100 % LG Berlin VersR 05, 847 KG Berlin NZV 04, % AG Langen SP 98, 311

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96 3.3.3 Anfahren vom Fahrbahnrand Der vom Fahrbahnrand Anfahrende hat sich nach 0 Satz 2 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Deshalb trifft auch ihn die größtmögliche erhöhte Sorgfaltspflicht der StVO. Hier ist insbesondere der fließende Verkehr geschützt. Gleichwohl sind auch e denkbar, nach denen dieser mithaftet. Anfahrender vom Fahrbahnrand haftet allein, wenn er den fließenden Verkehr nicht beachtet; der Anfahrende muss damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel vornimmt. Mithaftung des Vorbeifahrenden, da dieser mit einen Abstand von weniger als einem Meter an dem anfahrenden Fahrzeug vorbeifährt. Anfahrender Pkw will sofort anschließend in eine Einfahrt links abbiegen; unklare Verkehrslage für fließenden Verkehr. Zur Pflicht des Fahrzeugführers eines Radladers, sich beim Anfahren aus einem Grundstück einweisen zu lassen. des Anfahrenden 00 % LG Berlin VersR 05, 847 KG Berlin NZV 04, 632 80 % AG Langen SP 98, 3 2/3 AG Dinslaken SP 05, 226 50 % BGH VersR 9, 352 Tabelle 2: Haftungsverteilung: Anfahren vom Fahrbahnrand 3.3.4 Wenden Das Wenden stellt nach 9 Abs. 5 StVO einen besonders gefährlichen Fahrvorgang dar. Der Fahrer unterliegt ebenfalls der größtmöglichen Sorgfalt. Der wendende Verkehrsteilnehmer hat nicht nur wie ein Linksabbieger den entgegenkommenden Verkehr durchfahren zu lassen, sondern muss sich darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten spricht gegen den Wendenden Anscheinsbeweis, diesen Anforderungen nicht genügt zu haben (BGH VersR 85, 989). Es kommt jedoch eine Mithaftung bei Geschwindigkeitsüberschreitung oder verspäteter Reaktion des anderen Verkehrsteilnehmers in Betracht. Kapitel S_Verm.indd 96.05.207 9:7:52

3. Besonderheiten in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung 97 Wender trifft beim Anfahren vom Straßenrand eine erhöhte Sorgfaltspflicht, geringe Geschwindigkeitsüberschreitung (ca. 0 %) des Vorfahrtberechtigten bleibt außer Betracht. Wendendes FZ kollidiert mit einem in einer langen Linkskurve entgegenkommenden Motorrad, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h einhält. Wender fährt vom Straßenrand in einer leichten Rechtskurve an. Anscheinsbeweis zulasten des Wenders; Vorfahrtberechtigter war zu schnell. Wender beginnt Wendemanöver bei freier Sicht von 35 40 m, als entgegenkommendes FZ noch nicht zu sehen war. Es kommt im Ausgangsbereich einer langen Kurve zur Kollision mit diesem FZ, welches mit 58 km/h anstatt der zulässigen 40 km/h fährt. des Wendenden 00 % LG Mönchengladbach VersR 87, 66 00 % OLG Hamm VersR 0, 69 70 % OLG Düsseldorf VersR 87, 909 25 % OLG Celle ZfS 0, 304 Tabelle 3: Haftungsverteilung: beim Wenden 3.3.5 Unfälle auf der Autobahn Auf der Bundesautobahn gilt die Richtgeschwindigkeit von 30 km/h. Nach neuerer Rechtsprechung kann bei Überschreiten dieser Geschwindigkeit der Unabwendbarkeitsnachweis regelmäßig nicht geführt werden. Dennoch kann bei der Haftungsabwägung die Betriebsgefahr zurücktreten, wenn der Unfall auch beim Einhalten der Richtgeschwindigkeit in gleicher Weise passiert wäre (OLG Hamm NZV 02, 373; LG Frankfurt zfs 97, 204). In der Regel handelt es sich um Auffahrunfälle beim Spurwechsel. Unachtsamer Fahrspurwechsel auf BAB, Auffahrer fuhr ca. 80 km/h statt 30 km/h Richtgeschwindigkeit Zusammenstoß eines die Überholspur mit mindestens 60 km/h befahrenden Pkw mit verbotswidrig ausscherendem Pkw Unachtsamer Fahrspurwechsel auf BAB zwingt sehr schnell nähernden Porsche (ca. 60-80 km/h) zum Ausweichmanöver des Auffahrenden 25 % OLG Hamm VersR 94, 365 20 % OLG Hamm VersR 0, 779 0 % OLG Celle zfs 9, 50 Tabelle 4: Haftungsverteilung: auf der Autobahn Kapitel S_Verm.indd 97.05.207 9:7:52

