Leistungsfeststellung, Leistungsrückmeldung Leistungsbeurteilung

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1 Leistungsfeststellung, Leistungsrückmeldung Leistungsbeurteilung in der Mittelschule Hinweise zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben Diese Umsetzungshinweise betreffen in erster Linie gesetzliche Vorgaben. Die dahinter stehenden pädagogischen Grundannahmen über die Individualisierung und Kompetenzorientierung des Lehren und Lernens sind nicht Inhalt dieser Zusammenstellung. Es geht uns darum, den Lehrer/innen und Schulleiter/innen in Vorarlberg dieser Umstellungsphase am Beginn des Schuljahres 2012/13 Orientierung zu geben. Grundlage dieser Umsetzungshinweise sind das am 28. März 2012 vom Nationalrat beschlossene Schulunterrichtsgesetz, die derzeit geltende Leistungsbeurteilungsverordnung, die vom BMUKK am 30. Mai 2012 verlautbarte Lehrplanverordnung und die übermittelten Richtlinien des BMUKK für die NMS-Entwicklungsarbeit. Alle in diesem Schreiben angeführten Hinweise gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, nur für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik und Englisch. 1. Die Veränderungen im Überblick: 1

2 2. Leistungsbeurteilung und Kompetenzen 2.1. Fünfte und sechste Schulstufe In der fünften und sechsten Schulstufe müssen Beurteilungen von schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellungen, sowie die Beurteilungen in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis (nur noch) innerhalb der Notenskala 1 bis 5 erfolgen. Im Jahreszeugnis der fünften und sechsten Schulstufe berechtigt die Note Sehr gut und Gut (in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und erste lebende Fremdsprache) sowie eine positive Beurteilung in den übrigen Unterrichtsgegenständen zum Übertritt in die nächste Schulstufe der AHS- Unterstufe. (SchOG 40 Abs.2a) In den Kompetenzrastern für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik und Englisch sind Inhaltskompetenzen und Kompetenzniveaus angegeben. Schüler/innen, die sich mit ihrem Kompetenzprofil schwerpunktmäßig im niedrigeren Bereich des Kompetenzrasters befinden, sind mit den Noten Befriedigend und Genügend zu beurteilen. Schüler/innen, die sich mit ihrem Kompetenzprofil im höheren Kompetenzbereich befinden, mit den Noten Gut und Sehr gut. Dabei ist zu beachten, dass das Leistungsprofil einer/eines Schülerin/Schülers nicht linear sein wird. 2

3 Die Kompetenzraster wurden im Rahmen des Schulversuchs von Fachteams aus AHS- und Mittelschullehrer/innen erarbeitet und stehen den Lehrer/innen seit vier Jahren auf der Homepage zur Verfügung. Häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit den Neuerungen in der 5./6. Schulstufe Warum müssen die Volksschulen weiterhin die AHS-Reife angeben? Die Berechtigung zum Besuch einer ersten Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ergibt sich aus der Beurteilung im Jahreszeugnis der vierten Schulstufe. Hierfür müssen alle Unterrichtsgegenstände positiv und die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik mit der Note Sehr gut oder Gut beurteilt werden. Bei einer Beurteilung in diesen Pflichtgegenständen mit der Note Befriedigend muss die Schulkonferenz darüber abstimmen, ob diese/r Schüler/in auf Grund seiner/ihrer sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. (SchOG 40) Ein entsprechender Beschluss ist auf dem Zeugnis zu vermerken. Welche Auswirkungen hat die AHS-Reife der Volksschule auf die Schullaufbahn in der VMS? Die Berechtigung zum Besuch einer ersten Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat für Kinder, die die Mittelschule besuchen, keine direkten Auswirkungen auf die Beurteilung in der Mittelschule. Allerdings müssen Eltern bei einem Leistungsabfall (im Vergleich zur letzten Beurteilung in einem Zeugnis) im Sinne des Frühwarnsystems nachweislich informiert werden. Wenn beispielsweise ein/e Schüler/in die im Jahreszeugnis der vierten Klasse Volksschule in Mathematik mit der Note Sehr gut oder Gut beurteilt wurde, aller Voraussicht nach in der Schulnachricht der ersten Klasse der Mittelschule mit Befriedigend (oder allenfalls auch Genügend) beurteilt werden muss, dann sind im Sinne des Frühwarnsystems die Eltern zu informieren. Welche Bedeutung hat die Berechtigung zum Übertritt in die AHS-Unterstufe bei entsprechender Beurteilung? Auch bisher war ein Wechsel von der Hauptschule/Vorarlberger Mittelschule in die AHS-Unterstufe möglich. Auf Grund der Platzsituation ist ein Wechsel nach der 5. und 6. Schulstufe jedoch nur in einzelnen Fällen (wie bisher) möglich. Diese Berechtigung macht jedoch deutlich, dass gleiche Noten (und deren jeweils zugrundeliegenden Kompetenzen) der AHS Unterstufe und der Mittelschule nicht mehr vergleichbar sind. Für das in der Grafik angegebene Leistungsspektrum (Kreis) von Schüler/innen stehen in der Mittelschule die Noten 1 und 2, in der AHS- Unterstufe die Noten 1 bis 4 zur Verfügung. 3

