Stand: März 2011
Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 1.1 Wer muss zahlen? 3 1.2 Wie hoch ist die Studiengebühr? 3 1.3 Zu welchem Zeitpunkt muss ich die Gebühr zahlen? 3 1.4 Was passiert mit Verwaltungskosten- und Studentenwerksbeitrag? 3 1.5 Wofür wird die Studiengebühr verwendet? 3 2. Ausnahmen/Befreiung von der Studiengebühr 4 2.1 Wer ist von der Gebührenpflicht ausgenommen? 4 2.2 Wer kann auf Antrag befreit werden? 4 3. Zahlungsmöglichkeiten 5 3.1 Online-Rückmeldung 6 3.2 Beantragen einer Befreiung 6 3.3 Darlehen der L-Bank 6 3.4 Darlehen einer anderen Bank 6 4. Studienfonds 7 5. Wo gebe ich die Anträge ab? Wer hilft bei Fragen? 7
Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 3 1. Allgemeines 1.1 Wer muss zahlen? Alle Studierenden, die einen grundständigen Studiengang, einen Aufbaustudiengang oder einen konsekutiven Masterstudiengang als Haupthörer absolvieren. Dies betrifft an der PH Weingarten die folgenden Studiengänge: Lehramtsstudiengänge Erweiterungsstudium Lehramt, sofern im Anschluss an einen der oben genannten Studiengänge absolviert Bachelorstudiengänge Diplomaufbaustudiengang Masterstudiengang Educational Science Master Berufliche Bildung Fahrzeug- und Fertigungstechnik Master Berufliche Bildung Elektrotechnik/Physik (ab SS 2013) Master Berufliche Bildung Informatik und BWL / VWL (ab SS 2014) 1.2 Wie hoch ist die Studiengebühr? Die Studiengebühr beträgt 500,00 je Semester, in dem Studierende immatrikuliert sind, für die Dauer des gesamten Studiums. 1.3 Zu welchem Zeitpunkt muss ich die Gebühr zahlen? Bei Studierenden, die sich neu einschreiben, ist die Gebühr innerhalb der Einschreibefrist fällig, bereits Immatrikulierte zahlen im Rückmeldezeitraum. 1.4 Was passiert mit Verwaltungskosten- und Studentenwerksbeitrag? Der Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 40,00 und der Beitrag für das Studentenwerk Seezeit in Höhe von zur Zeit 59,90 sind zusammen mit der allgemeinen Studiengebühr zu zahlen. 1.5 Wofür wird die Studiengebühr verwendet? Die Gebühren stehen der Hochschule, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre, zu. Dies ist gesetzlich geregelt. Aus diesen Einnahmen werden zum Beispiel die Ausstattung der Hochschule verbessert oder auch zusätzliche Lehrkräfte finanziert.
Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 4 2. Ausnahmen/Befreiung von der Studiengebühr 2.1 Wer ist von der Gebührenpflicht ausgenommen? Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Studierende, die von der Hochschule beurlaubt sind, sofern der Antrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. ein Praxissemester absolvieren und aus diesem Grund die Leistungen der Hochschule nur in sehr geringem Maße in Anspruch nehmen im Promotionsaufbaustudiengang eingeschrieben sind oder ihre Doktorarbeit schreiben (Doktorandinnen und Doktoranden) 2.2 Wer kann auf Antrag befreit werden? Auf Antrag können Studierende von der Studiengebühr befreit werden,... die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat Nachweis: Kopie der Geburtsurkunde und aktuelle(!) Haushaltsbescheinigung bei denen sich eine Behinderung im Sinne des 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt Nachweis: ärztliches Gutachten, das zu folgenden Bereichen ausführlich Stellung nimmt: Art der Erkrankung(en), Symptome, Auswirkung(en) auf das Studium, vergangene/künftige Fehlzeiten pro Semester ; evtl. Schwerbehindertenausweis die ein Parallelstudium absolvieren. Sie werden im Studiengang mit der kürzeren Regelstudienzeit von der Studiengebühr befreit Nachweis: Immatrikulationsbescheinigung der zweiten Hochschule die herausragende Leistungen im Studium erbringen (gemäß der Satzung über die Befreiung von Studiengebühren) Geschwisterregelung: Gemäß 6 (1) Nr. 2 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) sollen Studierende von der Gebührenpflicht befreit werden, die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen oder genommen haben; wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet: das Alter, die Tätigkeit Ihrer Geschwister oder ein Anspruch auf Kindergeld spielen keine Rolle Zur Verdeutlichung finden Sie auf der nächsten Seite einige Beispiele:
