Richtlinien. der Gemeinde Großenkneten für die Förderung des Sports und der Jugendarbeit

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Transkript:

Richtlinien der Gemeinde Großenkneten für die Förderung des Sports und der Jugendarbeit gültig ab 01.01.2009

2 Inhaltsverzeichnis I Förderung des Sports A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen 1. Zuschüsse für den Neubau und die Erweiterung vereinseigener Anlagen 2. Zuschüsse für die Instandsetzung vereinseigener Anlagen 3. Zuschüsse für die allgemeine Förderung des Sportbetriebs 4. Zuschüsse für die Förderung der Sportjugend 5. Zuschüsse für die Förderung der Ausbildung von Übungs- und Sportübungsleitern 6. Zuschüsse für die Förderung des Einsatzes lizenzierter Übungs- und Sportübungsleiter 7. Zuschüsse für die Teilnahme von Einzelkämpfern und Mannschaften an deutschen Meisterschaften (Endrunden), Punktspielen der 1. Bundesliga und Spielen der Europaliga 8. Zuschüsse für Großveranstaltungen, Sportwerbeveranstaltungen, Anmietung von Sporteinrichtungen für den Übungsbetrieb sowie sonstige Vorhaben der Sportvereine C Ehrung von Sportlerinnen und Sportlern II Förderung der Jugendarbeit A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen 1. Zuschüsse für die Förderung der Jugendarbeit 2. Zuschüsse für die Förderung von Jugendleiterlehrgängen 3. Zuschüsse für sonstige Maßnahmen (Anschaffungen, Veranstaltungen u.ä.) III Deckungsschutz für Unfallfolgen und Sachschäden

I. Förderung des Sports 3 A. Allgemeine Bestimmungen 1. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden Zuschüsse für solche Einrichtungen und Vorhaben gewährt, die mit der Sportausübung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 2. Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen beizufügen, die zur genauen Beschreibung des Vorhabens und zum Nachweis der erforderlichen Mittel notwendig sind (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, Rechnungen, Quittungen usw.). 3. Antragsberechtigt sind nur diejenigen Vereinigungen des Sports mit dem Sitz in der Gemeinde, die sich die Pflege und Förderung der Leibesübungen zur Aufgabe gemacht haben und dem Landessportbund Niedersachsen oder einer Anschlussorganisation des Deutschen Sportbundes angehören. Darüber hinaus sind antragsberechtigt die Schützenvereine, die ihren Sitz in der Gemeinde haben. Kinder und Jugendliche nach I dieser Richtlinien sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4. Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass der Antragsteller a) einen seiner Finanzlage entsprechenden Anteil an Eigenmitteln selbst aufbringt und zu diesem Zweck Mitgliedsbeiträge in angemessener Höhe erhebt, b) alle Förderungsmöglichkeiten voll ausschöpft, die der Bund, das Land, der Landessportbund bzw. seine Gruppierungen, die Fachverbände des Sports und sonstige Institutionen bieten, c) sich bereit erklärt, einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen. Von der Regelung Nr. 4a ausgenommen sind I B Nr. 5 und 6 der Richtlinien. Ein zwingend vorgeschriebener Eigenanteil der Vereine bzw. Mitglieder entfällt bei der Ausbildung und dem Einsatz lizenzierter Übungs- und Sportübungsleiter. 5. Ein Rechtsanspruch auf Zuschüsse besteht nicht.

