Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht *

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1 Metz: Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht NJW 2008, 2806 Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht * Rechtsanwalt JochenMetz, Köln Das Hauptanwendungsgebiet des Anscheinsbeweises liegt im Straßenverkehrsrecht. Gerade dort treten mit großer Häufigkeit gleichartige Geschehensabläufe auf; gleichzeitig sind die Anforderungen an ein verkehrsgerechtes Verhalten gesetzlich normiert und durch eine langjährige Rechtsprechung ausdifferenziert. Insbesondere der Fall des heckseitigen Auffahrens dient als Paradebeispiel für die Anwendung des Anscheinsbeweises, beruht dieses typischerweise auf einem zu geringen Sicherheitsabstand oder mangelnder Aufmerksamkeit des Auffahrenden. I. Voraussetzungen des Anscheinsbeweises Auch wenn die dogmatische Herleitung des Anscheinsbeweises nicht abschließend geklärt sein mag, ist seine Anwendung doch richter und gewohnheitsrechtlich anerkannt 1. Er ermöglicht bei typischen Abläufen den Schluss von einer bestimmten Ursache auf eine bestimmte Folge oder umgekehrt von einem eingetretenen Erfolg auf eine bestimmte Ursache 2. Dabei findet er Anwendung sowohl zum Nachweis der Kausalität als auch des Verschuldens 3. Die Anknüpfungspunkte des Anscheinsbeweises müssen unstreitig oder bewiesen sein 4 : Je nach Anwendung muss also die Ursache feststehen, wenn auf die Folge geschlossen wird. Soll vom Erfolg auf die Ursache geschlossen werden, muss der eingetretene Erfolg feststehen Voraussetzung des Anscheinsbeweises ist stets die Typizität des Geschehensablaufs 5. Dies bezeichnet einen formelhaften Vorgang, der nach der Erfahrung des täglichen Lebens so sehr das Gepräge des Regelmäßigen, Üblichen, Gewöhnlichen und Häufigen trägt, dass die individuellen Umstände in ihrer Bedeutung dahinter zurückbleiben 6. Bei Verkehrsunfällen muss ein Geschehensablauf vorliegen, der nach allgemeiner Lebenserfahrung zum Rückschluss auf eine Sorgfaltspflichtverletzung drängt, weil der Ablauf für eine schuldhafte Verursachung typisch ist 7. Zur Ermittlung der Typizität ist nicht auf einen eng begrenzten Kern des Geschehensablaufs abzustellen, vielmehr ist eine Gesamtschau aller Umstände des konkreten Falls durchzuführen, nach der sich der zu ziehende Schluss geradezu aufdrängt 8. Der Beweispflichtige hat die Typizität schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen und gem. 286 ZPO nachzuweisen 9. Es muss dabei ein konkreter Geschehensablauf feststehen, das Vorliegen eines abstrakten Unfalltyps (z. B. Auffahrunfall, Vorfahrtsfall, Kreuzungskollision) genügt nicht 10. Der Anscheinsbeweis erleichtert dem Beweispflichtigen die Beweisführung. Er bewirkt indes keine Absenkung des Beweismaßes oder gar eine Beweislastumkehr. Auch der Anscheinsbeweis muss beim Richter die volle Überzeugung des behaupteten Geschehensablaufs begründen 11. Dies geschieht lediglich über einen anderen Weg. Ein direkter Nachweis der Kausalität oder des Verschuldens ist häufig nicht möglich (wie soll der Geschädigte bspw. nachweisen, dass der Linksabbieger seiner doppelten Rückschauverpflichtung nicht nachgekommen ist, 9I 4 StVO?). Bei Nachweis eines typischen Geschehensablaufs gelangt der Richter stattdessen unter Anwendung eines Erfahrungssatzes zur erforderlichen Überzeugung: Da ein Geschehen vorliegt, das so abgelaufen ist wie eine Vielzahl gleichartiger Fälle, in denen ein Verschulden eingeräumt oder konkret festgestellt wurde, wird angenommen, dass auch in diesem Fall ein Verschulden vorliegt. Aus der Typizität wird auf das Verschulden bzw. die Ursache geschlossen. Zutreffend vergleicht Schneider 12 den Anscheinsbeweis mit online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&vpath=bibdata%2fzeits%2fnjw%2f2008%2fcont%2fnjw htm&po 1/11

2 einer Rechtsnorm: Aus einem Tatbestand wird eine Beweisfolge abgeleitet. Wie bei jeder Rechtsnorm kann die Folge nur angenommen werden, wenn zuvor der Tatbestand festgestellt wurde. Insoweit birgt die Figur des Anscheinsbeweises eine gewisse Gefahr, erlaubt sie doch, eine oder mehrere Tatbestandsvoraussetzungen einer anspruchsbegründenden Norm zu bejahen, ohne letzte Gewissheit über deren tatsächliches Vorliegen zu haben. Der Anscheinsbeweis gestattet den Rückschluss von einer bestimmten Folge auf ein Handeln (oder umgekehrt), ohne den genauen Umfang der Verursachung feststellen zu müssen. Der Richter entscheidet ohne sichere Tatsachengrundlage auf Grund von Erfahrungssätzen 13. Umso größere Sorgfalt ist auf die Feststellung der Typizität zu verwenden. Wenn die Typizität feststeht oder bewiesen ist, hat der Beweispflichtige einen vorläufigen Beweis für seine Behauptung erbracht. Danach kann der Gegner einen vereinfachten Gegenbeweis führen, indem er den Anscheinsbeweis erschüttert. Hierzu hat er die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs darzutun und nachzuweisen. Die Anknüpfungspunkte für dessen ernsthafte Möglichkeit hat dabei der Gegner zu beweisen 14. In der Praxis ist zu beobachten, dass sehr schnell ein Anscheinsbeweis bejaht wird und sich das weitere Verfahren der Frage nach dessen Erschütterung zuwendet. Dabei wird übersehen, dass die zweite Stufe der Erschütterung erst zu erörtern ist, wenn auf der ersten Stufe die Typizität festgestellt wurde. Der Unterschied liegt auf der Hand: Während der Schädiger die Tatsachen für die Erschütterung nachzuweisen hat, liegt die Darlegungs und Beweislast für die Typizität beim Geschädigten. II. Der Anscheinsbeweis bei Verschuldens und Gefährdungshaftung Im Verkehrsrecht trifft der Anscheinsbeweis auf Normen, die teils eine Gefährdungshaftung, teils eine Verschuldenshaftung begründen und von denen manche eine Beweislastregel enthalten (vgl. 18I 2 StVG). 