Altersteilzeit-Tarifvertrag

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Transkript:

Altersteilzeit-Tarifvertrag Zwischen dem Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e. V., Bonn, und der Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten, Hauptvorstand, Hamburg, wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes ( AtG) vom 23. Juli 1996, zuletzt geändert am 24.12.2003, folgender Tarifvertrag abgeschlossen: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß dieser Tarifvertrag älteren Arbeitnehmern einen gleitenden und finanziell abgesicherten Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht. Gleichzeitig soll der Tarifvertrag Arbeitsplätze sichern und Arbeitslosen bzw. Auszubildenden die Möglichkeit auf einen festen Arbeitsplatz eröffnen. Dieser Tarifvertrag gilt: 1 Geltungsbereich a) räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland b) fachlich: für Industrieunternehmen, die nachstehende Waren oder ihrer Art nach verwandte Waren herstellen oder verarbeiten, und deren Vertriebsgesellschaften: - Schokolade, Schokoladenerzeugnisse und Kakao, - Zuckerwaren, - Dauerbackwaren, - Eiskrem, - Knabberartikel, - Rohmassen, - Speiseeisrohstoffe, sowie für unternehmenseigene Auslieferungsläger; c) persönlich: für 55jährige und ältere Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Manteltarifverträge der Süßwarenindustrie fallen. Seite 5

2 Anspruch auf Altersteilzeit 1. Arbeitnehmer, die das. 59. Lebensjahr vollendet und eine ununterbrochene 10jährige Betriebszugehörigkeit aufweisen und in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch ( 2 Ziff. 3 AtG ) ausgeübt haben, haben einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages von bis zu 6 Jahren. Im Falle der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wird eine frühere Beschäftigungszeit angerechnet, wenn die Unterbrechung nicht länger als 1 Jahr gedauert hat, ferner auch dann, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Geburt des eigenen Kindes bis zur Dauer von 2 Jahren unterbrochen hat. 2. Die Altersgrenze von 59 Jahren kann aufgrund freiwilliger Betriebsvereinbarung auf bis zu 55 Jahre herabgesetzt werden. 3. Der Arbeitgeber kann ein Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers auf das Altersteilzeit-Modell I aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er statt dessen eine Beschäftigung nach dem Altersteilzeit-Modell II (vgl. 6) anbietet. 3 Ausschluss des Anspruchs 1. Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages ist ausgeschlossen, wenn und so lange 5 % der Arbeitnehmer des Betriebes, die dem Geltungsbereich ( 1) der Manteltarifverträge unterliegen, von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages überschritten würde. In Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern ist der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages ausgeschlossen, wenn und solange 3 % der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages überschritten würde. In Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern ist der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages ausgeschlossen, wenn und solange 2 % der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages überschritten würde. Seite 6

In Betrieben mit 20 bis zu 49 Arbeitnehmern ist der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages ausgeschlossen, wenn und solange 1 Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch macht. 2. Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes ist der Durchschnitt der unbefristet Beschäftigten der letzten 12 Kalendermonate vor dem Tag der Antragstellung auf Altersteilzeit des Arbeitnehmers maßgebend. Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne des IX. Sozialgesetzbuches sowie Auszubildende werden bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Std. bzw. nicht mehr als 30 Std. sind mit 0,5 bzw. 0,75 zu berücksichtigen. Für Unternehmen mit mehreren Betrieben sind zur Ermittlung der Ausschlussgrenzen von Ziff. 1 Abs. 2 bis 4 die Arbeitnehmerzahlen der einzelnen Betriebe zusammenzurechnen. Die so ermittelte Quote gilt pro Betrieb. 3. Soweit die Grenzen der Ziff. 1 erreicht oder überschritten werden würden, haben die Arbeitnehmer Vorrang, die dem vergleichsweise frühesten Geburtsjahrgang angehören, bei gleichem Geburtsjahrgang die Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit, bei gleichem Geburtsjahrgang und gleicher Betriebszugehörigkeit die nach Geburtsdatum ältesten Arbeitnehmer. Weitere Auswahlkriterien können durch freiwillige Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. 4. Die Vereinbarung eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses kann vom Arbeitgeber zeitlich bis zu 6 Monaten ausgesetzt oder in Betrieben mit bis zu 75 Arbeitnehmern im Einzelfall bei hochspezialisierten Arbeitnehmern aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. 4 Antrag auf Altersteilzeit 1. Der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages ist beim Arbeitgeber schriftlich zu stellen, frühestens 6 Monate vor dem angestrebten Beginn des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses. 2. Innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang des Antrags hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen, ob er dem Antrag entspricht oder einer der Ausschlussgründe des 3 vorliegt. Seite 7

