FIBAA setzt sich das Ziel, mit den Akkreditierungen Vielfalt in Studiengängen zu ermöglichen. Dabei stellt nach Überzeugung der Agentur die Überprüfung der Integration von Forschungsergebnissen in Studium und Lehre eine Vorraussetzung dafür dar, dass sich Hochschulen in der Gestaltung der Studiengänge an den wandelnden Bedürfnissen von Studierenden, Arbeitsmarkt und Gesellschaft stetig orientieren. Bewertung Die FIBAA formuliert ein Qualitätsverständnis, dass sich an den Grundsätzen der Verantwortung der Hochschulen für die Qualität der Studiengänge und der Messung und Validierung der Ziele der Hochschulen orientiert und auf den einzelnen Studiengang herunterzubrechen ist. Ergebnis Das Kriterium ist erfüllt. 8

9 Bewertung der Kriterien Die Agentur akkreditiert hochschultypenübergreifend und bei der Zulassung für Programmakkreditierungen auch fächerübergreifend. Dokumentation Mit dem Gütesiegel des Akkreditierungsrates akkreditiert die FIBAA Studiengänge im wirtschafts-, rechts- und sozialwissenschaftlichen Bereich und Qualitätssicherungssysteme an staatlichen und privaten Hochschulen, die in diesem Fächerspektrum ihren Schwerpunkt haben. Bewertung Der fachliche Fokus der Agentur in der Programmakkreditierung ist mit Studiengängen aus dem wirtschafts-, rechts- und sozialwissenschaftlichen Bereich ausreichend weit gefasst. Aus den Statistiken zu den akkreditierten Studiengängen aus den Jahren 2009 bis zum ersten Halbjahr 2011 (Anlage 27) geht die Durchführung von Verfahren in den beschriebenen Fächern und an verschiedenen Hochschularten hervor. Ergebnis Das Kriterium ist erfüllt. Kriterium 2.2: Strukturen und Verfahren Für die Zulassung zur Programmakkreditierung und/oder zur Systemakkreditierung weist die Agentur verbindliche interne Strukturen und Verfahren nach, welche die korrekte und konsistente Anwendung der Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung in der aktuellen Fassung gewährleisten. Zuständigkeiten und Verantwortungen der Organe sowie ihre personelle Besetzung sind zweckmäßig und rechtlich geregelt. Dokumentation Gemäß Ziffer III des Stiftungsstatuts der FIBAA (Anlage 79) werden als Organe der Stiftung festgelegt: Stiftungsrat, Geschäftsführung, Revisionsstelle. Gemäß Ziffer III.2 besteht der Stiftungsrat aus sechs bis fünfzehn Mitgliedern (zur Auswahl siehe Kriterium 2.2.3). Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt gemäß Ziffer III.3 zwei Jahre, wobei eine Wiederwahl unbeschränkt möglich ist. Die Aufgaben des Stiftungsrates liegen in der Festlegung der Richtlinien der Stiftungspolitik (III.4), der Bestellung und Überwachung der Geschäftsführung (III.4), sowie der Berufung der Mitglieder der Kommissionen (III.5) und des Beschwerdeausschusses (III.5). Gemäß dem Beschluss Aufgaben und Verantwortung der Geschäftsführung (Geschäftsordnung, Anlage 82) besteht die Geschäftsführung grundsätzlich aus zwei Personen, de- 9

10 Bewertung der Kriterien nen neben dem Tagesgeschäft der Agentur auch die Aufgabe zukommt, Gutachterinnen und Gutachter für alle Arbeitsbereiche der Agentur vorzuschlagen ( 6). Bei der Revisionsstelle handelt es sich um eine unabhängige Schweizer Treuhandgesellschaft, die vom Stiftungsrat bestimmt wird und die die Arbeit der FIBAA unter wirtschaftlichen/finanziellen Aspekten überprüft (Antragsbegründung S. 20). Für das Verfahren der Akkreditierung von Studiengängen mit dem Gütesiegel des Akkreditierungsrates maßgeblich ist die FIBAA-Akkreditierungskommission für Programme (F- AK PROG). Ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise sind in der Geschäftsordnung der F-AK PROG vom (Anlage 01) geregelt. Die Mitglieder werden gemäß 5 Abs. 1 vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Jahren berufen. Ihr gehören in der Regel 20 Mitglieder an. Die Aufgaben der F-AK PROG sind: Verabschiedung des Prüfungs- und Bewertungsinstrumentariums (insbesondere der Fragen- und Bewertungskataloge) ( 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung), Entscheidung über die Akkreditierung von Studiengängen ( 3 Abs. 2), Entscheidung über Beschwerde von Hochschulen bzw. Verweis an die Beschwerdekommission ( 3 Abs. 5), Festlegung der Kriterien zur Gutachterbestellung ( 3 Ab. 6), Berufung und Entlassung von Gutachterinnen und Gutachtern sowie ihre Bestellung für das einzelne Akkreditierungsverfahren. Gemäß 5 Abs. 1 sind die Organe der F-AK PROG der Vorstand, die Kommissionsversammlung und die Gutachterinnen und Gutachter. Staatliche bzw. staatlich anerkannte Hochschulen in Deutschland können im Bereich der Programmakkreditierung seit Juni 2011 zwischen einem Verfahren nach den Kriterien des Akkreditierungsrates, der FIBAA oder einem kombinierten Verfahren wählen. Den Verfahren der Programmakkreditierung mit dem Gütesiegel des Akkreditierungsrates liegen folgende Dokumente zu Grunde: Handreichung Programmakkreditierung (Akkreditierungsrat) vom Oktober 2011 (Anlage 4) Fragen- und Bewertungskatalog (Akkreditierungsrat) Hochschul-Version (Anlage 9a) Fragen- und Bewertungskatalog (Akkreditierungsrat) Gutachter-Version (Anlage 11a) Die Verfahren der Systemakkreditierung obliegen der FIBAA-Akkreditierungskommission für Institutionelle Verfahren (F-AK INST), deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise in ihrer Geschäftsordnung vom (Anlage 29) geregelt ist. Demnach werden die in der Regel bis zu 15 Mitglieder der F-AK INST gemäß 4 Abs. 1 vom Stif- 10

