Gesellschaftsvertrag der. Memoriafilm gemeinnützigen UG

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Transkript:

Gesellschaftsvertrag der Memoriafilm gemeinnützigen UG 1 Name, Sitz,... 2 2 Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand...2 3 Gemeinnützigkeit 2 4 Stammkapital...3 5 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr.4 6 Geschäftsführer, Vertretung 4 7 Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung 5 8 Jahresabschluss.5 9 Liquidation 5 10 Bekanntmachungen 5 11 Schlussbestimmungen..6 1

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Die Firma der Gesellschaft lautet Memoriafilm gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt). Sitz der Gesellschaft ist Berlin. 2. Sitz der Gesellschaft ist Berlin. 2 Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand 1. Zweck der gemeinnützigen Unternehmensgesellschaft ist die Förderung der Altenhilfe und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. 2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Hilfestellung bei der Erstellung von Erinnerungsfilmen und interaktiven Speichermedien mit digitalisiertem Erinnerungsmaterial mit und für demenziell erkrankte Menschen und ihren Familien. Entwicklung und Bereitstellung von Handlungswissen für Angehörige und Pflegepersonal in der Anwendung der Erinnerungsfilme mit demenziell erkrankten Menschen. Durchführung von Schulungen für Angehörige und Pflegepersonal zur Anwendung der Erinnerungsmedien in der Betreuung des demenziell erkrankten Menschen. Entwicklung von Bildungsmaterialien über die Erstellung von Erinnerungsfilmen und interaktiven Speichermedien mit digitalisiertem Erinnerungsmaterial für bundesweite Träger. Eröffnung eines, für die Erstellung weiterer Memoriafilme und für pädagogische Zwecke kostenfrei zugänglichen, Online - Medienarchivs mit den von den Projektteilnehmenden zur Verfügung gestellten digitalisierten Medien. Erstellung eines pädagogischen Anwendungskonzepts und didaktische Aufbereitung 2

zur schulischen Nutzung des Online-Medienarchivs. Durchführung von biografischen Fotoausstellungen der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, u.a. im öffentlich zugänglichen Bereich der Einrichtungen, welche über die Krankheit Demenz aufklären. 3 Gemeinnützigkeit 1. Die Gesellschaft verfolgt den in 2 festgelegten gemeinnützigen Zweck ausschließlich und unmittelbar i.s.d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 3. Alle Mittel der Gesellschaft dürfen nur für im Gesellschaftsvertrag genannten Zwecke verwendet werden. 4. Die Gesellschaft darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen 5. Die Gesellschaft ist i.r. des 58 Nr. 2 AO berechtigt, ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecke zuzuwenden. 4 Stammkapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 800,00 Euro (in Worten: achthundert Euro). 3

2. Die alleinige Gesellschafterin, Frau Caroline Narr, geboren am 22. September 1982, wohnhaft Berlin, übernimmt den einzigen Geschäftsanteil im Nennwert von 800,00 (lfd. Nr. 1). 3. Die Einlagen sind in bar zu leisten und in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig. 5 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 1. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit dem auf die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister folgenden 31.12. endet. 6 Geschäftsführer, Vertretung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten je zwei Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen die Gesellschaft. 2. Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführerin Einzelvertretungsbefugnis erteilen und ihnen gestatten, als Geschäftsführer Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abzuschließen (Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB). 3. Die Gesellschafterversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Vornahme bestimmter Geschäfte von ihrer Zustimmung abhängig machen. Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für die Liquidatoren. 4. Die Gesellschaftsversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer erlassen. 4

7 Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafter beschließen über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der Geschäftsführung zugewiesen sind. Die Gesellschafter beschließen insbesondere über: a) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Genehmigung eines Lageberichts und die Verwendung des Bilanzgewinns; b) die Anzahl, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Änderung von Geschäftsführerverträgen; c) die Wahl des Abschlussprüfers 2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich in den ersten acht Monaten des laufenden Geschäftsjahres statt. Darüber hinaus finden außerordentliche Versammlungen statt, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. 3. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen formlos gefasst werden. 4. Die Gesellschafter werden bei der Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte durch ihren Vorstand oder den/die vertretungsberechtigten Geschäftsführer vertreten. 5. Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse, auch die formlos gefassten, sind soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Vertreter des Gesellschafters (Abs. 4) zu unterzeichnen. 8 Jahresabschluss 1. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) sowie einen etwa erforderlichen Lagebericht innerhalb der gesetzlichen Frist ( 264 Abs. 1 HGB) nach Abschluss eines Geschäftsjahrs aufzustellen und zu unterzeichnen. Dabei sind die handelsrechtlichen Vorschriften zu befolgen und steuerliche Vorschriften sowie Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. 5

2. Unverzüglich nach Aufstellung und Prüfung legt die Geschäftsführung den Jahresabschluss, einen Lagebericht, den Prüfungsbericht sowie den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Gesellschafter vor. 9 Liquidation 1. Die Gesellschafter können die Auflösung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen. 2. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch einen von der Gesellschafterversammlung zu bestimmenden Liquidator. 3. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft im Sinne des 52 Abs.2 Nr. 3 AO an die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.v., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 10 Bekanntmachungen 1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger. 11 Schlussbestimmungen 1. Sollten Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellt, dass der Gesellschaftsvertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen ist eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Gesellschaftern Gewollten am nächsten kommt, gleiches gilt im Fall einer Lücke. 2. Die Gründungskosten bis zur Höhe von 300,00 trägt die Gesellschaft. Die übersteigenden Kosten trägt der Gesellschafter. 6