Kapitel 4 Versicherung für Schäden ehrenamtlich engagierter Personen



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Transkript:

72 Kapitel 4 Versicherung für Schäden ehrenamtlich engagierter Personen Absicherung der Ehrenamtlichen gegen Schäden Verursachung eines Schadens durch den Ehrenamtlichen Der Versicherungsschutz von ehrenamtlich engagierten Personen ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung. Zentral ist dabei zunächst die Frage, wie der bürgerschaftlich Engagierte selbst gegen Schäden abgesichert ist. Dies reicht von den Kosten der Heilbehandlung eines gebrochenen Fingers, über die Frage der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. des Verdienstausfalls, weiter über die Absicherung einer eingetretenen Erwerbsminderung bis hin zur Frage der Absicherung von Hinterbliebenen. Dies klingt auf den ersten Blick sicherlich dramatisch. Es erscheint jedoch nicht angeraten, die Augen vor möglichen Risiken zu verschließen. In den letzten Jahren sind durchschnittlich neun Millionen Menschen pro Jahr in der Bundesrepublik Deutschland verunglückt. Natürlich kann dieses Schicksal auch bürgerschaftlich engagierte Personen während ihrer Tätigkeit oder auf dem Weg dorthin ereilen. Ferner ist der Versicherungsschutz im Ehrenamt dann von Bedeutung, wenn Eigentum des bürgerschaftlich Engagierten beschädigt wird. Wenn z.b. der Trainer in einem gemeinnützigen Fußballverein seinen privaten Pkw für Fahrten zum Vereinsgelände und für Fahrten zu Auswärtsspielen nutzt, stellt sich die Frage, wer für eventuelle Schäden auf diesen Fahrten aufkommt. Ebenso wichtig ist die Frage, wer für Schäden aufkommt, die der ehrenamtlich Tätige im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht. Insgesamt sollte derjenige, der sich ehrenamtlich engagieren will, bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit klären, wie dies gehandhabt wird. Es ist zu empfehlen, dass er sich die entsprechenden Informationen und Vereinbarungen schriftlich geben lässt. Ist eine Klärung der versicherungsrechtlichen und haftungsrechtlichen Fragen mit einem Träger nicht möglich, so sollte sich derjenige,

Unfallversicherung 73 der sich bürgerschaftlich engagieren will, nachdrücklich überlegen, ob dies der geeignete Träger für seine Tätigkeit ist. Derjenige Träger, der sich nicht hinreichend um die berechtigten Anliegen seiner»ehrenämtler«kümmert bzw. diese nicht hinreichend absichert, lässt aus Sicht der Ehrenamtlichen erhebliche Zweifel an seiner Eignung als Träger zu. 1. Unfallversicherung Die Unfallversicherung ist im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) geregelt. Sie deckt zunächst Risiken aus Arbeits- und Wegeunfällen sowie für Berufskrankheiten ab. Im Laufe der Zeit wurde der Schutz von Arbeitnehmern im SGB VII auf weitere Personenkreise ausgedehnt. Hierzu gehören auch teilweise ehrenamtlich Tätige. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unter dem Titel»Zu Ihrer Sicherheit Unfallversichert im Ehrenamt«einen kostenlosen Ratgeber herausgegeben, der beim Bundesministerium zu bestellen ist oder auf dessen Internetseite (www.bmas.bund.de) heruntergeladen werden kann. Gesetzlich sind über das SGB VII abgesichert: Ehrenamtliche in Rettungsunternehmen, Ehrenamtliche in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften sowie in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Ehrenamtliche im Bildungswesen, Ehrenamtliche im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege, Ehrenamtliche in landwirtschaftlichen Einrichtungen und Berufsverbänden der Landwirtschaft, ehrenamtliche Übungsleiter, Ehrenamtliche in privatrechtlichen Organisationen, die im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung von Kommunen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen handeln. Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten Versicherte Tätigkeiten