11 Bewertung der Kriterien tungsrat für die Dauer von drei Jahren berufen. Gemäß 5 Abs. 1 sind die Organe der F- AK INST der Vorstand, die Kommissionsversammlung und die Gutachterinnen und Gutachter. Die Aufgaben der F-AK INST sind: Verabschiedung des Prüfungs- und Bewertungsinstrumentariums (insbesondere der Fragen- und Bewertungskataloge) ( 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung), Entscheidung über die Systemakkreditierung ( 3 Abs. 2), Entscheidung über Beschwerden von Hochschulen bzw. Verweis an die Beschwerdekommission ( 3 Abs. 5), Festlegung der Kriterien zur Gutachterbestellung ( 3 Abs. 7), Berufung und Entlassung von Gutachterinnen und Gutachter sowie Bestellung für das einzelne Akkreditierungsverfahren ( 3 Abs. 8). In den Verfahren der Systemakkreditierung wird ausschließlich das Gütesiegel des Akkreditierungsrates vergeben, wobei hier folgende Dokumente zu Grunde liegen: Handreichung Systemakkreditierung (Akkreditierungsrat) vom September 2011 (Anlage 31) Fragen- und Bewertungskatalog (Systemakkreditierung) vom April 2008 (Anlage 34 a) In Bezug auf den Beschluss des Akkreditierungsrates vom Standards für die Gestaltung des Verhältnisses von Systemakkreditierung und Beratungsdienstleistungen enthält die Handreichung Systemakkreditierung (Akkreditierungsrat) auf S. 9 einen Verweis, wonach der Akkreditierungsrat eine Trennung von Beratung und Verfahren der Systemakkreditierung vorschreibt. Hier wird den Hochschulen erläutert, dass die FIBAA kein Verfahren der Systemakkreditierung übernehmen kann, insofern sie vorher beratend an der Hochschule tätig war. Ebenso legt die Agentur in der Anlage 53 einen Beschlussentwurf für den Stiftungsrat vor, der neben der Trennung von Beratung und Zertifizierung in der Systemakkreditierung auch entsprechende Regelungen für die Programmakkreditierung enthält. Dieser wurde am verabschiedet und auf der Netzseite der Agentur veröffentlicht. Gemäß S. 19 der Antragsbegründung definiert die FIBAA als Beratungsdienstleistung alle über ein Informationsgespräch zum Verfahren hinausgehenden Aktivitäten, beispielsweise Lösungen zur Studiengangsgestaltung. Zusätzlich zu diesen Gremien gibt es bei der FIBAA einen Beschwerdeausschuss (siehe Kriterium 2.6) sowie die FIBAA Zertifizierungskommission für Zertifikats- und Weiterbildungslehrgänge (F-ZK ZERT), die nur außerhalb des Geschäftsbereiches des Akkreditierungsrates tätig wird (siehe Einführung zu Kapitel 4.2 ESG). 11