Beispiel 1: Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 5 Student A ist seit dem Sommersemester 2011 an der PH eingeschrieben. Er hat eine 3 Jahre alte Schwester und einen 25 Jahre alten Bruder, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und für ein großes Unternehmen arbeitet. Student A kann einen Antrag auf Befreiung stellen. Beispiel 2: Student B ist seit dem Sommersemester 2011 an der PH eingeschrieben. Student B hat einen 26 Jahre alten Bruder A, der nach seinem Abitur ein Studium in Baden-Württemberg aufgenommen hatte. Außerdem gibt es noch die 7 Jahre alte Schwester C. A war im Sommersemester 2009 und im Wintersemester 2009/10 aufgrund der Geschwisterregelung von den Studiengebühren befreit. Student B kann ab Sommersemester 2011 von der Zahlung der Studiengebühr befreit werden, da er zwei Geschwister hat, die diese Regelung nicht in Anspruch nehmen. Allerdings für maximal 4 Semester. Dies ergibt sich aus folgender Vorschrift: wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden. Hätte Bruder A auf die Befreiung für zwei Semester verzichtet, könnte B ohne Begrenzung befreit werden. Beispiel 3: Situation wie 2. Die Mutter trennt sich von dem Vater der drei Geschwister und heiratet erneut. Der neue Partner bringt 2 Kinder mit in die Ehe, die beide eine Berufsausbildung absolvieren und nicht studiert haben. Auch in diesem Fall kann B befreit werden. Auch C könnte, sollte sie einmal an einer staatlichen Hochschule in Baden-Württemberg studieren, ohne Begrenzung befreit werden. Grund: auch Stiefgeschwister (wie auch Halbgeschwister) fallen unter die Geschwisterregelung. Damit hätten sowohl B als auch C zwei Geschwister, die die Befreiungsregelung nicht in Anspruch nehmen. Alle Anträge auf Befreiung müssen vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt worden sein, sollten aber innerhalb der Einschreibe- / Rückmeldefrist vorliegen! 3. Zahlungsmöglichkeiten
3.1 Online-Rückmeldung Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 6 Sie zahlen die Studiengebühr zusammen mit den Verwaltungskosten und dem Studentenwerksbeitrag per Lastschrift. Informationen finden Sie auf der Homepage des Studierendensekretariates unter der Rubrik Rückmeldung. 3.2 Beantragen einer Befreiung Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor, beantragen Sie diese bitte innerhalb des Einschreibe- bzw. Rückmeldezeitraumes! Wichtig: Die Anträge müssen vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden! 3.3 Darlehen der L-Bank Studierende haben die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag mit der landeseigenen L-Bank abzuschließen. Vorteil ist, dass Sie sich nicht um die rechtzeitige Zahlung kümmern müssen. Die L-Bank überweist die Studiengebühr immer rechtzeitig an die Hochschule. Wichtig: Es wird nur die Studiengebühr in Höhe von 500,00 übernommen. Verwaltungskosten- und Studentenwerksbeitrag müssen vom Studierenden gezahlt werden. Sollten Sie Interesse an einem solchen Darlehen haben, finden Sie alles Wissenswerte in der Infobroschüre der PH Weingarten. Diese liegt im Schlossbau vor Raum S 25 sowie im Studentensekretariat aus. 3.4 Darlehen einer anderen Bank Natürlich können Sie auch bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut ein Darlehen zur Zahlung der Studiengebühr aufnehmen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie in diesem Fall selbst für die fristgerechte Zahlung zum jeweiligen Semester verantwortlich sind. Wichtig für den Vergleich der Darlehen sind zum Beispiel folgende Fragen: Wie hoch ist der Effektivzinssatz? Erfolgt eine Bonitätsprüfung? Werden Sicherheiten gefordert? Wie hoch sind die Rückzahlungsraten? Kann ich Sondertilgungen vornehmen? Was passiert, wenn ich nach dem Studium keinen Job finde oder wenn ich mein Studium abbreche? Folgende Links bieten einen Vergleich: www.che-studienkredit-test.de www.stiftung-warentest.de Suchbegriff: Studienkredit
Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 7 Sollten Sie innerhalb des Einschreibe-/ Rückmeldezeitraumes nicht zahlen, keine Befreiung und kein L-Bank- Darlehen beantragen, wird eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 erhoben!!! 4. Studienfonds Zur Absicherung der Ausfälle bei den Studiengebührendarlehen wurde der Studienfonds gegründet. Dieser stellt sicher, dass jeder Studierende die Möglichkeit hat, unabhängig von seiner Bonität, ein Studiengebührendarlehen aufnehmen zu können. 5. Wo gebe ich die Anträge ab? Wer hilft bei Fragen? Wer? Studentensekretariat, S 25 und Frau Timm-van Bruggen, S 24 E-Mail: studiengebuehren@ph-weingarten.de Was? Fragen zum Thema Studiengebühren Antrag auf Befreiung Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheides Antrag auf Darlehen bei der L-Bank Wann? Zu den Öffnungszeiten des Studentensekretariates Montag 10.00 12.00 Uhr Dienstag 10.00 14.00 Uhr Mittwoch 14.00 16.00 Uhr Donnerstag 9.00 12.00 Uhr