Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes 2. Vorlesung, RLC Leipzig, 18.4.2017 Dr. Carsten Hörich
Der Slowene Der slowenische Staatsangehörige A hat in Deutschland einen Job gefunden und möchte nunmehr zur Ausübung dieser Tätigkeit seinen Wohnsitz nach Deutschland verlagern. Der A fragt, ob seine Ehefrau mit nach Deutschland ziehen darf. 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 2
Der Slowene Der slowenische Staatsangehörige A hat in Deutschland einen Job gefunden und möchte nunmehr zur Ausübung dieser Tätigkeit seinen Wohnsitz nach Deutschland verlagern. Der A fragt, ob seine Ehefrau mit nach Deutschland ziehen darf. Ja, da die Ehefrau Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers ist. Dies folgt aus 3 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU. 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 3
Notwendigkeit eines Passes? Der syrische Staatsangehörige B wird in Deutschland vom BAMF als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Die örtlich zuständige Ausländerbehörde verweigert ihm allerdings die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. 25 Abs. 2 S. 1 1. Alt. AufenthG, da er was zutreffend ist keinen Pass innehat. Bevor der B keinen Pass erlangt hat, könne kein Aufenthaltstitel ausgestellt werden. Ist diese Rechtsansicht zutreffend? 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 4
Notwendigkeit eines Passes? Der syrische Staatsangehörige B wird in Deutschland vom BAMF als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Die örtlich zuständige Ausländerbehörde verweigert ihm allerdings die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. 25 Abs. 2 S. 1 1. Alt. AufenthG, da er was zutreffend ist keinen Pass innehat. Bevor der B keinen Pass erlangt hat, könne kein Aufenthaltstitel ausgestellt werden. Ist diese Rechtsansicht zutreffend? Nein, da zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. 25 Abs. 2 S. 1 1. Alt. AufenthG das Innehaben eines Passes keine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist. Dies folgt aus 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 5
Exkurs: Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 6
Verwaltungsverfahren Handelnde Behörde im Ausländerrecht ist die sog. Ausländerbehörde 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 7
Verwaltungsverfahren Handelnde Behörde im Ausländerrecht ist die sog. Ausländerbehörde Ausnahme: Entscheidungen im Rahmen des Asylverfahrens trifft das sog. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge = BAMF 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 8
Verwaltungsverfahren Die Entscheidungen dieser Behörden sind im Regelfall Verwaltungsakte, bspw. Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels. 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 9
Verwaltungsverfahren Die Entscheidungen dieser Behörden sind im Regelfall Verwaltungsakte, bspw. Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Gegen solche belastenden Entscheidungen steht immer ein Rechtsmittel zur Verfügung, vgl. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 10
Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ist im Regelfall eine Klage vor dem sog. Verwaltungsgericht 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 11
Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ist im Regelfall eine Klage vor dem sog. Verwaltungsgericht Sollte diese nicht abhelfen stehen teilweise noch Rechtsmittel zur Verfügung, d.h. dann Berufung bzw. Revision bei den Oberverwaltungsgerichten Dann teilweise Möglichkeit der Anrufung des BVerwG 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 12
Verwaltungsverfahren Beachte: Im Migrationsrecht oftmals kurze Klagefristen, daher ist immer schnelles Handeln gefragt! 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 13
Verwaltungsverfahren Beachte: Im Migrationsrecht oftmals kurze Klagefristen, daher ist immer schnelles Handeln gefragt! Teilweise ist auch die Einlegung eines sog. Einstweiligen Rechtsschutzes notwendig! 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 14
Verwaltungsverfahren Beachte: Im Migrationsrecht oftmals kurze Klagefristen, daher ist immer schnelles Handeln gefragt! Teilweise ist auch die Einlegung eines sog. Einstweiligen Rechtsschutzes notwendig! Hierzu näher im 2ten Teil der Vorlesung! 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 15
Was passiert bei einer Illegalität des Aufenthaltes? 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 16
Grundlagen Der Begriff der Illegalität existiert im Gesetz nicht! 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 17
Grundlagen Der Begriff der Illegalität existiert im Gesetz nicht! D.h. erfasst von dem Begriff ist das Nichtinnehaben eines Aufenthaltsrechts und der hieraus folgenden Ausreisepflicht 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 18
Grundlagen Der Begriff der Illegalität existiert im Gesetz nicht! D.h. erfasst von dem Begriff ist das Nichtinnehaben eines Aufenthaltsrechts und der hieraus folgenden Ausreisepflicht Diese Illegalität kann faktisch oder durch behördliche Handlung entstehen 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 19
Grundlagen Faktisch (Bsp.) = 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Aufenthaltstitel erlischt durch Ablauf der Geltungsdauer 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 20
Grundlagen Faktisch (Bsp.) = 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Aufenthaltstitel erlischt durch Ablauf der Geltungsdauer 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG Aufenthaltstitel erlischt bei einer Ausreise und Nichtwiedereinreise innerhalb von sechs Monaten 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 21
Grundlagen Durch behördliches Handeln (Bsp.) Rücknahme / Widerruf des Aufenthaltstitels 51 Abs. 1 Nr. 3, 4 AufenthG 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 22