12 Bewertung der Kriterien Bewertung Die Aufgaben im Prozess der Programm- und Systemakkreditierung sind vollständig erfasst, klar definiert und den entsprechenden Gremien der Agentur in den Geschäftsordnungen nachvollziehbar und zweckmäßig zugeordnet. Die Gutachtergruppe kritisiert allerdings, dass für die FIBAA- Akkreditierungskommissionen keine Festlegungen zur fachlichen Zusammensetzung sowie die Anzahl der Vertreterinnen und Vertretern der Statusgruppen und damit den Stimmverhältnissen dokumentiert sind. In der Begehung erläutert die Geschäftsführung, sie würde qualifizierte Personen nach eigenem Ermessen dem Stiftungsrat zur Berufung vorschlagen. Wenn auch die aktuelle Zusammensetzung der Gremien für die Gutachtergruppe angemessen und nachvollziehbar ist, sollten dennoch aus Gründen der Transparenz und Verlässlichkeit inhaltliche Kriterien zur Zusammensetzung und die quantitative Verteilung der Stimmen der Statusgruppen dokumentiert werden. Auch sollte überdacht werden, ob eine dreijährige Amtszeit für studentische Mitglieder in den Akkreditierungskommissionen und dem Beschwerdeausschuss angesichts der kürzeren Regelstudienzeiten in der gestuften Studienstruktur angemessen ist. In den Gesprächen mit der Agentur wird ausführlich der Status der Gutachterinnen und Gutachter als Organ der Akkreditierungskommissionen bei der FIBAA thematisiert. Während die Geschäftsführung sich hier auf eine nicht weiter ausgeführte Analogie bezieht, beschreiben die Gutachterinnen und Gutachter ihr Verständnis der Regelung eher als Orientierung an Grundprinzipien wie Vertraulichkeit, Verschwiegenheit, Objektivität und Unparteilichkeit. Insofern kommt nach dem Eindruck der Gutachtergruppe dem Organstatus eher eine symbolische Bedeutung zu, ohne in der alltäglichen Arbeit der Agentur eine Rolle zu spielen. Die Handreichung Programmakkreditierung (Akkreditierungsrat) vom Oktober 2011 (Anlage 4) schildert Zielsetzung, Ablauf und Anforderungen einer Programmakkreditierung in leicht verständlicher Sprache und weist auf Beschlüsse und Verfahrensregeln des Akkreditierungsrates nachvollziehbar hin. Die dem Verfahren zur Akkreditierung eines Studienganges mit dem Gütesiegel des Akkreditierungsrates zu Grunde liegenden Fragen- und Bewertungskataloge FBK (Akkreditierungsrat) Hochschulversion (Anlage 9a) und FBK (Akkreditierungsrat) Gutachterversion (Anlage 11a) enthalten identische Kriterien, nur in der Hinleitung unterscheiden sie sich: Während der FBK für Hochschulen diese auffordert, die Erfüllung eines Kriteriums zu beschreiben, bittet der FBK für Gutachter/innen dieses Kriterium zu bewerten. 12

13 Bewertung der Kriterien Die in beiden Dokumenten aufgeführten Kriterien setzen überwiegend die Kriterien des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen in ähnlicher sprachlicher Fassung um, allerdings ohne beim einzelnen Kriterium die Quelle anzugeben. Kritisch beurteilt die Gutachtergruppe, dass die FIBAA im Detaillierungsgrad vereinzelt über das vom Akkreditierungsrat definierte Kriterienset hinausgeht, insofern die folgenden Sätze keine Entsprechung in den Kriterien des Akkreditierungsrates für Studiengänge finden: In der Struktur des Studienganges ist das Verhältnis von Kernfächern / ggf. Spezialisierungen (Wahlpflichtfächern) / ggf. weiteren Wahlmöglichkeiten / ggf. Praxiselementen überzeugend gewichtet vorgesehen. (Ziffer 3.2.1) Die begleitenden Lehrveranstaltungsmaterialien entsprechen dem zu forderndem Niveau, sind zeitgemäß und stehen den Studierenden zur Verfügung (Ziffer 3.4.2,) Die Studiengangsleitung koordiniert die Abläufe aller im Studiengang Mitwirkenden und trägt Sorge für einen störungsfreien Ablauf des Studienbetriebes. (Ziffer 4.2.1) Ein Entwicklungskonzept für die Bibliothek liegt vor. Der Zugang zu Literatur und Zeitschriften sowie digitalen Medien (z.b. elektronischen Medien, Datenbanken) ist auf die Studieninhalte abgestimmt und auf dem aktuellen Stand. Ein Konzept für die weitere Entwicklung (Aktualisierung) liegt vor. ( Ziffer 4.4.2) Das Kriterium 2.9 Studiengänge mit besonderem Profilanspruch fehlt hingegen in den vorgelegten FBKs (Akkreditierungsrat). Die Gutachtergruppe diskutiert im Rahmen der Begehung auch die Praxis der Agentur zur Siegelvergabe vor dem Hintergrund des am gefassten Beschlusses des Akkreditierungsrates Vergabe eigener Siegel und Drittsiegel durch die Agenturen (zum FI- BAA-Siegel siehe Kriterium 2.7). Bei einer Überarbeitung der Verfahrensdokumente ist die neue Regelung zu berücksichtigen. Die Dokumente zum Verfahren der Systemakkreditierung (Handreichung und FBK Systemakkreditierung) bereiten die entsprechenden Verfahrensregeln und Kriterien des Akkreditierungsrates vollständig und in leicht verständlicher Form auf, leider ohne aber die entsprechenden Bezüge zu den einzelnen Kriterien deutlich zu machen. Der FBK Systemakkreditierung inkludiert die Kriterien aus dem auf die Studiengänge bezogenen FBK (Akkreditierungsrat) mit den soeben festgestellten Abweichungen. Auch die übrigen Unterlagen der FIBAA beinhalten eine hinreichende Information für die Hochschulen zum Ablauf des Verfahrens gemäß Ziffer des Beschlusses Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung i.d.f. vom 13

