LEISTUNGSBEURTEILUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER IM RELIGIONSUNTERRICHT

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Transkript:

LEISTUNGSBEURTEILUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER IM RELIGIONSUNTERRICHT 1.1 Leistungsfeststellungen als Grundlage der Leistungsbeurteilung Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind (durchgenommener Lehrstoff). Die Leistungen sind sachlich und gerecht zu beurteilen. Es ist größtmögliche Objektivierung anzustreben. 18 SchuG 1 u.2 LBVO Die Leistungsfeststellungen: sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen sind während des Unterrichtes durchzuführen (gilt nicht für Wiederholungs/Nachtragsprüfungen) sind in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler und Schülerinnen der Klasse daraus Nutzen ziehen können haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrerinnen/Lehrern, Schülerinnen/Schü lern und Erziehungsberechtigen Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen. Die von der Lehrerin/dem Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler, den Anforderungen des Lehrplanes, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen. Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass die Schülerin/der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährtdet ist. Noten müssen bereits 3 Tage vor der Beurteilungskonferenz eingetragen sein, weshalb an den letzten 3 Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig ist. [Die Zustimmung darf nur bei Vorlage wichtiger Gründe, wie z.b. Erkrankung der Lehrperson oder der Schülerin/des Schülers in der Zeit vor diesem Termin, erteilt werden (gilt nicht für Berufsschulen).] 1.2 Formen der Leistungsfeststellungen im Religionsunterricht Feststellung der Mitarbeit der SchülerInnen im Unterricht Mündliche Leistungsfeststellungen: - Mündliche Prüfungen - Mündliche Übungen Schriftliche Überprüfungen: z.b. Tests (Schularbeiten sind im Religionsunterricht nicht möglich ) 3 LBVO Die unter 1.2. angeführten Formen der Leistungsfeststellung sind als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen. Über die Feststellung der Mitarbeit hinaus, sollen nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen als für eine sichere Beurteilung notwendig sind, durchgeführt werden.

1.2.1 Feststellung der Mitarbeit der SchülerInnen im Unterricht 4 LBVO Die Feststellung der Mitarbeit der Schülerinnen/Schüler umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit des betreffenden Gegenstandes und beinhaltet: in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen Sicherung des Unterrichtsertrages ( einschließlich Hausübungen ) Erarbeitung neuer Lehrstoffe Erfassen und Verstehen von Sachverhalten Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden Auch Leistungen in Gruppen-, Partner- und Alleinarbeiten sind einzubeziehen. Aufzeichnungen über die Mitarbeit sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Beurteilung notwendig ist. 1.2.2 Mündliche Leistungsfeststellungen 1.2.2.1 Mündliche Prüfungen: 5 LBVO Folgende Regeln sind zu beachten: mindestens 2 voneinander möglichst unabhängige Fragen; kurz zurückliegende Stoffe können eingehender geprüft werden, weiter zurückliegende Stoffe können nur übersichtsweise geprüft werden (gilt nicht für Feststellungs- und Wiederholungsprüfungen) nur während der Unterrichtszeit, 2 Unterrichtstage vorher bekannt geben nicht den überwiegenden Teil einer Unterrichtsstunde verwenden höchstens 10 Minuten in Pflichtschulen und Unterstufe AHS Höchstens 15 Minuten in Oberstufen nicht nach 3 schulfreien Tagen oder nach einer mehrtägigen Schulveranstaltung (außer freiwillige Meldung) In PS und AHS Unterstufe: am Tag der Schularbeit oder standartisierten Tests ist KEINE MÜNDLICHE PRÜFUNG erlaubt höchstens 2 mündliche Prüfungen an einem Schultag auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen NICHT unmittelbar am Tag nach mind. 3 schulfreien Tagen, nicht unmittelbar am Tag nach Rückkehr von mehrtägigen Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen (Ausnahme: Schülerin/Schüler meldet sich freiwillig zur mündlichen Prüfung und bei ganzjährigen Berufsschulen) bei mündlichen Prüfungen ist die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde mitzuteilen In der Volksschule sind mündliche Prüfungen in allen Stufen unzulässig. An Sonderschulen finden die oben angeführten Bestimmungen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen und psychischen Behinderungen sinngemäß statt. Auf Wunsch der Schülerin/des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester eine mündliche Prüfung durchzuführen (bei saisonmäßigen oder lehrgangsmäßigen Berufschulen einmal im Unterrichtsjahr). Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

