BEDINGUNGEN UEBER DIE VERMIETUNG VON SAFES



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Transkript:

Seite 5.030 BEDINGUNGEN UEBER DIE VERMIETUNG VON SAFES Zur Aufbewahrung von Wertsachen und Urkunden vermietet das Kreditinstitut verschließbare Safes zu den nachstehenden Bedingungen: 1. Mietrechte 1.1. 1.2. 1.3. Der Safevertrag ist ausschließlich für diejenige Person gültig, mit der er abgeschlossen wurde. Der Mieter hat bei Abschluss des Safevertrages dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe des Safes ist nicht gestattet. 2. Mietdauer 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Die Safes werden auf unbestimmte Zeit vermietet. Der Safevertrag kann bis spätestens acht Tage vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich vom Mieter als auch von vom Kreditinstitut gekündigt werden. Darüber hinaus ist der Mieter, der die Miete für das laufende Kalenderjahr bezahlt hat, zur jederzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses durch formlose Aufkündigung und Rückgabe aller ausgehändigten Safeschlüssel berechtigt. Eine Rückvergütung anteiliger Mietbeträge findet nicht statt. Das Kreditinstitut hat jederzeit das Recht, aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Mietverhältnis gegen Rückerstattung des verhältnismäßigen Teiles des Mietpreises mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 3. Mietpreis 3.1. 3.2. Der Mietpreis richtet sich nach der Größe des Safes. Er ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus bis zum 31.01. zu entrichten; bei Vertragsabschluss innerhalb eines Kalenderjahres bis zum 30.06. ist die volle Jahresmiete, ab dem 01.07. die halbe Jahresmiete zur Zahlung fällig. Der Mieter verpflichtet sich, ein Konto bei dem Kreditinstitut, über das ihm das Verfügungsrecht zusteht, zur Abbuchung künftig fällig werdender Mietbeträge zu führen und darauf für entsprechende Deckung zu sorgen. Das Kreditinstitut ist berechtigt, fällige Mietbeträge und sonstige Forderungen, die mit der Safemiete in Zusammenhang stehen, von diesem Konto ohne besonderen Auftrag und ohne vorherige Verständigung abzubuchen.

Seite 5.031 4. Verschluss, Schlüssel 4.1. 4.2. 4.3. Der Safe steht unter dem eigenen Verschluss des Mieters und dem Mitverschluss des Kreditinstitutes, sodass er nur von beiden gemeinschaftlich geöffnet und geschlossen werden kann. Der Mieter hat selbst für den ordnungsgemäßen Verschluss des Safes zu sorgen. Auf Wunsch erhält der Mieter eine Kassette, die er gesondert sichern kann. Dem Mieter wird der zum Safe gehörige Schlüssel ausgehändigt, für dessen sorgfältige Verwahrung er Sorge zu tragen hat. Der Schlüssel bleibt Eigentum des Kreditinstitutes. Den Verlust des Schlüssels hat der Mieter dem Kreditinstitut sofort schriftlich anzuzeigen; diese veranlasst daraufhin das Öffnen des Schlosses mittels eines Notschlüssels. Bei Schlüsselverlust ist das Kreditinstitut unverzüglich zu verständigen. Das Öffnen darf nur durch Personen erfolgen, die von dem Kreditinstitut hierzu beauftragt sind. Jedenfalls wird eine Schlossänderung vorgenommen. 4.4. 4.5. Zu jedem Safe wird grundsätzlich nur ein Schlüssel ausgegeben. Auf Wunsch wird gegen Kostenersatz ein Zweitschlüssel angefertigt und ausgefolgt. Dieser bleibt gleichfalls Eigentum des Kreditinstitutes und ist bei Auflösung des Mietverhältnisses mit dem Originalschlüssel zurückzugeben. Für alle Kosten und Schäden, die durch Anfertigung von Notschlüssel, Zweitschlüssel, die Änderung des Schlosses oder für gewaltsames Öffnen des Schlosses entstehen, hat der Mieter aufzukommen. 5. Zutritt 5.1. 5.2. 5.3. Die Safeanlage ist nur während der Öffnungszeiten benutzbar. Änderungen der Zutrittszeiten werden im Schalterraum durch Aushang bekannt gegeben. Das Betreten des Tresor-Raumes ist nur in Begleitung des dazu beauftragten Angestellten des Kreditinstitutes, der die Gegensperre durchführt, gestattet, sofern nicht eine elektronische Safefreigabe erfolgt. Zutritt zum Safe hat nur der Mieter persönlich oder sein Bevollmächtigter. Von mehreren Mietern hat mangels einer anderen Vereinbarung mit dem Kreditinstitut jeder allein Zutritt. Sind mehrere Mieter vorhanden, so kann die Erteilung von Zutrittsvollmachten nur von allen Safemietern gemeinsam erfolgen. Der Entzug einer derartigen Vollmacht kann mangels anderweitiger Vereinbarungen durch jeden Safemieter allein erfolgen. Jeder einzelzutrittsberechtigte Mieter, jedoch nicht ein Bevollmächtigter, hat auch das Recht der Auflösung des Safevertrages, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Durch den Widerruf auch nur eines Mieters wird das Einzelzutrittsrecht aller Mieter und damit auch der Bevollmächtigten beseitigt.

