Straßenverkehrsrecht

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1 Gelbe Erläuterungsbücher Straßenverkehrsrecht Kommentar Bearbeitet von Dr. Michael Burmann, Prof. Dr. Rainer Heß, Katrin Hühnermann, Jürgen Jahnke 24. Auflage Buch. XXIII, 1735 S. In Leinen ISBN Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Öffentliches Recht > Verkehrsrecht > Verkehrsrecht (Straße, Luft, Eisenbahn, Wasser), Personenbeförderung Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 2 StVO 85, 38 Haftung 1 ņ4 zu 3 ņ4 zu Lasten des 10-jährigen Radfahrers; vgl auch OLG Köln NZV 92, 320 Alleinhaftung des 10-jährigen Radfahrers). Gleiches gilt, wenn der Vorfahrtverstoß des Radfahrers für den Fz-Führer erkennbar ist u dieser unangemessen reagiert, wobei in diesen Fällen die Quote des Kfz-Halters durchaus mit 50% u mehr angesetzt werden kann (Grüneberg Rn 366). Überschreitet der Kfz-Führer die zulässige Höchstgeschwindigkeit isd 3, begründet dieser Verstoß in aller Regel eine Mithaftung, wobei sich die Quote nach dem Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung bemisst (OLG Braunschweig DAR 94, 277 Haftung 80% zu 20% zu Lasten des Kfz; OLG Hamm NJWE-VHR 96, 212 = VRS 93, 253 = r+s 97, 193 Alleinhaftung des Kfz; OLG Nürnberg VersR 92, 1533 = VRS 84, 81 Haftung 1 ņ3 zu 2 ņ3 zu Lasten des 8-jährigen Radfahrers). Sofern der Radfahrer den Einbiegevorgang bereits beendet hat u mehrere Meter auf der Vorfahrtstraße gefahren ist, kommt prinzipiell nur eine Alleinhaftung des Fz-Führers in Betracht (BGH VersR 61, 179). Die zivilrechtliche Haftungsverteilung ist zu Gunsten des Radfahrers zu verschieben, falls für ihn das Befahren des Radwegs erlaubt gewesen ist (vgl 2 IV S 2 StVO). Bei sonstigen Vorfahrtsverstößen des Kfz-Fahrers ist regelmäßig davon auszugehen, dass er allein haftet (OLG Hamm NZV 89, 274 = VRS 77, 37). Im Falle eines Unfalls an Kreuzungen oder Einmündungen ohne besondere Verkehrsregelung ist grds von einer Mithaftung des Kfz-Halters ihd einfachen Betriebsgefahr auszugehen, wenn der Radfahrer die Vorfahrt des Fz-Führers missachtet, wobei sich der Haftungsanteil des Fahrers bei einem zusätzlichen Fehlverhalten noch erhöhen kann (Grüneberg vor Rn 372). Gleiches gilt, sofern der Kfz- Führer gegen das Rechtsfahrgebot des 2 II verstoßen hat bzw bei sonstigem Fehlverhalten (OLG Köln VRS 66, 255 = r+s 84, 123 Haftung 30% zu 70% zu Lasten des Radfahrers; vgl ferner Schl VersR 94, 1084 = NZV 93, 471 Alleinhaftung des Kfz). Kommt der Radfahrer von rechts u missachtet der Kfz-Halter dessen Vorfahrt, ist idr von einer Alleinhaftung des Fahrers auszugehen (OLG Hamm NZV 97, 47). Eine Mithaftung des Radfahrers kommt möglicherweise dann in Betracht, wenn er die linke Fb-Hälfte befährt oder das Verkehrsgeschehen nicht aufmerksam beobachtet (BGH VersR 64, 1089 = VRS 27, 255 = DAR 64, 321 Haftung 2 ņ3 zu 1 ņ3 zu Lasten des Motorrades). Fährt ein Radfahrer über einen Fußgängerüberweg u steigt er nicht ab, kann er das Vorrecht ggü dem FahrV nach 26 I nicht in Anspruch nehmen. Daher ist in dieser Fallkonstellation prinzipiell eine Schadensquotierung