Neue Allgemeine Prüfungsordnung

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Transkript:

Neue Allgemeine Prüfungsordnung für alle Bachelor- und Master-Studiengänge der Technischen Universität Clausthal gültig ab Wintersemester 2015/2016 03.11.2015 VORSTELLUNG DER WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN 2 1

1 Definitionen Dieser Paragraph ist neu hinzugekommen. Er dient der Erklärung der Begrifflichkeiten.??? 3 3 Leistungskontrolle (1) Studierende, die nach Ende des zweiten Fachsemesters 30 ECTS Punkte nicht erreicht haben, werden von der zuständigen Studiendekanin / dem zuständigen Studiendekan...zu einem Beratungsgespräch eingeladen (Studienzielanalyse). Diese Regelung entfällt, da sie nicht konsequent angewendet wurde und von Studierenden nur selten wahrgenommen wurde. Es existieren alternative Angebote. (2) Die Ausführungsbestimmungen können Fristen für die Erbringung einer festzulegenden Anzahl von ECTS-Punkten und entsprechende Konsequenzen bei Nichterbringung vorsehen. 6 Dauer und Gliederung des Studiums, Leistungskontrolle (4) Die Ausführungsbestimmungen können eine Frist für die Erbringung einer festzulegenden Anzahl von Leistungspunkten und entsprechende Konsequenzen bei Nichterbringung vorsehen. Beschränkung der Leistungskontrollen auf maximal eine Überprüfung im Verlauf eines Studiengangs (i.d.r. nach dem zweiten Fachsemester). 4 2

* 29 Übergangsregelung 6 Dauer und Gliederung des Studiums, Leistungskontrolle (3) Das Bachelor-Studium muss im Rahmen der doppelten Regelstudienzeit abgeschlossen sein, d.h. in der doppelten Anzahl von Fachsemestern, die für das Absolvieren eines Studiengangs bei einem regulären Vollzeitstudium in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen vorgesehen ist. Für das Master-Studium gilt eine maximale Studiendauer von Regelstudienzeit plus 4 weitere Semester. Zeiten der Beurlaubung werden nicht angerechnet... Die Studiengänge der Fakultät I haben diese Regelung bereits in ihren AFB verankert. Auch einzelne Studiengänge aus der Fakultät II - Lehreinheit Energie und Rohstoffe haben dies bereits aufgenommen. Diese Regelung soll nun für alle Bachelor- und Master- Studiengänge der TU Clausthal gelten. Achtung! Übergangsregelung für Studierende im 2. oder höheren Fachsemester * (2) Studierende, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Allgemeinen Prüfungsordnung im zweiten oder höheren Fachsemester befinden, werden in diese Allgemeine Prüfungsordnung überführt. Für diese Studierenden wird die neue Regelung nach 6 Absatz 3 (maximale Studiendauer) bis zum Ende des Sommersemesters 2020 ausgesetzt, sofern die studiengangsspezifischen Ausführungsbestimmungen hierzu keine Regelungen getroffen haben. 5 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1)... Die Beweislast für alle Nichtanrechnungen liegt bei der Hochschule. (2) Studien- und Prüfungsleistungen sowie beruflich erworbene Kompetenzen, die nicht an der TU Clausthal erworben wurden, können maximal bis zu 50 % der zum Studienabschluss erforderlichen Gesamt-LP angerechnet werden.... Die BRD hat die Lissabon-Konvention unterzeichnet. Ziele der Konvention: Vereinfachung und Transparenz bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen. Die TU Clausthal nimmt diese Vorgaben nun auch in die neue APO auf. Dies bedeutet vor allem eine Beweislastumkehr bei der Nichtanrechnung von bereits erworbenen Hochschulqualifikationen und transparente Entscheidungen. Obergrenze für die Anerkennung von extern erbrachten Leistungen. 6 3