Grundlagen Durch behördliches Handeln (Bsp.) Rücknahme / Widerruf des Aufenthaltstitels 51 Abs. 1 Nr. 3, 4 AufenthG Ausweisungsentscheidungen 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 23
Unterschied Ausweisung - Abschiebung Ausweisung = Entzug eines bestehenden Aufenthaltstitels Abschiebung = Vollzug einer bestehenden Ausreiseverpflichtung 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 24
Ausweisungsvoraussetzungen Eine Ausweisung ist anzuordnen, wenn 1. der Ausländer durch seinen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit oder Ordnung; freiheitliche-demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der BRD gefährdet, und 2. bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung sich ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 25
Ausweisungsvoraussetzungen Eine Ausweisung ist anzuordnen, wenn 1. die Gefahrenprognose, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers die genannten Rechtsgüter gefährdet, 2. bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung sich ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 26
Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 27
Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Rückfälligkeit, d.h. Begehung weiterer Straftaten 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 28
Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Rückfälligkeit, d.h. Begehung weiterer Straftaten Verhalten in der Bewährungsphase 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 29
Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Rückfälligkeit, d.h. Begehung weiterer Straftaten Verhalten in der Bewährungsphase Soziale Situation, die weitere Straftaten erwarten lässt? 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 30
Grundlage der Ausweisungsentscheidung Eine Ausweisungsentscheidung ist immer eine Abwägungsentscheidung: 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 31
Ausweisungsvoraussetzungen Eine Ausweisung ist anzuordnen, wenn 1. 2. bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung sich ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen Vorgehen: a) Kriterien der Ausweisungsinteressen, 54 AufenthG b) Kriterien des Bleibeinteresses, 55 AufenthG c) Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 32
Ausweisungsinteressen Interesse des Staates: Die Ausweisung als ordnungsrechtliche Maßnahme hat nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens. Sie soll vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der der BRD auf grund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. vorbeugen. BVerfG, NVwZ 2007, 1300 (1301) 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 33
Ausweisungsinteressen Interesse des Betroffenen: Die Ausweisung ist ein Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers. Der Eingriff liegt im Entzug des Aufenthaltsrecht und der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise. BVerfG, NVwZ 2007, 1300 (1300) 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 34
Ausweisungsvoraussetzungen Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG: Bei der Abwägung nach Maßgabe des Abs. 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 35
Ausweisungsvoraussetzungen Reform Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG seit 17.3.2016: Bei der Abwägung nach Maßgabe des Abs. 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen, sowie die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat. 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 36
Aufenthaltsbeendigung 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 37
Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht
Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG
Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung
Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG: Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.
Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Durchsetzungsmöglichkeit: Abschiebungshaft = Haft zur Sicherung der Verwaltungsvollstreckung, (keine Straf- oder Präventivhaft!)
Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Durchsetzungsmöglichkeit: Abschiebungshaft = Haft zur Sicherung der Verwaltungsvollstreckung, (keine Straf- oder Präventivhaft!) 62 Abs. 3 Nr. 1 5 i.v.m. 2 Abs. 14 AufenthG normiert die Gründe für die Anordnung der sog. Sicherungshaft
Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Aber: Eine Abschiebung ist nur dann durchführbar bzw. die Ausreisepflicht vollstreckbar, wenn keine Duldungsgründe gem. 60a AufenthG vorliegen!
Duldung Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise
Duldung Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise -> Bspw. Reiseunfähigkeit aufgrund Krankheit
Duldung Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise -> Bspw. Reiseunfähigkeit aufgrund Krankheit Beachte: 60 Abs. 2c, 2d AufenthG zu Fragen der Geltendmachung von solchen Erkrankungen
Duldung Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise -> Bspw. Reiseunfähigkeit aufgrund Krankheit -> Nichtinnehaben eines Passes
Duldung Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise -> Neuregelung: 60a Abs. 2 S. 4 10 AufenthG, sog. Ausbildungsduldung.
Literaturhinweise Allgemein zum Aufenthaltsrecht: Tiedemann, Flüchtlingsrecht, Einführung in das allgemeine Ausländerrecht, S. 15 26. (Achtung: Teilweise veralteter Rechtsstand) Aktuellstes Lehrbuch: Hailbronner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 2016 Zum Ausweisungsrecht: Hörich, Einführung in das neue Ausweisungsrecht, Asylmagazin 2016, S. 201 205; abrufbar unter: http://www.asyl.net/arbeitshilfen-publikationen/asylmagazin/beitraege-zumaufenthaltsrecht.html 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 50
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 19.04.2017 Dr. Carsten Hörich 51