in Betracht zu ziehen (OLG Hamm VersR 93, 1290 = NZV 93, 66 Haftung 2 ņ3 zu 1 ņ3 zu Lasten des Radfahrers; OLG Oldenburg VersR 86, 773 = VRS 69, 252 Haftung 40% zu 60% zu Lasten des Radfahrers), wobei im Einzelfall der Radfahrer sogar voll haften kann. Dies ist etwa der Fall, falls das Auftauchen des Radfahrers für das Kfz nicht erkennbar war (KG VRS 72, 252 = DAR 87, 378). Der Radfahrer, der verbotswidrig den Gehweg in falscher Richtung und mit hoher Geschwindigkeit befährt, handelt grob verkehrswidrig. Die Betriebsgefahr des aus einem Grundstück herausfahrenden Kfz tritt in vollem Umfang zurück (OLG Saarbrücken NJW-RR 11, 754; LG Essen SP 02, 84). Fährt der Radfahrer vom Geh- bzw Radweg auf die Fb, haftet regelmäßig der Radfahrer überwiegend (Brau NZV 98, 27 = VRS 94, 27 = r+s 97, 498 Alleinhaftung des 12-jährigen Radfahrers; AG Rastatt NJWE-VHR 98, 180 Alleinhaftung des Radfahrers). Hierbei dürfte der Haftungsanteil des Fz-Führers um so höher sein, je eher der Radfahrer erkennbar u mit dessen Überqueren der Heß

3 StVO 2 I. Allgemeine Verkehrsregeln Fb zu rechnen war. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Kfz-Halter auf diese Situation nicht entsprechend einstellt. Daraus resultiert, dass in Einzelfällen (zb bei einer Kollision mit einem minderjährigen, deliktsfähigen Radfahrer, dessen Verschulden nur geringfügig ist) uu eine ausschließliche Haftung des Fz-Führers zum Tragen kommen kann (Grüneberg Rn 379). Fährt der Radfahrer aus einer Grundstückseinfahrt u kommt es dort zu einem Zusammenstoß mit einem Kfz, haftet wegen des Verstoßes gegen 10 StVO idr der Radfahrer allein oder überwiegend (OLG Oldenburg VersR 91, 84 = VRS 78, 345 = NZV 90, 153 Haftung 30% zu 70% zu Lasten des Radfahrers). Bei einem Unfall zwischen einem aus einer Ausfahrt kommenden Kfz (vgl 10) u einem auf dem Gehsteig fahrenden Radfahrer (Verstoß gegen 1 II, 2 V, sofern der Radfahrer älter als 10 Jahre ist) ist grds eine Schadensquotierung vorzunehmen. Dabei bemisst sich die konkrete Quote nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach Sichtweite u Geschwindigkeit des Fz-Führers, Geschwindigkeit des Radfahrers, Unfallort, Umfang des FußgängerV (KG VRS 85, 92 = DAR 93, 257 = VM 93, 50 Haftung 3 ņ4 zu 1 ņ4 zu Lasten des Kfz; OLG Hamm NZV 92, 281 mit Anm Grüneberg = r+s 91, 413 Haftung 70% zu 30% zu Lasten des Kfz; OLG Hamm NZV 95, 152 Alleinhaftung des Radfahrers; OLG Karlsruhe NZV 91, 154 mit Anm Haarmann NZV 92, 175 = NJW- RR 91, 547 Alleinhaftung des Radfahrers; OLG München NJWE-VHR 96, 211 = ZfS 97, 171; Schle r+s 91, 261 jeweils Alleinhaftung des Radfahrers). Ist es deshalb zu einem Unfall gekommen, weil der Kfz-Führer den erforderlichen Seitenabstand zum Radfahrer nicht eingehalten hat, so ist prinzipiell eine Alleinhaftung des Kfz-Halters in Betracht zu ziehen (OLG Hamm NZV 98, 409 = r+s 98, 278 = MDR 98, 1222). Von einer Mithaftung des Radfahrers kann aber dann ausgegangen werden, falls das Rad nachts unbeleuchtet ist oder der Radfahrer nicht am rechten Fb-Rand fährt (vgl 2 IV 4 StVO; OLG Karlsruhe VersR 89, 1309 = DAR 