4 Ist es mit der neuen Regelung einfacher die Note Sehr gut oder Gut zu erhalten? Wenn für dasselbe Leistungsspektrum weniger Noten zur Verfügung stehen, müssten mehr Schüler/innen als bisher die Noten Sehr gut und Gut bekommen. Bedeutet dies nicht, dass das Leistungsniveau der Schüler/innen und der Schule sinkt? Das Leistungsniveau ist nicht von der Beurteilung abhängig, sondern von den tatsächlich verfügbaren Kompetenzen. Hohe Leistungsanforderungen bei der Leistungsbeurteilung sind nicht zwangsläufig ein Indiz für guten Unterricht. Eine strenge Beurteilungspraxis ist auch nicht zwangsläufig ein Merkmal einer guten Schule. Dies gilt selbstverständlich auch im Hinblick auf geringe Leistungsanforderungen. Im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung sind Transparenz und nachvollziehbare Kriterien ein Qualitätsmerkmal. Kann es sein, dass in der 5. und 6. Stufe mehr Kinder mit Befriedigend und Genügend zu beurteilen sind als mit Sehr gut und Gut? Das wird vom Leistungsvermögen der jeweiligen Schüler/innen am Schulstandort abhängen, es ist jedoch davon auszugehen, dass Schüler/innen, die im Schulversuch nach den Anforderungen des AHS Lehrplans beurteilt wurden nunmehr eine Beurteilung mit den Noten Sehr gut und Gut erhalten. Der Vergleich mit den früheren Jahren kann ein Hinweis sein, schlussendlich ist es aber die tatsächliche Kompetenz der Schüler/innen, die durch die Note ausgedrückt wird. Der Kompetenzraster gibt Orientierung in der Frage Beurteilung und Kompetenz. 4

5 2.2. Siebte und achte Schulstufe In der siebten und achten Schulstufe müssen Beurteilungen von schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellungen, sowie die Beurteilungen in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nach der vertieften Allgemeinbildung innerhalb der Notenskala 1 bis 4 und nach der grundlegenden Allgemeinbildung innerhalb der Notenskala 3 bis 5 erfolgen. Im Jahreszeugnis der siebten und achten Schulstufe berechtigt eine Beurteilung nach der vertieften Allgemeinbildung (in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und erste lebende Fremdsprache) sowie eine positive Beurteilung in den übrigen Unterrichtsgegenständen zum Übertritt in die nächste Schulstufe der AHS- Unterstufe. (SchOG 40) Analog zur Beurteilung in der fünften und sechsten Schulstufe sind die Kompetenzniveaus aus dem Kompetenzraster ersichtlich. BEURTEILUNG 7. / 8. SCHULSTUFE Befriedigend Genügend Grundlegende Allgemeinbildung Sehr Gut Gut Befriedigend Genügend Vertiefte Allgemeinbildung 5

6 Die Note Nicht genügend gibt es im Bereich der vertieften Allgemeinbildung nicht. Schüler/innen die nicht im Rahmen des Leistungsniveaus der vertieften Allgemeinbildung positiv beurteilt werden können, sind nach der grundlegenden Allgemeinbildung (mit der Note Befriedigend, Genügend oder Nicht genügend) zu beurteilen. Die Noten Sehr gut und Gut gibt es im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nicht. Eine Beurteilung, die den Rahmen der Leistungsanforderung (siehe Kompetenzraster) der grundlegenden Allgemeinbildung übersteigt, führt zu einer Beurteilung nach der vertieften Allgemeinbildung. (Vgl. SchUG 18 Abs.2a; Richtlinien des BMUKK für die NMS Entwicklungsarbeit) 6