1. Fahrerhaftung Der Fahrzeugführer haftet zunächst gem. 823 BGB für den Schaden, den er bei Benutzung des Fahrzeugs verursacht. Der Anscheinsbeweis findet hier umfassende Anwendung sowohl zum Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität als auch des Verschuldens. Im Rahmen des Verschuldens ( 276I BGB) gewinnen die Verkehrsvorschriften der StVO Bedeutung: Die Anforderungen für die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt sind durch die Verkehrsregeln gesetzlich ausgestaltet. Im Gegensatz zur Halterhaftung nach 7 StVG haftet der Fahrer nur, wenn er bei Benutzung des Fahrzeugs schuldhaft gehandelt hat ( 18 StVG). Zwar bilden Fahrer und Halter grundsätzlich eine Haftungs und Zurechnungseinheit 15, verkehrsgerechtes Verhalten des Fahrers lässt dessen Haftung aber entfallen 16. Anders als bei 823 BGB wird das Verschulden des Fahrers gem. 18I 2 StVG vermutet. Will er sich entlasten, so hat er nachzuweisen, dass er die gewöhnliche verkehrserforderliche Sorgfalt hat walten lassen, mit der er übliche Verkehrssituationen hätte meistern können 17. Verbleibende Zweifel an der Sorgfalt gehen zu seinen Lasten 18. Es stellt sich dabei die Frage, welche Bedeutung der Anscheinsbeweis hat, wenn das Verschulden ohnehin vermutet wird. Zwei Fallgruppen sollen dies verdeutlichen. a) Nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer. Die erste Gruppe betrifft Unfälle zwischen Kfz und anderen Verkehrsteilnehmern, die nicht der Definition des 1II StVG unterfallen (Fußgänger, Radfahrer etc.). Hier wird zunächst das Verschulden des Pkw Führers gem. 18I 2 StVG vermutet. Er 2808 kann sich nur durch den Nachweis gewöhnlicher Sorgfalt exkulpieren. Aber auch die nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer sind an Verkehrsvorschriften und Sorgfaltspflichten gebunden. Soweit ein Anscheinsbeweis für ein verkehrswidriges Verhalten des Fußgängers oder Radfahrers spricht, genügt dies allein für die Entlastung des Kfz Fahrers nach 18I 2 StVG nicht 19. Ein mittels online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&vpath=bibdata%2fzeits%2fnjw%2f2008%2fcont%2fnjw htm&po 2/11

3 Anscheinsbeweises nachgewiesenes Fehlverhalten des Fußgängers ist jedoch bei der Frage nach dessen Mitverschulden gem. 9 StVG, 254II BGB zu berücksichtigen 20. Bei grob fahrlässigem Verhalten des Fußgängers können die Haftung des Fahrers sowie des Halters aus der Betriebsgefahr zurücktreten. Grobe Fahrlässigkeit kann dabei nicht durch einen Anscheinsbeweis nachgewiesen werden, da dieser mangels Typizität zur Beurteilung individueller Verhaltensweisen nicht geeignet ist 21. Eine grobe Sorgfaltswidrigkeit kann sich aber nach den Umständen des Einzelfalls oder aus mehreren auch mittels Anscheinsbeweises festgestellten Verkehrsverstößen des Fußgängers ergeben. b) Motorisierte Verkehrsteilnehmer. In der zweiten Gruppe (Kollisionen zwischen zwei oder mehr Kfz) scheidet eine Haftung des Fahrers bereits nach 18III, 17III StVG aus, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellt. Wer sich auf die Unabwendbarkeit beruft, hat nachzuweisen, dass der Unfall auch für einen Idealfahrer unvermeidbar gewesen wäre, das heißt bei Anwendung einer über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden besonderen Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart 22. Ein gegen den anderen Beteiligten sprechender Anscheinsbeweis mag in diesem Rahmen zwar indiziell zu würdigen sein, entscheidend ist allein der positive Nachweis der Unabwendbarkeit. Scheitert dieser Nachweis, wird für den jeweiligen Fahrer das Verschulden gem. 18I 2 StVG vermutet. Er kann sich nicht bereits dadurch entlasten, dass nach 18I 2 StVG das Verschulden des anderen Fahrers ebenfalls vermutet wird 23. Jeder Fahrer hat sich vielmehr selbst positiv zu entlasten, indem er eigenes verkehrsgerechtes Verhalten nachweist 24. Anders als beim Unabwendbarkeitsnachweis ist hierzu nicht auf die außergewöhnliche Sorgfalt eines Idealfahrers als vielmehr die gewöhnliche Sorgfalt abzustellen. Dabei kommt dem Fahrer ein gegen den anderen Fahrer sprechender Anscheinsbeweis zwar zugute 25, genügt aber für die eigene Exkulpation grundsätzlich nicht. Ein Verkehrsverstoß des anderen unfallbeteiligten Fahrers bedeutet nicht zugleich zwingend die Einhaltung der eigenen Sorgfaltspflichten. Gelingt dem Fahrer der Entlastungsbeweis, so haftet er nicht. Spricht dagegen ein mittels Anscheinsbeweises nachgewiesener Regelverstoß gegen ihn, so erhärtet dies die Verschuldensvermutung. 