14 Bewertung der Kriterien Die in dieser Ziffer auch genannte vollständige Leistungsbeschreibung wird durch die Musterverträge Programmakkreditierung (Anlage 22 a), Systemakkreditierung (Anlage 35a) und die Allgemeinen Verfahrensbedingungen (Anlage 22b und 35 bc) gewährleistet. Allerdings fehlt im Mustervertrag Programmakkreditierung bzw. in den allg. Verfahrensbedingungen die Umsetzung der Regelungen in 6 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen Akkreditierungsrat und Agentur, wonach die Agentur in den Verträgen mit den Hochschulen die Konsequenzen bei Nichterfüllung von Auflagen regelt. In 8 der Sonderbedingungen (Anlage zu den Verfahrensbedingungen, 22b) verpflichtet sich die FIBAA lediglich dazu, die Hochschule unverzüglich über die Aufhebung oder die Absicht der Aufhebung einer Akkreditierung zu unterrichten. Auch findet sich in den Musterverträgen bzw. den zu Grunde gelegten allg. Verfahrensbedingungen und Sonderbestimmungen kein Hinweis auf 7 Abs. 1 der Vereinbarung von Akkreditierungsrat und Agenturen, der Hochschulen über die mögliche Aufhebung der Akkreditierungsentscheidung bei Beanstandung durch den Akkreditierungsrat informieren würde. Aus Sicht der Gutachtergruppe werden die Anforderungen gemäß dem Beschluss des Akkreditierungsrates vom Standards für die Gestaltung des Verhältnisses von Systemakkreditierung und Beratungsdienstleistungen im Beschluss des Stiftungsrates zur Trennung von Beratung und Systemakkreditierung (Anlage 53) gut umgesetzt, auch in den Verfahren der Programmakkreditierung. In den Gesprächen gewinnt die Gutachtergruppe den Eindruck, dass sich die FIBAA des schmalen Grades von serviceorientierter Betreuung der Hochschule zu Beratung in Akkreditierungsverfahren bewusst ist und diesen kritisch reflektiert. In diesem Zusammenhang zu nennen ist die Übermittlung von Punkten aus den Vorabstellungnahmen der Gutachterinnen und Gutachter in den Verfahren der Programmakkreditierung im Vorfeld der Begehung. Die Agentur gibt dazu an (siehe auch Gutachtermerkblatt Anlage 55), nur eine Zusammenstellung von Themen als Vorbereitung auf die Gespräche mit der Hochschule an diese zu übermitteln. Unterschiedliche Aussagen dazu im Verlauf der Begehung führten allerdings zu keinem klaren Bild. Insofern einzelne Stellungnahmen ggfs. auch mit Kennzeichnung der Gutachterinnen und Gutachter an die Hochschule übermittelt werden, besteht aus Sicht der Gutachtergruppe zum einen die Gefahr, dass Veränderungen an Studiengängen im vorauseilenden Gehorsam vorgenommen und zum anderen Schutzinteressen der Gutachterinnen und Gutachter verletzt werden. Die Gutachtergruppe empfiehlt, das Verfahren transparent zu beschreiben, damit alle Beteiligten wissen, welche Informationen weitergegeben werden. Aufgefallen ist der Gutachtergruppe auch, dass das Abendessen am Tag der Begehung gemeinsam von den Gutachterinnen und Gutachtern mit Vertreterinnen und Vertretern der Hochschule eingenommen wird. Dies bietet zwar die Chance, Vertrauen aufzubauen und 14

15 Bewertung der Kriterien so zur Akzeptanz des Akkreditierungsverfahrens beizutragen. Allerdings sollten die Rollen der Gutachterinnen und Gutachter klar sein; Möglichkeiten für Beeinflussungen oder informelle Aushandlungsprozesse sollten vermieden werden. Die von der Agentur vorgelegten Beispiele für Vorprüfungen in der Systemakkreditierung werden von der Gutachtergruppe als angemessen und den Verfahrensregeln des Akkreditierungsrates entsprechend beurteilt. In der Begehung erläutert die Agentur, dass sich das Geschäftsfeld der Beratung im Aufbau befindet und derzeit in erster Linie Seminare für Hochschulen angeboten werden. Inwiefern die Beratung auch die Entwicklung von Studiengängen betreffen könnte, wurde nicht deutlich. Für die Gutachtergruppe wurde nachvollziehbar, dass Beratungsdienstleistungen für Hochschulen personell streng getrennt sind von den Akkreditierungsaktivitäten und der Beschluss des Stiftungsrates zur Trennung von Beratung und Akkreditierung in der alltäglichen Arbeit ausgefüllt wird. Ergebnis Das Kriterium ist teilweise erfüllt. Empfehlung 1. Die Gutachtergruppe empfiehlt dem Akkreditierungsrat eine Auflage auszusprechen, wonach die Agentur Festlegungen zur Proportion der Statusgruppen und Anzahl der Personen in den FIBAA-Akkreditierungskommissionen nachweist. 2. Die Gutachtergruppe empfiehlt dem Akkreditierungsrat eine Auflage auszusprechen, wonach die Agentur überarbeitete Verfahrensdokumente und Musterverträge für die Verfahren mit dem Gütesiegel des Akkreditierungsrates vorlegt, in denen die Abweichungen von den Vorgaben behoben worden sind. 15

