Beitrags- und Finanzordnung. der Freien Demokratischen Partei, Landesverband Hamburg

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1 Beitrags- und Finanzordnung der Freien Demokratischen Partei, Landesverband Hamburg

2 Impressum: Herausgeber: Freie Demokratische Partei, Landesverband Hamburg - Satzungsausschuss - Rothenbaumchaussee Hamburg Verantwortlicher Redakteur: Matthias A. Starke Stand: 23. Mai 2008

3 Beitrags- und Finanzordnung der Freien Demokratischen Partei, Landesverband Hamburg vom 25. April 2008

4 Erster Abschnitt: Finanz- und Haushaltsplanung 1 Finanzplanung (1) Der Landesverband stellt einen Finanzplan für einen Zeitraum von vier Jahren auf. Aus dem Finanzplan müssen sich der vorausgeschätzte jährliche Finanzbedarf und der jeweilige Deckungsvorschlag ergeben. (2) Der Landesschatzmeister legt den Finanzplanentwurf mit einer Stellungnahme der Finanz- und Haushaltskommission dem Landesvorstand zur Beschlussfassung vor. (3) Der Finanzplan ist jährlich fortzuschreiben. 2 Haushalts- und Finanzkommission Der Landesvorstand bestellt für die Dauer seiner Amtszeit eine Haushalts- und Finanzkommission. Sie besteht aus dem Landesschatzmeister als Vorsitzendem sowie mindestens vier und höchstens zehn weiteren Mitgliedern. 3 Haushaltsplanung (1) Der Landesverband stellt vor Beginn des Rechnungsjahres einen Haushaltsplan auf. (2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der Landesschatzmeister legt den Haushaltsplanentwurf mit einer Stellungnahme der Finanzkommission spätestens zwei Monate vor Beginn eines Haushaltsjahres dem Landesvorstand zur Beschlussfassung vor. (4) Der beschlossene Haushaltsplan wird dem Landesparteitag zur Kenntnis gegeben.

5 Zweiter Abschnitt: Finanzmittel und Ausgaben 4 Grundsätze (1) Der Landesverband bringt die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierte Einnahmearten auf. (2) Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabearten verwendet werden. 5 Zuwendungen von Mitgliedern und Mandatsträgern (1) Zuwendung von Mitgliedern sind Mitgliederbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden. (2) Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete Geldleistungen. (3) Mandatsträgerbeiträge sind Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leistet. Sie sind als solche gesondert zu erfassen. (4) Spenden sind alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern. Dazu gehören Sonderleistungen von Mitgliedern, Aufnahmegebühren, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 6 Zuwendung von Nichtmitgliedern (1) Zuwendungen von Nichtmitgliedern sind Spenden. (2) Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch Verzicht auf die Erfüllung einer vertraglichen Forderung bestehen. (3) Mitglieder, die Spenden an die Partei angenommen haben, sind gesetzlich verpflichtet, diese unverzüglich unter Benennung des Zuwenders an den jeweiligen Schatzmeister eines Parteigebietsverbandes weiterzuleiten. Eine Spende, die an mehrere Gliederungen der Partei gehen soll, kann an eine Gliederung gehen. Sie ist von dieser mit den jeweiligen Teilen weiterzuleiten.

6 7 Unzulässige Spenden Spenden, die nach 25 Absatz 2 des Parteiengesetzes unzulässig sind, sind unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückzugeben oder unter Darlegung des Spendenvorgangs zwecks Prüfung und weiterer Veranlassung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften an den Bundesverband weiterzuleiten. Dritter Abschnitt: Beitragsordnung 8 Beiträge (1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig. (2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Landesschatzmeister erklärt. Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5 Prozent der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. (3) Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich. Sie dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, solange das Mitglied nicht gegenüber dem Landesschatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig. Es sind nach folgender Euro-Einkommensstaffel monatlich mindestens zu entrichten: Bruttoeinkünfte monatlich Mindestbeitrag monatlich A bis Euro 8,00 Euro B bis Euro 12,00 Euro C bis Euro 18,00 Euro D über Euro 24,00 Euro (4) Der Landesvorstand ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag - für Rentner - für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes

7 Einkommen, - für Schüler und Studenten, - für Wehr- oder Ersatzdienstleistende - sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte abweichend von den genannten Regelungen festzusetzen. Dies gilt bei entsprechendem Nachweis auch für Mindestbeiträge von Mitgliedschaftsbewerbern. (5) Der Landesschatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf seinen Antrag kann der Landesvorstand eine Fortsetzung beschließen. 9 Entrichtung der Beiträge (1) Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils periodisch im Voraus auf ein Konto des Landesverbandes zu leisten. (2) Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet werden soll, anzugeben. 10 Verletzung der Beitragspflicht (1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind vom Landesschatzmeister schriftlich zu mahnen. Bleibt diese Mahnung erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen. (2) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen rückständig ist. 11 Beitragsanteile an die Untergliederungen (1) Die Bezirksverbände und die Kreisverbände haben Anspruch auf eine nach ihrer Mitgliederzahl zu ermittelnde Umlage. (2) Die Bezirksverbände erhalten je Monat und Mitglied eine Umlage von 0,30 Euro.