2. Halterhaftung Für den Fahrzeughalter begründet 7I StVG eine Gefährdungshaftung. Wer einen potenziell gefährlichen Gegenstand wie ein Kfz in Betrieb nimmt, haftet für alle Schäden, die aus dem Betrieb resultieren. Eine Exkulpation ist nur bei höherer Gewalt gem. 7II StVG möglich. Ein Verschulden des Halters ist nicht erforderlich. Bei Unfällen zwischen Kfz und Fußgänger, Radfahrer, etc. wirkt sich zunächst die Betriebsgefahr des Kfz voll aus, der Halter haftet zu 100%. Wie auch beim Fahrer beseitigt ein Anscheinsbeweis gegen den Fußgänger nicht die Halterhaftung, ist aber beim Mitverschulden des Fußgängers beachtlich. Liegt bei Beteiligung mehrerer Kfz keine Unabwendbarkeit vor (s. o. II 1), haften beide Halter aus der Betriebsgefahr. Bei gleich großer Betriebsgefahr käme daher zunächst eine Haftungsteilung in Betracht. Im Rahmen der Abwägung nach 17I StVG hat der Anspruchsteller dem jeweiligen Anspruchsgegner Mitverursachungsanteile nachzuweisen, die zur Erhöhung dessen Betriebsgefahr führen 26. Nur unstreitige oder erwiesene Tatsachen dürfen bei der Haftungsverteilung berücksichtigt werden 27. Der Nachweis eines Verursachungsanteils kann dabei auch mittels Anscheinsbeweises erfolgen. Regelmäßig liegt solch ein Verursachungsanteil in einem Fehlverhalten des Fahrers. Indem der Halter dem Fahrer sein Fahrzeug anvertraut, muss er sich dessen Verhalten und Fähigkeiten zurechnen lassen 7III StVG sieht daher eine Exkulpationsmöglichkeit vor, wenn das Fahrzeug durch einen Unbefugten in Gebrauch genommen wurde. Durch ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers wird die Betriebsgefahr des jeweiligen Fahrzeugs erhöht. Mittelbar wirkt der Anscheinsbeweis somit über den Fahrer für oder gegen den Halter. III. Fallgruppen Im Folgenden werden die in der Praxis häufigsten Fallgruppen zum Anscheinsbeweis dargestellt: online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&vpath=bibdata%2fzeits%2fnjw%2f2008%2fcont%2fnjw htm&po 3/11

4 1. Heckseitiges Auffahren Der Grundfall liegt vor, wenn das nachfolgende Fahrzeug auf das Vorausfahrende heckseitig auffährt und der Auffahrende sein Verschulden einräumt oder keine erheblichen Einwände vorbringt. Dabei ist gleichgültig, ob das vorausfahrende Fahrzeug angehalten hatte oder noch in Bewegung war 28. Kommt es zu einem Auffahrunfall, so wird im Wege des Anscheinsbeweises vermutet, dass der Auffahrende entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat und/oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist und/oder unaufmerksam war 29. Diese Formel stellt den Erfahrungssatz dar, der auf ein heckseitiges Auffahren angewandt wird. Oder mit Schneider 30 : Vom Tatbestand eines typischen heckseitigen Auffahrens gelangt man durch Anwendung des Erfahrungssatzes zum Nachweis eines Verstoßes gegen 4, 3, 1II StVO. Die alternative Ursachenfeststellung ist dabei zulässig 31. Mit dem Anscheinsbeweis wird zunächst von einem Verschulden des Auffahrenden ausgegangen. Dies ist sachgerecht, hat doch der Vorausfahrende keine direkte Möglichkeit, auf das Fahrverhalten des Nachfolgenden einzuwirken. Regelmäßig hat es dagegen der Nachfolgende in der Hand, durch Anpassung seines Sicherheitsabstands, seiner Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit vorausschauend auf die Geschehnisse vor ihm zu reagieren. Nur der Verstoß gegen 4 und 3 StVO wird mittels Anscheinsbeweises vermutet, über die letztendliche Haftungsverteilung sagt der Anscheinsbeweis nichts aus 32. Eine Mitverursachung durch den Vorausfahrenden wird beim Grundfall jedoch regelmäßig 2809 an der Unabwendbarkeit scheitern oder hinter dem maßgeblichen Verursachungsanteil des Auffahrenden zurücktreten. Die 3 und 4 StVO stellen keine starre Regelung dar. 4I 1 StVO spricht vom in der Regel erforderlichen Abstand. Von der Kodifizierung allgemeingültiger Faustformeln, z.b. halber Tachometerabstand etc., wurde ausdrücklich abgesehen 33. Nach 4I 1 StVO ist der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug so zu bemessen, dass der Nachfolgende auch bei plötzlichem Bremsen noch anhalten kann. Diese Regelung wird ergänzt durch 3I 4 StVO für Fälle, in denen kein direkt vorausfahrendes Fahrzeug vorhanden ist. Es gilt dann das so genannte Sichtfahrgebot, d.h. die Geschwindigkeit ist so einzurichten, dass innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann, wenn dort plötzlich ein Hindernis auftaucht. Sowohl für die Frage des einzuhaltenden Sicherheitsabstands als auch der angemessenen Geschwindigkeit sind die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend, namentlich der Verkehrsraum, Verkehrsaufkommen, Witterung, Straßen und Sichtverhältnisse, Beladung, Gewicht, Art und Zustand des Fahrzeugs sowie dessen technischer Einrichtungen, insbesondere des Bremssystems und der Bereifung, ferner Befinden, Fähigkeiten und Erfahrung des Fahrzeugführers. So darf beispielsweise im Großstadtverkehr der Sicherheitsabstand geringer bemessen werden, was zugleich aber durch eine höhere Aufmerksamkeit und jederzeitige Bremsbereitschaft zu kompensieren ist 34. All diese Umstände sind bei der Ermittlung der Typizität zu berücksichtigen. 2. Zurückrollen oder fahren des Vordermanns Gelegentlich beruft sich der Hintermann darauf, gar nicht selbst aufgefahren zu seien. Die Kollision beruhe vielmehr darauf, dass der Vordermann plötzlich zurückgerollt oder sogar rückwärts gefahren sei. Ein Anscheinsbeweis kommt in dieser Konstellation in der Regel nicht in Betracht. Mit dem Anscheinsbeweis wird vermutet, dass das Auffahren auf zu geringem Sicherheitsabstand, unangepasster Geschwindigkeit und/oder Unaufmerksamkeit beruht. Die Anwendung dieses Erfahrungssatzes setzt voraus, dass es tatsächlich zu einem Auffahren des Hintermanns gekommen ist. Bleibt jedoch unklar, ob ein Auffahren oder eine Rückwärtsbewegung vorliegt, findet der Anscheinsbeweis keine Anwendung 35. Der genaue Hergang ist nicht bereits auf den ersten Blick (prima facie) festzustellen. online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&vpath=bibdata%2fzeits%2fnjw%2f2008%2fcont%2fnjw htm&po 4/11

