Patientenverfügungen

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Transkript:

Patientenverfügungen als Instrument der Selbstbestimmung Dr. Heinz Rüegger GV Spitex Knonaueramt, Affoltern a. A. 19. Mai 2017

Patientenautonomie Früher bestimmte in medizinischen Belangen der Arzt über die Behandlung des Patienten (Ärztepaternalismus). Heute gilt das Prinzip der Patientenautonomie (Prinzip der informierten Zustimmung): - keine therapeutische Fremdbestimmung - jede medizinische Intervention ohne Zustimmung ist verboten - jede therapeutische Massnahme darf abgelehnt werden. Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 2

Zur Rechtmässigkeit einer medizinischen Intervention ist eine doppelte Indikation nötig: - medizinische Indikation - individuelle Indikation (Zustimmung des Patienten) Bei nicht urteilsfähigen Patientinnen entscheiden vertretungsberechtigte Personen nach Art 378 ZGB über die individuelle Indikation. Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 3

Vertretungsberechtigte Personen (nach Art 378 ZGB) 1. durch Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung bevollmächtigte Person 2. Beistand mit medizinischem Vertretungsrecht 3. Ehegatte/eingetragener Partner mit gemeinsamem Haushalt oder regelmässiger Beistandsleistung 4. Lebenspartner mit gemeinsamem Haushalt und regelmässiger Beistandsleistung 5. Nachkommen, die regelmässig Beistand leisten 6. Eltern, die regelmässig Beistand leisten 7. Geschwister, die regelmässig Beistand leisten Kriterium: mutmasslicher Wille der nicht urteilsfähigen Patientin (setzt Differenzierungs-Fähigkeit voraus!). Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 4

Zum Eruieren des mutmasslichen Patientenwillens können helfen: - frühere Äusserungen des Patienten - nonverbale Signale der Patientin (ihr natürlicher Wille ) - Hinweise von Angehörigen - Hinweise des Hausarztes - Hinweise einer Patientenverfügung Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 5

Was ist eine Patientenverfügung? Eine Patientenverfügung ist - eine Vorausverfügung, die jemand in urteilsfähigem Zustand verfasst, - um in Hinblick auf eine allfällige künftige Situation, in der er/sie nicht mehr urteilsfähig sein könnte, - festzuhalten, was an Behandlung er/sie möchte oder nicht möchte, was also als sein/ihr mutmasslicher Patientenwille zu gelten hat. Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 6

Verbindlichkeit Das neue Erwachsenenschutzrecht regelt in Art. 370-373 ZGB Die Patientenverfügung : - Art 370 Abs 1: Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. - Art 372 Abs 2: Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung. Inkrafttreten einer Verfügung erst bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit! Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 7

Patientenverfügungen sind umso verbindlicher, - je genauer sie die aktuelle Situation im Blick haben, - je konkreter medizinische Massnahmen genannt werden - je weniger Zeit seit der Abfassung / Aktualisierung verstrichen ist - je eindeutiger sie mit der sonstigen Lebenseinstellung der Verfasserin kongruent sind. Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 8

Grundfragen: - Kann man eigenes Entscheiden in noch nie erlebten existenziellen Grenzsituationen realistisch antizipieren? - Was zählt mehr: rationale Lagebeurteilung + verfügter Wille vor dem Stadium der Urteilsunfähigkeit oder nicht mehr rational kommunizierbare Lagebeurteilung und natürlicher Wille im Stadium der Urteilsunfähigkeit? Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 9

Eine Verfügung ist nicht verbindlich für die Behandlung, wenn sie etwas verlangt, das gegen das Gesetz verstösst, wenn sie etwas verlangt, das medizinisch nicht indiziert ist, wenn Gründe bestehen, anzunehmen, dass sie nicht aus freiem Willen verfasst wurde wenn starke Indizien bestehen, die verfügende Person habe ihren Willen inzwischen geändert. Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 10

Formpflicht Keine grossen Vorgaben: - schriftlich - selber formuliert oder mit Formular - Personalien + Unterschrift - Datum Empfehlung: regelmässig alle 2-5 Jahre erneuern) Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 11

Inhaltliche Punkte Grundsätzlich freie Wahl. Sinnvoll sind: Personalien Bevollmächtigte Vertretungsperson in medizinischen Angelegenheiten (Vertrauensperson) ins Auge gefasste Situation grobe Priorität bzgl. Therapieziel Wertehaltung im Blick auf Leben, Sterben, Krankheit, Leben mit Einschränkungen, Lebensqualität etc. Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 12

Therapieentscheidungen v.a. bzgl. - Schmerzlinderung/Sedierung - lebensverlängernde Massnahmen (bzgl. Sterbeprozess + Koma-Situation) Organspende Obduktion/Autopsie Einsicht in Krankengeschichte religiöse Begleitung Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 13

Formulare Es gibt heute eine Vielfalt von Formularen. Eine Übersicht bietet die Dokumentation von CURAVIVA Schweiz Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 14

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Inzwischen gibt es immer mehr Formulare von - Spitälern und - Ärzteorganisationen Kantonsspital Graubünden Kantonsspital St. Gallen Regionales Spitalzentrum Thun, Saanen, Zweisimmen Spitalregion Fürstenland Toggenburg Spital Limmattal (Pflegezentrum) Spital Thurgau AG Universitätsspital Basel Ärztegesellschaft BL Ärzteschaft des Kantons GL FMH + SAMW Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 19

Patientenverfügung der FMH + SAMW - Kurzversion (1 Seite) - Ausführliche Version (4 Seiten) (= das heute empfehlenswerteste Formular einer Patientenverfügung für die breite Bevölkerung) Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 20

Kriterien zur Auswahl eines Formulars: - ausführlich oder kurz - allgemein oder krankheitsspezifisch - Bezug zu einem bestimmten Spital - Bezug zur Ärzteschaft - angebotene Dienstleistungen (Beratung, elektronische Hinterlegung, Erinnerung an Erneuerung) Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 21

Bedeutung des Ausfüllens einer Patientenverfügung Eigene Auseinandersetzung mit Krankheit und Sterben eigene Klärung Anlass für ein klärendes Gespräch mit Angehörigen Wahrnehmung von Selbstverantwortung (angesichts immer mehr Entscheidungssituationen am Lebensende) Entscheidungshilfe für Ärzteschaft und Angehörige in schwierigen Situationen Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 22

Literatur Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin: Patientenverfügung. Ethische Erwägungen zum neuen Erwachsenenschutzrecht unter besonderer Berücksichtigung der Demenz (= Stellungnahme Nr. 17/2011), Bern 2011 Naef Judith / Hölzle-Baumann Ruth / Ritzenthaler-Spielmann Daniela: Patientenverfügungen in der Schweiz. Basiswissen Recht, Ethik und Medizin für Fachpersonen aus dem Gesundheitswesen, Zürich 2012 Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 23

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Heinz Rüegger MAE Institut Neumünster Neuweg 12, 8125 Zollikerberg heinz.rueegger@institut-neumuenster.ch Dr. Heinz Rüegger Patientenverfügungen 24