16 Bewertung der Kriterien Die Agentur beteiligt die für die Aufgabenerfüllung relevanten Interessenträgerinnen und -träger (Wissenschaft, Studierende und Berufspraxis). Dokumentation Die Zusammensetzung des Stiftungsrates ist in Ziffer III.2 des Stiftungsstatuts nicht näher spezifiziert. Derzeit gehören ihm fünf Hochschulvertreter, zwei Unternehmensvertreter und sechs Verbandsvertreter an. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Zusammensetzungen der F-AK PROG und F-AK INST sind analog in 4 Abs. 1 der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt (Anlage 2 und Anlage 29) und umfassen Mitglieder der Hochschulseite, Berufspraxis und Studierende. Derzeit hat die F-AK PROG 19 Mitglieder, davon zehn aus Hochschulen, sieben aus der Berufspraxis (inklusive einem Gewerkschaftsvertreter) und zwei Studierende. Die F-AK INST hat derzeit 11 Mitglieder (fünf aus Hochschulen, fünf aus der Berufspraxis inklusive einem Gewerkschaftsvertreter und einem Studierenden). Der Beschwerdeausschuss der FIBAA besteht derzeit aus zwei Hochschulvertretern, einem Praxisvertreter sowie einem Studierenden. Regelhaft beteiligt die FIBAA gemäß aktuellem Beschluss der F-AK PROG (Anlage 56) in jedem Gutachterteam in der Programmakkreditierung je eine/n Vertreter/in der Fachhochschulen und Universitäten, eine/n Studierende/n und eine Person aus der Berufspraxis. In der Systemakkreditierung wird gemäß aktuellem Beschluss der F-AK INST (Anlage 56) die Gutachtergruppe wie folgt zusammengesetzt: drei Mitglieder mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Hochschulsteuerung und der hochschulinternen Qualitätssicherung; ein studentisches Mitglied mit Erfahrungen in der Hochschulselbstverwaltung und der Akkreditierung; ein Mitglied aus der Berufspraxis (idealerweise mit Erfahrungen im Bereich Qualitätsmanagement) Sofern in dem Verfahren über berufsrechtliche Zusatzfeststellungen zu entscheiden ist, wird zusätzlich ein Experte beteiligt, soweit staatliche Regeln dies erfordern. Sofern die Hochschule Lehramts- oder Kombinationsstudiengänge mit theologischen Studienanteilen anbietet, wird an der Durchführung der Merkmalsstichprobe ein Experte der evangelischen bzw. der katholischen Kirche beteiligt. Bei der Zusammenstellung des Gutachterteams sind darüber hinaus folgende Kriterien zu 16

17 Bewertung der Kriterien berücksichtigen: Jeweils ein Mitglied der o.g. Gutachtergruppe sollte über Erfahrung in der Hochschulleitung, in der Studiengestaltung und in der Qualitätssicherung von Studium und Lehre verfügen; ein Mitglied der Gutachtergruppe sollte aus dem Ausland kommen.. Bei der Berufung der Gutachterinnen und Gutachtern in Verfahren der Programm- und Systemakkreditierung arbeitet die FIBAA mit Pools von Personen, die durch die jeweilige F-AK bestellt worden sind (siehe Kriterium 2.2.3). Dabei stellt die Geschäftsstelle aus dem jeweiligen Pool einen Vorschlag für ein Gutachterteam zusammen und legt dies dem Vorstand der zuständigen F-AK gemäß 3 Abs. 8 ihrer Geschäftsordnung (Anlagen 2 und 29) zur Entscheidung vor. Bewertung Grundsätzlich gewährleisten die Regelungen der FIBAA eine angemessene Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Hochschulen, Studierenden und Berufspraxis in allen Gremien der Agentur und in den Begutachtungen. Allerdings sollte die Anzahl der Personen aus den Statusgruppen und damit die quantitativen Stimmverhältnisse in den FIBAA-Akkreditierungskommissionen schriftlich fixiert werden (siehe Kriterium 2.2.1). Kritisch beurteilt die Gutachtergruppe das Verfahren der Zusammenstellung der konkreten Gutachtergruppe in der Programmakkreditierung. Während bei der Berufung der Gutachterinnen und Gutachter in den Pool der Agentur die jeweilige F-AK in ihrer Gesamtheit beteiligt ist, beruft nur der Vorstand das konkrete Gutachterteam für ein Verfahren. Diesem gehören derzeit ein Vertreter der Wissenschaft und der Berufspraxis an. Da aber die typologische Zusammensetzung des Vorstandes in der Geschäftsordnung der F-AK nicht geregelt ist, ist regelhaft keine Beteiligung der Statusgruppen Wissenschaft, Berufspraxis und ohnehin nicht der Studierenden gewährleistet. Ergebnis Das Kriterium ist teilweise erfüllt. Empfehlung 1. Die Gutachtergruppe empfiehlt dem Akkreditierungsrat eine Auflage auszusprechen, wonach die Agentur ein Verfahren vorlegt, das die Beteiligung aller Interessengruppen bei der Benennung der einzelnen Gutachterteams in den Verfahren der Programmakkreditierung sichert. Eine Übertragung der Aufgabe auf einzelne Personen ist auszuschließen. 17