5 Der Vordermann muss beweisen, dass der Hintermann tatsächlich aufgefahren ist. Erst wenn das Auffahren feststeht, besteht ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Hintermanns. Dieser müsste dann auf zweiter Stufe die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs dartun und die erforderlichen Anknüpfungstatsachen hierfür beweisen, also das Zurückrollen oder Rückwärtsfahren des Vordermanns. Die eigentlich zweistufige Beweisaufnahme wird sich dabei regelmäßig überlappen. Die Einwendung des Zurückrollens/ fahrens ist geeignet, einen Anscheinsbeweis gegen den Hintermann von vornherein zu vermeiden. Einer möglichen Missbrauchsgefahr ist durch gründliche Beweisaufnahme zu begegnen. Auf die Glaubhaftigkeit der Angaben sowie die Glaubwürdigkeit der Beteiligten ist besonderes Augenmerk zu richten. Bedeutung kommt dabei einem bestehenden Straßengefälle zu. Ein Gefälle in Fahrtrichtung (abfallende Straße) spricht in der Regel gegen ein Zurückrollen des Vordermanns 36 hier muss aber ein Zurückfahren ausgeschlossen werden; ein Gefälle entgegen der Fahrtrichtung (ansteigende Straße) spricht eher für ein Zurückrollen 37. Kann am Ende der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ob der Hintermann aufgefahren oder der Vordermann zurückgerollt oder gefahren ist, so ist eine Haftungsteilung sachgerecht. 3. Fahrspurwechsel des Vordermanns Eine andere Konstellation betrifft einen vorangegangenen Spurwechsel, wenn der Vordermann kurz vor der Kollision überholt und vor dem Auffahrenden eingeschert ist, so dass dieser keinen Sicherheitsabstand mehr aufbauen konnte. Bei vorangegangenem Spurwechsel oder Überholvorgang des Vordermanns setzt die Typizität des Geschehens voraus, dass der Auffahrende nach dem Abschluss des Spurwechsels oder Überholmanövers ausreichend Gelegenheit hatte, wieder einen angemessenen Sicherheitsabstand herzustellen, bevor es zur Kollision kam 38. Wenn der gleichgerichtete Verkehr erst kurz vor der Kollision hergestellt wurde, fehlt es bereits an den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises, namentlich der Typizität 39. Systematisch falsch wird dieser Gesichtspunkt häufig erst auf der zweiten Stufe erörtert: Auf die Erschütterung des Anscheinsbeweises kommt es bei Fehlen der Typizität jedoch nicht mehr an. Der Unterschied ist bedeutsam, da der Vorausfahrende die Typizität zu beweisen hat. Zur Erschütterung muss dagegen der Auffahrende die Möglichkeit eines atypischen, vom Normalfall abweichenden Hergangs nachweisen. Die Einordnung bereits auf der Ebene der Typizität überzeugt auch angesichts der Folgen des Anscheinsbeweises. Mit diesem wird bei heckseitigem Auffahren vermutet, dass die Kollision auf zu geringem Sicherheitsabstand des Auffahrenden, unangepasster Geschwindigkeit und/oder mangelnder Aufmerksamkeit beruht. Dies kann dem Auffahrenden aber nur zum Vorwurf gemacht werden, wenn er zuvor die Möglichkeit hatte, nach dem Spurwechsel oder Überholvorgang einen ausreichenden Sicherheitsabstand herzustellen bzw. die Geschwindigkeit anzupassen. Beruht ein zu geringer Sicherheitsabstand auf einem plötzlichen Einscheren eines Dritten, wird beispielsweise auch das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach 49I Nr. 4, 4I StVO verneint 40. Kann der Vordermann nicht nachweisen, dass nach dem Spurwechsel oder Überholvorgang ein ausreichender Zeitraum bis zur Kollision vergangen ist bzw. eine entsprechende Fahrstrecke zurückgelegt wurde, greift ein Anscheinsbeweis trotz des Auffahrens nicht ein. 4. Plötzliches Abbremsen des Vordermanns Der Auffahrende beruft sich in dieser Fallgruppe auf ein so genanntes unmotiviertes Bremsen des Vorausfahrenden, das heißt ein starkes Bremsen ohne zwingenden Grund. Ein plötzliches Abbremsen des Vordermanns steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nicht entgegen, ist der Sicherheitsabstand doch gerade auf eine solche Möglichkeit hin einzurichten ( 4I 1 StVO). Auch ein starkes Bremsen, das heißt ein Bremsen, das das Maß eines normalen Bremsens deutlich übersteigt 41, ist nicht bereits an sich unzulässig, 2810 sondern nur, wenn es ohne zwingenden Grund geschieht ( 4I 2 StVO). Ein zwingender Grund online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&vpath=bibdata%2fzeits%2fnjw%2f2008%2fcont%2fnjw htm&po 5/11