89, 299 Haftung 1 ņ3 zu 2 ņ3 zu Lasten des Kfz). Wechselt der Radfahrer auf die Fb, so ist entscheidend, ob er vorsichtig oder unvorhersehbar auf die Fb gewechselt ist. Während in der ersten Fallkonstellation grds von einer Alleinhaftung des Kfz-Halters auszugehen ist, kommt demgegenüber in der zweiten Fallgruppe eine ausschließliche Haftung des Radfahrers zum Tragen (Grüneberg Rn 385). Ist ein Radfahrer minderjährig, kommt es des öfteren vor, dass der Unfall durch einen plötzlichen Schwenker nach links verursacht worden ist. In diesen Fällen muss für gewöhnlich eine Schadensquotierung vorgenommen werden (OLG München NZV 92, 234 = VRS 82, 266 = ZfS 92, 42 f Haftung 3 ņ4 zu 1 ņ4 zu Lasten des Kradfahrers). Biegt der Fz-Führer nach rechts ab, so muss er ua im Stadtverkehr damit rechnen, dass er von Radfahrern rechts überholt wird, wobei dies gem 5 VIII ldgl mit geringfügiger Geschwindigkeit u besonderer Vorsicht geschehen darf. Hält sich der Radfahrer nicht an diese Vorgaben, kommt es in aller Regel zu einer Schadensquotierung (Grüneberg Rn 388). Öffnet der Fahrer bei einem stehenden Kfz die Türen unvorsichtig, ist grds von einer Alleinhaftung des Kfz-Halters auszugehen (OLG Celle VersR 89, 814 = VRS 76, 105; OLG Köln VOM 92, 93). Eine Mithaftung des Radfahrers kann aber dann zum Tragen kommen, falls er mit einem Öffnen der Tür rechnen muss. Bei einem Unfall zwischen einem linksabbiegenden Radfahrer u einem überholenden Kfz ist bei einem Fehlverhalten des Radfahrers von dessen alleiniger oder überwiegender Haftung auszugehen (OLG Hamm NZV 91, 466 = r+s 91, 123 Alleinhaftung des Radfahrers; OLG Oldenburg VersR 92, 842 = VRS 81, 343 f = NZV 91, 428 = DAR 91, 382 Haftung 3 ņ4 zu 1 ņ4 zu Lasten 140 Heß

4 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 2 StVO des Radfahrers). Wenn dagegen ein Fehlverhalten des Radfahrers nicht feststeht, haftet idr der Kfz-Halter voll (OLG Hamm NZV 90, 26 mit Anm Hentschel = VersR 91, 935). Ist der Radfahrer noch minderjährig, ist abhängig von dessen Alter und Einsichtsfähigkeit auch bei einem erheblichen Fehlverhalten des Radfahrers wegen 3 II a von einer Mithaftung des Fz-Führers zumindest ihd einfachen Betriebsgefahr des Fz auszugehen (Grüneberg Rn 393; ferner BGH VersR 85, 864 = VRS 69, 353 = DAR 85, 324 = NJW 86, 183 = VM 85, 91 = MDR 86, 308; OLG Oldenburg NZV 94, 111 = VersR 94, 116 = VRS 86, 265 = r+s 94, 93 Alleinhaftung des Kfz). Bei einem Zusammenstoß zwischen einem linksabbiegenden Radfahrer u einem entgegenkommenden Kfz ist aufgrund des Verstoßes gegen 9 II IV grds eine alleinige oder überwiegende Haftung des Radfahrers in Betracht zu ziehen (BGH VersR 63, 143 = VRS 24, 85 = DAR 63, 162 Alleinhaftung des 11-jährigen Radfahrers; OLG Hamm NZV 93, 66 = VersR 93, 1295 Haftung 2 ņ3 zu 1 ņ3 zu Lasten des Radfahrers; OLG Oldenburg VRS 78, 28 = NJW-RR 90, 98 Haftung 70% zu 30% zu Lasten des Kfz). Eine Mithaftung des Kfz-Halters kann aber gegeben sein, wenn dieser den Radfahrer frühzeitig erkennen konnte und nicht angemessen reagiert hat (LG Kaiserslautern MDR 94, 255 Haftung 1 ņ3 zu 2 ņ3 