Förderverein FernAkademie für Erwachsenenbildung und berufliche Weiterbildung (VFA) I. Allgemeine Bestimmungen
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- Fritzi Kohl
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1 Förderverein FernAkademie für Erwachsenenbildung und berufliche Weiterbildung (VFA) Statuten Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz I. Allgemeine Bestimmungen 1 Unter dem Namen Verein FernAkademie für Erwachsenenbildung und berufliche Weiterbildung, nachfolgend VFA genannt, besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff Zivilgesetzbuches und ist im Handelsregister eingetragen. 2 Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Sitz und Gerichtsstand ist in Brig-Glis. Art. 2 Ziel und Zweck des Vereins 1 Ziel des Vereins ist es, das flexible, individualisierte, orts- und zeitunabhängige Lernen in der Schweiz auf- und auszubauen und zum dominierenden Anbieter in der Erwachsenenbildung und berufliche Weiterbildung im subakademischen Bereich zu werden. Dabei wird bewusst auf das erprobte Fernunterrichtsgeschäftsmodell gesetzt. Das universitäre Angebot (Fernstudien Schweiz, Brig) und das Fachhochschulangebot (Fernfachhochschule Schweiz, Brig) bestehen bereits. 2 Der Verein bezweckt: - Unterstützung beim Aufbau und der Organisation der Klett FernAkademie für Erwachsenenbildung - Die Unterstützung der noch zu gründenden Gesellschaft FernAkademie für Erwachsenenbildung. - Die Förderung der Realisierung der Erwachsenenbildung/berufliche Weiterbildung durch Fernunterricht. - Erarbeitung eines Konzeptes, Leitlinien und Grundsätze für die FernAkademie - Die Mittelbeschaffung zur Erreichung der Vereinsziele. - Die Herstellung von Kontakten zu Behörden, Institutionen und Verbänden. - Die Förderung der Realisierung eines Kompetenzzentrums für Fernstudien, Fernunterricht und E-Learning in Brig mit Angeboten auf Ebene Universität, Fachhochschule und Erwachsenenbildung / Berufliche Weiterbildung. Vereinsstatuten: Förderverein FernAkademie für Erwachsenenbildung 1
2 Art. 3 Zusammenarbeit Um diese Zielsetzung zu erreichen, strebt der Verein eine enge Zusammenarbeit mit anderen Institutionen an, die berufsbegleitendes Fernstudium/Fernunterricht im Inund Ausland anbieten, insbesondere: - Der Klett Fernschulgruppe (DWG), Stuttgart - Der Fernfachhochschule Schweiz (VFFHS), Brig Diese Zusammenarbeit mit der FFHS und dem Verein wird in einem Kooperationsvertrag separat geregelt ( Know-How Transfer, Dozenteneinsatz, Materialbeschaffung- und Entwicklung, PR, Marketing und Medienarbeit). Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft II. Mitgliedschaft 1 Zur Mitgliedschaft berechtigt ist jede natürliche und juristische Person und öffentliche Körperschaften, die gewillt sind, sich für den Vereinszweck einzusetzen. Art. 5 Aufnahme 1 Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand. 2 Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand mit Information an der Generalversammlung. Art. 6 Austritt 1 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des Kalenderjahres möglich. 2 Der Austritt hebt die Haftung für geschuldete Beiträge nicht auf. 3 Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf allfällig vorhandenes Vereinsvermögen. Vereinsstatuten: Förderverein FernAkademie für Erwachsenenbildung 2
3 Art. 7 Ausschluss aus dem Verein 1 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 2 Der Ausschluss hebt die Haftung für geschuldete Beiträge nicht auf. 3 Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf allfällig vorhandenes Vereinsvermögen. Art. 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1 Jedes Mitglied hat sich für die Verwirklichung der Vereinsziele einzusetzen und im Rahmen der Statuten an der Umsetzung der Vereinsziele mitzuwirken und diese ideell und materiell zu unterstützen. 2 Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine umfassende Information über alle wichtigen Fragen, die sein Verhältnis zum Verein oder das Verhältnis des Vereins gegenüber Dritten betreffen. Art. 9 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. Die Generalversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Kontrollstelle 1. Die Generalversammlung Art. 10 Stellung und Einberufung III. Organe 1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2 Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. 3 Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Traktanden. Vereinsstatuten: Förderverein FernAkademie für Erwachsenenbildung 3