Seite 5.032 5.4. 5.5. 5.6. Firmen und juristische Personen haben die Unterschriften der zur Ausübung der Mietrechte befugten Personen dem Kreditinstitut bekannt zu geben. Diese Unterschriften gelten bis zum schriftlichen Widerruf, und zwar auch dann, wenn die zur Ausübung der Mietrechte befugten Personen in einem öffentlichen Register eingetragen sind und eine Änderung veröffentlicht wird. Der Safezutritt muss durch Unterschrift des Mieters auf der Safe-Zutrittskarte - in Gegenwart eines Angestellten des Kreditinstitutes - dokumentiert werden. Das Kreditinstitut ist berechtigt, noch andere Nachweise zur Identifizierung eines Zutrittsberechtigten (Mieter oder Bevollmächtigter) zu verlangen. 6. Vollmacht 6.1. 6.2. 6.3. 6.4. 6.5. Der Mieter kann einen Dritten zum dauernden oder einmaligen Zutritt zu seinem Safe bevollmächtigen. Die Safevollmacht soll möglichst nur auf dem bei dem Kreditinstitut aufliegenden Vordruck erteilt werden. Die Safevollmacht muss vom Mieter im Beisein eines Angestellten des Kreditinstitutes schriftlich erteilt werden; die Unterschrift des Mieters auf der Safevollmacht kann auch gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Der mit der Vollmacht für den Zutritt zum Safe ausgestattete Dritte muss seine Unterschrift in Gegenwart des Mieters und eines Angestellten des Kreditinstitutes abgeben. Die Unterschriftsprobe des Bevollmächtigten kann auch in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form beigebracht werden. Das Kreditinstitut behält sich das Recht vor, die Zulassung eines Bevollmächtigten abzulehnen. Der Safezutritt muss durch Unterschrift des Bevollmächtigten auf der Safe-Zutrittskarte - in Gegenwart eines Angestellten des Kreditinstitutes - dokumentiert werden. Die Zulassung eines Bevollmächtigten gilt dem Kreditinstitut gegenüber so lange als gegeben, bis ein ausdrücklicher schriftlicher Widerruf erfolgt oder dem Kreditinstitut der Tod des Mieters bekannt gegeben wird. 7. Ableben des Mieters 7.1. 7.2. Sobald das Kreditinstitut vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt, wird sie dessen Bevollmächtigten mangels anderer Vereinbarungen den Zutritt zum Safe nur auf Grund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichtes oder einer Einantwortungsurkunde gestatten. Durch den Tod eines von mehreren Mietern wird das Einzelzutrittsrecht der anderen Mieter nicht berührt.