74 Versicherung für Schäden ehrenamtlich engagierter Personen Sammelverträge mit Versiche rungsu nter nehmen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Wer in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund gesetzlicher Vorschriften versichert ist, zahlt hierfür keinen Beitrag! Darüber hinaus besteht seit 1.1.2005 in vielen Bundesländern die Möglichkeit, diejenigen ehrenamtlich Tätigen, die nicht aufgrund oben genannter Regeln in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen sind, im Rahmen spezieller Sammelverträge mit Versicherungsunternehmen abzusichern. Dies betrifft beispielsweise Ehrenamtliche bei Gewerkschaften oder Arbeitgeberorganisationen. In welchen Bundesländern Sammelverträge abgeschlossen sind und welche Versicherungsleistungen bei welchem Versicherungsunternehmen, finden Sie u.a. unter www.buergerengagement.de. Der Beitrag für diese ganz grundlegende und nahezu unverzichtbare Absicherung beträgt über die Sammelversicherungen 2,73 Euro pro Jahr. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung des Trägers, seine ehrenamtlich Engagierten entsprechend zu versichern oder diesen Beitrag zu tragen. Alle Beteiligten sollten jedoch bedenken, was ihnen die Absicherung der ehrenamtlich Tätigen wert ist. Für diejenigen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in der Unfallversicherung versichert sind, gibt es verschiedene Träger. Die Berufsgenossenschaften sind für die gesetzliche Unfallversicherung von Unternehmen, Vereinen und Initiativen zuständig. Welche Berufsgenossenschaft dies im Zweifelsfall ist, hängt von dem Bereich ab, in dem die Ehrenamtlichen tätig sind. Die»Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege«ist zuständig für alle ehrenamtlich Tätigen bei den Wohlfahrtsverbänden (Caritas, Diakonie, AWO, DRK und Paritätischer Wohlfahrtsverband). Diese erreichen Sie unter www.bgw-online.de Die»Verwaltungs- und Berufsgenossenschaft«(VBG) ist für alle im Sport und anderen Vereinen Engagierten zuständig. Diese erreichen Sie unter www.vbg.de. Auch für Ehrenamtliche im kirchlichen Bereich sind diese Berufs-

Unfallversicherung 75 genossenschaften Ansprechpartner. Zu beachten ist dabei, dass eine Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung eine kirchenspezifische Tätigkeit voraussetzt. Dies wurde in der Rechtsprechung beispielsweise für die Tätigkeit im Rahmen eines Jahresausflugs eines Kirchenchors verneint. Die Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung auch von ehrenamtlich in Kirchen und Kirchengemeinden Tätigen ist keineswegs besonders einheitlich und nachvollziehbar. So soll eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der Betreuung von Behinderten oder Asylbewerbern kirchenspezifisch sein, nicht hingegen diejenige in einer Frauenhilfegruppe, da dies sich nicht im Kernbereich der Kirche abspiele. Im Zweifelsfall soll der Betroffene immer im Vorfeld abklären, ob seine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kirche unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Andernfalls ist eine freiwillige Absicherung (vgl. hierzu im Weiteren) anzuraten. Die Landesunfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände sind für Ehrenamtliche im öffentlichen Bereich zuständig. Dies betrifft sowohl kommunale Mandatsträger als auch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren. Für diese gibt es einige Feuerwehr-Unfallkassen. Informationen hierzu finden Sie unter www.unfallkassen.de. Bei manchen Berufsgenossenschaften wird im Schadensfall nach einer schriftlichen Vereinbarung des Ehrenamtlichen mit dem Träger der ehrenamtlichen Tätigkeit gefragt, in der auch das Aufgabenfeld des Ehrenamtlichen beschrieben ist. Um Probleme und Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie in jedem Fall eine entsprechende Vereinbarung treffen. Kirchen und Kirchengemeinden Ehrenamtliche im öffentlichen Bereich