B. Besondere Bestimmungen 4 Zuschüsse können gewährt werden für - den Neubau und die Erweiterung vereinseigener Anlagen, - die Instandsetzung vereinseigener Anlagen, - die allgemeine Förderung des Sportbetriebs, - die Förderung der Sportjugend, - Sonderfälle. 1. Zuschüsse für den Neubau und die Erweiterung vereinseigener Anlagen Für den Neubau und die Erweiterung notwendiger vereinseigener Sportanlagen kann ein Zuschuss bis zu 20% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gewährt werden. Maßnahmen, für die der Landkreis Oldenburg, das Land Niedersachsen, der Landessportbund, der Kreissportbund und/oder private Spender Zuschüsse bewilligt/bewilligen, haben Vorrang. Dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses sind beizufügen: a) Baupläne (z.b. Lageplan, Bauzeichnung), b) Erläuterungsbericht (ausführliche Beschreibung der gesamten Baumaßnahme), c) Kostenvoranschlag, d) Miet-, Pacht- oder Erbbaurechtsvertrag, soweit der Antragsteller nicht Eigentümer des Gründstücks ist, e) Finanzierungsplan, sofern dieser nicht aus dem Antrag ersichtlich ist. Zuschüsse werden nicht bewilligt, wenn mit dem Bau vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen wurde, es sei denn, dass dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt wurde. Baukosten, die die Summe des anerkannten Kostenvoranschlages übersteigen, bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse unberücksichtigt, sofern sie nicht durch unvermeidbare Preissteigerungen verursacht wurden, und sind anderweitig zu decken. Entsteht eine Finanzierungslücke, weil der beantragte Zuschuss oder andere im Finanzierungsplan aufgeführte Zuwendungen nicht oder nicht in voller Höhe gewährt werden, so hat sie der Zuschussempfänger selbst zu schließen. Bleiben die endgültigen Baukosten unter dem im anerkannten Kostenvoranschlag genannten Betrag, wird der Zuschuss nach den tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten bemessen. Beginn und Fertigstellung von Bauten sind der Gemeinde anzuzeigen. Nach Abschluss einer Maßnahme ist unverzüglich ein prüfungsfähiger Verwendungsnachweis, bestehend aus einer Kostenübersicht und den dazu gehörigen Ausgabebelegen, vorzulegen. Die Auszahlung von Investitionszuschüssen erfolgt nach Fertigstellung des Vorhabens und Feststellung der beihilfefähigen Aufwendungen.

5 Auf den bewilligten Zuschuss können Abschläge in der Höhe ausgezahlt werden, wie sie dem Stand der Maßnahme entsprechen. Die Zuschüsse werden mit der Auflage gewährt, dass bei einer Zweckentfremdung der Sporteinrichtung vor Ablauf von 20 Jahren der Restzeit ein entsprechender Teilbetrag des gewährten Zuschusses zurückzuzahlen ist. 2. Zuschüsse für die Instandsetzung vereinseigener Anlagen Für die durch Rechnungsbelege nachgewiesenen Kosten für die Instandsetzung vereinseigener Anlagen können bei sparsamer Wirtschaftsführung und zumutbarer Eigenleistung bis zu 25% als Zuschuss gewährt werden. Die unter Ziffer 1 genannten Regelungen hinsichtlich der Abwicklung der Zuschussgewährung gelten entsprechend. 3. Zuschüsse für die allgemeine Förderung des Sportbetriebs Zur allgemeinen Förderung des Sportbetriebs können gewährt werden: a) Zuschüsse für die Beschaffung und Instandsetzung von langlebigen Sportgeräten im Werte bis zu 3.000,00 in Höhe von ¼ des nachgewiesenen Rechnungsbetrages. b) Zuschüsse zu 1., 2. und 3.a) sind vor Beginn des Vorhabens zu beantragen. Eine rückwirkende Bezuschussung für bereits angeschaffte oder instandgesetzte Sportgeräte erfolgt nicht. 4. Zuschüsse für die Förderung der Sportjugend a) Pauschale Förderung: Die für die Förderung der Sportjugend zur Verfügung gestellten Haus haltsmittel werden jährlich wie folgt auf die Vereine aufgeteilt: 1. Jeder Verein erhält einen (pauschalen) Pro-Kopf-Zuschuss nach der Anzahl der Kinder und jugendlichen Mitglieder. 2. Stichtag für die zu Grunde zu legende Personenzahl ist der 01.04. eines jeden Jahres. Maßgeblich sind die dem Kreissportbund bzw. der Gemeinde übermittelten Daten.. b) Zuschüsse für die Teilnahme an Meisterschaften: Zur Förderung der Sportjugend werden den Teilnehmern an Niedersachsen-Meisterschaften, deutschen Jugendbestenkämpfen und den deutschen Juniorenmeisterschaften (Endrunden) Zuschüsse wie folgt gewährt: aa) Reisekosten: 8,00 /Tag/Teilnehmer/-in und Betreuer/-in ab) Fahrtkosten: 0,17 /km.