1.2.2.2 Mündliche Übungen Im Religionsunterricht sind darunter vorrangig Referate zu Stoffgebieten aus dem Lehrplan zu verstehen. Das Thema ist spätestens 1 Woche vorher festzulegen. Dauer bis zu 10 Minuten in der Pflichtschule und den AHS Unterstufen, ansonsten nicht länger als 15 Minuten, nur während des Unterrichts. 6 LBVO 1.2.2.3 Schriftliche Überprüfungen Umfassen ein in sich abgeschlossenes Stoffgebiet (Test und Diktate). Es gelten folgende Regeln: Bekanntgabe mindestens 2 Unterrichtstage vorher (in Berufschulen spätenstens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche) Arbeitszeit : höchstens 15 Minuten in Pflichtschulen und AHS Unterstufe; in der AHS-Oberstufe höchstens 20, ansonsten 25 Minuten. Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen in jedem Unterrichtsgegenstand im Semester: höchsten 30 Minuten in Pflichtschulen und AHS Unterstufen; 50 Minuten in AHS-Oberstufen, BAKIP und Berufsschulen; 80 Minuten in berufsbildenen mittleren und höheren Schulen NICHT unmittelbar nach 3 schulfreien Tagen oder unmittelbar nach einer mehrtägigen Schulveranstaltung (gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen) Wenn an einem Schultag bereits eine Schularbeit oder schriftliche Überprüfung durchgeführt wird: KEINE weitere schriftliche Überprüfung (Ausnahme in Berufsschule) Tag der Durchführung im Klassenbuch vermerken Aufgabenstellung in vervielfältigter Form jeder/m Schüler/in vorlegen Rückgabe innerhalb einer Woche; Erziehungsberechtigte haben Recht auf Einsicht Wenn mehr als die Hälfte der Schülerinnen/Schüler mit Nicht genügend beurteilt, ist der Test mit neuer Aufgabenstellung mit demselben Stoff einmal zu wiederholen. Für die Beurteilung zählt dann die bessere Leistung. Ist die Wiederholung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, zählt die Überprüfung als Informationsfeststellung und ist für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen. 8 LBVO 1.3 Grundsätze der Leistungsbeurteilung Zusätzlich zu den unter 1.1 aufgezeigten Aspekten sei nur noch auf Folgendes hinzuweisen: 11 LBVO das Verhalten der Schülers/des Schülers in in der Schule und in Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht mit einbezogen werden Vorgetäuschte erschwindelte Leistungen sind nicht zu beurteilen Bei der Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe (Jahresnote) sind alle im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht beizumessen ist. Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen der Schülerin/des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen. Eine Information über den Leistungsstand der Schülerin/des Schülers hat auf Wunsch der Schülerin/des Schülers oder ihrer/seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen. An der NMS sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrerin/Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerin/Schüler vorzusehen, in den Leistungsstärken und der Leistungsstand der Schülerin/des Schülers gemeinsam zu erörtern sind.

1.4 Beurteilungsstufen (Noten) 14 LBVO Für die Beurteilung der Leistungen der SchülerInnen bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten): Sehr gut (1) Gut (2) Befriedigend (3) Genügend (4) Nicht genügend (5) In einigen Schultypen, aber auch in einzelnen Gegenständen (u.a. in Bewegung und Sport, Musik, Religion, Werken) kommt es in der Praxis zu schülerfreundlicheren Beurteilungen. 1.5 Notengebung in Religion Ergänzend zu Pkt. 1.1 1.4 noch einige Anmerkungen, die besonders für die Ermittlung der Religionsnote zu beachten sind: 1.5.1 Was kann im RU beurteilt werden Im Religionsunterricht darf nur benotet werden, was durch die Institution Schule foderbar ist: Kognitive Leistungen, Kenntnisse, die im Rahmen des Lehrstoffes im Lehrplan umschrieben werden, Mitarbeit (Eigenständigkeit, Selbständigkeit, Sorgfalt), Quantität und Qualität des Sachwissens (z.b. Merksätze, Wiedergabe von Perikopen), schriftliche Leistungen (z.b. Zeichnungen, Religionsheft), Fähigkeit Zusammenhänge herzustellen. 1.5.2 Was darf im RU nicht beurteilt werden Der Religionsunterricht umfasst auch wichtige Dimensionen, die nicht für die Notengebung heranzuziehen sind, weil sie in den Entscheidungsbereich des Gewissens gehören bzw. nicht durch die Institution Schule einforderbar sind: + Religiöse Einstellungen: z.b. Beziehung zur Pfarre; + Religiöse Entscheidungen: z.b wie der / die Schüler/in persönlich zu kirchlichen Lehren steht; + Religiöse Haltungen : z.b. Teilnahme am Gottesdienst.

1.6 Beurteilung des Verhaltens Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nur a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 5. bis 7. Schulstufe, b) in der AHS/BMHS in allen Schulstufen (ausgenommen die letzte Schulstufe) zu erfolgen. Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis hat in der letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen; verlässt ferner eine Schülerin/ein Schüler der Pflichtschule nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule, ist weder in der Schulnachricht noch im Jahreszeugnis eine Beurteilung des Verhaltens zu erfolgen. Zu beurteilen sind das persönliche Verhalten und die Einordnung in die Klassengemeinschaft gemäß Schulordnung sowie die Erfüllung der Pflichten der Schülerin/des Schülers. 18 LBVO Die Beurteilung dient besonders der Selbstkontrolle und Selbstkritik der Schülerin/des Schülers. Bei der Beurteilung sind die Anlagen der Schülerin/des Schülers, ihr/sein Alter und ihr/sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klasssenkonferenz (in Volksschulen und Sonderschulen mit Klassenlehrerprinzip durch die Schulkonferenz) auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen. DDr. Erwin Konjecic, 1.10.2015