7 Häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit den Neuerungen in der 7./8. Schulstufe Gilt vertiefte und grundlegende Allgemeinbildung für alle Fächer? Nein, eine Beurteilung nach vertiefter und grundlegender Allgemeinbildung ist nur in der 7. und 8. Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch vorgesehen. Wie leicht ist es von der grundlegenden Allgemeinbildung in die vertiefte Allgemeinbildung zu kommen? Es gibt keinen Wechsel von der grundlegenden in die vertiefte Allgemeinbildung. Es gibt nur eine Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften oder grundlegenden Allgemeinbildung. Eine Kompetenzsteigerung ausgedrückt durch eine Beurteilung mit der Note Befriedigend/grundlegende Allgemeinbildung auf die Note Genügend/vertiefte Allgemeinbildung ist vergleichbar mit dem Unterschied der Beurteilung Genügend/grundlegende Allgemeinbildung und Befriedigend/grundlegende Allgemeinbildung. Der Kompetenzraster für das jeweilige Fach und der entsprechenden Schulstufe kann hier Orientierung bieten. Wie soll ein Kind in der grundlegenden Allgemeinbildung motiviert werden zu lernen, wenn die nächst bessere Note nach Befriedigend Genügend ist? Es gibt keine Kinder in der grundlegenden Allgemeinbildung. Diese Bezeichnung kennzeichnet in Verbindung mit der Ziffernnote ein Kompetenzniveau ist jedoch keine Festlegung auf bestimmte für diese/n Schüler/in scheinbar geeignete Unterrichtsinhalte und Leistungserwartungen. Für die Motivation von Schüler/innen ist die Beurteilung nur bedingt tauglich. Lernmotivation sollte in erster Linie durch regelmäßige Rückmeldung von Lernfortschritten und Kompetenzzuwachs in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen. Die Leistungsbeurteilung mit Noten beschränkt sich auf die Schularbeiten und die Zeugnisse. Leistungsrückmeldung muss jedoch kontinuierlich erfolgen. Für eine aussagekräftige Rückmeldung ist die Ziffernnote für sich allein wenig geeignet. Die Rückmeldung von erreichten Lernzielen kann für das Kind Ansporn sein und ihm auch den nächsten Schritt in seiner Kompetenzentwicklung deutlich machen. Die Darstellung der Beurteilung kann auch die Wertigkeit einer Beurteilung deutlich machen. 7. & vertiefte Allgemeinbildung grundlegende Allgemeinbildung 7

8 Kann eine Schüler/in ständig zwischen grundlegender Allgemeinbildung und vertiefter Allgemeinbildung hin- und herwechseln? Die Beurteilung nach der grundlegenden bzw. vertieften Allgemeinbildung bezieht sich nur auf die Schularbeiten und die Beurteilung in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis. Selbstverständlich ist es möglich, dass eine Schularbeit nach der grundlegenden Allgemeinbildung und die nächste Schularbeit nach der vertieften Allgemeinbildung beurteilt wird. Bei einer erheblichen Verschlechterung der Gesamtleistung sind die Regelungen im Sinne des Frühwarnsystems zu beachten. 3. Frühwarnsystem Bei einer drohenden negativen Beurteilung im 1. Semester sind die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten (verpflichtend) zu einem beratenden Gespräch einzuladen, in dem alle Fördermöglichkeiten erörtert werden sollen, um die Leistungen zu verbessern. (SchUG 19 Abs. 3a u. 4) Diese Regelung bezüglich einer Einladung zum beratenden Gespräch (zumindest jedoch einer nachweislichen Information) gilt auch für eine voraussichtliche Verschlechterung der Beurteilung von der Volksschulnote Sehr gut oder Gut auf eine Beurteilung in der Schulnachricht der fünften Schulstufe Befriedigend oder Genügend. In der siebten und achten Schulstufe hat diese nachweisliche Information der Erziehungsberechtigten bei einer voraussichtlichen Änderung der Beurteilung von der vertieften Allgemeinbildung zu einer Beurteilung nach der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen. (SchUG 19 Abs. 3b) Häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit Frühwarnsystem Bei einer Verschlechterung von der Note Gut auf Befriedigend in der 5. und 6. Schulstufe sollen die Eltern nachweislich informiert und auf mögliche Fördermaßnahmen hingewiesen werden. Gilt dies für jede einzelne Leistungsfeststellung? Nein, die Information soll erfolgen, wenn die gesamthafte Einschätzung der Leistung eine Verschlechterung von Gut auf Befriedigend ergibt. Dies liegt im Ermessen der Lehrperson. 8