3. Durch Betriebsvereinbarung können das Antragsverfahren und die Antragsfrist abweichend geregelt werden. 5 Dauer und Ende des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses 1. Das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis darf die Dauer von 24 Kalendermonaten nicht unter- und von 6 Jahren nicht überschreiten. Eine kürzere Laufzeit ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer direkt nach Auslaufen des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente hat. 2. Aufgrund freiwilliger Betriebsvereinbarung können Altersteilzeit- Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als 6 Jahren abgeschlossen werden. Dabei darf im Durchschnitt eines Zeitraumes von 6 Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegen muss, die wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der vertraglichen Arbeitszeit gem. 6 nicht überschreiten. 3. Das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis endet a) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder b) zu einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten früheren Zeitpunkt, sofern unmittelbar nach dem Ende des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf (geminderte) Altersrente besteht, oder c) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine der in 5 Abs. 1 Nr. 3 AtG aufgeführten Leistungen bezieht, oder d) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Beschäftigte eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann ( 5 Abs. 1 Nr. 2 AtG) Durch diese Regelung wird der gesetzliche Kündigungsschutz nicht erweitert. Beim Altersteilzeit-Modell II ( 6 Ziff. 3) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt ist, nicht kündigen. Im Übrigen ist das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. 4. Bei Abschluss des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem der nach Ziff. 3 zulässigen Zeitpunkte zu treffen, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Altersrente hat. Seite 8

5. Endet ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeit-Modell II vorzeitig, z.b. bei Tod des Arbeitnehmers oder bei Insolvenz des Arbeitgebers, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge bleiben hierbei außer Betracht. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu. 6 Altersteilzeit 1. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in Altersteilzeitarbeit beträgt die Hälfte der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend 6 Abs. 2 AtG. 2. Altersteilzeit-Modell I Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich können alle Formen eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses vereinbart werden, die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetztes entsprechen, soweit die Verteilung der Arbeitszeit nicht über 12 Monate hinausgeht. 3. Altersteilzeit-Modell II Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich kann vereinbart werden, dass die während der Gesamtdauer des Altersteilzeit- Arbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit im Vertragszeitraum von bis zu 6 Jahren so verteilt wird, dass sie in einem ersten Teil des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend entsprechend der von ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit freigestellt wird. 7 Tätigkeit und Eingruppierung Beim Übergang in ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis soll die Art der Tätigkeit auf dem Teilzeitarbeitsplatz so wenig wie möglich verändert werden. Bei einer notwendig werdenden Versetzung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher über den Arbeitsplatz und über die Art der Tätigkeit zu unterrichten. Der neue Arbeitsplatz soll den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. Die bisherige tarifliche Eingruppierung bleibt gewährleistet. Seite 9

1. Altersteilzeit-Entgelt 8 Altersteilzeit-Entgelt/Regelarbeitsentgelt Das monatliche Teilzeitarbeitsentgelt für einen Beschäftigten in Altersteilzeit bemisst sich nach den allgemeinen tariflichen und vertraglichen Bestimmungen auf der Basis der Hälfte der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit gem. 6 vor Beginn der Altersteilzeit und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt. Zum Altersteilzeit-Entgelt gehören neben dem laufenden Arbeitsentgelt u.a. Vermögenswirksame Leistungen Anwesenheitsprämien Leistungs- und Erschwerniszulagen Lohnerhöhungen, ggf. rückwirkende Beim Altersteilzeit-Modell II wirken sich Entgeltänderungen auch in der Freistellungsphase auf das Altersteilzeit-Entgelt aus. 2. Einmalzahlungen wie Jahressonderzuwendung, Urlaubsgeld werden verstetigt (gezwölftelt) und gehören ebenfalls zum Altersteilzeit-Entgelt. Im Jahre des Eintritts in die Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer für die Monate dieses Jahres, die vor seinem Eintritt in die Altersteilzeit liegen, je ein Zwölftel der ungekürzten Jahres-Sonderzuwendung. Die Abrechnung insoweit erfolgt mit dem letzten Vollzeitmonat. Im Jahre des Ausscheidens aus der Altersteilzeit ist die Jahressonderzuwendung abweichend von 13 I. Ziff. 1 MTV auch bei einem unterjährigen Ende des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses anteilig zu zahlen. 3. Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie steuer- und sozialversicherungspflichtig sind, und andere variable Vergütungsbestandteile (z.b. Prämien) werden je zur Hälfte in der Arbeits- und Freistellungsphase monatlich gezahlt. Die in der Freistellungsphase zu berücksichtigenden hälftigen variablen Entgeltbestandteile werden aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase ermittelt. Durch Betriebsvereinbarung kann ein abweichender Zeitraum festgelegt werden. Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie sie steuer- und sozialversicherungsfrei sind, und für Mehrarbeit werden bei Blockmodellen in der Arbeitsphase im tatsächlich angefallenen Umfang gezahlt und sind nicht in die Aufstockungszahlung gem. 9 mit einzubeziehen. Seite 10

