Rechts-, Straf- und Finanzordnung

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Transkript:

des Billard-Landesverbandes Sachsen-Anhalt 1990 e.v. Bereich Pool / Regionalliga OST

2 Handbuch des BLV Sachsen-Anhalt 1990 e. V. 08/2004

1 ZWECK DER RECHTS-, STRAF- UND FINANZORDNUNG (RSFO) 1.1 Die RSFO regelt die Belange zwischen den der Regionalliga OST (RLO) angeschlossenen Landesverbänden bzw. auf Landesebene dem BLV Sachsen-Anhalt/Bereich Pool und seinen angeschlossenen Mitgliedsvereinen. 1.2 In ihr werden die Einnahmen (Beiträge, Gebühren, Zuschüsse, Spenden, Strafen usw.) und Ausgaben (Kosten für den Spielbetrieb, Lehrgänge Verwaltungs- und Organisationsaufwand, Abgaben usw.) beschrieben. 1.3 Die dem BLV und der RLO angeschlossenen Vereine erkennen die RSFO als verbindlich an und verpflichten sich, Zahlungen die im Folgenden beschrieben werden pünktlich zu leisten, um einen störungsfreien Sportbetrieb zu ermöglichen. 1.4 Im Bereich des BLV verpflichtet sich der BLV, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel satzungsgemäß zu verwenden. 1.5 Auf RLO-Ebene verpflichtet sich der Sportausschuß, bestehend aus den Landessportwarten der angeschlossenen Verbände, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel satzungsgemäß zu verwenden. 2. AUSFÜHRUNGSORGANE DER RSFO 2.1 Die Einhaltung der Bestimmungen der RSFO wird jährlich bzw. bei Bedarf auf Antrag durch die Kassenprüfer, im Bereich der RLO durch den Sportausschuss überwacht. Jährlich zum HA legt der Kassierer einen geprüften Kassenbericht vor. 2.2 Der Kassierer verwaltet die Mittel des BLV. Ausgaben, die nicht in der RSFO geregelt sind, bedürfen bei einem Betrag bis 500,- der Zustimmung des Vorstandes, darüber hinaus der Zustimmung des HA. 08/2004 Handbuch des BLV Sachsen-Anhalt 1990 e. V. 3

3. EINNAHMEN 3.1 Jeder, dem BLV bzw. der RLO angeschlossene Verein, entrichtet eine Startgebühr pro gemeldete Mannschaft für die Austragung einer Mannschaftsmeisterschaft in den entsprechenden Ligen. Diese ist bis zum Meldeschluß für die jeweilige Saison zu entrichten. 3.2 Für die Einzelmeisterschaft wird ein einmaliges Startgeld je Disziplin und Klasse (Kreis, Bezirk, Endrunde) erhoben. Diese soll nur der Deckung der anfallenden Kosten für den austragenden Verein dienen. Genaueres wird durch die jeweilige Ausschreibung geregelt. 3.3 Strafen bei Verstößen gegen die STO und RSFO regelt der Strafen- und Gebührenkatalog im Punkt 5 der RSFO. 3.4 Zuschüsse und Spenden werden ordentlich vereinnahmt und satzungsgemäß verwendet. 4. AUSGABEN 4.1 Die Mittel des BLV und der RLO werden nur für folgende, in den Punkten 4.2 bis 4.6. genannte, satzungsgemäße Zwecke verwendet. 4.2 Durchführung von Mannschaftsmeisterschaften (MM) und Einzelmeisterschaften (EM) sowie dem Pokalwettbewerb und die damit verbundenen Aufwendungen und Verwaltungskosten (Porto, Telefon, Kopien, Büromaterial etc.). 4.3 Durchführung von Lehrgängen und Trainingsmaßnahmen und die damit verbundenen Kosten (Trainer, Seminarleiter, Unterrichtsmaterial, Fahrtkosten etc.). 4.4 Zuschüsse zu Reisekosten für Auswahlmannschaften des BLV und der RLO. 4.5 Aufwandsentschädigungen für Teilnehmer an Veranstaltungen der übergeordneten Verbände. 4.6 Zuschüsse an angeschlossene Vereine zur Anschaffung von Sportgerät auf Antrag, bei entsprechender Haushaltslage. 5. BEITRÄGE/GEBÜHREN/STRAFEN Die hier dargelegten Beträge werden ausschließlich für Kosten verwendet, die durch den Verwaltungs- und Organisationsaufwand sowie den Spielbetrieb entstehen. Alle eingezahlten Beträge werden quittiert. Die Beträge der RLO werden auf einem Unterkonto des Kontos des BLV / Bereich Pool verwaltet. Bankverbindung Empfänger: BLV / Bereich Pool Volks- und Raiffeisenbank Eisleben BLZ: 800 637 18 KtoNr: 50 33 977 4 Handbuch des BLV Sachsen-Anhalt 1990 e. V. 08/2004