8 (3) Die Kreisverbände erhalten je Monat und Mitglied eine Umlage von 0,50 Euro. (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Umlagen sind jeweils am 30. April und am 31. Oktober jeden Jahres fällig. Die Beitragsanteile berechnen sich nach dem Mitgliederbestand am Ersten des jeweiligen Monats. Sie werden seitens des Landesverbandes an die Bezirks- und Kreisverbände auf die von den Gliederungen schriftlich bezeichneten Konten überwiesen. Die Gliederungen erhalten zu den jeweiligen Fälligkeiten Übersichten zum Mitgliederbestand. Vierter Abschnitt: Buchführung, Rechnungswesen und Finanzausgleich 12 Pflicht zur Buchführung (1) Der Landesverband und die nachgeordneten Gliederungen haben unter Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und unter Beachtung der verbindlichen Richtlinien des Bundesschatzmeisters zu führen und jährlich den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften Abschnittes des Parteiengesetzes aufzustellen. (2) Um die nach 24 Absatz 1 des Parteiengesetzes vorgeschriebene namentliche lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen jährlich erstellen zu können, werden alle den Gliederungen des Landesverbandes zufließenden Zuwendungen (Beiträge und Spenden) auf nach Gebietsverbänden geordneten Personenkonten zentral durch den Bundesverband erfasst. 13 Quittungen über Zuwendungen Beitrags- und Spendenquittungen werden ausschließlich von der Bundespartei ausgestellt. Der Schatzmeister stellt Spendenempfangsbestätigungen aus.

9 14 Prüfungswesen (1) Der Landsverband und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer entsprechend 9 Absatz 5 des Parteiengesetzes prüfen zu lassen. (2) Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied der Partei ist. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zu dem zu prüfenden Verband oder zu einer diesem nachgeordneten Gliederung stehen. (3) Der Landesverband bestellt Wirtschaftsprüfer zur Prüfung seiner Rechenschaftsberichte gemäß 23 Absatz 2 Satz 1 und 29 bis 31 des Parteiengesetzes. (4) Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Fünfter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Rechtsnatur 15 Finanzausgleich nach 22 Parteiengesetz In den gesetzlich vorgeschriebenen angemessenen Finanzausgleich zwischen der Bundespartei und den Landesverbänden werden innerhalb des Landesverbands Hamburg die Untergliederungen in der Weise einbezogen, dass staatliche Mittel nach 18 Absatz 3 Nr. 3 des Parteiengesetzes mit dem von der Konferenz der Bundes- und Landesschatzmeister für die Landesverbände festgelegten Anteil den zuwendungsvereinnahmenden Gliederungen im Landesverband Hamburg zufließen. 16 Rechte der Schatzmeister (1) Der Landesschatzmeister vertritt den Landesverband innerparteilich und nach Außen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten. (2) Die Schatzmeister aller Gliederungen sind berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn, der zur Entscheidung befugte Vorstand lehnt mit Zweidrittel-

10 mehrheit der Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei. 17 Regressverpflichtung Erfüllen der Landesverband, die Bezirksverbände oder die Kreisverbände die Vorschriften des Parteiengesetzes, des Satzungsrechts, also auch dieser Beitrag- und Finanzordnung, nicht, so haben sie einen anderen Gliederungen hierdurch entstandenen Schaden auszugleichen. Sowohl der Landesverband als auch die Bezirksverbände und Kreisverbände haften für ein Verschulden ihrer Organe. 18 Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung von Zuwendungen an die Partei oder eine ihrer Gliederungen mit Forderungen an die Partei oder eine ihrer Gliederungen ist aus welchen Rechtgründen auch immer nicht statthaft. 19 Rechtsnatur Diese Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Landessatzung. Sie ist verbindliches, unmittelbar wirkendes Satzungsrecht für den Landesverband und seine nachgeordneten Gliederungen 20 Inkrafttreten Die Finanz- und Beitragsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Landesparteitag in Kraft. (Beitrags-_und_Finanzordnung_Hamburg)

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