76 Versicherung für Schäden ehrenamtlich engagierter Personen Unfallschutz Leistungen 80 Prozent der Bruttovergütung 1.1 Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind Unfallschäden versichert, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit oder auf dem Hin- und Rückweg zwischen Wohnort und dieser Tätigkeit (sogenannte Wegeunfälle) entstehen. Wie bei Wegeunfällen besteht der Unfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann, wenn sich ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnort und Einsatzort ereignet. Bereits kleine Umwege oder Unterbrechungen dieser Fahrten lassen den Versicherungsschutz in der Regel vollständig entfallen. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet im Versicherungsfall eine Vielzahl von Leistungen. So wird nicht nur die Heilbehandlung einschließlich aller Kosten der medizinischen Betreuung übernommen (eine Kostenbeteiligung beispielsweise für Arzneimittelmittel gibt es im Rahmen der Unfallversicherung nicht). Die Unfallversicherung leistet auch Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Prothesen sowie im Weiteren auch deren Reparatur. Soweit erforderlich, wird auch die Pflege zu Hause und in Heimen übernommen. Im Einzelfall werden auch die Kosten zum behindertengerechten Umbau einer Wohnung übernommen. Soweit der ehrenamtlich Tätige wegen einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit keinen Arbeitslohn erhält, erfolgt die Zahlung eines sogenannten Verletztengeldes. 1.2 Verletztengeld Die Berechnung des Verletztengeldes geht vom Bruttoeinkommen des vor der Arbeitsunfähigkeit zuletzt abgerechneten Monats aus. Hiervon werden 80 Prozent gezahlt. Einmalige Leistungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden anteilig berücksichtigt. Das Verletztengeld ist jedoch beschränkt auf das entsprechende Nettoentgelt. Aus dem Verletztengeld sind Anteile zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird von der Unfallversicherung übernommen.

Unfallversicherung 77 Lediglich der Anteil für Kinderlose (in Höhe von derzeit 0,25 Prozent) ist von dem Betroffenen selbst zu tragen. Demnach ergibt sich für einen Familienvater folgende Berechnung des Verletztengeldes (Beispielrechnung): Bruttolohn Nettolohn = 2.000,00 E = 1.250,00 E 80 % aus 2.000,00 E = 1.600,00 E 100 % aus 1.250,00 E = 1.250,00 E Das Verletztengeld ist begrenzt durch das Nettogehalt und beträgt also 1.250,00 E Davon sind Beitragsanteile des = 124,38 E Versicherten abzuführen für z. Zt. Rentenversicherung 9,95 % Arbeitslosenversicherung z. Zt. 1,65 % = 20,63 E Auszahlung monatlich = 1.104,99 E Beispiel Berechnungsgrundlagen für Ihr Verletztengeld: 1. Bruttolohn = 2. Nettolohn = 80 % aus 1. sind = 100 % aus 2. sind = Ihr Verletztengeld beträgt = Davon sind von Ihnen Beitragszahlungen abzuführen für Rentenversicherung z.zt. 9,95 % = Arbeitslosenversicherung z.zt. = 1,65 % Auszahlung monatlich = Verbleibt nach der Heilbehandlung und der Rehabilitation eine dauerhafte Minderung der Erwerbstätigkeit von 20 Prozent oder mehr, kann der Betroffene ab der 26. Kalenderwoche nach dem Unfall eine Verletztenrente beanspruchen.