98 3.3.6 Vorfahrtsfälle Die Vorfahrt regelt den Vorrang an Kreuzungen und Einmündungen und bezweckt die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Die wesentlichen Vorfahrtregeln sind in der zentralen Vorschrift des 8 StVO normiert und sind mit die wichtigsten Regeln des Straßenverkehrs. Wer dagegen verstößt, haftet i. d. R. allein. Durch die Vorfahrtregelungen wird vor allem der fließende Verkehr geschützt. Daraus ergibt sich eine Vorfahrtverletzung, wenn der Vorfahrtsberechtigte bei der Weiterfahrt gehindert, gefährdet oder zu einer Brems- oder Ausweichreaktion veranlasst wird. Zu einer Kollision muss es dabei nicht unbedingt gekommen sein. Das Vorfahrtrecht erstreckt sich über die gesamte Fahrbahnbreite. Deshalb schmälert es den Haftungsanteil des Berechtigten gegenüber dem Wartepflichtigen nicht, wenn er seinerseits gegen das Linksfahrverbot verstößt. Grundsätzlich gilt bei öffentlichen Straßen, wenn weder ein Feld- oder Waldweg noch eine Grundstücksausfahrt i. S. v. 0 StVO vorliegen, die Vorfahrtregel rechts vor links, es sei denn die Vorfahrt ist durch besondere Verkehrszeichen geregelt. Der Vorfahrtberechtigte darf i. d. R. darauf vertrauen, dass seine Vorfahrt beachtet wird (Vertrauensgrundsatz). Der Wartepflichtige muss nachweisen, dass der Vorfahrtberechtigte seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Es gilt ein Anscheinsbeweis zulasten des Wartepflichtigen. Eine Mithaftung ist daher nur bei konkreten Beweisen, die den Anscheinsbeweis erschüttern, gegeben. Als Ursachen für eine Mithaftung kommen in Betracht: überhöhte Geschwindigkeit irreführende Zeichengebung Missachtung von Warnsignalen (Horn, Blaulicht) von Einsatz-FZ Sorglosigkeit trotz erkennbarer Vorfahrtverletzung Rücksichtslosigkeit bei besonderen Gefahrenstellen (Unübersichtlichkeit) grundloses Linksfahren Kapitel S_Verm.indd 98.05.207 9:7:52