Seite 5.033 8. Pflichten des Mieters bei Vertragsende 8.1. 8.2. 8.3. Bei Ablauf des Vertragsverhältnisses hat der Mieter die ihm übergebenen Schlüssel und eine gegebenenfalls übernommene Kassette zurückzugeben. Wird ein Safeschlüssel in beschädigtem Zustand zurückgestellt, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Erneuerung des Schlosses und des Schlüssels auf Kosten des Mieters vorzunehmen. Ebenso trägt der Mieter die Kosten für die Behebung von Beschädigungen am oder im Safe oder an der Kassette. Kommt der Mieter oder sein Rechtsnachfolger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einer schriftlichen Aufforderung des Kreditinstitutes zur Rückgabe des Schlüssels und zur Begleichung etwa rückständiger Ansprüche des Kreditinstitutes aus dem Vertragsverhältnis nicht binnen 1 Monat nach, ist das Kreditinstitut berechtigt, ohne Zustimmung des Mieters den Safe öffnen zu lassen und sich aus dem Inhalt nach Wahl wegen aller Ansprüche aus dem Safevertrag sowie wegen aller sonstiger Forderungen zu befriedigen. Nicht veräußerte Gegenstände sowie einen verbleibenden Überschuss kann das Kreditinstitut anderweitig gesichert aufbewahren oder zur gerichtlichen Verwahrung übergeben. Das Recht zum gewaltsamen Öffnen des Safes auf Kosten des Mieters und auf Befriedigung aus dem Inhalt des Safes wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass etwa infolge Zufalls oder höherer Gewalt der Schlüssel nicht zurückgestellt werden kann. Mehrere Mieter haften für die Erfüllung der in diesen Bedingungen aufgestellten Pflichten zur ungeteilten Hand. 9. Kaution Der Safemieter hat bei Abschluss des Mietvertrages eine Schlüsselkaution in der vereinbarten Höhe zu erlegen. Die Kaution wird dem Erleger im Falle, dass keine offene Forderung des Kreditinstitutes besteht, nach Beendigung des Mietverhältnisses unverzinst rückerstattet. 10. Sicherheitsvorschriften Alle Personen, denen der Zutritt zum Safe gestattet wird, haben sich im Interesse der Sicherheit den Anordnungen des Kreditinstitutes und deren Aufsichtspersonen zu fügen. 11. Haftung des Kreditinstitutes 11.1. Das Kreditinstitut wird als Vermieter vor allem bei der Sicherung der Safes die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt aufwenden, haftet jedoch nur bis höchstens EUR 4.000,-- für jeden Safe und nicht über den tatsächlichen unmittelbaren Schaden zur Zeit des Verlustes hinaus. Darüber hinaus hat der Safemieter die Möglichkeit eine Safe- Zusatzversicherung abzuschließen. Das Kreditinstitut haftet nicht für Schäden, die erst gemeldet werden, nachdem der Mieter die im Safe verwahrten Werte bereits außer Haus gebracht hat.

Seite 5.034 11.2. 11.3. Das Kreditinstitut haftet ferner nicht für Schäden, die durch behördliche Verfügungen entstanden sind, auch nicht für inneren Verderb. Es ist Sache des Mieters dafür Sorge zu tragen, dass sich nicht aus dem verwahrten Inhalt schädigende Einflüsse (Feuchtigkeit, Bakterien, Motten usw.) ergeben können. Insbesondere ist die Verwahrung von feuer- oder sonst gefährlichen sowie Geruch verbreitenden Sachen sowie die Einbringung von Sachen, deren Besitz oder Verkehr gesetzlich verboten ist, nicht gestattet. Der Mieter haftet für jeden aus der missbräuchlichen Benützung des Safes entstehenden Schaden, auch dann, wenn er die gefährliche und schädigende Beschaffenheit der aufbewahrten Sachen nicht gekannt hat. Das Kreditinstitut ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Einsicht in den Inhalt des Safefaches insoweit zu begehren, als es ihm zur Sicherstellung vorstehender Bestimmungen erforderlich erscheint. 12. Erfüllungsort Die Geschäftsräume der Safe vermietenden Stelle des Kreditinstitutes sind für beide Teile Erfüllungsort.