REGLEMENT TURNVEREIN USTER VOLLEYBALL

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REGLEMENT TURNVEREIN USTER VOLLEYBALL Im vorliegenden Reglement wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur die männliche Sprachform verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen. I Trainerkonzept Trainerhonorar Art. 1 Das Trainerhonorar ist abhängig von der Ausbildung des Trainers. Es setzt sich aus dem Grundlohn sowie den entsprechenden Ausbildungen zusammen und wird in CHF pro Trainingseinheit (TE) pro Jahr (=40 Wochen) berechnet. Modell CHF/TE Jahreshonorar Grundlohn 10 400 + Swiss Volley Trainer T 6 +240 + Swiss Volley Trainer TC 6 +240 + Swiss Volley Trainer TB+ 7.5 +300 + Nationalliga 10 +400 + Sportlehrer 2.5 +100 Für Volleyballteams im Erwachsenenbereich, die in einer nationalen Liga (1. Liga oder höher) spielen, wird dem Vorstand ein Verhandlungsspielraum von +100% gegenüber dem Modell eingeräumt. Mitgliederbeitrag/ Lizenz der Trainer Art. 2 Zusätzlich zum Trainerhonorar werden jedem Trainer (max. zwei Trainern pro Team) der Mitgliederbeitrag sowie die Lizenzkosten erlassen. Trainiert und spielt ein Trainer nicht selbst im TVUV, so erhält er stellvertretend dafür CHF 270.-. Seite 1 von 5

Mehrere Trainer pro Team Übergang in die höhere Honorarkategorie Voraussetzungen für die Trainerdiplome J&S Kursgebühren J&S Gelder Ausserordentliche Trainereinsätze Art. 3 a Sind in einem Team mehrere Trainer tätig, so wird das Trainerhonorar im internen Verhältnis der Trainer aufgeteilt. b) Sind in einem Team mehrere Trainer mit unterschiedlichen Trainerausbildungen tätig, so bestimmt sich das Trainerhonorar nach der höchsten jener Ausbildungen. Art. 4 Ein Trainer erhält das höhere Trainerhonorar, sobald sein Antrag für das höhere Trainerdiplom von Swiss Volley bzw. Swiss Olympic genehmigt wurde. Art. 5 Die Voraussetzungen für die Trainerdiplome richten sich nach den Richtlinien von J&S, Swiss Volley und Swiss Olympic. Art. 6 Die Gebühren für J&S Ausbildungskurse werden vollumfänglich vom TVUV übernommen, sofern der Kursteilnehmer im Verein als Trainer tätig ist oder in absehbarer Zukunft tätig sein wird. Ab der Trainerstufe TA muss sich der Trainer verpflichten, nach der Ausbildung mindestens zwei Jahre als Trainer im TVUV tätig zu sein. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der TVUV eine anteilsmässige Rückerstattung verlangen. Art. 7 Die J&S Gelder sowie die Entschädigung des J&S Coaches durch J&S gehen in die Clubkasse und kommen vollumfänglich dem Nachwuchs zugute. Art. 8 Bei ausserordentlichen Trainereinsätzen entscheidet der Vorstand über eine angemessene Entschädigung. II Kosten-/Verantwortlichkeitskonzept Turniere Art. 9 Anmeldegebühren für max. zwei Turniere pro Team und Jahr werden vom Club übernommen. Weitere Ausgaben im Seite 2 von 5