18 Bewertung der Kriterien Die Kompetenz der an den Verfahren Beteiligten hinsichtlich aller für die Prüfverfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung relevanten Bereiche ist durch geeignete Auswahlverfahren und Vorbereitung gewährleistet. Dokumentation Gemäß Ziffer III.1 des Stiftungsstatuts (Anlage 79) entsenden in den Stiftungsrat der FIBAA folgende Institutionen jeweils eine Person: die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Berlin, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, Berlin, die Vereinigung der Österreichischen Industrie (Industriellenvereinigung), Wien, der Schweizerische Arbeitgeberverband, Zürich, die economiesuisse, Verband der Schweizer Unternehmen, Zürich, die Wirtschaftskammer Österreich, Wien. Insgesamt besteht der Stiftungsrat gemäß Ziffer III.1 aus sechs bis fünfzehn Mitgliedern, die sich als Stiftungsrat selbst konstituieren, ergänzen oder ihre Wiederwahl vornehmen. Bei den Gutachterinnen und Gutachtern sieht die FIBAA generell vor, diese nach einem erfolgreichen probeweisen Einsatz durch die zuständige F-AK zu bestellen. Dabei wird von den Interessierten ein Vorstellungsbogen ausgefüllt, auf dessen Grundlage die Geschäftsstelle entscheidet, ob ein Einsatz auf Probe in der Programmakkreditierung oder in einem institutionellen Verfahren erfolgen soll. Die Information über die Bestellung auf Probe durch die jeweilige F-AK gemäß 2 Abs. 8 der jeweiligen Geschäftsordnung (Anlage 2 und 29) ist verbunden mit einer Einladung zu der nächsten Gutachterschulung. Für den Fall, dass ein Einsatz ohne vorherige Schulung notwendig ist, übernimmt der/die Verfahrensbetreuer/in die Information vor und während des Verfahrens. Nach dem probeweisen Einsatz und in beiderseitigem Einverständnis erfolgt die Bestellung durch die zuständige F-AK in den Gutachterpool. Im Gutachterpool für Programmakkreditierung sind gemäß Antragsbegründung derzeit 397 bestellte Gutachter/innen und 102 Gutachter/innen auf Probe erfasst. Insgesamt wurden im Jahr Gutachter/innen für Programmakkreditierungen eingesetzt, im laufenden Jahr sind es bisher 129. In 33 Verfahren wurden ausländische Gutachter/innen eingesetzt. Im Gutachterpool für Institutionelle Verfahren sind 37 bestellte Gutachter/innen und zwei 18

19 Bewertung der Kriterien Gutachter/innen auf Probe erfasst. Von diesen kommen 12 Gutachter/innen und ein Gutachter auf Probe aus dem Ausland (Bulgarien, Niederlande, Österreich, Rumänien, Schweiz, Ungarn). Im Bereich institutionelle Verfahren wurden 2011 insgesamt 16 Gutachter/innen eingesetzt. Zur Zusammenstellung eines Gutachterteams für die Bereiche Programmakkreditierung und institutionelle Verfahren greift die FIBAA auf die jeweiligen Gutachterpools zu. Der Vorstand der zuständigen F-AK entscheidet an Hand eines Vorschlags der Geschäftsstelle gemäß 3 Abs. 8 ihrer Geschäftsordnung (Anlagen 2 und 29) über die Zusammensetzung des Gutachterteams für das einzelne Verfahren (siehe Kriterium 2.2.2). Ein Gutachterteam in der Programmakkreditierung besteht gemäß Beschluss der F-AK PROG (Anlage 56a) grundsätzlich aus folgenden vier Personen: zwei Vertreter/innen aus dem Bereich der Wissenschaft, ein/e Vertreter/in der Berufspraxis und ein studentisches Mitglied. Mit Blick auf die Wissenschaftsvertreter/innen wird je eine Person aus einer Universität und einer Fachhochschule eingesetzt. Bei der Zusammensetzung des Gutachterteams achtet die FIBAA gemäß dem genannten Beschluss der F-AK PROG darauf, dass die ausgewählten Gutachter/innen folgende Kompetenzen und Kenntnisse vorweisen (Anlage 56a): akademische Kompetenz in den betreffenden wissenschaftlichen Kernbereichen, praktische Kompetenz aus Unternehmen, wirtschaftlich tätigen Organisationen, ggf. Kanzleien und vergleichbaren Einrichtungen, spezielle wissenschaftliche Kompetenz in dem Fachgebiet, das von dem zu akkreditierenden Studiengang in seiner Zielsetzung besonders hervorgehoben wird, Kenntnisse der Entwicklungen im Rahmen des Bologna-Prozesses bzw. des betreffenden Akkreditierungssystems. Bei der Akkreditierung von Studiengangsbündeln wird das Gutachterteam erweitert, um alle Studiengänge durch gutachterliche Expertise inhaltlich abzudecken. Ebenso kommen bei spezifischen Profilen wie Fernstudiengängen, dualen Studiengängen oder Studiengängen in Kombination mit Wirtschaftsprüfung entsprechende Expertinnen und Experten im Gutachterteam zum Einsatz. Bei Reakkreditierungen und Wiederaufnahmen der ausgesetzten Verfahren bemüht sich die FIBAA, jeweils mindestens ein/e Gutachter/in aus dem vorherigen Team für die aktuelle Begutachtung zu gewinnen (Anlage 56a). Darüber hinaus beachtet die FIBAA gemäß dem genannten Beschluss der F-AK PROG bei der Zusammensetzung der Gutachterteams folgende Kriterien: 19