6 besteht, wenn ohne Bremsen andere Personen, der Bremsende selbst oder Sachgüter gefährdet oder geschädigt werden könnten und der Anlass des Bremsens dem Schutzgegenstand des Bremsverbots mindestens gleichwertig ist, nämlich der Vermeidung von Unfällen und daraus resultierenden Schäden 42. Die Frage nach dem zwingenden Grund ist keine tatsächliche, sondern eine rechtliche Problematik. Auf Basis des Parteienvortrags bzw. des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Gericht den Anlass für das Bremsen rechtlich zu würdigen und zu werten, ob die Anforderungen an einen zwingenden Grund erfüllt sind. Führt bereits die Bewertung des eigenen Vortrags des (vorausfahrenden) Anspruchstellers zur Grundlosigkeit, findet der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden keine Anwendung 43. Anders, wenn der Grund des Bremsens streitig ist. Der Vordermann hat für die Anwendung des Anscheinsbeweises zwar einen typischen Geschehensablauf darzutun und nachzuweisen. Hierfür ist aber nicht erforderlich, dass der Vorausfahrende auch einen zwingenden Grund für das starke Bremsen vorbringt und nachweist. Die Beweislast für die Grundlosigkeit des Bremsens trägt vielmehr der Auffahrende. Er hat zur Erschütterung des Anscheinsbeweises diejenigen Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, welche die Annahme eines grundlosen Bremsens rechtfertigen würden 44. Die Beweislast liegt umgekehrt als bei der vorherigen Fallgruppe des Fahrspurwechsels: Bei einem Fahrspurwechsel wird angenommen, dass zunächst ein ausreichender Sicherheitsabstand bestand, der durch das Einscheren aufgehoben wurde. Zur Begründung der Typizität muss der Vorausfahrende darlegen und nachweisen, dass der Nachfolgende trotz des Fahrspurwechsels rechtzeitig einen ausreichenden Sicherheitsabstand wiederherstellen konnte. Bei plötzlichem Bremsen ist dagegen grundsätzlich von der Typizität auszugehen, da der Nachfolgende gem. 4I StVO seinen Sicherheitsabstand immer so einzurichten hat, dass er auf ein starkes, gegebenenfalls vollständiges Bremsen des Vordermanns reagieren und sein Fahrzeug ebenfalls anhalten kann. Mit einer plötzlichen und starken Bremsung des Vordermanns ist jederzeit zu rechnen 45, unabhängig vom Grund dieses Bremsens. Fehlt ein Grund für das starke Bremsen, lässt dies die Typizität entfallen, der Anscheinsbeweis ist erschüttert. Mit dem Erfahrungssatz werden Fahrfehler des Auffahrenden vermutet; hier kommt jedoch gerade eine Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vorausfahrenden in Betracht. Bei grundlosem Bremsen bietet das Verkehrsgeschehen vor dem Vorausfahrenden keinen erkennbaren Anlass für eine eigene Reaktion des Auffahrenden. 5. Kettenunfälle Bei Ketten, Serien oder Massenunfällen stellt sich die Frage, ob einem derart komplexen und raschen Unfallgeschehen überhaupt eine gewisse Typizität als Grundlage eines Anscheinsbeweises innewohnt. Entsprechend verschieden sind die hierzu vertretenen Auffassungen: Während manche die Typizität und mit ihr die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises generell verneinen 46, lassen andere den Anscheinsbeweis zumindest für den Letzten der Kette zu 47. Wieder andere wenden die Regeln des Anscheinsbeweises auch innerhalb der Kette an, allerdings nur für den Heckschaden, während der Betroffene für die Entstehung seines Frontschadens gem. 286 ZPO voll beweispflichtig sein soll, ohne dass ihm insoweit die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises zustünden 48. Bei Kettenunfällen kann nicht generell die Anwendung eines Anscheinsbeweises verneint oder bejaht werden. Wie stets, und hier ganz besonders, kommt es zur Beurteilung einer möglichen Typizität auf eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls an. Dabei steht oft erst nach der Beweisaufnahme fest, ob das Geschehen der Anwendung eines Anscheinsbeweises zugänglich ist. Zeugenaussagen sind im Rahmen eines Kettenunfalls kritisch zu würdigen. Bei der Geschwindigkeit der Ereignisse kann oft nicht sicher unterschieden werden, wie viele Anstöße tatsächlich vorlagen. a) Keine Besonderheiten bietet der Fall, dass unstreitig oder erwiesenermaßen das mittlere Fahrzeug nicht auf das erste aufgefahren ist, sondern rechtzeitig zum Stehen kam. Es handelt sich dabei um den oben unter III 4 dargelegten Fall, dass der Mittlere durch ein Bremsen des Kettenersten seinerseits zu plötzlichem starken Bremsen veranlasst war. Zu Lasten des Letzten besteht dann ein Anscheinsbeweis. online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&vpath=bibdata%2fzeits%2fnjw%2f2008%2fcont%2fnjw htm&po 6/11

7 Obwohl sich der Verkehrsverstoß zwischen mittlerem und letztem Fahrer ereignet hat, kann sich bei Inanspruchnahme durch den Letzten auch der erste Unfallbeteiligte hierauf berufen 49. Der Kettenletzte hätte seinen Sicherheitsabstand auf ein plötzliches Bremsen des Mittleren einrichten müssen. Ist erwiesen, dass der Mittlere ohne eigenen Anstoß beim ersten Fahrzeug zum Stehen kam, so gilt der Anscheinsbeweis auch hinsichtlich des Frontschadens beim mittleren Kfz. Dieses wurde durch Auffahren des letzten auf das erste Fahrzeug aufgeschoben. Der mittlere Beteiligte hat insoweit keinen eigenen Sorgfaltsverstoß begangen. b) Bleibt unklar, ob der Mittlere auf den Ersten aufgefahren ist oder aufgeschoben wurde, so greift mangels Typizität kein Anscheinsbeweis zu Lasten des