9 4. Schulnachricht und Jahreszeugnis In der Schulnachricht und im Jahreszeugnis der fünften und sechsten Schulstufe erfolgt keine differenzierte Beurteilung nach vertiefter und grundlegender Allgemeinbildung Ausgezeichneter und guter Erfolg Ein ausgezeichneter Erfolg wird im Jahreszeugnis ausgewiesen, wenn (in der 5. und 6. Schulstufe) mindestens die Hälfte der Pflichtgegenstände mit Sehr gut beurteilt wurden. Beurteilungen mit der Note Befriedigend können durch eine entsprechende Anzahl Beurteilungen mit der Note Sehr gut (über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus) kompensiert werden. In der siebten und achten Schulstufe ist in jedem Fall eine Beurteilung nach der vertieften Allgemeinbildung erforderlich. Eine Kompensation einer Beurteilung nach dem Lehrplan der grundlegenden Allgemeinbildung oder der Beurteilung Genügend nach der vertieften Allgemeinbildung ist nicht möglich. (SchUG 22 Abs. 2g) Ein guter Erfolg wird im Jahreszeugnis ausgewiesen, wenn (in der 5. und 6. Schulstufe) keine Beurteilung mit der Note Genügend erfolgt und jede Beurteilung mit der Note Befriedigend durch eine entsprechende Anzahl Beurteilungen mit der Note Sehr gut kompensiert werden. In der siebten und achten Schulstufe ist in jedem Fall eine Beurteilung nach der vertieften Allgemeinbildung erforderlich. Eine Kompensation einer Beurteilung nach dem Lehrplan der grundlegenden Allgemeinbildung ist nicht möglich. (SchUG 22 Abs. 2h) 4.2. Übertritt von der AHS-Unterstufe in die Mittelschule Mit einer negativen Beurteilung in der AHS ist ein Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse der Mittelschule nur möglich, wenn die Klassenkonferenz der AHS ein Aufsteigen mit einem Nicht genügend beschließt, die Wiederholungsprüfung(en) an der AHS oder an der Mittelschule abgelegt und bestanden wird (werden), bei zwei Nicht genügend die Wiederholungsprüfung in einem Fach bestanden wird und die Klassenkonferenz (der die Wiederholungsprüfung abnehmenden Schule) ein Aufsteigen mit einem Nicht genügend beschließt. 9

10 4.3. Beurteilung anderer Unterrichtsfächer (Änderungen) im Zeugnis: Grundsätzlich müssen alle Pflichtgegenstände (ausgenommen verbindliche Übungen) mit einer Ziffernnote beurteilt werden. Das Unterrichtsfach Technisches und Textiles Werken ist mit einer Note zu beurteilen. Der Schwerpunktbereich Naturwissenschaft und Technik wird mit einer Note beurteilt. Im Zeugnis kann die schulspezifische Ausgestaltung durch Zusätze ergänzt werden. Die Beurteilung der zweiten lebenden Fremdsprache (Französisch/Spanisch) und des naturwissenschaftlich-technischen Schwerpunktbereichs erfolgt ohne Differenzierung in der Beurteilung nach grundlegender oder vertiefter Allgemeinbildung. Allerdings sind die Kompetenzanforderungen für diese Schwerpunktbereiche (SPRACHE siehe Kompetenzraster romanische Sprachen /NATURWISSENSCHAFT & TECHNIK Informationsschreiben NAWITEC) vorgegeben, damit das Recht auf einen Platz in der Langform der AHS gewährleistet werden kann. Häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit Aufsteigen, Wiederholungsprüfungen und Übertritt Warum dürfen AHS-Schüler/innen eine Wiederholungsprüfung machen und VMS Schüler/innen, die sich von Gut auf Befriedigend bzw. von der vertieften Allgemeinbildung in die grundlegende Allgemeinbildung verschlechtern nicht? Eine Wiederholungsprüfung ist nur möglich, wenn ein Unterrichtsgegenstand mit Nicht genügend beurteilt wird. Da in der vertieften Allgemeinbildung die Note Nicht genügend nicht vorgesehen ist, kann es auch keine Wiederholungsprüfung geben. (SchUG 18 Abs. 2a) 10

