InterGest Schweiz informiert: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft März 2017 KONTAKT. Inhaltsverzeichnis. Newsletter 03/2017

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InterGest Schweiz informiert: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft März 2017 Inhaltsverzeichnis Rückerstattung von Verzugszinsen bei der Verrechnungssteuer.... 2 Fristlose Entlassung bei Krankheit ohne Abmeldung gerechtfertigt... 2 KONTAKT InterGest Schweiz AG Oskar Freimann Geschäftsführer Birkenstrasse 49 6343 Rotkreuz / Zug Schweiz Tel. +41 41 790 51 01 Fax +41 41 790 51 09 Email: oskar.freimann@intergest.com Web: http://www.intergest.com ÖREB-Kataster ist mehrheitlich online... 2 Kunden erhalten Entschädigung für Verluste vom Vermögensverwalter... 3 Was tun bei unterschiedlichen Arztzeugnissen von kranken Mitarbeitern?... 3 Newsletter 03/2017 Lohnt sich eine Einsprache bei einem Steuerprozess?... 4 Die Versicherung muss beweisen, dass eine Doppelversicherung vorliegt... 5 1

Rückerstattung von Verzugszinsen bei der Verrechnungssteuer Am 15. Februar 2017 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer in Kraft. Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten können Gesellschaften nun auf Gesuch hin bereits bezahlte Verzugszinsen zurückfordern, die sie entrichten mussten, weil sie konzerninterne Dividendenzahlungen erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet hatten. Das sogenannte Meldeverfahren erleichtert die Dividendenzahlungen im Konzern, indem auf solchen Ausschüttungen keine Verrechnungssteuer zu zahlen ist. Verpasste eine Gesellschaft diese Frist, so war die Verrechnungssteuer geschuldet und es fielen Verzugszinsen an. Die bezahlte Steuer konnte zwar wieder zurückgefordert werden, die Verzugszinsen aber nicht. Die Einreichungsfristen bleiben unverändert. Künftig kann trotzdem das Meldeverfahren nach Ablauf der 30-tägigen Meldefrist noch angewendet werden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist jedoch kein Verzugszins geschuldet. Neu wird die verspätete Meldung mit einer Busse von maximal 5000 Franken bestraft. Eine Rückerstattung durch die Eidg. Steuerverwaltung von Amtes wegen erfolgt nicht. Fristlose Entlassung bei Krankheit ohne Abmeldung gerechtfertigt Ein Angestellter arbeitete seit Mai 2014 über ein Stellenvermittlungsbüro in einem Unternehmen. Ab dem 7. Juli war er krank und meldete sich weder beim Stellenvermittler noch beim Einsatzbetrieb ab. Zwei Tage später kündigte ihm der Stellenvermittler fristlos. Der Angestellte erhielt die Kündigung am 10. Juli und legte am gleichen Tag ein Arztzeugnis vor. Dieses bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. Bis 13. Juli. Das Bundesgericht gab dem Stellenvermittlungsbüro Recht und beurteilt die fristlose Kündigung als gerechtfertigt. Es genügt nicht, dass der Mitarbeiter bei Krankheit ein Arztzeugnis einhole. Die Abwesenheit muss dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden. (Quelle: BGE 4A_521/2016 vom 1.12.2016) ÖREB-Kataster ist mehrheitlich online Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist in den meisten Kantonen online einsehbar. Nutzungsplanung, Grundwasserschutzzonen, Waldgrenzen usw. sind neu online zugänglich. Mit dem ÖREB-Kataster stehen die relevanten Informationen über das Grundeigentum leicht und für jedermann zur Verfügung. Damit ist die Transparenz im Immobilienmarkt gewährleistet. 2