78 Versicherung für Schäden ehrenamtlich engagierter Personen Rente Gegebenenfalls freiwillige Versicherung Im Fall des Todes des ehrenamtlich Tätigen kann eine Rente an die Hinterbliebenen gezahlt werden. Insgesamt sind damit die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sehr umfangreich. Es ist für jeden ehrenamtlich Tätigen äußerst wichtig, diesen Versicherungsschutz zu haben. Diese Frage sollte in jedem Fall vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit geklärt werden. Sollte keine gesetzliche Mitgliedschaft vorliegen, so sollten Sie auf einer freiwilligen Versicherung bestehen. 2. Berufsunfähigkeitsversicherung Abschluss empfehlenswert Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist auch im privaten Bereich eine Versicherung, deren Bedeutung häufig unterschätzt wird. Über die Unfallversicherung kann der ehrenamtlich Tätige (durch gesetzliche oder freiwillige Versicherung) eine Absicherung auch gegen Berufsunfähigkeit erlangen. Zu bedenken ist jedoch dabei, dass die Absicherung sich immer auf den bisherigen Verdienst bezieht. Gerade in jungen Jahren bzw. zu Beginn einer beruflichen Tätigkeit würden aber im Falle einer Berufsunfähigkeit nur verhältnismäßig geringe Versicherungsleistungen gezahlt. Ferner sind ja nicht alle ehrenamtlich Tätigen über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Letztlich ist selbst bei denjenigen, die per Gesetz oder freiwillig in der Unfallversicherung sind, nicht immer klar, ob der Schutz im einzelnen Schadensfall auch greift. Bei einem Wegeunfall reicht ja beispielsweise ein kleiner Umweg und Zwischenstopp für einen privaten Einkauf, um den Versicherungsschutz zu gefährden. Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört auch ohne ehrenamtliche Tätigkeit zu den empfehlenswerten Versicherungen, gerade in den ersten Jahren der Berufstätigkeit. Für die Absicherung von Schadensfällen bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit bedarf es keiner zusätzlichen oder veränderten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Sachschäden des Ehrenamtlichen 79 3. Sachschäden des Ehrenamtlichen Zerreißt der ehrenamtlich Tätige während seiner entsprechenden Tätigkeit seine Hose, so ist dies wie in seiner sonstigen Zeit allein sein Problem. Hier verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko. Letztlich stellt dies auch kein Problem dar. Im Einzelfall sollte überlegt werden, ob der Träger Gegenstände, die der ehrenamtlich Tätige regelmäßig bei seiner Tätigkeit abnutzt oder verbraucht (z. B. die Fußballschuhe des Jugendtrainers) oder die bei der Tätigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt werden (z.b. eine Sportbrille), nicht als Arbeitsmittel zur Verfügung stellt oder jedenfalls bei erforderlichem Neukauf ersetzt. Sofern ein Dritter das Eigentum des ehrenamtlich Tätigen schädigt, so gelten ebenfalls keine Besonderheiten. Der Schädiger ist im gleichen Umfang für eine fahrlässige oder vorsätzliche Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet, wie in sonstigen Fällen. Hier kann aber in besonderen Ausnahmefällen eine Besonderheit aus dem Arbeitsrecht greifen, wenn der Schädiger eine im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit versorgte oder betreute Person ist. Dies bezeichnet man als»gefahrengeneigte Arbeit«. Der Sportlehrer S betreut ehrenamtlich eine Sportgruppe mit psychisch kranken Jugendlichen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schlägt ein Kind dem S die Brille vom Kopf und beschädigt diese. Die Tätigkeit des S ist sicher im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung eine»gefahrengeneigte oder auch schadensgeneigte«tätigkeit. Hätte S als Arbeitnehmer diesen Schaden erlitten, käme es hinsichtlich der Frage, ob der Arbeitgeber den Schaden tragen muss, darauf an, ob S mit dem Verhalten des Kindes rechnen musste. Falls nicht, muss der Arbeitgeber der Schaden tragen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einem Pfleger einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber zugesprochen (Aktenzeichen LAG 9 Sa 109/87). Diese Grundsätze gelten sicher auch für ehrenamtliche Tätigkeit. Schädiger haftet für Schaden Beispiel

