Richtlinien. der Gemeinde Rodenbach für die Förderung der Vereinsarbeit in Rodenbach. 2. Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen

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Transkript:

470-22 Richtlinien der Gemeinde Rodenbach für die Förderung der Vereinsarbeit in Rodenbach Gliederung 1. Allgemeine Grundsätze 2. Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen 3. Arten der Förderung und Zuschüsse 3.1 Förderung nicht vereinsgebundener Jugendgruppen 3.2 Zuwendungen für Übungsleiter 3.3 Zuwendungen für Chöre und Musikvereine 3.4 Förderung von Jugendfreizeiten und Jugendfahrten 3.5 Fahrtzuschüsse zu Verbands- und Ausscheidungswettkämpfen 3.6 Zuschüsse zu Investitionen 3.7 Zuschüsse für die Unterhaltung von Vereinseinrichtungen 3.8 Zuschüsse für die Anschaffung von langlebigen Sport- und Spielgeräten 3.9 Ehrengabe zu Vereinsjubiläen 4. Bewilligungsbedingungen 5. Schlussvorschriften 6. Inkrafttreten 1. Allgemeine Grundsätze Die Gemeinde Rodenbach fördert Vereine und Organisationen, deren Arbeit zu einer Bereicherung des Sport-, Kultur- und sozialen Lebens beiträgt, im Rahmen dieser Richtlinien. Die Förderung soll die Eigeninitiative unterstützen. Sie soll jedoch nicht bewirken, dass die Geförderten von der Gemeinde finanziell abhängig werden. Zuschüsse nach diesen Richtlinien und andere öffentliche Zuschüsse dürfen 100 % der Ausgaben im Einzelfall nicht überschreiten. Die Vereine und Organisationen sollten dem jeweiligen Fachverband angehören. Gefördert werden die Vereine und Organisationen, die mindestens 12 Monate bei der Gemeinde Rodenbach registriert 10. Erg.-Lfg.

2 und vom Gemeindevorstand anerkannt sind. Auf eine Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. 2. Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn a) ein schriftlicher Antrag auf Bezuschussung gestellt wird, aus dem die Daten hervorgehen, die zur Bearbeitung gemäß dieser Richtlinien notwendig sind, b) die Geförderten gewährleisten, dass der Gemeindevorstand, der zuständige Ausschuss oder der Hessische Rechnungshof im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜBKKG) Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen bzw. Prüfungen vor Ort wahrnehmen können, c) die Träger förderungswürdiger Vorhaben zumutbare Vor- und Eigenleistungen nachweisen, d) die Vereine und Organisationen einen zeitgemäßen Mitgliedsbeitrag erheben. Die Anträge sind jeweils für das nächste Jahr, möglichst bis zum 01.Oktober, an den Gemeindevorstand zu richten. 3. Arten der Förderung und Zuschüsse 3.1 Förderung nicht vereinsgebundener Jugendgruppen nicht vereinsgebundene Jugendgruppen, die überwiegend jugendpflegerische Aktivitäten (soziale, politische, kulturelle, konfessionelle) entwickeln, erhalten pro Schüler oder Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Auszubildende und Studenten einen Grundbetrag von 5,70 pro Berechtigten. Auszahlungsmodus der Zuschüsse für Jugendgruppen: Die Jugendgruppen haben gegenüber der Gemeinde über alle aktiven Jugendlichen einen Nachweis zu führen. Jede Jugendgruppe benennt der Gemeinde einen Verantwortlichen. Die Förderungsbeträge werden ausschließlich an den Verantwortlichen zur Erfüllung aller mit der Jugendarbeit verbundenen Aufgaben ausgezahlt. Der Verantwortliche hat gegenüber der Gemeinde einen Nachweis über die Verwendung der erhaltenen Zuschüsse zu führen. 3.2 Zuwendungen für lizenzierte Übungsleiter Die Gemeinde zahlt den sporttreibenden Vereinen einen jährlichen Zuschuss von 0,60 pro geleistete Übungsleiterstunde, wobei höchstens die vom Landessportbund Hessen anerkannten Übungsstunden im Rechnungsjahr zugrunde gelegt werden.