5.1 Folgende Gebühren und Strafen werden für alle Bereiche des BLV Sachsen-Anhalt / Bereich Pool und dem Bereich der RLO festgesetzt: Gebühren Startgebühr je Mannschaft in : - Regionalliga OST 75,- - Oberliga 50,- - Verbandsliga 35,- - Landesliga 30,- - Landesklasse/Bezirksliga 25,- - Landespokal für die erste Mannschaft 25,- für jede weitere Mannschaft 10,- LM-Umlage je Verein 50,- Startgebühr je Spieler für jede Disziplin - der LM 10,- - der BezM 5,- Spielverlegegebühr (bei Verlegung auf ein anderes Wochenende) im BLV 25,- in RLO 50,- Protestgebühr in RLO 150,- Protestgebühr im Bereich BLV zur Sportkommission 50,- zur Schiedskommission 100,- Strafen: Nichtantreten während der MM in RLO 100,- Nichtantreten während der MM im BLV 50,- Ausschluss/Rückzug während der MM in RLO 200,- Ausschluss/Rückzug während der MM im BLV 100,- Nichtantreten bei LM ein Jahr Sperre für alle Einzelmeisterschaften in allen Disziplinen verspäteter / unvollständiger Spielbericht 25,- verspätete / nicht erfolgte telefonische Ergebnismeldung Durchführung eines Turniers an einem geschützten Termin 50,- Teilnahme an einem nicht genehmigten Turnier 1 Jahr Sperre an einem geschützten Termin bei Einzelmeisterschaften Nichtaufstieg in Regionalliga 150,- in Oberliga 100,- in Verbandsliga/Landesliga 75,- Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers 50,- + zwei Punkte Abzug in laufender MM + Wertung der Spiele des Spielers mit Höchstwertung für gegnerischen Verein 08/2004 Handbuch des BLV Sachsen-Anhalt 1990 e. V. 5

Unsportliches Verhalten je nach Sachlage 10,- bis 250,- In besonderen Fällen kann auch eine Sperre ausgesprochen werden! Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall nach Anhörung der Beteiligten durch die Sportkommission und/oder die gewählte Schiedskommission Bei allen Beträgen kann bei Bedarf vor Beginn einer jeden Saison eine Änderung erfolgen. Diese werden dann aber im Rahmen der Sportwartetagung / Hauptausschusssitzung festgelegt. Vereine mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Bereich Pool des BLV, gleich welcher Höhe, haben bei Tagungen kein Stimmrecht 5.2 AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN 5.2.2 Allgemeines 1. Leistungen aus nachfolgendem Leistungskatalog werden nur für satzungsgemäße, ehrenamtliche Tätigkeiten gezahlt. 2. Es besteht kein Rechtsanspruch. Leistungen können bei entsprechender Finanzlage gekürzt bzw. gänzlich verweigert werden. 3. Nachweislich ungerechtfertigte Zahlungen werden zurückgefordert. 4. Werden Leistungen übergeordneter Verbände/Institutionen in Anspruch genommen, entfallen die Leistungen aus der Kasse des BLV entsprechend. 5. Doppelfunktionen zu einem Anlass werden nur einmal vergütet. 6. Zur Kostendämpfung sollten Tagungsorte und -termine so gewählt werden, dass kurze Anreisen und Fahrgemeinschaften möglich sind. 5.2.3 Art der Leistungen 1. An ehrenamtliche Mitglieder mit besonders hohen Aufwendungen werden Aufwandspauschalen ohne besonderen Nachweis gezahlt. 2. Tagesspeesensätze für Schiedrichterkader, Seminarleiter, Organisationsteams, Schiedskommission sowie auf Antrag. 3. Fahrtkostenerstattungspauschale 4. Übernachtungskosten 5.2.3. Berechtigte 1. alle Mitglieder im geschäftsführenden Vorstand 2. Landesschiedsrichterobmann 3. Bezirkssportwarte bzw. Staffelleiter 4. Mitglieder des Sportausschuss der RLO (SpA) 5. Mitglieder des Schiedsrichterkaders 6. Mitglieder der Schiedskommission 7. Delegierte Mitglieder von Arbeitskreisen erhalten eine Tagespauschale in Höhe von 20,-. 6 Handbuch des BLV Sachsen-Anhalt 1990 e. V. 08/2004

Die Fahrtkostenpauschale beträgt -,30 / km. Bei Fahrgemeinschaften rechnet der Fahrzeughalter zusätzlich -,05 (insgesamt -,35 / km) ab. Es ist ein Reisekostenabrechnungs-Vordruck des BLV/Pool zu verwenden. Die Fahrtkostenpauschale wird nur gezahlt, wenn die Kosten für eine berechtigte Person nur für diese und allein als Vertreter des BLV oder der RLO entstanden sind. 6. BILLARDMIETE (1) Bei Ligapunktspielen und Pokalspielen trägt der gastgebende Verein die vollen Kosten für die Billardmiete. (2) Bei Einzelwettbewerben, die unter der Schirmherrschaft des BLV stehen, wird diese über die Einnahmen des Startgeldes geregelt. Das zur Austragung der Landesmeisterschaften benötigte Sportmaterial, wie Tücher und Bälle, wird anteilig vom Verband und dem Ausrichter getragen. 7. NACHTRÄGE/ ÄNDERUNGEN Nachträge und Änderungen zur RSFO werden durch Mehrheitsbeschluß im Rahmen der Bereichsversammlung oder den Sportwartetagungen der RLO vorgenommen. Sie werden dann Bestandteil der RSFO. 8. INKRAFTTRETEN Diese RSFO wurde durch Mehrheitsbeschluss beim Hauptausschuss des Bereiches Pool am 28.August 2004 angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ist Bestandteil der Satzungen und Ordnungen des Billardlandesverbandes Sachsen-Anhalt e.v. und den der RLO angeschlossenen Verbände. Alte Fassungen verlieren somit ihre Gültigkeit. Enrico Wahle Magdeburg, den 28.08.2004 Landessportwart Pool / BLV Sachsen-Anhalt e.v. 08/2004 Handbuch des BLV Sachsen-Anhalt 1990 e. V. 7