20 Bewertung der Kriterien Internationalität; Einsatz von maximal einem/einer Gutachter/in auf Probe pro Team; aus derselben Hochschule wird nur ein/e Wissenschaftsvertreter/in pro Team eingesetzt; kein/e Gutachter/in kommt aus dem gleichen Bundesland wie die antragstellende Hochschule (für Verfahren in Deutschland); im Ausland: mindestens eine Person muss über die Expertise hinsichtlich des hochschulpolitischen und des Akkreditierungssystems des betreffenden Landes sowie ggfs. Sprachkenntnisse verfügen. Für die Verfahren der Systemakkreditierung setzt die FIBAA gemäß dem aktuellen Beschluss der F-AK INST (Anlage 56b) die Gutachtergruppe wie folgt zusammen: drei Mitglieder mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Hochschulsteuerung und der hochschulinternen Qualitätssicherung; ein studentischen Mitglied mit Erfahrungen in der Hochschulselbstverwaltung und der Akkreditierung; ein Mitglied aus der Berufspraxis (idealerweise mit Erfahrungen im Bereich Qualitätsmanagement). Darüber hinaus berücksichtigt die FIBAA gemäß dem genannten Beschluss der F-AK INST folgende Kriterien: Jeweils ein Mitglied der o.g. Gutachtergruppe sollte über Erfahrung in der Hochschulleitung, in der Studiengestaltung und in der Qualitätssicherung von Studium und Lehre verfügen; ein Mitglied der Gutachtergruppe sollte aus dem Ausland kommen. Zur Zusammensetzung der Beschwerdekommission sei auf Kriterium 2.6 verwiesen. Als Belege für die allgemeine Vorbereitung der Gutachterinnen und Gutachter legt die FIBAA in Anlage 57 a ein Muster und in 57 b den Ablauf eines aktuellen Gutachterseminars vor. Neben den Einführungsveranstaltungen für neue Gutachterinnen und Gutachter, deren Besuch spätestens innerhalb des ersten Jahres erwartet wird, sieht die FIBAA auch periodische Seminare für Erfahrene vor. Die Auswahl, Vorbereitung und Kompetenzen der Personen in der Geschäftsstelle werden in Kriterium 2.4 behandelt. 20

21 Bewertung der Kriterien Bewertung Die bewährte Praxis der FIBAA, einen Pool an erfahrenen Gutachterinnen und Gutachtern für die Akkreditierungsverfahren zu pflegen, wird von der Gutachtergruppe sehr begrüßt. Der probeweise Einsatz von Gutachterinnen und Gutachtern vor Aufnahme in den Pool bietet die Gelegenheit des gegenseitigen persönlichen Kennenlernens. Sehr positiv hervorzuheben ist auch die schriftlich mitgeteilte Erwartung der Agentur zur Teilnahme an einem Gutachterseminar spätestens im ersten Jahr der Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter. Die regelmäßig stattfindenden Gutachterseminare in der Programmakkreditierung beschäftigen sich mit den wesentlichen Verfahrensregeln und Kriterien für Akkreditierungsverfahren bzw. in der Version für Fortgeschrittene mit Aktualisierungen und stellen so eine gute Vorbereitung bzw. ein Forum zum Erfahrungsaustausch dar. Auch in den Verfahren der Systemakkreditierung werden die Gutachterinnen und Gutachter vorbereitet, allerdings auf Grund der niedrigen Zahl der Verfahren eher im Bedarfsfall. Insgesamt legt die FIBAA nach dem Eindruck der Gutachtergruppe sehr großen Wert auf die Vorbereitung und Weiterbildung der für sie tätigen Gutachterinnen und Gutachter als wesentlichem Element der Qualität der Begutachtung. Obgleich die Kriterien für die fachliche Zusammensetzung der Akkreditierungskommissionen und des Beschwerdeausschusses nicht festgeschrieben sind (siehe Kriterium 2.2.1), zeigen doch die vorgelegten biographischen Angaben der Mitglieder der Gremien eine breite Kompetenz aus Wissenschaft, beruflicher Praxis und Qualitätssicherung im Bereich von Hochschulen. Die zwischen den Kommissionen der Agentur F-AK PROG, F-AK INST und F-ZK ZERT bestehenden personellen Überschneidungen begründet die FIBAA nachvollziehbar mit der Motivation, Erfahrungen aus der Programmakkreditierung gezielt für den Aufbau neuer Geschäftsbereiche wie den institutionellen Verfahren und der Zertifizierung von Weiterbildungsangeboten nutzen zu wollen. Ergebnis Das Kriterium ist erfüllt Beauftragt die Agentur andere Organisationen mit der Durchführung von Teilen der Verfahren, gewährleistet sie durch verlässliche Regeln und Verfahren die korrekte Durchführung. Dokumentation In Anlage 87/l legt die FIBAA ein Kooperationsabkommen mit den ebenfalls fachlich fokussierten Agenturen Akkreditierungsagentur für Studiengänge im Bereich Heilpädagogik, 21

