Darlehensordnung der Studierendenschaft der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg

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Studierendenparlament an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Nach 53 Abs. 1 in Verbindung mit 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) erlässt das Studierendenparlament der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg folgende Darlehensordnung der der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg In dieser Darlehensordnung wird zur Wahrung der Verständlichkeit auf die doppelte Bezeichnung der Ämter und der Personen für beide Geschlechter verzichtet. Alle Angaben gelten in gleicher Form für das andere Geschlecht. Inhalt 1 Geltungsbereich...2 2 Antragsberechtigung...2 3 Zuständigkeiten...2 4 Bedürftigkeit...3 5 Antragsformular...3 6 Antragsstellung...3 7 Mitteilungspflicht des Antragstellers...4 8 Beratung über den Antrag...4 9 Voraussetzung für die Gewährung...5 10 Höhe des Darlehens...5 11 Rückzahlungsmodalitäten...6 12 Entscheidungsfindung...6 13 Mitteilung der Entscheidung...7 14 Darlehensvertrag...7 15 Verzug, Nichtzahlung...8 16 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen...9 17 Veröffentlichung und Inkrafttreten...9

Seite 2 1 Geltungsbereich Diese Darlehensordnung gilt für die Organe und Gremien der und der Fachschaften (Studierendenparlament, Haushaltsausschuss, Allgemeiner Studierendenausschuss, Fachschaftsräte, aus den Organen gebildete Ausschüsse) der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg. Sie regelt das Verfahren der Darlehensvergabe an Studierende der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg. 2 Antragsberechtigung (1) Jedes Mitglied der im Sinne des 2 Abs. 1 Satzung der der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg ist berechtigt einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens zu stellen. (2) Studierende gegenüber denen seitens Forderungen aus zuvor gewährten Darlehen bestehen, sind bis zur Begleichung dieser Forderung von einer erneuten Antragsstellung ausgeschlossen. (3) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Darlehensordnung verstoßen, sind von der Darlehensvergabe nach dieser Ordnung dauerhaft ausgeschlossen. Im Zweifel hat das Studierendenparlament über eine Antragsberechtigung zu entscheiden. (4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung besteht zu keinem Zeitpunkt. 3 Zuständigkeiten (1) Der Referatsleiter für Hochschulpolitik & Soziales des AStA, im Folgenden HoPo- Referatsleiter, berät den Antragsteller, nimmt den Antrag entgegen und leitet diesen an den Haushaltsausschuss weiter. Er verwaltet, unter Beachtung der Zuständigkeiten des Finanzreferenten, mit seinem Referat alle laufenden Darlehensgeschäfte und die dazu nötigen Unterlagen bis zur Tilgung aller Verbindlichkeiten. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Referatsleiter ein gewähltes AStA-Mitglied bestimmen, an das er die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte im Rahmen der Darlehensordnung überträgt. Dies gilt sowohl für eine generelle als auch für eine Fallweise Übertragung der Rechte und Pflichten bis auf Widerruf durch den Referatsleiter für Hochschulpolitik & Soziales. (3) Der Haushaltsausschuss des Studierendenparlaments beschließt über den Antrag. (4) Studentische Organe der Fachschaften dürfen keine Darlehen vergeben. (5) Für die Haftung der Beteiligten aus den Organen und Gremien der gilt 19 Abs. 9 Satzung der.

Seite 3 4 Bedürftigkeit (1) Von der Bedürftigkeit zur Gewährung eines Darlehens ist auszugehen, wenn der Antragsteller für einen absehbaren Zeitraum nicht in der Lage ist, den für die Aufrechterhaltung der Studienfähigkeit notwendigen Unterhalt zu bestreiten. (2) Als zur Aufrechterhaltung der Studienfähigkeit notwendiger Unterhalt zählen: a. Studienbeitrag und Semesterbeitrag, b. Miete und übliche Nebenkosten, sofern bei Nichtzahlung die Kündigung bzw. die Räumung droht. c. Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge, sofern bei Nichtzahlung ein Ausschuss von Versicherungsleistungen droht. d. Studienentgelte für weiterbildende Studiengänge i.s.d. 62 Abs. 4 HG. (3) Die Gewährung ist nicht zulässig, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass der Antragsteller an seiner Bedürftigkeit keine Schuld trägt. 5 Antragsformular (1) Für die Antragsstellung ist das Antragsformular (Anlage) zu verwenden. (2) Das Antragsformular enthält mindestens folgende Felder für Angaben des Antragsstellers: a. Name und Vorname, b. Geburtsdatum und -ort, c. Familienstand und Anzahl der Kinder, d. Studien- und Heimatanschrift, e. Matrikelnummer, f. Studienstatus (Hochschul- und Fachsemester, voraussichtlicher Studienverlauf und Studienabschluss), g. Telefonnummer, h. E-Mail-Adresse, i. das Konto, auf das das Darlehen überwiesen werden soll, j. Höhe des beantragten Darlehens, k. Gewünschte Rückzahlungsrate, l. Gewünschter Beginn der Rückzahlung, m. Begründung des Antrages. 6 Antragsstellung (1) Der Antrag ist schriftlich mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular nach 5 bis spätestens drei Wochen nach Ende der Rückmeldefrist der Hochschule an das Referat Hochschulpolitik & Soziales des AStA zu richten. (2) Es ist schriftlich zu begründen, warum die Gewährung des Darlehens erforderlich ist und aus welchen Mitteln die Rückzahlung bestritten werden soll.