3 3.3 Zuwendungen für Chöre und Musikvereine Den Gesang- und Musikvereinen wird in dem Jahr, in dem sie ein öffentliches Konzert in Rodenbach durchführen ein Grundbetrag in Höhe von 280,00 zuzüglich 5,70 pro aktivem Sänger/Mitglied eines Orchesters oder einer Musikgruppe ausgezahlt. Kirchenchöre erhalten 225,00 pro Jahr. 3.4 Förderung von Jugendfreizeiten und Jugendfahrten Für Auslandsfahrten erhalten Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schüler, Auszubildende und Studenten pro Tag 2,90 bei einer Dauer von mindestens 4 Tagen bis höchstens 14 Tagen. Für Inlandsfahrten erhalten Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schüler, Auszubildende und Studenten pro Tag 1,70 bei einer Dauer von mindestens 4 Tagen bis höchstens 14 Tagen. Für je 5 Jugendliche wird eine Begleitperson nach obigen Richtsätzen bezuschusst; pro Freizeit oder Fahrt jedoch maximal 3 Begleitpersonen. 3.5 Fahrtzuschüsse zu Verbands- und Ausscheidungswettkämpfen Fahrt- und Übernachtungszuschüsse können für Jugendliche wie folgt gewährt werden: Fahrtkostenzuschüsse pro Kopf und Tag von 0,60 für die Teilnahme an Rundenwettkämpfen der Fachverbände laut amtlichen Terminlisten. Hierunter fallen auch Ausscheidungswettkämpfe auf Kreis- und Bezirksebene sowie die Teilnahme an Gau-, Berg- oder Landesturnfesten. Erstattung von 50 % der Bundesbahnkosten 2. Klasse bei Inanspruchnahme aller Ermäßigungen und der kürzesten Verbindung bei Landes-, Regional- und Bundesmeisterschaften. Bei Fahrten mit Pkws werden Bezinkosten (5,70 /100 km) unter Ausnutzung der Mitfahrmöglichkeit erstattet. Notwendige Flugreisen werden in Höhe der Bundesbahnkosten 2. Klasse bezuschusst. In begründeten Fällen können Zuschüsse für Übernachtungen bis zu einem Höchstsatz von 8,50 pro Nacht gewährt werden. 3.6 Zuschüsse zu Investitionen Investitionen (Erstellung, Erweiterung und größere Instandhaltungsmaßnahmen) für Vereinseinrichtungen können von der Gemeinde bezuschusst werden. Clubhäuser und Vereinsheime sowie Einrichtungen, die kommerziell genutzt werden, werden nicht bezuschusst. Der Zuschuss kann 30 % bei Leistungen durch Firmen sowie bei notwendigen Anschaffungen für die Unterhaltung der Einrichtungen und 40 % für Material, das in Eigenleistung verarbeitet wird, betragen. Die Maßnahmen müssen rechtzeitig vorher bei der Gemeinde mit Einzelantrag und Kostenvoranschlag angemeldet werden. Zuschüsse können erst angefordert werden, wenn die Gemeinde eine endgültige Bewilligung ausgesprochen hat.

4 3.7 Zuschüsse für die Unterhaltung von Vereinseinrichtungen Vereine mit vereinseigenen Einrichtungen erhalten Zuschüsse für laufende Unterhaltungs- und Betriebskosten als Ausgleich gegenüber Vereinen, die gemeindliche Einrichtungen kostenlos nutzen können. Der Zuschuss kann im Höchstfall 75 % betragen. Als laufende Unterhaltungskosten werden Belege für Strom, Wasser und Abwasser, Gas, Heizung und Rechnungen über kleinere Instandsetzungsarbeiten bis zu 280,00 im Einzelfall anerkannt. 3.8 Zuschüsse für die Anschaffung von langlebigen Sport- und Spielgeräten Anschaffungen von langlebigen Sport- und Spielgeräten werden von der Gemeinde mit 30 % bis maximal 840,00 im Einzelfall bezuschusst. Der Gemeine sind Rechnungen vorzulegen. Nicht bezuschusst wird die Anschaffung kurzlebiger Sport- und Spielgeräte im Wert bis zu 52,00 oder persönlicher Ausrüstungsgegenstände (Bälle, Trikots, Fahrzeuge etc.). Die Bezuschussung von Gerätepaketen ist möglich. 3.9. Ehrengabe zu Vereinsjubiläen Zu Vereinsjubiläen (25, 50, 75, 100 usw.) wird eine Ehrengabe von je 5,50 pro Jahr übergeben. In Ausnahmefällen entscheidet der Gemeindevorstand im Rahmen der verfügbaren Mittel. 4. Bewilligungsbedingungen 4.1 Die Verwendung der bewilligten Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. 4.2 Die Zustimmung der Gemeinde ist einzuholen, wenn ein Zuschuss einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden soll. 4.3 Alle Mittel sind zweckgebunden, dürfen auch nur zweckgebunden verwendet werden; andernfalls sind sie in voller Höhe zurückzuerstatten. 4.4 Zuviel gezahlte Mittel sind zurückzuzahlen oder werden mit nachfolgenden Zuschüssen verrechnet, sofern dies nach Vorlage von Verwendungsnachweisen festgestellt wird. 4.5 Bei wahrheitswidrigen Angaben kann der Geförderte für ein Jahr von der Gewährung gemeindlicher Zuschüsse, Beihilfen usw. ausgeschlossen werden. 5. Die gemäß Ziffer 3.1. bis 3.9 zustehenden Zuschüsse werden um den Prozentsatz der Mitglieder, die nicht in Rodenbach wohnen (Hauptwohnsitz), gekürzt. Ein Satz von 25 % auswärtiger Mitglieder bleibt unberücksichtigt. Dabei sind jeweils die Verhältnisse am 31.12. des dem Zuschussantrag vorangehenden Kalenderjahres zugrunde zu legen.

5 6. Schlussvorschriften Über Anträge, die nach diesen Richtlinien nicht entschieden werden können, entscheidet - der Gemeindevorstand bis zu 750,00 - der Haupt- und Finanzausschuss bis zu 3.000,00 - darüber hinaus die Gemeindevertretung Insgesamt werden Zuschüsse nur im Rahmen der im laufenden Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel bewilligt. Darüber hinausgehende Anträge werden in die Finanzplanung des Folgejahres übernommen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs von der Gemeindeverwaltung bearbeitet. 7. Inkrafttreten Die überarbeiteten Vereinsförderungsrichtlinien der Gemeinde Rodenbach treten zum 01. Mai 2003 in Kraft. Die Vereinsförderungsrichtlinien aus dem Jahre 1979/1980 treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Beschluss vom 24.04.2003