zu Lasten des Kfz; AG Köln VersR 84, 767 f = VRS 67, 198 Alleinhaftung des Motorrad-Fahrers). Im Falle einer Kollision zwischen einem linksabbiegenden Kfz u einem entgegenkommenden Radfahrer kommt bei einer Vorfahrtverletzung des Fz-Führers prinzipiell dessen alleinige Haftung zum Tragen (vgl 9 III 1; hierzu OLG Nürnberg VersR 91, 354 = NZV 91, 230 = ZfS 91, 40; LG Nürnberg-Fürth DAR 93, 436 = ZfS 94, 163 mit Anm Grußendorf), wobei eine Mithaftung des Radfahrers in Betracht zu ziehen ist, sofern dieser unaufmerksam war (Grüneberg Rn 396). Kommt es zwischen einem rechtsabbiegenden Kfz u einem auf dem Radweg entgegenkommenden Radfahrer zu einem Unfall, ist regelmäßig eine Schadensquotierung vorzunehmen, wobei eine Mithaftung des Radfahrers insbesondere bei einem Verstoß gegen 2 IV S 2 u 3 in Betracht kommt (Grüneberg Rn 397). Stoßen zwei Radfahrer zusammen, so ist zu berücksichtigen, dass ldgl 823 I u II BGB anwendbar sind mit der Folge, dass ein schuldhaftes Handeln vorliegen muss. Ein Verschulden u mithin eine Haftung ist idr dann zu bejahen, falls der Radfahrer gegen die Vorschriften der StVO verstoßen hat. Besondere Bedeutung besitzt namentlich das Gebot, hintereinander zu fahren ( 2 IV S 1), das Gebot, Radwege u Seitenstreifen zu benutzen ( 2 IV S 2 4) sowie die Geschwindigkeitsbeschränkung des 3 I S 1. Daneben sind 9 I III zu beachten, wonach das Abbiegen durch Handzeichen anzuzeigen ist. Schließlich gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gem 1 II. Ergänzend sind für Radfahrer die Normen der StVZO namentlich 65 I S 2 StVZO für Bremsanlage u 67 StVZO für die Beleuchtungsanzeige anwendbar u zu berücksichtigen. Bei einer Kollision zweier Radfahrer trifft denjenigen, der einen kombinierten Gehund Radweg in verkehrswidriger Fahrtrichtung befährt, das überwiegende Verschulden (OLG Celle OLGR Celle 02, ņ3 zu 1 ņ3). Zu den Einzelheiten vgl näher Grüneberg Rn 530 ff. Bei einem Unfall zwischen einem Radfahrer u einer Straba trifft den Radfahrer regelmäßig die Alleinhaftung, sofern dieser unaufmerksam ist (Ham VersR 92, 510; VRS 79, 402). 14. Zuwiderhandlungen. Verstöße gegen 2 sind OWen nach 49 I 2 ivm 24 StVG (s Nr 2 7; 88 BKatV) Bei Zuwiderhandlungen gegen 2 V können Heß

5 StVO 3 I. Allgemeine Verkehrsregeln nach 12 I S 1 OWiG die Kinder nicht verfolgt werden. Da eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Aufsichtspflichtigen nicht (mehr) ausdrücklich besteht (Göhler 3 zu 12), käme dessen Verfolgbarkeit allenfalls nach allg Grundsätzen bei vorsätzlicher Beteiligung (zb ausdrückliche Anweisung des Kindes bis zum 8. Lebensjahr, nicht den Gehweg zu benutzen, oder bewußte Duldung des verbotswidrigen Verhaltens eines Kindes) in Betracht ( 14 III OWiG; zur zivilrechtlichen Haftung s OLG Düsseldorf MDR 75, 580; Fuchs-Wissemann DRiZ 80, 458). Unerlaubtes Benutzen der Fußgängerzone mit einem Kfz ist als OW nach 2 I, 12 IV, 49 I 2 oder 12, nicht aber nach LandesR zu verfolgen (OLG Koblenz VRS 57, 448; NJW 79, 2115; OLG Karlsruhe NJW 82, 1167). Wegen Parkverstößen s oben 94; Geisterfahrer oben 22 u Tröndle/Fischer 