Statuten der Grünen Kanton Zürich

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Transkript:

Statuten der Grünen Kanton Zürich I. Name und Sitz Mit dem Namen Grüne Kanton Zürich (Grüne ZH) besteht ein Verein gemäss diesen Statuten und den Bestimmungen des ZGB (Art. 60 ff.). Der Sitz ist am Ort des Sekretariats. Die Grünen ZH sind eine Kantonalpartei der Grünen Partei der Schweiz (GPS). II. Zweck Die Grünen ZH bezwecken die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Förderung einer langfristig umweltgerechten und sozialverträglichen Wirtschafts- und Gesellschaftsform die Vertretung der Parteianliegen in Behörden und in der Öffentlichkeit die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Die Grünen ZH streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter bei ihren Mandaten, Organen, Delegationen und Wahllisten an. III. Gliederung und Mitgliedschaft 4 Die Grünen ZH gliedern sich in Bezirks-, Orts- und Kreisparteien und die Sektionen der Jungen Grünen. Über die Anerkennung der Orts- und Bezirksparteien entscheidet der Vorstand. Wer einer Bezirks-, Orts- und/oder Kreispartei beitritt, wird in der Regel Mitglied der Grünen ZH. Mitglieder der Grünen ZH und der Jungen Grünen werden in der Regel zugleich Mitglieder der jeweiligen Bezirks-, Orts- und/oder Kreispartei. Ausnahmsweise kann die Mitgliedschaft auch nur bei den Grünen ZH erworben werden. 5 Die Mitgliedschaft bei den Grünen ZH steht allen natürlichen und juristischen Personen (mit Ausnahme der Sektionen der Grünen und der Jungen Grünen) offen, die den Parteizweck unterstützen. Der Mitgliederbeitrag von juristischen Personen ist gleich hoch wie für Einzelpersonen. Für Mitglieder der Jungen Grünen bis zum vollendeten dreissigsten Altersjahr wird ein reduzierter Mitgliederbeitrag festgelegt.

6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der jederzeit mit schriftlicher Erklärung an das Sekretariat der Grünen ZH erfolgen kann. wegen Nichtbezahlens des Mitgliederbeitrags während 0 Monaten. durch Ausschluss aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen parteischädigenden Verhaltens. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. IV. Mittel und Haftung 7 Die Mittel setzen sich insbesondere zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Behördenabgaben und Beiträgen von Spender_innen und Gönner_innen. Zur Erfüllung des Parteizwecks wird von den Mitgliedern für die Grünen ZH ein Jahresbeitrag von höchstens Fr. 0 eingezogen. Für die Verbindlichkeiten der Grünen ZH haftet allein das Vereinsvermögen. V. Auflösung des Vereins 8 Über die Auflösung der Grünen ZH beschliesst die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Verteilung des Vermögens unter den Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen. Das Vereinsvermögen wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung einer steuerbefreiten Organisation mit verwandten Zwecken überlassen. Das Archiv der Grünen ZH fällt dem Sozialarchiv zu. VI. Organisation 9 Die Organe der Grünen ZH sind:. Mitgliederversammlung. Vorstand. Geschäftsleitung 4. Revisionsstelle 5. Personalkommission. Mitgliederversammlung 0 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Grünen ZH. Die Mitglieder treten in der Regel vier mal, mindestens aber in der ersten Jahreshälfte und zur Budgetabnahme vor Ende Jahr zusammen.

Über die Aufnahme von Traktanden entscheidet der Vorstand; ein von mindestens zwanzig Mitgliedern rechtzeitig eingebrachter und schriftlich unterstützter Behandlungsgegenstand wird auf die Traktandenliste gesetzt. Versammlungen werden vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und unter Angabe der Traktanden einberufen. Weitere Versammlungen werden auf Beschluss des Vorstands einberufen oder innert zwei Monaten, wenn dies mindestens dreissig Mitglieder schriftlich verlangen. Dasselbe gilt für Urabstimmungen zu Sachthemen. Mitgliederversammlungen sind zuständig für folgende Geschäfte: 4 a. Wahl des Präsidiums, der Geschäftsleitung, der übrigen Mitglieder des Vorstandes (ausser der Vertretung der Jungen Grünen) und der Rechnungsrevisor_innen, Bestätigung der Vertretung der Jungen Grünen b. Abnahme von Berichten und der Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr c. Genehmigung des Budgets und Festlegung der Beitragskategorien und der Jahresbeiträge d. Genehmigung von Parteizielen und -programmen e. Abschliessende Bereinigung der Nationalratsliste f. Abschliessende Nominierung von Kandidat_innen für Regierungs- und Ständerat g. Fassen von Wahlempfehlungen und Parolen für eidgenössische sowie kantonale Wahlen und Abstimmungen vorbehältlich bereits gefasster Parole oder Wahlempfehlung des Vorstands (siehe. lit. b) h. Beschlussfassung über die Lancierung von Initiativen i. Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins An den Versammlungen haben die anwesenden Mitglieder und juristischen Personen je eine Stimme. Das Stimmrecht von juristischen Personen darf nicht durch Personen ausgeübt werden, die bereits als Einzelmitglieder stimmberechtigt sind. Die Versammlung wählt oder beschliesst in offener Abstimmung, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. Die_der Vorsitzende hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Sofern die anwesenden Mitglieder kein anderes Vorgehen beschliessen, gilt bei Wahlen das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Nach dem zweiten Wahlgang sind neue Wahlvorschläge unzulässig. Im dritten Wahlgang gilt das relative Mehr. 4 Beschlüsse über Änderungen der Statuten können nur mit Zweidrittelsmehr, die übrigen mit einfachem Mehr gefällt werden.