Rahmen von Turnieren gehen zu Lasten der Teams. Fahrspesen Trainings Trainingstage/ -lager Ausrüstung Schiedsrichter Gebühren Schiedsrichterkurs Verbandsgebühren/ -bussen Art. 10 Sämtliche Fahrspesen für den Meisterschaftsbetrieb sind von den Mitgliedern/Teams zu tragen. Art. 11 Hallenmieten für Trainings ausserhalb der festgelegten Trainingszeiten gehen zu Lasten der Teams. Ebenso müssen die Teams Feldmieten für Beachvolleyballtrainings selber bezahlen. Art. 12 Trainingstage/-lager gehen zu Kosten der Teilnehmer. Bei Junioren-Trainingstagen/-lagern werden die Kosten grundsätzlich vom Club übernommen, es kann jedoch ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Art. 13 Die Teams sind für die Finanzierung und Organisation ihrer Teamausrüstung selber verantwortlich. Art. 14 Grundsätzlich ist jedes Team selber dafür verantwortlich, die erforderliche Anzahl Schiedsrichter für die Meisterschaftsteilnahme zu stellen. Die Entlöhnung von externen Schiedsrichtern geht zu Lasten der Teams. Pfeift ein interner Schiedsrichter für ein internes Team, welchem er nicht angehört, so entlöhnt dieses sein Team mit CHF 500.-. Art. 15 Die Gebühren für Schiedsrichterkurse werden vollumfänglich vom TVUV übernommen, sofern der Kursteilnehmer für den Verein als Schiedsrichter tätig ist oder in der folgenden Saison tätig sein wird. Art. 16 Grundsätzlich übernimmt der TVUV keine Kosten für Bussen, Umlizenzierungen und Spielverschiebungen. Ausnahmen können vom Vorstand bewilligt werden. Seite 3 von 5

Schreiberbussen Teamkassen Jahresessen Erlass Mitgliederbeitrag/ Lizenzkosten Art. 17 Erscheint ein vom Koordinator des TVUV beauftragter Matchblatt-Schreiber nicht am ihm in Auftrag gegebenen Spiel, so wird eine Busse in der Höhe von CHF 100.- fällig. Dieser Betrag wird dem davon betroffenen Heimteam gutgeschrieben. Art. 18 Jedes Team kann eine Teamkasse durch den Club führen lassen. Die Teamkasse darf dabei zu keinem Zeitpunkt ins Minus fallen. Art. 19 Für den Vorstand, die Trainer sowie die Schiedsrichter wird vom TVUV jährlich ein Essen organisiert und finanziert. Art. 20 Dem Vorstand, den Schiedsrichtern (sofern sie Mitglieder des TVUV sind) sowie den Trainern werden der Mitgliederbeitrag sowie die Lizenzkosten erlassen. Ist eine Person in mehreren dieser Funktionen gleichzeitig tätig, so werden die Kosten nur einmal erlassen. III Geschenkregelung Kompetenz Vorstand Trainer Art. 21 Geschenke werden vom Vorstand dann vergeben, wenn er die Leistung einer Person als beschenkenswürdig einstuft. Geschenke sind keine Pflicht und können nicht eingefordert werden. Der Vorstand verfügt vollumfänglich über die Ent-scheidungskompetenz. Art. 22 Vorstandsmitglieder sollen bei Abgabe ihres Amtes (vorzugsweise an der GV) ein Abschiedsgeschenk im Wert von ca. CHF 30.- pro Jahr im Vorstand erhalten. Art. 23 Trainer sollen bei Abgabe ihres Amtes (vorzugsweise an der GV) ein Abschiedsgeschenk im Wert von ca. CHF 20.- pro Jahr als Trainer erhalten. Seite 4 von 5

Funktionäre Hallenabwarte Art. 24 Personen, die als Funktionäre ein Amt im Club innehaben, sollen bei Abgabe ihres Amtes (vorzugsweise an der GV) ein Abschiedsgeschenk im Wert von ca. CHF 15.- pro Jahr erhalten. Art. 25 Die Abwarte der durch den TVUV genutzten Hallen sollen eimal pro Jahr (vorzugsweise zu Beginn der Saison) ein kleines Dankeschön im Wert von ca. CHF 15.- erhalten. VI Schlussbestimmungen Inkraftsetzung Art 26 Diese Regelung tritt nach Annahme durch die GV des TVUV vom 06. Mai 2013 in Kraft. Uster, 06. Mai 2013. Für den TVUV Die Präsidentin: Simone Walser Die Aktuarin: Jessica Ramp Seite 5 von 5