315c I 2 f StGB. Nötigung ( 240 StGB) kann vorliegen, wenn der linke (Überhol-)Streifen auf der BAB hartnäckig nicht freigegeben u der folgende Verkehr ohne vernünftigen Grund am Überholen gehindert wird (s OLG Stuttgart NZV 91, 119; Bay VRS 70, 441; BGHSt 18, 389; s dazu Janiszewski 561 ff mwn), nicht aber bei nur kurzzeitiger Behinderung oder wenn die Motivation nicht missbilligenswert ist (s dazu Bay DAR 90, 187; OLG Köln NZV 93, 36: verständliche Reglementierung des Nachfolgenden; OLG Köln NZV 97, 318: Keine Nötigung bei nur kurzem Antippen des Bremspedals, um den Drängler zu warnen; s auch 1 Rn 86a). 15. Literatur. Bouska Pflicht zur Radwegbenutzung NZV 91, 129; Deutscher Die neue Winterreifenpflicht- Abschließende Klärung oder fragwürdige Interimsregelung? VRR 11, 90; Fuchs-Wissemann Radfahren auf Gehwegen DRiZ 80, 458; Gerdes Das Fahrrad VD 83, 66; Haarmann Fahrrad contra Auto NZV 92, 175; ders Schutzzweck des Rechtsfahrgebots NZV 93, 374; Kettler Die Fahrradnovelle zur StVO NZV 97, 497; ders, Notwendigkeit und Perspektiven einer StVO-Reform, NZV 00, 275; ders. Sind Radfahrer bessere Menschen NZV 2009, 16; Kramer NZV 00, 283; Rebler Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr DAR 09, 12 ff.; ders. Grundsätze der Haftung bei Unfällen zwischen Grundsrücksausfahren und Radfahrern SVR 11, 94; Schmid Haftungsprobleme des 2 V DAR 82, 149; Seidenstecher Fahrbahnbenutzung u Fahren in Fahrstreifen DAR 93, 83; Grüneberg Rad/Unfälle im StrV ohne Kfz-Beteiligung NZV 97, 417; Filthaut Die neuere Rechtsprechung zur Bahnhaftung NZV 08, 559, NZV 11,217; ders Haftpflichtgesetz; ders Die neuere Rechtsprechung zur Schadenshaftung des Omnibusunternehmers und fahrers NZV 11, 110; ders. Die neuere Rechtsprechung zur Schadenshaftung des Omnibusunternehmers und -fahrers, NZV 2013, Geschwindigkeit (1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. 142 Heß/Burmann

6 Geschwindigkeit 3 StVO (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. (2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, 2. außerhalb geschlossener Ortschaften a) für aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, bb) Personenkraftwagen mit Anhänger, cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, 80 km/h, b) für aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h, c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h. Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V) Vom 21. November 1978 (BGBl I S 1824; III ) Zuletzt geänd. durch VO v (BGBl I S 2631) Auf Grund des 6 Abs 1 Nr 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, Burmann 143

7 StVO 3 I. Allgemeine Verkehrsregeln der zuletzt durch das Gesetz vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177) geändert wurde, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 1 Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen 1. auf Autobahnen (Zeichen 330.1), 2. außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und 3. außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen. 2 Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt und gelten entsprechend für diese Verordnung. Die in 1 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung. 3 und 4 (Berlin-Klausel u Inkrafttreten) hier nicht abgedruckt. VwV StVO 1 Zu 3 Geschwindigkeit Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO. Übersicht 1. Allgemeines Abs 1 Satz 4: Fahren auf Sichtweite... 