6 Voraussetzung für die Gewährung des Reisekostenzuschusses ist die Abwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von zu Hause von mindestens 12 Stunden. Liegt die Abwesenheit bei weniger als 12 Stunden, wird ein halber Tagessatz gewährt. Für jeweils 6 Einzelkämpfer können ein Betreuer, für eine Mannschaft ein Betreuer und 2 Ersatzleute berücksichtigt werden. 5. Zuschüsse für die Förderung der Ausbildung von Übungs- und Sportjugendleitern Für Personen, die sich zum lizenzierten Übungsleiter oder Sportjugendleiter des Landessportbundes Niedersachsen e.v. ausbilden lassen, wird ein pauschaler Zuschuss zu den Teilnehmerbeiträgen bzw. Lehrgangskosten von 100,00 /Person gewährt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt direkt an den Übungsleiter nach schriftlicher Antragstellung unter Vorlage eines Nachweises über den Erhalt der Lizenz. 6. Zuschüsse für die Förderung des Einsatzes lizenzierter Übungs- und Sportübungsleiter Die Gemeinde gewährt für den Einsatz von lizenzierten Übungsleitern, die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, einen Zuschuss in Höhe von 2,00 /Stunde/ÜbungsleiterIn. Für die Bezuschussung wird eine Übungsleiterstunde von 45 Minuten zugrunde gelegt. Hauptamtliche Übungsleiter werden nicht bezuschusst. Als Berechnungsgrundlage wird der Zeitraum vom 01.11. des vorhergehenden Jahres bis zum 31.10. des laufenden Jahres festgesetzt. Im ersten Abrechnungsjahr nach Inkrafttreten der Richtlinien wird die Abrechnung für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.10. des lfd. Jahres vorgenommen. Die Zuschüsse sind bei der Gemeinde schriftlich unter Vorlage eines Nachweises über die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit geleisteten Übungsleiterstunden von lizenzierten Übungsleitern bis zum 15.11. eines Jahres zu beantragen. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. 7. Zuschüsse für die Teilnahme von Einzelkämpfern und Mannschaften an deutschen Meisterschaften (Endrunden), Punktspielen der 1. Bundesliga und Spielen der Europaliga Teilnahme von Einzelkämpfern und Mannschaften an deutschen Meisterschaften (Endrunden), an Punktspielen der 1. Bundesliga und Spielen der Europaliga.

7 Pauschale Zuschüsse kommen in Betracht für Unterkunft und Verpflegung, sofern die Fachverbände nicht eingetreten. Zuschüsse werden wie folgt gewährt: a) Reisekosten in Höhe von 8,00 /Tag/Teilnehmer/in und Betreuer/in b) Fahrtkosten: 0,17 /km. Voraussetzung für die Gewährung des Reisekostenzuschusses ist die Abwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von zu Hause von mindestens 12 Stunden. Liegt die Abwesenheit bei weniger als 12 Stunden, wird ein halber Tagessatz gewährt. Für jeweils 6 Einzelkämpfer können ein Betreuer, für eine Mannschaft ein Betreuer und 2 Ersatzleute berücksichtigt werden. 8. Zuschüsse für Großveranstaltungen, Sportwerbeveranstaltungen, Anmietung von Sporteinrichtungen für den Übungsbetrieb sowie sonstige Vorhaben der Sportvereine 1. Für Großveranstaltungen und Sportwerbeveranstaltungen in der Gemeinde Großenkneten, 2. die Anmietung von Sporteinrichtungen für den Übungsbetrieb innerhalb der Gemeinde, die die Gemeinde nicht vorhält und 3. sonstige Vorhaben der Sportvereine, die nicht unter die vorstehenden Bestimmungen fallen, können Zuschüsse gewährt werden. Diese sind vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Über die Zuschüsse wird auf schriftlichen Antrag im Einzelfall entschieden. C. Ehrung von Sportlerinnen und Sportlern Die Gemeinde verleiht für besondere Verdienste um den Sport sowie für hervorragende sportliche Leistungen die Ehrennadel in Gold und Silber mit Urkunde. Die Ehrennadel in Gold wird an Angehörige von Sportvereinen innerhalb der Gemeinde und/oder an Sportlerinnen und Sportler, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, verliehen für: a) Teilnahme an Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, b) die 5. Berufung in eine Nationalmannschaft, c) eine Deutsche Meisterschaft, d) die 3. Norddeutsche Meisterschaft, e) die 5. Niedersachsen-Meisterschaft, f) die 10. Bezirksmeisterschaft, (im Fußball : eine Bezirksligameisterschaft),