Seite 4 (3) In dem Antrag ist der Allgemeine Studierendenausschuss zu ermächtigen, innerhalb der Hochschule und beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks, Auskünfte über die wirtschaftliche Lage des Antragstellers einzuholen. (4) Das Referat Hochschulpolitik & Soziales des AStA berät den Antragsteller bezüglich der unter 8 Abs. 1 genannten Unterlagen, die zur Entscheidungsfindung für den Haushaltsausschuss notwendig sind. (5) Das Referat Hochschulpolitik & Soziales prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit. Mängel werden dem Antragsteller unverzüglich mitgeteilt und Gelegenheit zur Behebung gegeben. (6) Sind alle Unterlagen vollständig wird der Antrag durch den HoPo-Referatsleiter zur Beratung und Entscheidungsfindung an den Haushaltsausschuss weitergeleitet. Außerdem hat er das Studierendensekretariat über die Antragsstellung zu unterrichten. (7) Liegen nach einem Monat ab Antragseingang die erforderlichen Unterlagen verschuldet noch nicht vor, wird der Antrag aus formalen Gründen durch den Referatsleiter Hochschulpolitik & Soziales schriftlich abgelehnt. 7 Mitteilungspflicht des Antragstellers Jede Änderung der angegebenen Daten nach 5 Abs. 2 und 8 Abs. 1 des Antragstellers vom Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens ist dem AStA schriftlich unverzüglich mitzuteilen. 8 Beratung über den Antrag (1) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen des Antragsstellers als Original zur Entscheidungsfindung durch den Haushaltsausschuss vorzulegen. Die Originale verbleiben beim Antragsteller. a. Der gültige Personalausweis / Reisepass. b. Ggf. ein gültiges Visum. c. Eine gültige Studienbescheinigung. d. Eine Meldebescheinigung, die nicht älter als zwei Wochen ist. e. Ggf. eine Arbeitserlaubnis. f. Vollständige Angaben und Belege über Einnahmen und Ausgaben, dazu gehören mindestens: i. Arbeitseinkünfte. ii. Ausgaben für Miete. iii. Ausgaben für Strom. iv. Ausgaben für Telefon, Internet- und Mobilfunk. g. Angaben und ggf. Nachweise über weiteres Vermögen (PKW, Immobilien etc.) h. Ggf. der Ablehnungsbescheid für BAföG. i. Ggf. der Ablehnungsbescheid für Wohngeld.

Seite 5 j. Ggf. der Ablehnungsbescheid für Wohnbeihilfe. k. Die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragsstellung aller Konten und Depots. l. Angaben und ggf. Nachweise über alle offenen Zahlungsverpflichtungen. (2) Es ist gegebenenfalls eine Niederschrift der Daten anzufertigen, die dem Haushaltsausschuss als Entscheidungshilfe dienen. Dabei ist auf Datensparsamkeit und Datenvermeidung zu achten. 9 Voraussetzung für die Gewährung Dem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn 1. die formalen Anforderungen des 5 erfüllt sind und 2. ein Haushaltsplan nach 3 HWVO in Kraft ist und dieser die Vergabe eines Darlehens in der Antragshöhe erlaubt und 3. die Voraussetzungen aus 4 vorliegen und 4. die Rückzahlung gesichert erscheint. 10 Höhe des Darlehens (1) Die Summe eines Darlehens darf 500 nicht übersteigen. (2) Abweichend von Abs. 1 kann das Darlehen in Höhe der Summe aus Studienbeitrag und Semesterbeitrag eines Semesters zzgl. eventuell angefallener Mahngebühren betragen, wenn diese zur Begleichung eben dieser Forderung nach 4 Abs. 2 Buchstabe a genutzt wird. Wenn das Darlehen zur Begleichung von Entgelten für weiterbildende Studiengänge nach 62 Abs. 4 HG genutzt wird, darf die in Abs. 1 genannte Höhe des Darlehens nicht überschritten werden. (3) Die Auszahlung eines Darlehens darf erst nach geleisteter Unterschrift der folgenden Personen erfolgen: a. Vorsitzender des Haushaltsausschusses bzw. b. dem Vorsitzenden des AStA oder dessen Stellvertreter erfolgen. (nach 12 Abs. 6 Satzung der ) (4) Die Vergabe eines Darlehens an Personen, die bereits für die als Organ oder in sonstiger Weise tätig sind, bedarf in entsprechender Anwendung des 2 Abs. 3 HWVO zusätzlich der Zustimmung des Studierendenparlamentes. Die Zustimmung muss als Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Studierendenparlamentes aufgenommen und im Sinne der Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes in das Protokoll der Sitzung aufzunehmen. Die Zustimmung erfolgt auf Grundlage der Empfehlung des Haushaltsausschusses und der Daten zu den unter 5 Abs. 2 Buchstabe a und f und 14 Abs. 2 Buchstabe b, c, d und e genannten Punkten. Darüber hinaus dürfen keine Angaben an das Studierendenparlament weitergegeben oder von diesem für die Entscheidungsfindung verwendet werden.