4 a) Allgemeines... 4 b) Fahren auf Sichtweite bei Nacht... 7 c) Der Anhalteweg d) Straßenbahnen e) Vertrauensgrundsatz f) Geschwindigkeit bei extrem schlechter Sicht... 19a 3. Fahren auf halbe Sichtweite und weniger a) Abs 1 Satz 5: Halbe Sichtweite b) Weniger als halbe Sichtweite Übersehbare Strecke ( 3 I S 4) a) Übersehbarkeit im Allgemeinen b) Breite des übersehbaren Raums Geschwindigkeitsbegrenzung unabhängig von der Sichtweite a) Verkehrsverhältnisse b) Straßen- und Witterungsverhältnisse c) Persönliche Fähigkeiten des Fahrers Rn 144 Burmann

8 Geschwindigkeit 3 StVO Rn d) Eigenschaften von Fz u Ladung e) Gefahrzeichen Abs 2: Langsamfahren a) Allgemeines b) Pflichten beim Langsamfahren c) Triftige Gründe für Ausnahmen d) Verkehrsfluss Abs 2a: Besondere Rücksichtnahme auf Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen Abs 3 u 4: Gesetzlich festgelegte Höchstgeschwindigkeiten a) Inhalt der Vorschrift b) Geschlossene Ortschaft c) Abs Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verkehrszeichen a) Die Straßenverkehrsbehörden b) Geschwindigkeitsbeschränkungen an Baustellen c) In verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325, 326) und Fußgängerzonen (Z 242, 243) d) In besonderen Zonen Die richterliche Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung im Strafverfahren a) Zulässige und gefahrene Geschwindigkeit b) Feststellung der Sichtweite c) Auswertung von Bremsspuren d) Auswertung des Schaublattes eines Fahrtschreibers e) Feststellung der Ursächlichkeit f) Wartepflicht g) Voraussehbarkeit h) Im Zweifel für den Angeklagten i) Wahlweise Verurteilung Die richterliche Feststellung zur Geschwindigkeitsüberschreitung im Zivilverfahren a) Beweismaßstab b) Anscheinsbeweis c) Haftung d) Versicherungsrecht Die Geschwindigkeitsüberschreitung in OWi-Verfahren (Geschwindigkeitsmessung) a) Schätzung b) Geschwindigkeitsmessung durch Nach- oder Vorausfahren c) Funkstoppverfahren d) Radarverfahren e) Lichtschrankenmessung f) Koaxialkabelverfahren g) Auswertung der Diagrammscheibe Zuwiderhandlungen Literatur Allgemeines. 3 behandelt die Grenzen der zul Geschwindigkeit nach oben, in II auch nach unten. Er bringt in I, der für alle Fz-Führer, also wie II a auch für Radf gilt, nach einer allg Formel die wichtigsten Regeln über die Burmann 145 1

9 StVO 3 I. Allgemeine Verkehrsregeln einzuhaltende Geschwindigkeit, die für bestimmte Bereiche in III u IV konkretisiert sind. Der 1992 eingef I S 3 (s dazu Rn 19a) soll insb die schrecklichen Nebel-Unfälle verhindern helfen (s auch 5 III a). 