Kunden erhalten Entschädigung für Verluste von Vermögensverwalter Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Unternehmen für Vermögensverwaltung zwei ihrer Kunden den Schaden ersetzen muss, den diese durch ihre Investments erlitten haben. Einer Pensionierten blieb nur noch ihre AHV-Rente, nachdem ihr Kapital aufgrund der Spekulationen der Vermögensverwaltung von rund 375 000 Franken auf wenige Tausend Franken geschrumpft war. Weil das Unternehmen gegen alle Regeln der Diversifikation verstossen hat, muss es der Frau rund 100 000 Franken zahlen. Ein anderer Kunde der Vermögensverwaltung erhält ebenfalls einen Schadensersatz von 100 000 Franken. Die Vermögensverwaltung hat trotz des Auftrages, ein geringes Risiko einzugehen in ein unsicheres Unternehmen investiert. (Quelle: BGE 4A_45/2016 und 4A_41/2016 vom 20.6.2016) Was tun bei unterschiedlichen Arztzeugnissen von kranken Mitarbeitern? Der Mitarbeiter lässt sich krankschreiben und zeigt ein Zeugnis seines Arztes. Kommt der hinzugezogene Vertrauensarzt aber zu einem anderen Ergebnis als der behandelnde Arzt, dann haben die beiden Zeugnisse den gleichen Beweiswert. Dem Arbeitgeber empfiehlt es sich in dieser Situation, dem behandelnden Arzt das Arztzeugnis des Vertrauensarztes vorzulegen und um eine schriftliche Erklärung zu bitten. Fehlt eine plausible Erklärung des behandelnden Arztes, muss der Arbeitgeber entscheiden, ob er dem Vertrauensarzt mehr glaubt und als Folge davon die Lohnzahlung einstellt. Die Einstellung der Lohnzahlung ist mit dem Risiko behaftet, dass der Arbeitgeber Klage auf Lohnzahlung einreichen wird. Es gilt, dass ein Arztzeugnis ohne persönliche Untersuchung des Mitarbeiters einen tieferen Beweiswert hat als ein Befund, der auf einer persönlichen Untersuchung beruht. Gleiches gilt bei Ausstellung eines rückwirkenden Arztzeugnisses, da ein Arzt nur eingeschränkt feststellen kann, ob die Arbeitsunfähigkeit schon vor der Untersuchung bestanden hat. Auch kann ein Arztzeugnis durch das Verhalten des Arbeitnehmers widerlegt werden, wenn sich der Mitarbeiter anders verhält. Er wird zum Beispiel beim Joggen gesehen, während er ein Knieleiden geltend macht und arbeitsunfähig scheint. Der Arbeitgeber sollte sich rechtlich beraten lassen bevor er die Lohnzahlung bei zweifelhafter attestierter Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters einstellt. 3

Lohnt sich eine Einsprache bei einem Steuerprozess? Mit Einsprachen im Steuerprozess erhoffen sich viele Steuerzahler Erfolg. Wie hoch sind denn die Chancen auf einen Erfolg vor Gericht? Bei der Veranlagung bei der Steuererklärung stehen die Chancen gut: rund 95% der Fälle werden in Absprache mit den Steuerbehörden für den Steuerpflichtigen entschieden. Bei den weiteren Rechtsmittelverfahren ist es gerade umgekehrt: - bei der Steuerrekurskommission werden nur 5-10% der Fälle für den Steuerpflichtigen entschieden - beim Appellationsgericht, der zweiten Gerichtsstufe ebenfalls 5-10% der Fälle pro Steuerpflichtige - das Bundesgericht entscheidet nur 10% der Fälle für den Steuerpflichtigen. Diese ernüchternde Bilanz zeigt, dass es Sinn macht, sich möglichst frühzeitig mit den Steuerbehörden zu einigen. Bei einer professionell ausgefüllten Steuererklärung entsprechen die Veranlagungen fast immer den eingereichten Unterlagen. Die Abweichungsquote entspricht dabei weniger als 5%. Die Chance auf eine erfolgreiche Einsprache im Steuerprozess wird mit einem mündlichen Gespräch mit dem Steuerbeamten deutlich erhöht. Wird die Einsprache abgewiesen, ist der nächste Schritt der Rekurs an die Steuerrekurskommission. In vielen Steuerrekurskommissionen befasst sich kein einziges Richtermitglied hauptberuflich mit Steuerrecht. Entsprechend haben die Argumente der Steuerverwaltung mehr Gewicht. Das fachliche Gegengewicht fehlt bei der Steuerrekurskommission. Deshalb werden rund 80% aller Steuerrekurse abgelehnt. Fazit: Eine sorgfältig ausgefüllte Steuererklärung ist die beste Steuerberatung. Bei schwierigen Themen ist das persönliche Gespräch mit der Steuerverwaltung die beste Lösung, bevor ein schriftliches Dokument abgegeben wird. Steuerrechtsmittelverfahren sind aufwändig und mit hohen Kosten verbunden. 4

Die Versicherung muss beweisen, dass eine Doppelversicherung vorliegt In einer versicherungsrechtlichen Auseinandersetzung war umstritten, welche Partei den Beweis für das Vorliegen einer Doppelversicherung bringen muss. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Versicherung den Beweis dafür erbringen muss. Denn die Einrede der Doppelversicherung befreit das Versicherungs-Unternehmen von Zahlungen und deshalb muss die Versicherung beweisen, dass dem Versicherten aus einem anderen Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Deckung seines Schadens zusteht. Bei Doppelversicherung haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht. (Quelle: BGE 4A_333/2016 vom 18.8.2016) 5