4. Regelarbeitsentgelt Für die Berechnung der Aufstockungsleistungen nach 9 ist das Regelarbeitsentgelt gemäß 6 Abs. 1 AtG maßgebend. Abweichend davon wirken sich Entgeltänderungen während der Freitstellungsphase nicht auf das Regelarbeitsentgelt aus, sondern nur auf das Altersteilzeitentgelt. Das Regelarbeitsentgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt. 9 Aufstockungszahlung 1. Für den durch den Übergang auf die Altersteilzeitbeschäftigung ausfallenden Teil seiner bisherigen vertraglichen Arbeitszeit gem. 6 erhält der Arbeitnehmer eine Aufstockungszahlung in Höhe von 20 % des Regelarbeitsentgelts gem. 8. Das Regelarbeitsentgelt ist jedoch auf mindestens 80 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei dem Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen, verminderten doppelten Regelarbeitsentgeltes (Vollzeit-Regelarbeitsentgelt) aufzustocken. Das Vollzeit-Regelarbeitsentgelt wird durch die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt. 2. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann eine Erhöhung der Aufstockungszahlungen vereinbart werden. 3. Die Aufstockungszahlung ist im Rahmen der derzeitigen steuerlichen Bestimmungen eine Nettoleistung, die dem Progressionsvorbehalt nach 32 b Einkommensteuergesetz unterliegt. Für den Fall der rechtlichen Änderungen der steuerlichen Bestimmungen verstehen die Vertragspartner die Zahlung als Bruttobetrag, d.h. eventuell anfallende Abzüge gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. 10 Arbeitsunfähigkeit 1. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Arbeitsphase wird Entgeltfortzahlung entsprechend der jeweiligen tariflichen und/oder betrieblichen Regelung geleistet. 2. Bezieht ein Arbeitnehmer Entgeltersatzleistungen gemäß 10 Abs.2 AtG, zahlt der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag in gesetzlicher Höhe fort. Die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung werden durch den Arbeitgeber ebenfalls weiter gezahlt. 3. Härtefälle können individuell geregelt werden. Seite 11

11 Beiträge zur Rentenversicherung 1. Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden anteiligen Sozialversicherungsbeiträgen für das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis entrichtet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 b) AtG Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 84 % des Regelarbeitsentgelts gem. 9, begrenzt auf maximal 90 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. 2. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können abweichend von Ziff.1 für die Beschäftigen günstigere Regelungen getroffen werden. 12 Zeitausgleich für zusätzliche Arbeitsstunden Wird für einen Altersteilzeit-Arbeitnehmer über den für ihn individuell festgelegten Umfang der Altersteilzeit-Arbeitszeit hinaus notwendige zusätzliche Arbeit angeordnet, so ist diese bei sog. Blockmodellen bis spätestens zum Eintritt in die Freistellungsphase auszugleichen. Die Ausschlussfrist gem. 14 MTV gilt insoweit nicht. 13 Urlaub Für Beschäftigte, die im Altersteilzeit-Modell II beschäftigt werden, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung besteht für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. 14 Sonstige allgemeine Arbeitsbedingungen Die Bestimmungen des Manteltarifvertrages gelten für Altersteilzeit- Arbeitnehmer, soweit sich nicht aus dem Wesen und der Gestaltung der Altersteilzeitarbeit etwas anderes ergibt. Soweit bei tariflichen Ansprüchen nicht bereits die jeweilige vertragliche Arbeitszeit maßgebend ist, ist das Verhältnis der vertraglichen zur tarifvertraglichen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Dies gilt auch für das tarifliche Urlaubsgeld und die tarifliche Jahres- Sonderzuwendung und andere Einmahlzahlungen. Im Altersteilzeit-Modell II wird das anteilige Urlaubsgeld auch in der Freistellungsphase gezahlt. Seite 12