3 ist verfassungskonform u grundsätzlich zur Erhaltung der VSicherheit ausreichend (BVerfG DAR 96, 92). Sonderbestimmungen: Geschwindigkeit bei Einfahrt in Vorfahrtstr, an Bahnübergängen, Haltestellen (Z 224), Fußgängerüberwegen u in verkehrsberuhigten Bereichen sind in 8 II, 19 I S 2, 20 I, I a, 26 I u 42 IV a enthalten, weitere in 5 VI (Überholtwerden), 17 II S 4 (Fahren bei Abblendlicht) u in 18 V, VI (ABen). Die Geschwindigkeitsregeln in I sind abstrakte Gefährdungstatbestände (OLG Düsseldorf NZV 98, 167), während Verstöße gegen II u II a nur bei konkreter Behinderung bzw Gefährdung eines anderen ahndbar sind; Verstöße gegen III u IV sind reine Tätigkeitsdelikte (E 46). Das Einhalten der zul Geschwindigkeit gehört zu den Grundvoraussetzungen der VSicherheit; diese hat Vorrang vor Schnelligkeit (BayObLG 55, 145). 3 I, II a u die durch Z 274, vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen sind SchutzG is von 823 II BGB; auch zugunsten von Fußgängern, die die Str überqueren (OLG Saarbrücken VM 81, 97), denn 3 I schützt die Gesamtheit aller VT (BayObLG 85, 116 = VRS 70, 154). 2. Abs 1 Satz 4: Fahren auf Sichtweite. a) Allgemeines. Die wichtigste Regel für die Fahrgeschwindigkeit lautet: Jeder Fz-Führer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Die Regel des Fahrens auf Sicht oder auf Sichtweite, vom BGH eine goldene Regel des Verkehrs genannt (BGHSt 16, 145, 151), gilt ausnahmslos auf allen Str (Fernstr s OLG Celle VersR 74, 1087; OLG Frankfurt NZV 90, 154; ABen s BGH(Z) VRS 67, 195; OLG Braunschweig NZV 02, 176; Ba NZV 00, 49; OLG Hamm NZV 89, 234; u innerorts: KG VRS 90, 262; vgl auch 18 Rn 18), für alle Fz- Arten (Schienen-Fze mit eigenem Gleiskörper s unten 18; auch für Fahrradfahrer: OLG Nürnberg NZV 04, 358), bei Tag, Dunkelheit u unter allen Witterungsverhältnissen (BGHSt aao u VRS 67, 195). Sie zeigt die allg höchstens zulässige Geschwindigkeit an. Sie wird allerdings insofern durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt, als ein Kf nicht damit rechnen muss, dass ein Entgegenkommender mit einer ins Gewicht fallenden Geschwindigkeit verkehrswidrig auf ihn zufährt; doch bleibt dieser Gesichtspunkt außer Betracht, wenn die Geschwindigkeit auch hinsichtlich eines ruhenden Hindernisses zu hoch gewesen wäre (BGH VersR 83, 153). Der Fz-Führer muss immer mit Hindernissen auf dem nicht einsehbaren Teil seiner Fahrbahn rechnen (BGH VRS 6, 296; 35, 117). Ist die Sicht auf einen Teil der Fahrbahn beschränkt, muss er mit der für ihn ungünstigsten Möglichkeit des Straßenverlaufs rechnen (BayObLG 58, 197 = DAR 58, 338). Beim Befahren einer Bergkuppe reicht demnach die Sicht nur so weit, wie die Straße selbst (der Boden!) überblickt werden kann (BayObLG 69, 73 = VM 69, 121); in einer unübersichtlichen Rechtskurve nur bis zu dem am meisten rechts gelegenen Teil der Fahrbahn. Dabei kommt es immer auf die wirklich befahrene Spur an. Deshalb verstößt nicht gegen 3 I, sondern nur gegen 2 II, wer vorschriftswidrig eine unübersichtliche Rechtskurve auf der linken Fahrbahnseite befährt, wenn er links eine ausreichende Sichtweite auf der Fahrbahn hat, während bei Einhaltung der äußersten rechten Seite die Sichtweite im Verhältnis zur Geschwindigkeit zu gering wäre. 146 Burmann

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