11 5. Leistungsbeurteilung und Berechtigungen Für die Berechtigungen und Rechte in Bezug auf die weitere schulische Bildungslaufbahn nach Abschluss der Mittelschule ist das Jahres- und Abschlusszeugnis der achten Schulstufe maßgebend. Punkte in webbasierten Schulanmeldesystem des LSR Noten AHS Noten NMS Vertiefte Allgemeinbildung Grundlegende Allgemeinbildung Noten HS Leistungsgruppe I (5) Leistungsgruppe II (5) Leistungsgruppe III

12 Die Reihung der Aufnahmebewerber/innen an den weiterführenden Schulen erfolgt auf Grund der Noten in der Schulnachricht der achten Schulstufe. Genauere Informationen dazu sind auf der Homepage abrufbar. Häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit Leistungsbeurteilung, Berechtigungen Kann man ohne Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) überhaupt gesetzeskonform beurteilen? Die Leistungsbeurteilungsverordung ist nach wie vor in Kraft. Sie wird nur in einzelnen Punkten durch das neue SchUG de facto außer Kraft gesetzt. Wie kann man die jetzige Notenskala in die neue umlegen? Eine Umrechnung von Noten macht keinen Sinn. Allenfalls kann die Punktebewertung im webbasierten Anmeldesystem einen Hinweis liefern. Orientierung bieten auch die aus der Beurteilung resultierenden Berechtigungen. Diese Berechtigungen sollten sich nach wie vor an den selben Kompetenzanforderungen orientieren. Die Auswertung der Orientierungsarbeiten (Juni 5. Schulstufe und Sept. 7. Schulstufe) zeigen einen Vergleich der eigenen Beurteilung mit den durchschnittlichen Beurteilungen aller Mittelschullehrer/innen und AHS-Lehrer/innen. Dabei werden gleichwertige Beurteilungen verglichen. Können die Lehrlingsausbildungsbetriebe die neuen Zeugnisse lesen? Die Lehrlingsausbildungsbetriebe sind nach den Volksschulleiter/innen und Volksschullehrer/innen die nächste Zielgruppe für eine umfassende Information im Schuljahr 2012/13. 12

13 6. Leistungsfeststellung Ausgehend von den Vorgaben der Lehrplanverordnung sind die Erziehungsberechtigten zu Schulbeginn, spätestens jedoch mit der Bekanntgabe der Schularbeitentermine nachweislich über das Beurteilungskonzept im jeweiligen Unterrichtsfach in Kenntnis zu setzen. Aus der Lehrplanverordnung Seite 15: Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter Weise bekannt zu geben. Es wird empfohlen eine grafische Darstellung zu wählen. Eine Absprache auf Fach-, Stufen- und/oder Klassen- und Schulebene ist sinnvoll. Grundsätzlich liegt die Verantwortung für das Beurteilungskonzept jedoch beim /bei der Fachlehrer/in. Zum Beispiel: Gemeinschaftsaufgaben Lernzielkontrollen Hausübungen Arbeit im offenen Unterricht (Planarbeit) 1. Schularbeit 2. Schularbeit 3. Schularbeit 4. Schularbeit (Hinweis: Diese Darstellung soll eine grobe Orientierung über die Gewichtung der einzelnen Bereiche der Mitarbeit und der schriftlichen Leistungsfeststellungen im Rahmen der Jahresbeurteilung bieten.) Die Gewichtung der schriftlichen Leistungsfeststellung (Schularbeit) darf in der Gewichtung der Jahresbeurteilung nicht vorrangig sein (maximal 50%) Schularbeiten Die genauen Vorgaben zur Durchführung von Schularbeiten finden sich in der Leistungsbeurteilungsverordnung und dem Lehrplan. Vor jeder Schularbeit sind zusätzlich zur Bekanntgabe des Lehrstoffgebietes auch die Lernziele bekannt zu geben. Aus der Lehrplanverordnung S.10: Die Anforderungen sind den Schülerinnen und Schülern einsichtig zu machen, vor allem über transparente Beurteilungskriterien mit Bezug zu den jeweiligen Kompetenzen. 13