3. Besonderheiten in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung 99 Überholen eines Pkw in unübersichtlicher Kreuzung, der wegen eines Einbiegers anhielt Kollision mit Fahrzeug, das bei Grün in Kreuzungsbereich einfährt und dort hängen bleibt Der Linksabbieger muss damit rechnen, dass entgegenkommende FZ noch bei Rot in die Kreuzung einfahren. Wartepflichtiger, der schon mit Einbiegen begann, muss beobachtet werden Berechtigter muss damit rechnen, dass Wartepflichtiger auf abschüssiger Straße (Schneematsch) nicht bremsen kann. des Vorfahrtberechtigten 00 % OLG Hamm VersR 82, 250; BGH VersR 82, 70 OLG Celle VersR 86, 99 2/3 OLG Düsseldorf VersR 78, 73 OLG Köln NZV 97, 269 40 % OLG Düsseldorf NZV 03, 379 30 % LG Hamburg VersR 75, 528 20 % OLG Stuttgart VersR 83, 252 Tabelle 5: Haftungsverteilung: bei Vorfahrtsfällen 3.3.7 Mithaftung nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Beim Zusammentreffen eines nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers mit einem Fahrzeug besteht die Besonderheit, dass beim Kfz i. d. R. die Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist, da nur ein Ausschluss wegen höherer Gewalt nach 7 Abs. 2 StVG möglich ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine Anspruchsminderung nur noch bei einem nachgewiesenen Mitverschulden des nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers und bei Kindern bis zur Vollendung des 0. Lebensjahres nur bei Vorsatz ( 828 Abs. 2 BGB) möglich ist. 3.3.7. Fußgänger Nach 25 Abs. 3 StVO haben Fußgänger unter Beachtung des FZ-Verkehrs die Fahrbahn zügig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten. Dies, sofern es die Verkehrslage erfordert, an Kreuzungen und Einmündungen. Dort vorhandene Überwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen sind stets zu benutzen. Außerorts hat der Fußgänger die linke Fahrbahn zu benutzen. Verstößt ein Fußgänger gegen eine dieser Regeln, haftet er normalerweise auch für den Unfall. Kapitel S_Verm.indd 99.05.207 9:7:52

00 3.3.7.2 Inlineskater Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9.3.2002 (VersR 02, 727) klargestellt, dass Inlineskater bis zu einer ausdrücklichen Regelung als ähnliche Fortbewegungsmittel i. S. d. 24 Abs. StVO anzusehen sind und daher grundsätzlich den Regeln für Fußgänger unterliegen. Sofern ein Gehweg vorhanden ist, muss dieser von Inlineskatern benutzt werden. Darüber hinaus dürfen sie Fahrbahnen in verkehrsberuhigten Bereichen oder Fußgängerzonen benutzen. Radwege dürfen nur dann benutzt werden, wenn es sich um einen gemeinsamen Rad- und Fußweg (Zeichen 240 StVO) handelt. Einige Rechtsprechungsbeispiele zu dem Thema: 6-Jähriger fährt mit unverminderter Geschwindigkeit hinter einem Transporter, der die eigene Sicht sowie die des Gegenverkehrs versperrte, auf die Gegenfahrbahn und wird dort von einem Kfz erfasst; die Betriebsgefahr tritt vollständig zurück. Inlineskater befährt nach Passieren des Ortsausgangsschildes lang gezogene Linkskurve mittig auf der linken Fahrbahnhälfte und kollidiert mit einem entgegenkommenden Motorroller, der sich mit 37 km/h statt der zulässigen 30 km/h nähert. des Inlineskaters 00 % LG Bielefeld NJW 04, 2245 40 % OLG Oldenburg NJW 00, 3793 Tabelle 6: Haftungsverteilung: bei Inlineskatern 3.3.7.3 Fahrradfahrer Die Regeln für Fahrradfahrer im Straßenverkehr sind vor allem in 2 Abs. 4 und 5 StVO normiert. Im Wesentlichen gilt: Radfahrer müssen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Sie müssen hintereinanderfahren. Vorhandene Radwege sind zu benutzen. Sind auf jeder Fahrbahnseite Radwege vorhanden, ist grundsätzlich nur der rechte zu benutzen, es sei denn der andere ist durch besondere Verkehrszeichen freigegeben. Auf kombinierten Wegen für Fußgänger und Radfahrer haben Fußgänger Vorrecht. Bei Verstößen gegen diese Regeln haftet der Radfahrer zumindest anteilig für den eingetretenen Schaden. Dabei kommt es wie immer auf die Schwere des Verstoßes an. Kapitel S_Verm.indd 00.05.207 9:7:52