80 Versicherung für Schäden ehrenamtlich engagierter Personen Haftung für Pkw des ehrenamtlich Tätigen Dienstreiserahmenversicherung Vorstehender Fall ist sicher rechtlich interessant. Bedeutsamer scheint jedoch, wie sich der Träger in einem solchen Fall (unabhängig von der rechtlichen Bewertung) gegenüber dem ehrenamtlich Engagierten verhält. Die Reparatur der Brille bringt den Betroffenen nicht in existenzielle Nöte, aber eine starre Haltung des Trägers (der selbstverständlich den Schaden ersetzen kann und darf) sagt sicher viel über die Wertschätzung des Engagements aus. Eine weitere Besonderheit kann sich hinsichtlich der Beschädigung des Pkw des ehrenamtlich Tätigen ergeben. Benutzt der bürgerschaftlich Engagierte für seine ehrenamtliche Tätigkeit seinen privaten Pkw (sowohl für die Fahrten dorthin als auch während der ehrenamtlichen Tätigkeit), so gilt zunächst weiter dessen Kfz-Haftpflichtversicherung und gegebenenfalls Vollkaskoversicherung. Im Falle eines Schadens, den der Ehrenamtliche verursacht oder auch nur mitverursacht, trägt zunächst die Kfz- Haftpflichtversicherung den entsprechenden Schadensteil. In diesem Fall erfolgt regelmäßig eine Höherstufung im Rahmen der Versicherung, was zu einer höheren finanziellen Belastung führt. Schäden am eigenen Fahrzeug muss der ehrenamtlich Tätige im Rahmen seiner Verantwortlichkeit selbst tragen. Lediglich beim Vorliegen einer Vollkaskoversicherung werden diese Schäden abgedeckt. Jedoch können auch hier finanzielle Einbußen durch eine Höherstufung eintreten. Dieses Risiko kann der Träger der ehrenamtlichen Tätigkeit durch eine sogenannte Dienstreiserahmenversicherung abdecken. Liegt eine derartige Versicherung vor und entsteht dem ehrenamtlich Tätigen bei der Benutzung seines Pkw ein Schaden, so werden beispielsweise die Kosten einer Höherstufung in der Versicherung durch die Dienstreiserahmenversicherung übernommen. Schäden an dem Pkw des Ehrenamtlichen werden übernommen, soweit ein Dritter diese nicht zu zahlen hat. Benutzen Sie als bürgerschaftlich Engagierter regelmäßig Ihren eigenen PKW für Fahrten zu Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, so fragen Sie den entsprechenden Träger, ob

Zusammenfassung der Tipps zur Versicherung von Schäden 81 eine Dienstreiserahmenversicherung besteht und ob Sie in diese einbezogen sind. Benutzen Sie jedoch Ihren privaten Pkw auch für die Erledigung Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit (z.b. als Trainer einer Fußballmannschaft zum Transport der Spieler zu einem Auswärtsspiel), dann sollten Sie darauf bestehen, dass Ihr Risiko derart abgesichert wird. In diesem Fall sollten Sie auch klären, ob die mitgenommenen Personen Ansprüche gegen Sie als Fahrer geltend machen können. Rechtzeitig über Risiken informieren 4. Zusammenfassung der Tipps zur Versicherung von Schäden ehrenamtlich Tätiger Klären Sie in jedem Fall, ob Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Sind Sie nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, so lassen Sie sich freiwillig in der Unfallversicherung versichern. Denken Sie daran, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung besondere Regeln im Schadensfall (Meldung, Besuch eines Durchgangsarztes) bestehen. Fragen Sie danach vor einem Schadensfall. Benutzen Sie als bürgerschaftlich Engagierter regelmäßig Ihren eigenen Pkw für Fahrten zu und im Rahmen Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, so fragen Sie den entsprechenden Träger, ob eine Dienstreiserahmenversicherung besteht und ob Sie in diese einbezogen sind. Werden Ihre Anliegen und Fragen hinsichtlich des Versicherungsschutzes von dem Träger nicht ernst genommen, sollten Sie überlegen, ob Sie den richtigen Partner für Ihr Engagement gefunden haben.