Mittleren ein. Dieser Fall entspricht in etwa der Konstellation unter III 2: Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ist zumindest die Feststellung, dass der Anspruchsgegner, gegen den der Anscheinsbeweis sprechen soll, auch tatsächlich aufgefahren ist, und nicht etwa seinerseits auf das Fahrzeug des Anspruchstellers aufgeschoben wurde. Das tatsächliche Auffahren des Mittleren hat der Kettenerste zur Begründung der Typizität nachzuweisen. Ein mögliches Aufschieben durch den Kettenletzten führt nicht erst zur Entkräftung eines Anscheinsbeweises 50, dieser scheitert bereits auf der ersten Stufe am Nachweis des tatsächlichen Auffahrens. c) Steht fest, dass der Mittlere auf den Ersten aufgefahren ist, und erst danach der Letzte seinerseits auf den Mittleren, so besteht die Möglichkeit einer so genannten Bremswegverkürzung. Tatsächlich wird nicht der Bremsweg als rechnerische Größe verkürzt als vielmehr der eingehaltene Sicherheitsabstand des Kettenletzten zum Mittleren verringert 51. Mit einem abrupten Stehenbleiben des Vordermanns braucht der Nachfolgende nicht zu rechnen. Der Sicherheitsabstand ist insbesondere nicht anhand der Möglichkeit zu bemessen, der Vordermann könnte ohne Einhaltung des vollen Bremswegs ruckartig anhalten 52. Bei einer Bremswegverkürzung fehlt es bereits an der Typizität des 2811 Geschehensablaufs, es kommt nicht erst auf eine Erschütterung an 53. Der Mittlere hat darzulegen und nachzuweisen, dass er entweder gar nicht auf seinen Vordermann aufgefahren ist, oder es trotz Auffahrens nicht zu einer erheblichen Bremswegverkürzung für den Kettenletzten gekommen ist. Gelingt ihm dieser Nachweis, greift ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Letzten ein. Unzutreffend ist die Annahme 54, der Letzte müsse eine Bremswegverkürzung zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nachweisen. Dies widerspräche der allgemeinen Beweislastverteilung im Zivilrecht. Der Anspruchsteller hat grundsätzlich nachzuweisen, dass ihm durch ein Fehlverhalten des Anspruchsgegners ein Schaden entstanden ist. Dabei kommen ihm die Grundsätze des Anscheinsbeweises für solche Fälle zugute, bei denen ein typischer Geschehensablauf auf einen bestimmten Verkehrsverstoß Rückschlüsse zulässt. Dieser Ablauf muss so sehr das Gepräge des Üblichen tragen, dass jegliche Individualität des Einzelfalls dahinter zurücktritt. Daran fehlt es bei einer möglichen Bremswegverkürzung. Mit dem Anscheinsbeweis wird vermutet, dass der Nachfolgende nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat und deshalb aufgefahren ist. Bei einem eigenen Auffahren des Anspruchstellers auf dessen Vordermann steht aber konkret im Raume, dass der Nachfolgende seinen Sicherheitsabstand eingehalten und sich verkehrsgemäß verhalten hat. Er konnte womöglich nur deshalb nicht mehr anhalten, da der Mittlere durch dessen eigenen Verkehrsverstoß den Sicherheitsabstand zum Letzten zunichte gemacht hat. Die Verursachung fiele dann in die Sphäre des Mittleren, nicht aber des Letzten. Steht nach den Gesamtumständen des Einzelfalls letztendlich kein gewöhnlicher Geschehensablauf fest, so darf nicht etwa ein solcher unterstellt und damit dem Anspruchsgegner die Beweislast dafür aufgebürdet werden, dass kein gewöhnlicher Fall vorgelegen hat 55. Dies würde zu einer Umkehr der allgemeinen Beweislastregel führen. Erst wenn der Mittlere eine eigene Verursachung ausschließen kann, ist der Weg frei, um mit einer Vermutung dem Kettenletzten einen Verkehrsverstoß anzulasten. Steht eine Bremswegverkürzung für den Letzten fest, so greift kein Anscheinsbeweis gegen ihn ein. Bei der online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&vpath=bibdata%2fzeits%2fnjw%2f2008%2fcont%2fnjw htm&po 7/11

8 Haftungsverteilung ist, sofern ihm nicht der Unabwendbarkeitsbeweis gelingt, lediglich die einfache Betriebsgefahr seines Kfz zu berücksichtigen. Der Fall einer nachgewiesenen Bremswegverkürzung stellt das Gegenstück zur Mitverursachung durch den Kettenersten (II 5a) dar: Der zuletzt Auffahrende kann sich auf einen zu geringen Sicherheitsabstand zwischen dem Ersten und dem Mittleren berufen, genauso wie sich der Erste auf einen zu geringen Abstand zwischen Mittlerem und Letztem stützen kann. d) Je nach dem Grad der erreichten Sachverhaltsaufklärung können die Gesamtumstände die Annahme eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Letzten rechtfertigen. Ein erkennbar zu geringer Sicherheitsabstand des Vordermanns ist gegebenenfalls durch entsprechende Vergrößerung des eigenen Abstands auszugleichen 56. Steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Letzte ein Stauende oder ein starkes Bremsen des Ersten hätte erkennen können, so hätte er seinerseits bereits beim Bremsen des Ersten einen Bremsvorgang einleiten und dadurch ein Fehlverhalten des Mittleren kompensieren müssen, wenn dieser nicht auf ein Bremsen des Ersten reagierte 57. Hätte der Kettenletzte die bevorstehende Bremswegverkürzung erkennen und noch unfallverhütend reagieren können, so vermag dies einen Anscheinsbeweis dahingehend zu begründen, dass er unaufmerksam war oder ungenügend reagiert hat. e) Zuletzt bleiben die Fälle, in denen sich nicht mehr aufklären lässt, ob