4 4 Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes, auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen der Kontrollstelle einberufen und sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Begehren durchzuführen. Art. 11 Vorsitz und Protokoll 1 Den Vorsitz führt der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. 2 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Art. 12 Aufgaben und Befugnisse Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu: - Festlegung und Änderung der Statuten - Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der FernAkademie - Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Kontrollstelle auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. - Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnung, des Revisionsberichtes und des Jahresbudgets - Auflösung des Vereins - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Einzelmitgliedern. - Festlegung der jährlichen Mitgliederbeiträge - Sämtliche weiteren ihr durch die Vereinstatuten oder durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte. - Ausschluss von Mitgliedern Art. 13 Beschlussfassung 1 Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen der Präsident. Art. 14 Stimm- und Wahlrecht Stimm- und wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder (juristische Personen handeln durch ihre Organe oder deren Stellvertreter), die der Generalversammlung des Vereins beiwohnen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Vereinsstatuten: Förderverein FernAkademie für Erwachsenenbildung 4
5 Art. 15 Vereinsjahr/Geschäftsjahr Das Vereinsjahr/Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. 2. Der Vorstand Art. 16 Zusammensetzung 1 Der Vorstand besteht aus 3 5 Mitgliedern. 2 Der Vorstand wird für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt und konstituiert sich selber mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Generalversammlung gewählt wird. Wiederwahl ist möglich. 3 Die Generalversammlung bestimmt die zeichnungsberechtigten Mitglieder und die Art der Zeichnung. Art. 17 Stellung, Kompetenzen und Verantwortung 1 Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins gemäss Statuten, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht einem andern Vereinsorgan zugewiesen sind. 2 Der Vorstand kann Aufgaben und Kompetenzen delegieren. Art. 18 Einberufung und Beschlussfassung 1 Vorstandssitzungen werden nach Bedarf des Geschäftsganges abgehalten und vom Präsidenten, unter Angabe der Traktanden, einberufen. 2 Drei Mitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. 3 Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. 4 Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden, wobei ein Anwesenheitsquorum von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen der Präsident. Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Der Zirkularbeschluss ist gültig sofern 2/3 aller Vorstandsmitglieder zustimmen. Der Zirkulationsbeschluss ist im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzuführen mit dem Hinweis auf die Genehmigung. Vereinsstatuten: Förderverein FernAkademie für Erwachsenenbildung 5
6 Art. 19 Aufgaben und Befugnisse Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse: - Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Generalversammlung - Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung - Die Mittelbeschaffung zur Erreichung der Vereinsziele - Die Erarbeitung eines Konzeptes - Mitgliederakquisition - Kontakte zu Institutionen und Behörden - Förderung von Fernstudium und E-Learning 3. Die Kontrollstelle Art. 20 Aufgaben und Pflichten 1 Die Generalversammlung wählt eine Kontrollstelle. Sie prüft alljährlich die Rechnung des Vereins und erstattet dem Vorstand und der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. 2 Der Vorstand kann der Kontrollstelle auch Geschäftsprüfungsaufgaben übertragen. 3 Die Kontrollstelle wird die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Art. 21 Mitgliederbeitrag IV. Finanzen und Haftung Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt und beträgt für natürliche Personen maximal CHF ; juristische Personen und öffentliche Körperschaften maximal CHF Neben den Mitgliederbeiträgen kann der Verein auch Spenden, Legate und Sponsorenbeiträge entgegennehmen. Art. 22 Vereinshaftung 1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Art. 23 V. Vereinsrecht und Statutenänderung Vereinsstatuten: Förderverein FernAkademie für Erwachsenenbildung 6
7 1 Soweit die vorliegenden Statuten keine Regelungen enthalten, gilt schweizerisches Vereinsrecht nach Artikel 60ff des Zivilgesetzbuches. 2 Für Statutenänderungen und Statutenergänzungen ist eine 2/3 Mehrheit der an der Jahresversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Art. 24 Auflösung VI. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder durch Beschluss der Generalversammlung. Hierfür ist eine drei Viertel- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen ist einer Institution mit gleicher oder ähnlicher, gemeinnütziger oder öffentlicher Zielsetzung zuzuwenden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 25 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. August 2005 genehmigt. Brig, 25. August 2005 Brig, 25. August 2005 Der Vereinspräsident: Die Sekretärin: Erich A. Kalbermatter Renate Gerritzen Vereinsstatuten: Förderverein FernAkademie für Erwachsenenbildung 7
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