Seite 6 11 Rückzahlungsmodalitäten (1) Die monatliche Rückzahlungsrate muss mindestens 25 Euro betragen. (2) Abweichend von Abs. 1 kann der Haushaltsausschuss eine höhere monatliche Rückzahlungsrate festlegen. (3) Die monatliche Rückzahlung muss spätestens drei Monate nach Gewährung des Darlehens beginnen. (4) Die Vergabe von Darlehen erfolgt ohne die Erhebung von Zinsen oder sonstigen Bearbeitungsgebühren. Davon unberührt bleiben die nach 16 anfallenden Verzugszinsen, Kosten für das Mahnverfahren und sich daraus ergebenden Aufwendungen. 12 Entscheidungsfindung (1) Der Haushaltsausschuss entscheidet über die Gewährung von Darlehen. (2) Sobald der Vorsitzende des Haushaltsausschusses vom HoPo-Referatsleiter über den vollständigen Antrag informiert wurde, sollte der Haushaltsausschussvorsitzende innerhalb eines Monats eine Sitzung einberufen, auf der der Haushaltsausschuss über den Antrag auf Gewährung des Darlehens entscheidet (3) Der HoPo-Referatsleiter und der Finanzreferent sind zu dieser Sitzung einzuladen. Die Anwesenheit des HoPo-Referenten und des Antragstellers ist zwingend für die Entscheidungsfindung erforderlich. (4) Der Finanzreferent hat vor der endgültigen Entscheidungsfindung eine Empfehlung abzugeben, die der Haushaltsausschuss angemessen zu würdigen hat. Die Empfehlung kann bei Anwesenheit des Finanzreferenten mündlich erfolgen. Bei Abwesenheit des Finanzreferenten muss die Empfehlung dem Haushaltsausschussvorsitzenden schriftlich vorliegen. (5) Die Ergebnisse der Befragung, Beratung und Entscheidung sind im Protokoll der Haushaltsausschusssitzung unter Verwendung der Darlehensnummer festzuhalten. Dabei sind der Name des Antragstellers und weitere Angaben, die Rückschlüsse auf seine Person zulassen oder aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht festgehalten oder veröffentlicht werden dürfen, auszulassen. Als Unterpunkte der Tagesordnung sind folgende Punkte aufzunehmen: a. Vorstellung des Antrages durch den HoPo-Referenten b. Beratung über die vorliegenden Unterlagen c. Befragung des Antragstellers

Seite 7 d. Befragung des Finanzreferenten e. Beratung und Entscheidungsfindung f. Mitteilung der Entscheidung. (6) Die Entscheidung erfolgt aufgrund der vorliegenden Unterlagen über die Darlehensgewährung und deren Modalitäten. Darüber hinaus wird der Antragsteller befragt. (7) Die Entscheidung umfasst die unter 14 Abs. 2 genannten Punkte. Dabei kann der Haushaltsausschuss von den in 5 Abs. 2 Buchstabe i bis l vom Antragsteller gewünschten Modalitäten abweichen. 13 Mitteilung der Entscheidung (1) Die Entscheidung über den Antrag teilt der Haushaltsausschuss dem Antragsteller im Anschluss der Entscheidungsfindung mit. Die Entscheidung erfolgt bezüglich der unter 14 Abs. 2 Buchstabe b bis e genannten Punkte und ist bindend für den gemäß 14 Abs. 1 anzubietenden Darlehensvertrag. (2) Eine Ablehnung des Antrages erfolgt umgehend mündlich nach der Entscheidungsfindung und unter Angaben von Gründen. 14 Darlehensvertrag (1) Auf der Grundlage der Entscheidung des Haushaltsausschusses hat der HoPo-Referatsleiter dem Antragsteller den Abschluss eines Darlehensvertrages anzubieten. (2) Der Darlehensvertrag muss folgende Angaben enthalten: a. die Vertragsparteien, b. die Höhe des Darlehens, c. die monatliche Rückzahlungsrate,, d. den Beginn der Rückzahlungsfrist, e. das Ende der Rückzahlungsfrist, f. die Bankverbindung der der Hochschule Bonn-Rhein- Sieg, g. die rechtlichen Folgen bei Verzug und für den Fall, dass nicht gezahlt wird, h. die rechtlichen Folgen bei vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten falschen Angaben zur Ermittlung des Darlehens, i. einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. (3) Ist das Darlehen ganz oder zum Teil zu dem unter 4 Abs. 2 Buchstabe a und d genannten Zweck beantragt worden, muss der Darlehensvertrag vorsehen, dass dieser Anteil der Darlehenssumme unmittelbar an den Gläubiger des