und wer auf wen aufgefahren oder aufgeschoben wurde und inwieweit Bremswegverkürzungen eingetreten sein könnten. Es handelt sich um ein ungeklärtes Unfallgeschehen. Ein Anscheinsbeweis greift hier nicht ein, setzt dieser doch voraus, dass ein gewöhnlicher Geschehensablauf als Anknüpfungspunkt feststeht. Die erforderliche Gewissheit über das Vorliegen eines typischen Ablaufs liegt nicht vor. Es verbleibt bei der allgemeinen Beweislastverteilung: Der Anspruchsteller hat gegenüber dem jeweiligen Anspruchsgegner darzutun und nachzuweisen, dass und zu welchem Teil dieser schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Der Anspruchsgegner haftet dem Anspruchsteller nur für den Teil dessen Schäden, die auch von ihm verursacht wurden Unbeleuchtete Hindernisse 3I 4 StVO normiert das so genannte Sichtfahrgebot. Danach ist die Geschwindigkeit so einzurichten, dass innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann, wenn dort ein Hindernis auftaucht. Kommt es zur Kollision mit einem auf der Fahrbahn befindlichen Gegenstand, zum Beispiel einem abgestellten oder verunglückten unbeleuchteten Kfz, so spricht der Beweis dafür, dass der Auffahrende nicht mit der nach 3I 4 StVO angemessenen Geschwindigkeit gefahren ist oder unaufmerksam war 59. Der Anscheinsbeweis greift aber nur bei solchen Gegenständen ein, mit denen der Fahrer rechnen musste und die auch bei Einhaltung des Sichtfahrgebots und gehöriger Aufmerksamkeit zu erkennen gewesen wären. Mit unbeleuchteten und/oder verunglückten Fahrzeugen auf der Fahrbahn ist stets zu rechnen 60. Keine Anwendung findet der Anscheinsbeweis bei solchen Gegenständen, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit geringe Größe, fehlender Kontrast, hohe Lichtabsorption nur sehr schwer erkennbar sind 61. Würde man eine Anpassung der Geschwindigkeit auch an solche möglichen Hindernisse verlangen, würde dies zu einer erheblichen Einschränkung des Verkehrsflusses führen, die nicht mehr im Verhältnis zum erhofften Vorteil stünde. Beim Auffahren auf ein unbeleuchtetes oder nicht abgesichertes Kfz spricht allerdings auch ein Anschein dafür, dass die mangelnde Beleuchtung oder die fehlende Absicherung kausal für das Auffahren waren 62. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch erschüttert werden, dass die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs dargetan wird, zum Beispiel die Tatsache, dass das liegengebliebene Fahrzeug auf Grund anderweitiger Beleuchtung weithin sichtbar war 63. IV. Zusammenfassung Im Rahmen der Unabwendbarkeitsbetrachtung ( 18III, 17III StVG) sowie bei der Fahrerhaftung ( 18I StVG) dient ein mittels Anscheinsbeweises nachgewiesenes Fehlverhalten nur indiziell zur Entkräftung oder Erhärtung der jeweiligen Verschuldensvermutung bzw. der Unabwendbarkeit. Bei der Haftungsverteilung nach 18III, 17I StVG kann ein Mitverursachungsanteil online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&vpath=bibdata%2fzeits%2fnjw%2f2008%2fcont%2fnjw htm&po 8/11

9 des Anspruchsgegners mittels Anscheinsbeweises nachgewiesen werden. Die schlichte Tatsache eines heckseitigen Auffahrens begründet regelmäßig noch keinen typischen Geschehensablauf, wie er zur Anwendung eines Erfahrenssatzes zwingende Voraussetzung ist. Zur Ermittlung der Typizität entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Zunächst muss feststehen, dass der Hintermann tatsächlich aufgefahren und nicht der Vordermann zurückgerollt oder gefahren ist. Ein plötzliches starkes Bremsen des Vordermanns steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nur entgegen, wenn es grundlos und damit für den Nachfolgenden nicht berechenbar war. Ein vorangegangener Überholvorgang oder Spurwechsel des Vordermanns muss solange abgeschlossen sein, dass der Nachfolgende wieder einen ausreichenden Sicherheitsabstand herstellen konnte. Bei einem Ketten oder Massenunfall schließlich hängt die Anwendung eines Anscheinsbeweises vom erreichten Aufklärungsgrad des Geschehens ab. Bei einer Bremswegverkürzung fehlt es an der Typizität. Kann das Geschehen nicht mehr aufgeklärt werden und steht folglich nicht fest, ob es sich um einen gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Hergang handelte, fehlt es ebenfalls an der vom Geschädigten nachzuweisenden Typizität. * Der Autor ist Rechtsanwalt in der Sozietät Bach, Langheid & Dallmayr in Köln. OLG Celle, NJW RR 1997, 533; ausf. Greger, VersR 1980, BGH, NJW 1963, 953; NJW 1991, 230; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. (2008), Vorb. 249 Rdnr BGH, NJW 1966, 1263; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. (2007), Vorb. 284 Rdnrn. 