. Vorstand 5 Der Vorstand ist die strategische Leitung der Grünen ZH. 6 Der Vorstand besteht aus der Geschäftsleitung (Parteisekretär_innen mit beratender Stimme), zwei Mitgliedern der Jungen Grünen, der Nationalratsdelegation, Vertreter_innen der Bezirksparteien sowie weiteren interessierten Mitgliedern. Die Sitzungen sind in der Regel für alle Parteimitglieder zugänglich. 7 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Nach- und Ersatzwahlen können von jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Jungen Grünen bestimmen ihre Vertretung eigenständig. 8 Der Vorstand ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte: a. Anerkennung neuer Mitgliedsgruppierungen (Orts- und Bezirksparteien) b. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Anordnung und Durchführung von Urabstimmungen zu Sachthemen c. Abschliessende Beschlussfassung über Abstimmungsvorlagen bzw. Wahlempfehlungen, oder die Lancierung von Referenden, sofern drei Viertel der anwesenden Vorstandsmitglieder einen entsprechenden Antrag unterstützen und die Parole nicht einer national gefassten Parole widerspricht d. Wahl des Kassiers bzw. der Kassierin, Wahl der Zürcher Vertretung im Vorstand der GPS nach Möglichkeit aus den Mitgliedern der Geschäftsleitung, Wahl der Parteisekretärin bzw. des Parteisekretärs, Wahl der Personalkommission e. Bestätigung der durch die Bezirksparteien bestimmten GPS-Delegierten und Ersatzdelegierten f. Vorschlagen von Kandidat_innen für Wahlen zuhanden der Mitgliederversammlung g. Beschlussfassung über Listenverbindungen bei Nationalratswahlen h. Beschlussfassung über die Unterstützung von Initiativen und Referenden i. Einsetzen von Arbeitsgruppen zur Behandlung besonderer Fragen und Aufgaben j. Erteilung von Aufträgen an Geschäftsleitung, Sekretariat, Arbeitsgruppen k. Regelung der rechtsverbindlichen Unterschrift der Grünen ZH nach aussen l. Erlass eines Finanz- und Behördenabgabereglements m. Aufsicht über die Geschäftsleitung, Arbeitsgruppen und Kommissionen n. Ergreifen aller notwendigen Massnahmen zur Erreichung des Parteizwecks. 4

. Geschäftsleitung 9 Die Geschäftsleitung ist die operative Leitung der Grünen ZH. 0 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidium, der_dem Präsident_in der Kantonsratsfraktion, einer Vertretung der Jungen Grünen, der_dem geschäftsführenden Parteisekretär_in (mit beratender Stimme) und weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Wahl der Geschäftsleitungsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Nach- und Ersatzwahlen können von jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Geschäftsleitung ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte: a. die Vertretung der Partei nach aussen b. Die Vertretung der Grünen ZH im Vorstand der Grünen Schweiz c. Vorbereitung und Einberufung von Vorstandssitzungen d. die Umsetzung von politischen Kampagnen e. die Planung und Umsetzung der Medienarbeit der Partei f. die Verabschiedung von Stellungnahmen und Vernehmlassungsantworten g. die Koordination der Aktivitäten der Partei und der Kantonsratsfraktion h. die Erstellung des Jahresbudgets und die Kontrolle der Umsetzung mit der_dem Kassier_in i. die Pflege der Kontakte zu anderen politischen Parteien j. die Festlegung von Struktur, Hauptaufgaben und Anstellungsbedingungen der Sekretär_innen k. die Einsetzung und Auflösung von Arbeits- und Expert_innengruppen und die Festlegung ihrer Mandate 4. Revisionsstelle Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisor_innen. Deren Wahl erfolgt auf zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag. 5. Personalkommission Die Personalkommission schlägt insbesondere die Kandidat_innen für alle kantonalen Behörden und Aufsichtsämter zuhanden des Vorstands oder der Fraktion vor. 5

Sie besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, von denen im Normalfall mindestens eines in der interfraktionellen Konferenz des Kantonsrates Einsitz hat. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Personalkommission konstituiert sich selbst. Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 6. November 000 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Statutenrevisionen wurden an den Mitgliederversammlungen vom 5. August 005, vom 7. Januar 008 und 4. April 04 genehmigt. Die Präsidentin Marionna Schlatter 6