22 Bewertung der Kriterien Pflege, Gesundheit und Soziale Arbeit e.v. (AHPGS) und der Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik (ASIIN) vom vor, das eine Zusammenarbeit in Verfahren der Programm- und Systemakkreditierung regelt. Gemäß diesem Dokument wird bei einem gemeinsamen Verfahren eine Lead-Agentur bestimmt, der die anderen Agenturen zuarbeiten und die auch die Entscheidungen zur Akkreditierung trifft. Insgesamt kommen diese Verfahren bislang nur vereinzelt vor. Bewertung Die Regelungen im Kooperationsvertrag werden als ausreichend und zweckmäßig eingeschätzt und bieten eine solide Voraussetzung für die Einhaltung der relevanten Beschlüsse des Akkreditierungsrates in der Zusammenarbeit der Agenturen. I Ergebnis Das Kriterium ist erfüllt. Kriterium 2.3: Unabhängigkeit Die Agentur besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Dokumentation Die FIBAA geht zurück auf eine bereits im Jahr 1987 im Handelsregister eingetragene Einrichtung (Anlage 79 b) und wurde als Schweizer Bundesstiftung mit Namen Foundation for International Business Administration (FIBAA) per öffentlicher Urkunde vom (Anlage 79 c) etabliert (Anlage 79 b). Durch die Übernahme der personenentkernten schon bestehenden Stiftung im Jahr 2004 wurde die FIBAA in die aktuelle Rechtsform im Sinne von Art. 80ff. ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) überführt und ist seitdem als schweizerische gemeinnützige Stiftung anerkannt. Gegründet wurde FIBAA von deutschen, schweizerischen und österreichischen Wirtschaftsverbänden in der europäischen Perspektive, Verwaltungssitze auch in Wien, Brüssel und Zürich zu errichten. Dieser Ansatz wurde nicht weiterverfolgt, die FIBAA unterhält lediglich eine Geschäftsstelle in Bonn und eine Domizil-Adresse in Zürich. Bewertung Da die Agentur in der Rechtsform einer schweizerischen Stiftung organisiert ist, besitzt sie 22

23 Bewertung der Kriterien eine eigene Rechtspersönlichkeit. Ergebnis Das Kriterium ist erfüllt Sie arbeitet nicht gewinnorientiert und führt die Akkreditierungsverfahren auf Vollkostenbasis durch. Dokumentation Die Stiftung FIBAA wurde in der Schweiz mit Wirkung ab der Steuerperiode 2005 aufgrund der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Staatssteuer sowie den allgemeinen Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer befreit (Entscheid Kantonales Steueramt ZH, 06/10103 vom , Anlage 84) und damit als gemeinnützig anerkannt. Die Agentur hat laut Antragsbegründung geprüft, ob die in der Schweiz anerkannte Gemeinnützigkeit parallel auch in Deutschland zu erlangen wäre, dies ließe sich aber aufgrund rechtlicher Gegebenheiten zwischen den beiden Ländern Deutschland und Schweiz nicht weiter verfolgen. De facto verhalte sich die FIBAA aber auch in Deutschland wie eine gemeinnützige Organisation. Ausweislich des Wirtschaftplans verfügte die FIBAA im Jahr 2010 über Einnahmen in Höhe von [ ] Euro, davon entfielen [ ] Euro allein auf Verfahren der Programmakkreditierung. An Ausgaben sind in diesem Jahr [ ] Euro angefallen. Einmal jährlich erfolgt eine Buchprüfung durch eine Schweizer Treuhandgesellschaft (Revisionsstelle), die bestätigt, dass die eingenommenen Finanzmittel im Sinne des Stiftungszwecks und der steuerrechtlichen Vorgaben verwendet werden. Im Anlagenband liegt dieser Bericht aus dem Jahr 2010 vor (Anlage 86). Die Entgelte für die Verfahren der Programm- und Systemakkreditierung werden laut Anlage 70 und 71 in einer Mischkalkulation festgelegt, bei der die Kosten der Agentur und der unmittelbar am Akkreditierungsverfahren Beteiligten (Gutachter/innen, Betreuer/innen) berücksichtigt sind. Die Kalkulationen enthalten Pauschalen, durch welche die anfallenden Kosten (Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, Gremiensitzungen etc.) abgedeckt werden. Derzeit nimmt die FIBAA keine Differenzierung der Kosten nach Vergabe der Siegel des Akkreditierungsrates und der FIBAA vor, da bis Juni 2011 beide Siegel in einem Verfahren standardmäßig zusammen vergeben worden sind. Bewertung Aktuell ist die Gemeinnützigkeit der FIBAA nach schweizerischem Recht bestätigt. Die 23

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