Seite 8 Darlehensnehmers ausgezahlt wird. Dieser Betrag ist direkt an die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg zu entrichten. (4) Ungeachtet von Abs. 3 kann ein Darlehensvertrag zu einem unter 4 Abs. 2 Buchstabe b und c genannten Zweck ebenfalls vorsehen, dass die Darlehenssumme ganz oder in Teilen an den jeweiligen Gläubiger entrichtet wird. (5) Im Vertrag ist festzuhalten, dass der Darlehensbetrag insgesamt fällig wird, wenn der Darlehensnehmer versäumt eine Änderung seiner Anschrift innerhalb des laufenden Monats dem Referat für Hochschulpolitik & Soziales des AStA der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg mitzuteilen oder wenn auf eine zweite Mahnung nach 15 Abs. 2 keine Zahlung erfolgt. 15 Verzug, Nichtzahlung (1) Gerät der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung länger als vier Wochen in Verzug, ist eine erste schriftliche Mahnung an diesen zu richten. (2) Wird nicht binnen zwei Wochen nach der ersten Mahnung nach Abs. 1 eine Korrektur des Zahlungsverzugs geleistet, ist eine zweite schriftliche Mahnung zu erteilen. (3) Erfolgt auf die zweite Mahnung nach Abs. 2 innerhalb von zwei Wochen keine Korrekturleistung, ist eine dritte und letzte Mahnung zu erteilen. In diesem Schreiben ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs eingeleitet wird. (4) Nach Ablauf der Frist von zwei Wochen nach Zugang der dritten Mahnung nach Abs. 3 hat der AStA das gerichtliche Verfahren einzuleiten. (5) Von einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn und solange Verhandlungen mit dem Darlehensnehmer über einen Zahlungsaufschub oder eine Umschuldung geführt werden. Das Verfahren muss ungeachtet von Verhandlungen mit dem Darlehensnehmer nach spätestens 2 Monaten wieder aufgenommen werden. (6) Von einem Verfahren nach Abs. 4 kann abgesehen werden, wenn dieses die wirtschaftlichen Grundsätze des AStA voraussichtlich nicht erfüllt. (7) Auf nicht gezahlte Leistungen fallen nach vier Wochen Verzugszinsen nach 288 Abs. 1 BGB an. (8) Das Mahnverfahren und alle weiteren mündlichen Vereinbarungen i.s.d. 15 Abs. 1 bis 5 sind vom AStA Referat Hochschulpolitik & Soziales ausführlich zu dokumentieren.

Seite 9 16 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen Die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Forderungen erfolgt nach den Vorschriften des 20 HWVO. 17 Veröffentlichung und Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Für die Sankt Augustin, 20. April 2011 Markus Arian Shakoor Vorsitzender des 13. Studierendenparlamentes der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg

Anlage Seite 1 Antrag auf ein Darlehen bei der der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg aufgrund sozialer Indikation Zur Person Name: Geb.-Datum: Familienstand: Vorname: Geburtsort: Kinder: Studienanschrift Straße: Telefonnr.: Mobil: PLZ, Ort: E-Mail: Heimatanschrift Straße: Telefonnr.: Mobil: PLZ, Ort: E-Mail: Studienstatus Matrikelnummer: Fachsemester: Hochschulsemester: Studiengang: Fachbereich: Voraussichtlicher Studienabschluss:

Anlage Seite 2 Höhe des beantragten Darlehens: : _, Gewünschte monatliche Rückzahlungsrate: _, Gewünschter Beginn der Rückzahlung:.. 20 Bankverbindung Kontoinhaber: Kontonr: BLZ: Bank: Begründung des Antrages: Die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben und Unterlagen bestätige ich mit meiner Unterschrift. (Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus 8 Abs. 1 der Darlehensordnung) Ort, Datum Unterschrift