E-Government Forum. Austauschs- und Koordinationsgremium 10. Mai 2017

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Transkript:

E-Government Forum Austauschs- und Koordinationsgremium 10. Mai 2017

Änderungen im Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertEs) Referat Roland Frick Juristischer Mitarbeiter Finanzdepartement

1. Allgemeines Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES, SR 943.03) Begriffe: Elektronische Signatur (ES): Daten, die mit elektronischen Informationen/Dokumenten verknüpft sind, mit denen man Unterzeichner/Signaturersteller identifizieren (Authentifizierung) und die Integrität (Unverändertheit) prüfen kann Digitales Zertifikat: digitaler Datensatz, der bestimmte Eigenschaften von Personen (Authentizität) oder Objekten bestätigt. Es enthält insbesondere die zur Prüfung erforderlichen Daten. Anbieter von Zertifizierungsdiensten: Stelle, die Daten bestätigt und zu diesem Zweck digitale Zertifikate ausstellt. 3

1. Allgemeines (2) Anerkennungsstelle: Stelle, die für die Anerkennung und Überwachung der Anbieter von Zertifizierungsdiensten akkreditiert ist (KPMG) Anerkannte Anbieter von Zertifizierungsdiensten: Swisscom, QuoVadis Trustlink, SwissSign, BIT Grundsätzliche Regelung im ZertES: Anforderungen an Qualität bestimmter digitaler Zertifikate Voraussetzungen für Anerkennung von Anbietern von Zertifizierungsdiensten Rechte und Pflichten der anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten keine Regelung der Rechtswirkungen 4

2. Übersicht ZertES alt Stufe Signaturtyp Anwender Zertifikat 1 Elektronische Signatur 2 Fortgeschrittene elektronische Signatur dient der Authentifizierung dient der Authentifizierung + Integrität offen nat. und jur. Pers., Server OR 14.2bis OR 59a 3 Qualifizierte elektronische Signatur (QES) wie 2, beruht zusätzlich auf sicherer Signaturerstellungseinheit (einmalige Schlüssel) und auf qualifiziertem Zertifikat nat. Pers. Qualifiziertes Zertifikat X X 5

3. Wesentliches zu ZertES alt Inkrafttretung 1.1.2005 Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) und des qualifizierten Zertifikats Kernstück: Art. 14 Abs. 2bis OR stellt die QES der eigenhändigen Unterschrift gleich (sofern diese auf einem qualifiziertem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten beruht) OR 59a: Haftung des Inhabers des Signierschlüssels für den sorgfältigen Umgang mit dem Schlüssel 6

4. Nachteile ZertES alt Generell für Behörden und Unternehmen kein staatlich geprüftes und genehmigtes Zertifikat Fortgeschrittene ES ist nämlich nicht staatlich geprüft und basiert nicht auf einem genehmigten Zertifikat QES für Massengeschäfte nicht praktikabel, da jedes Mal PIN eingegeben werden muss 7

5. Ziele der Totalrevision ZertES Nachteile eliminieren insbesondere juristischen Personen und Behörden ein Instrument zur Verfügung stellen, mit welchen sie den Ursprung und die Integrität eines Dokuments sichern können Gesetzliche Grundlage schaffen, dass nebst der ES auch die sichere Authentifizierung mit Zertifizierungsdienst- Produkten geregelt werden kann (z.b. für Online-Dienst) Terminologie bereinigen Prüfen, ob neu allenfalls ein Zeitstempel obligatorischer Bestandteil einer QES sein soll 8

6. Übersicht ZertES neu Stuf e Signaturtyp Anwender Zertifikat Anerk. Anb. ZD OR 14.2bis OR 59a Anwendung 1 Elektronische Signatur offen authentifizieren 2 Fortgeschrittene elektronische Signatur nat. und jur. Pers., Server signieren, authentifizieren 3 Geregelte elektronische Signatur nat. Pers. Geregeltes Zertifikat X X signieren, authentifizieren 3 Geregeltes elektronisches Siegel jur. Pers., Behörden Geregeltes Zertifikat X X signieren, authentifizieren 4 Qualifizierte elektronische Signatur (QES) nat. Pers. Qualifiziertes Zertifikat X X* X nur signieren 9

7. Wesentliches zu ZertES neu Inkrafttretung ZertES neu und der dazugehörigen Verordnung (VZertES) 1.1.2017 Das geregelte Zertifikat wird eingeführt. Auf diesem beruht sowohl das geregelte elektronische Siegel (ESg) wie auch die geregelte ES Das geregelte ESg ist eine staatlich geprüfte und genehmigte Signatur für jur. Pers. und Behörden Die rechtliche Bedeutung des geregelten Zertifikats bzw. des/der damit erzeugten geregelten ES/ESg wird jeweils im betreffenden Gesetz (z.b. Prozessgesetze) festgelegt. Der grösste Nutzen des geregelten ESg besteht in dem Nachweis der Authentizität und Integrität ihrer Mitteilungen 10

8. Wesentliches zu ZertES neu (2) Das ESg ist für Organisationen und Behörden mit einer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer gemäss Art. 3 Abs. 1c UIDG ) Der Zeitstempel wird zwar nicht für die QES vorgeschrieben, jedoch für die Anerkennung dieser Signatur im OR als Ersatz für die eigenhändige Unterschrift (Art. 14 Abs. 2bis OR ) Haftung: Ausweitung der Haftung nach Art. 59a OR auch auf die neuen Signaturtypen geregelte ES + ESg ES und ESg sind kein Ersatz für die eigenhändige Unterschrift (Art. 14 Abs. 2bis OR ) 11

9. Wesentliches zu ZertES neu (3) Persönliches Erscheinen: grundsätzlich persönliches Erscheinen für die Ausstellung eines geregelten Zertifikats (Art. 9 ZertES). Gemäss Art. 7.2 VZertES können jedoch die anerkannten Anbieter für Zertifizierungsdienste im Finanzbereich die Personenidentifikation auch mittels audiovisueller Kommunikation in Echtzeit vornehmen. In Zukunft dürfte es mit der eid eine weitere Ausnahme geben. 12

10. Verwendung geregelte ES + ESg Verträge mit Formvorschrift "Schriftlichkeit" (Gesetz/Vereinbarung): Verträge sind ungültig Verträge mit abgeschwächter ("geregeltes ESg erfüllt Formvorschrift") oder ohne Formvorschrift: Verträge sind gültig zustande gekommen Signieren von E-Mail (Vertrauen in die Identität des Absenders und in die Integrität der Mitteilung schaffen) Siegelung von digitalen Dokumenten, Informationen (z.b. Rechnungen, Publikationen (z.b. Gesetzespublikationen), Beschlüssen, Softwarecode, für die Archivierung) reine Authentifizierung 13

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