14 Zum Beispiel: Lernziele Prozentrechnung Beispiele angeben können, bei denen man die Prozentrechnung braucht. Größen in verschiedenen Schreibweisen angeben können (Bruch, Dezimal, Prozent). Die Grundbegriffe der Prozentrechnung (Grundwert, Prozentwert, Prozentsatz) aus Texten herauslesen können. Typische Aufgaben der Prozentrechnung lösen können. Textaufgaben zur Prozentrechnung lösen können. Den Prozentsatz grafisch darstellen können. Eigene Beispiele für die drei typischen Aufgaben der Prozentrechnung finden. erreicht noch nicht erreicht Die Schularbeiten sind in der fünften und sechsten Schulstufe mit den Noten Sehr gut, Gut, Befriedigung, Genügend bzw. Nicht genügend zu beurteilen. In der siebten und achten Schulstufe sind diese Beurteilungen mit um den Zusatz vertiefte Allgemeinbildung bzw. grundlegende Allgemeinbildung zu ergänzen. Zum Beispiel (siebte Schulstufe): Termin Note Unterschrift 1. Schularbeit Gut Vertiefte Allgemeinbildung Grundlegende Allgemeinbildung 2. Schularbeit Befriedigend Vertiefte Allgemeinbildung Grundlegende Allgemeinbildung 3. Schularbeit 4. Schularbeit Mit der Schularbeit muss auch eine Rückmeldung über die erreichten Lernziele erfolgen. Aus der Lehrplanverordnung Seite 12: Eine detaillierte Rückmeldung über die jeweiligen Lernfortschritte, über die aktuelle Ausprägung von Stärken und Schwächen und über die erreichte Leistung (erworbene Kompetenzen) ist wichtig und soll auch bei der Leistungsbeurteilung im Vordergrund stehen. Klar definierte und transparente Bewertungskriterien sollen Anleitung zur Selbsteinschätzung bieten (...). 14

15 Zum Beispiel: Lernziele Prozentrechnung Beispiele angeben können, bei denen man die Prozentrechnung braucht. Größen in verschiedenen Schreibweisen angeben können (Bruch, Dezimal, Prozent). Die Grundbegriffe der Prozentrechnung (Grundwert, Prozentwert, Prozentsatz) aus Texten herauslesen können. Typische Aufgaben der Prozentrechnung lösen können. Textaufgaben zur Prozentrechnung lösen können. Den Prozentsatz grafisch darstellen können. Eigene Beispiele für die drei typischen Aufgaben der Prozentrechnung finden. erreicht noch nicht erreicht Zusammenstellung von Schularbeiten Richtlinien des BMUKK zur NMS Entwicklungsarbeit S.6: Jegliche Formen der Leistungsfeststellung müssen sowohl die grundlegende als auch die vertiefte Allgemeinbildung abbilden und damit allen Schüler/innen alle Komplexitätsstufen (...) eröffnen. Schularbeiten sind so zu gestalten, dass alle Schüler/innen ihr gesamtes Leistungsspektrum zeigen können. Eine Vorauswahl und Zuweisung ganzer Schularbeiten oder einzelner Aufgaben zu einer bestimmten Schülergruppe oder einzelnen Schüler/innen ist nicht möglich. Begriffe wie AHS/HS, Kern- und Erweiterungsbereich, Basis- und Leistungskurs oder Leistungsgruppe I/II sind nicht zulässig. Die Aufgaben in den Schularbeiten können zur Orientierung der Schüler/innen jedoch im Hinblick auf die Kompetenzanforderungen gekennzeichnet werden. Die Schularbeitenbroschüren, die im Schuljahr 2011/12 von Fachteams ausgearbeitet (downloadbar auf der Homepage wurden, werden im Hinblick auf die neuen Rahmenbedingungen überarbeitet und sind aber auch derzeit als Orientierung verwendbar. 15