die Ehrennadel in Silber für: 8 a) eine Berufung in eine Nationalmannschaft, b) den 2. bis 4. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft, c) eine Norddeutsche Meisterschaft, d) die 2. Niedersachsen-Meisterschaft, e) die 3. Berufung in eine Niedersachsenauswahl, f) die 5. Bezirksmeisterschaft, g) die 10. Kreismeisterschaft (im Fußball : eine Kreisligameisterschaft). Vorschlagsberechtigt sind die Vereinsvorstände. Die Vorschläge sind jährlich unter Beifügung der Siegerlisten bzw. Erfolgsnachweise bei der Gemeinde einzureichen. Die Auswahl der zu ehrenden Sportlerinnen und Sportler und die Festlegung der Form der Ehrung erfolgt durch den Bürgermeister. Ehrennadeln werden nur einmal verliehen. II. Förderung der Jugendarbeit A. Allgemeine Bestimmungen 1. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden Zuschüsse zur Förderung der Jugendarbeit gewährt. 2. Antragsberechtigt sind alle Vereine, Gruppen und Organisationen, die a) ihren Sitz in der Gemeinde haben, b) mindestens 5 jugendliche Mitglieder haben, c) von einem Jugendgruppenleiter geleitet werden, d) aktive Jugendarbeit betreiben und e) nicht nach I. dieser Richtlinien bezuschusst werden. 3. Kinder und Jugendliche nach II dieser Richtlinien sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4. Ein Rechtsanspruch auf Zuschüsse besteht nicht. B. Besondere Bestimmungen Zuschüsse können gewährt werden für - die allgemeine Förderung der Jugendarbeit, - sonstige Maßnahmen (Anschaffungen, Veranstaltungen u.ä.) und - den Besuch kultureller Veranstaltungen.

9 1. Jeder Verein, jede Gruppe oder Organisation erhält einen (pauschalen) Pro-Kopf- Zuschuss nach der Anzahl der Kinder und jugendlichen Mitglieder. Stichtag für die maßgebende Zahl jugendlicher Mitglieder ist der 01.04. eines jeden Jahres. Maßgeblich sind die der Gemeinde übermittelten Daten. 2. Förderung von Jugendleiterlehrgängen Für Personen, die sich zum Jugendleiter ausbilden lassen, wird ein pauschaler Zuschuss von 40,00 /Person gewährt, sofern die Kosten hierfür nicht vom Landkreis Oldenburg getragen werden. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt direkt an den Jugendleiter nach schriftlicher Antragstellung unter Vorlage eines Nachweises über den Erhalt der Jugendleiter-Card. 3. Sonstige Maßnahmen können im Einzelfall auf vorherigen Antrag gefördert werden. III. Deckungsschutz für Unfallfolgen und Sachschäden Für Unfallfolgen und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Jugendarbeit den Sportvereinen und Jugendgruppen entstehen, wird den Mitgliedern der von der Gemeinde geförderten Sportvereinen und Jugendgruppen Deckungsschutz nach den Verrechnungsgrundsätzen Schülerunfall des Kommunalen Schadenausgleiches Hannover gewährt. Mitglieder von Sportgruppen sind nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in diesen Deckungsschutz einbezogen. Die Vereine und Gruppen haben die Zahl ihrer Mitglieder, die unter diesen Deckungsschutz fallen, der Gemeinde zum 01.10. jeden Jahres zu melden. Diese Richtlinien treten am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Richtlinien der Gemeinde Großenkneten für die Förderung des Sports und der Jugendarbeit vom 27.12.1980 in der Fassung vom 15.12.1986 ihre Gültigkeit.