15 Beschäftigungsverbot Der Arbeitnehmer darf neben seiner Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV überschreiten oder für die er aufgrund einer solchen Beschäftigung eine Lohnersatzleistung erhält. Bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze entfällt der Anspruch auf die Aufstockungszahlung nach 9. Unberücksichtigt bleiben Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer schon innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat. 16 Mitwirkungs- und Erstattungspflichten 1. Der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die seinen Vergütungsanspruch oder den Anspruch auf Aufstockungszahlung berühren können, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. 2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, frühestmöglich den Antrag auf eine Rente wegen Alters oder vergleichbare Leistungen, die zum Erlöschen des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses nach 5 Ziff. 3 führen, zu stellen und den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer durch Rentenvorausauskunft den frühesten Zeitpunkt nachzuweisen, ab dem er eine solche Altersrente oder eine vergleichbare Leistung beanspruchen kann. Der Arbeitgeber kann von dem Arbeitnehmer im Altersteilzeit-Modell II die Vorlage eines öffentlich beglaubigten Lebensnachweises verlangen. Die Kosten für die Beglaubigung hat der Arbeitgeber zu erstatten. 3. Erfüllt der Arbeitnehmer seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nicht oder gibt er unrichtige oder unvollständige Angaben oder Auskünfte, die seinen Vergütungsanspruch oder seinen Anspruch auf Aufstockungszahlung berühren können, hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht. Zu Unrecht empfangene Leistungen hat der Arbeitnehmer zurückzuerstatten. 17 Insolvenzschutz Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat regelmäßig und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Seite 13

Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind. Hinsichtlich des Anspruchs gem. 8 a Abs. 3 AtG erfolgt eine gleichwertige Unterrichtung gegenüber dem Betriebsrat. 18 Inkrafttreten und Laufzeit 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Für Arbeitnehmer, die sich bis zum Inkrafttreten bereits in einem Altersteilzeit-Arbeitsvertrag befinden, finden die Regelungen dieses Tarifvertrages keine Anwendung. Für Arbeitnehmer, die in der Zeit zwischen dem 1.8.2004 und dem 31.1.2005 ein Altersteilzeit- Arbeitsverhältnis begonnen haben, kann die Geltung dieses Tarifvertrages vereinbart werden. 2. Dieser Tarifvertrag tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Für Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeitarbeit eingetreten sind, gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrages weiter. Im Übrigen wird die Nachwirkung nach dem Tarifvertragsgesetz für diesen Tarifvertrag ausgeschlossen. Im Falle einer Aufhebung oder zeitlichen Begrenzung des Altersteilzeitgesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 31.12.2009 tritt dieser Tarifvertrag zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Bereits laufende Verträge bleiben unberührt. Bereits abgeschlossene, aber noch nicht angelaufene Verträge genießen Bestands- und Vertrauensschutz entsprechend der dann gültigen Rechtslage. 3. Im Falle einer Änderung des Altersteilzeitgesetzes vor Ablauf dieses Tarifvertrages sind die Tarifvertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Gesetzesänderung verpflichtet, Verhandlungen über eine mögliche Anpassung des Altersteilzeit-Tarifvertrages herbeizuführen. 4. Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrages mit dem Altersteilzeitgesetz unvereinbar sein oder die Erstattungsfähigkeit von Leistungen gefährden, so werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag insoweit anpassen. Im übrigen bleibt der Tarifvertrag unberührt. Seite 14

Bonn / Hamburg, den 1. Februar 2005 Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.v., Bonn Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptvorstand, Hamburg Dr.Kendziur Grönhardt Weck Bergstreser Dörflinger Seite 15

Erläuterung zu 11: Neben der vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltaufstockung für das Alterteilzeit-Arbeitsverhältnis entrichtet der Arbeitgeber zusätzlich für den Arbeitnehmer gem. 3 Ziff.1b) des Altersteilzeitgesetzes Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die sich aus 84% des Regelarbeitsentgeltes gem. 8 errechnen. Die zusätzlichen Beiträge sind begrenzt auf die Höhe der Beiträge, die auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der Beitragsbemessungsgrenze (West bzw. Ost) und dem Regelarbeitsentgelt entfallen. Beispiel (Stand 2004): 90% der BBG (2004: West 5.150,-- Euro) 4.635,00 Euro indiv. Regelarbeitsentgelt 1.500,00 Euro Differenzbetrag/Höchstbetrag 3.135,00 Euro 84% des Regelarbeitsentgeltes 1.260,00 Euro zusätzlicher Beitrag zur Rentenversicherung 245,70 Euro (= 19,5% aus 1.260,00 Euro) 84% des individuellen Regelarbeitsentgeltes sind in diesem Beispiel weniger als der Höchstbetrag (Differenz zwischen 90% der BBG-RV und individuellem Regelarbeitsentgelt), sodass auf diese 84% des Regelarbeitsentgeltes auch zusätzliche Beiträge zu leisten sind. Seite 16

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