16 Häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit Schularbeiten Gibt es konkrete Beispiele für Schularbeiten? Derzeit leider nicht. Die Beispiele aus der Broschüre stimmen zwar grundsätzlich, müssen aber hinsichtlich der Beurteilung und mancher Begrifflichkeiten noch überarbeitet werden. Für Mathematik sind die Aufgabenbeispiele der Homepage Mathematische Bildung empfehlenswert. Darf es bereits in der 5. und 6. Stufe differenzierte Schularbeiten geben? Braucht es in der 7. und 8. Stufe für jede Aufgabe Wahlmöglichkeiten? Aufgaben (zur Feststellung der Erreichung von Lernzielen) sollen nach Möglichkeit (z.b. durch offene Aufgabenstellungen) Bearbeitungen auf verschiedensten Kompetenzniveaus zulassen. Dies wird nicht bei jeder Aufgabe und in jedem Fach immer möglich sein und deshalb können auch Aufgaben mit Wahlmöglichkeit sinnvoll sein. Es darf jedoch keine Zuordnung zu einer bestimmten Beurteilung (Note bzw. vertiefte bzw. grundlegende Allgemeinbildung) erfolgen. Ebenso sind Kennzeichnungen von Aufgaben oder von ganzen Schularbeiten mit Formulierungen wie z.b. AHS/HS, Kern- und Erweiterungsbereich Basiskurs/Leistungskurs, Leistungsgruppe I/II, oder Gruppe A/B nicht zulässig Wichtig: Die Art der Aufgabenstellungen soll den Schüler/innen aus dem Unterricht bereits bekannt sein. Wie viele Aufgaben (anteilsmäßig) aus dem niedrigsten Kompetenzbereich müssen in der Schularbeit vorkommen? Ein/e Schüler/in muss eine positive Beurteilung (5./6 Schulstufe Genügend bzw. 7./8. Schulstufe Genügend/grundlegende Allgemeinbildung) erreichen können. Dazu sind abhängig von den Lernzielen eine ausreichende Anzahl von Aufgaben aus dem niedrigsten Kompetenzbereich vorzusehen. Darf man eine gleiche Schularbeit für alle geben? Ja Gibt es einen landeseinheitlichen Notenschlüssel? Wenn nein, warum nicht? Nein. Ein einheitlicher Notenschlüssel macht nur in Zusammenhang mit einheitlichen Leistungserwartungen bzw. Lernzielen Sinn. Diese Diskussion findet sinnvollerweise auf der Ebene der Fachlehrer/innen am Schulstandort statt. Ein landesweit einheitlicher Notenschlüssel würde einheitliche Lernziele voraussetzen und in Folge zu standardisierten Überprüfungen führen. 16

17 Wann muss eine Schularbeit wiederholt werden. Eine Schularbeit muss wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Schüler/innen (die die Schularbeit geschrieben haben) eine negative Beurteilung bekommen. Maßgabe hierfür ist die ganze Klasse bzw. alle Schüler/innen einer Klasse, die im jeweiligen Fach als ordentliche Schüler/innen nach dem Lehrplan NMS beurteilt werden. 7. Leistungsfeststellung, Leistungsrückmeldung und Leistungsbeurteilung für Schüler/innen mit Sonderpädagogischem Förderbedarf Für die Beurteilung von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gibt es keine wesentlichen Änderungen. Im Rahmen des Sonderschullehrplanes ist eine Beurteilung mit den Noten Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend bzw. Nicht genügend vorgesehen. Wenn in einzelnen Pflichtgegenständen eine Beurteilung nach dem Lehrplan der NMS möglich ist, wird diese Lehrplanabweichung wie bisher im Zeugnis mit einem Stern gekennzeichnet. Wir hoffen, den Lehrer/innen und Schulleiter/innen Vorarlbergs mit diesen Hinweisen zur Umsetzung der Änderungen im Bereich der Leistungsbeurteilung Orientierung zu geben. Wir sind überzeugt, dass in den Schulen die Kompetenz für eine transparente, kriteriengeleitete Beurteilungspraxis vorhanden ist, was (uns allen) fehlt, ist die Erfahrung mit den Änderungen im Bereich der Leistungsbeurteilung. Erfahrung gibt Sicherheit, erzeugt manchmal aber auch blinde Flecken. Die Änderungen können für uns alle Anlass sein, manch unhinterfragte Praxis der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung kritisch zu reflektieren. Die Projektverantwortlichen: Karin Engstler Landesschulinspektorin Christian Kompatscher Bezirksschulinspektor 17

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