29 und 30a; Hentschel/König, StraßenverkehrsR, 39. Aufl. (2007), Einleit. Rdnr. 157a. BGH, NJW 1951, 653; NJW 1987, 1944; NJW 1998, 79; Palandt/Heinrichs (o. Fußn. 2), Vorb. 249 Rdnr BGH, NJW 1982, 2488; NJW 1987, 2876; NJW 2004, 3623; NJW 2006, 300; NJW 2006, 2262; Zöller/Greger (o. Fußn. 3), Vorb. 284 Rdnr. 29; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. (2008), Anh. 286 Rdnr. 16. BGHZ 2, 1 = NJW 1951, 653; BGHZ 24, 308 = NJW 1957, 1230; NJW 1960, 818; NJW 1987, 1944; Klimke, ZfV 1990, 126; Lepa, NZV 1992, 129 (130). Hentschel/König (o. Fußn. 3), Einl. Rdnr. 157a. BGH, NJW 2001, 1140; Zöller/Greger (o. Fußn. 3), Vorb. 284 Rdnr. 29; Klimke, ZfV 1990, 126; Lepa, NZV 1992, 129 (130). BGH, NJW 1982, 2448; LG Duisburg, VersR 1983, 549; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (o. Fußn. 5), Anh. 286 Rdnr. 17; Klimke, ZfV 1990, 126. Hentschel/König (o. Fußn. 3), Einl. Rdnr. 157a. BGH, NJW 1966, 1263 (1264); Zöller/Greger (o. Fußn. 3), Vorb. 284 Rdnr. 29; Palandt/Heinrichs (o. Fußn. 2), Vorb. 249 Rdnr VersR 1977, 687. BGH, VersR 1961, 424; Lepa, NZV 1992, 129 (130). BGHZ 6, 169 (170) = NJW 1952, 1137; NJW 1991, 230 (231); Zöller/Greger (o. Fußn. 3), Vorb. 284 Rdnr. 29. BGH, NJW 1966, 1262; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 17 StVG Rdnr. 4; Kunschert, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. (2004), 26 Rdnr. 25. BGH, NJW 1957, 785; OLG Bamberg, VersR 1982, 583; OLG Hamm, NJW RR 1998, 1402; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 18 StVG Rdnr. 4; Kunschert, in: Geigel (o. Fußn. 15), 26 Rdnrn. 10 und 15. OLG Hamm, NZV 2000, 376; OLG Nürnberg, VRS 15, 327; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 18 StVG Rdnr. 4. BGH, NJW 1974, 1510; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 18 StVG Rdnr. 1. OLG Hamburg, VersR 1967, 886; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 18 StVG Rdnr. 4. OLG Hamburg, VersR 1967, 886. OLG Hamburg, VersR 1967, 886; Zöller/Greger (o. Fußn. 3), Vorb. 284 Rdnr online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&vpath=bibdata%2fzeits%2fnjw%2f2008%2fcont%2fnjw htm&po 9/11

10 Böhme/Biela, Kraftverkehrs Haftpflichtschäden, 23. Aufl. (2006), Rdnr. A 304; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 17 StVG Rdnr. 23. BGH, NJW 1962, 796; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 18 StVG Rdnr. 4. OLG Hamm, NJW RR 1998, 1402 = NZV 1998, 463; NZV 2000, 376; OLG Bamberg, VersR 1982, 583; OLG Nürnberg, VRS 15, 327. OLG Naumburg, VRS 101, 23; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 18 StVG Rdnr. 1. BGH, NJW 1996, 1405; VersR 1967, 132; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 17 StVG Rdnr. 31. BGH, NZV 2005, 407; NJW 2000, 3069; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 17 StVG Rdnr. 31. Klimke, ZfV 1990, 126 (128). Palandt/Heinrichs (o. Fußn. 2), Vorb. 249 Rdnr. 168; Böhme/Biela (o. Fußn. 22), Rdnr. A 174. VersR 1967, 687. BGH, VersR 1965, 88; NJW RR 1987, 1235; Klimke, ZfV 1990, 126 (128). OLG Brandenburg, Urt. v U 209/06. Hentschel/König (o. Fußn. 3), 4 StVO Rdnr. 1. Hentschel/König (o. Fußn. 3), 4 StVO Rdnr. 7. OLG Köln, NJW RR 1986, 773; OLG Hamm, ZfS 2001, 355; LG Detmold, ZfS 2000, 385; LG Bonn, Urt. v S 3/05, BeckRS 2005, 08751; AG Bremen, NJOZ 2004, LG Stuttgart, NJW 1990, 1858 = NZV 1990, 236, ohne ein mögliches Zurückfahren entgegen dem Gefälle auszuschließen. LG Köln, NJW 1992, 324 = NZV 1991, 476. OLG Frankfurt a.m., NJW 2007, 87; KG, NZV 2006, 374; DAR 2005, 157; OLG Hamm, NJW RR 2004, 172; AG Hamburg, Urt. v C 249/06; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 4 StVO Rdnr. 18. OLG Düsseldorf, Urt. v U 93/03, BeckRS 2005, 12944; OLG Hamm, NJW RR 2004, 172. OLG Stuttgart, DAR 2007, 657; OLG Düsseldorf, NZV 2002, 519; BayObLG, Beschl. v ObOWi 15/99; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 4 StVO Rdnr. 15. KG, VersR 2002, Hentschel/König (o. Fußn. 3), 4 StVO Rdnr. 11. OLG Frankfurt a.m., NJW 2007, 87. OLG Brandenburg, NJW RR 2008, 340; OLG Frankfurt a.m., NJW 2007, 87; OLG Köln, r+s 1996, 17; LG Duisburg, Urt. v S 222/06, BeckRS 2007, 06318; AG Erkelenz, SP 2005, 406 = BeckRS 2006, BGH, NJW 1962, 1166; NJW 1987, 1075; NJW RR 2007, 680 = NZV 2007, 354; KG, DAR 1995, 482; OLG Düsseldorf, VersR 1978, 331; LG München II, SP 2007, 313. Greger, NZV 1989, 58 (59); NZV 1995, 489. OLG Karlsruhe, VersR 1982, 150; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486; OLG Frankfurt a.m., Urt. v U 105/01, BeckRS 2002, LG Berlin, SP 2003, 101.8; Klimke, ZfV 1990, 126 (130); Nugel, NJW Spezial 2007, 303. BGH, NJW RR 2007, 680. A. A. OLG Frankfurt a.m., Urt. v U 105/01, BeckRS 2002, Nugel, NJW Spezial 2007, 303 (304). Hentschel/König (o. Fußn. 3), 4 StVO Rdnr. 5. Lepa, NZV 1992, 129 (132). Z.B. Nugel, NJW Spezial 2007, 303 (304). BGH, NJW 1963, 953. KG, DAR 1995, 482; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 729; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 4 StVO Rdnr. online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&vpath=bibdata%2fzeits%2fnjw%2f2008%2fcont%2fnjw htm&p 10/11

11 LG Hanau, DAR 2006, 330; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 4 StVO Rdnr. 5. Vgl. BGH, NJW 1973, 1283; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486; Greger, NZV 1989, 58. BGH, VersR 1959, 1034; NJW 1960, 99; NJW RR 1987, 1235; Lepa, NZV 1992, 129 (131); Klimke, ZfV 1990, 126 (130). BGH, NJW RR 1987, 1235; Hentschel/König (o. Fußn. 3), 3 StVO Rdnr. 25. BGH, NJW RR 1987, 1235 (1236); AG Hamburg Harburg, Urt. v C 420/06. BGH, VersR 1964, 296; Greger, VersR 1980, 1091 (1092). BGH, VersR 1961, online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&vpath=bibdata%2fzeits%2fnjw%2f2008%2fcont%2fnjw htm&p 11/11

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