11 Zulassung zur Prüfung 10 Zulassung zur Prüfung (2)... Zwischen dem Eingang des Antrags auf Zulassung zur Abschlussarbeit im Prüfungsamt und der Abgabe der Abschlussarbeit ist eine Frist von mindestens 4 Wochen einzuhalten... Achtung! Diese 4 Wochen Frist ist neu und zwingend einzuhalten. 7 18 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung (8)...Wurde die Bachelor- bzw. Masterarbeit mit der Note 1,0 bewertet und ist der Durchschnitt aller anderen Noten 1,3 oder besser, wird im Zeugnis das Prädikat mit Auszeichnung bestanden erteilt... 18 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen, Notenbildung (5) Lehrende können im Rahmen ihrer Lehrveranstaltung ein Bonus-System anbieten, welches bei anschließend erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen im gleichen Modul zur Verbesserung der erreichten Benotung angerechnet werden kann. Voraussetzung ist, dass die anrechenbare Bonus-Leistung eine zusätzliche und überproportionale Arbeitsbelastung darstellt und die Studien-/Prüfungsleistung, auf die die Anrechnung erfolgen soll, mit mindestens ausreichend bestanden ist. Eine Anrechnung kann maximal einen Notensprung von 0,3 bzw. 0,4 Notenpunkten bis maximal zur Note 1,0 herbeiführen. Die Studien- und Prüfungsleistung muss so konzipiert sein, dass auch ohne Bonusleistung die Note 1,0 erreicht werden kann. (10) Wurde das Modul, das die Bachelor- bzw. Masterarbeit enthält, mit der Note 1,0 bewertet und ist die gemäß 18 Abs. 7 ermittelte Gesamtnote der Bachelorbzw. Masterprüfung 1,3 oder besser, wird im Zeugnis das Prädikat mit Auszeichnung bestanden erteilt... Regelungen zum Bonus-System sind neu. Regelungen zum Prädikatsexamen wurden vereinfacht. 8 4

19 Bekanntgabe von Ergebnissen der Studien- und Prüfungsleistungen Die Bekanntgabe einer Bewertung einer Studien- und Prüfungsleistung erfolgt über das elektronische Prüfungsverwaltungssystem soweit sich nicht etwas anderes aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Allgemeinen Prüfungsordnung ergibt. Die Bewertung gilt spätestens am 3. Tag nach Einstellung der Bewertung in das elektronische Prüfungsverwaltungssystem als bekannt gegeben, sofern die zu prüfende Person das Ergebnis nicht bereits zuvor abgerufen hat. Die Studierenden sind insoweit zur Nutzung des elektronischen Prüfungsverwaltungssystems verpflichtet. NEU! Wegfall der Notenaushänge, Ergebnisse sind ausschließlich online abrufbar. 9 19 Freiversuch, Wiederholung von Prüfungen (4) Eine zweite Wiederholung einer Prüfungsleistung ist nur in max. sechs unterschiedlichen Prüfungsleistungen zulässig... (4)...Eine zweite Wiederholungsprüfung muss innerhalb der Prüfungszeiträume der folgenden zwei Fachsemester...abgelegt werden... 20 Freiversuch, Wiederholung von Prüfungen (3) Modul- bzw. Modulteilprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden... NEU! Generell 2 Wiederholungsversuche für alle Modul- bzw. Modulteilprüfungen. Begrenzung auf max. sechs entfällt. Frist zum Ablegen der letzten Wiederholungsmöglichkeit entfällt. (5)...Zur letzten Wiederholungsmöglichkeit wird die zu prüfende Person schriftlich unter Berücksichtigung der Prüfungstermine...geladen... Eine schriftliche Ladung zur letzten Wiederholungsmöglichkeit entfällt. 10 5

19 Freiversuch, Wiederholung von Prüfungen (2)...Bei bestandenen benoteten Leistungsnachweisen, welche in die Endnote eingehen, können maximal zwei Leistungsnachweise pro Studiengang einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden;... (7) In der letzten Wiederholungsprüfung, deren Nichtbestehen das endgültige Scheitern und damit die Beendigung des Studiums zur Folge hätte, darf für eine schriftliche Prüfungsleistung die Note nicht ausreichend nur nach mündlicher Ergänzungsprüfung vergeben werden,... 20 Freiversuch, Wiederholung von Prüfungen Regelung entfällt, da Leistungsnachweise zukünftig grundsätzlich nicht mehr in eine Modulbzw. Endnote einfließen. Regelung entfällt, da eine Ungleichbehandlung zu anderen Prüfungsformen vorlag. Kompensation: generell zwei Wiederholungsversuche, keine Wiederholungsfrist 11 WEITERE ÄNDERUNGEN 12 6

4 Hochschulgrad 5 ECTS-Punkte, Module, Ausführungsbestimmungen 3 Hochschulgrad 4 Leistungspunkte und 5 Studiengangspezifische Ausführungsbestimmungen Es wurden die konkreten Kriterien für ein Double-Degree-Programm aufgenommen, die dann für alle zukünftigen Programme als Vorgabe gelten. Die jeweiligen Bedingungen sind dann Bestandteil der Ausführungsbestimmungen. Einheitliche Verwendung des Begriffs Leistungspunkte (LP) an der TU Clausthal. Die alternativen Begriffe Kreditpunkte (CP) oder ECTS-Punkte sollen nicht mehr verwendet werden. Der alte 5 wurde in zwei Paragraphen aufgeteilt. 13 15 Arten der Prüfungsleistungen (1) Je nach Art der Prüfung kann eine Prüfungsleistung sein: a) Klausur schriftlich oder elektronisch (Absatz 2), b) mündlichen Prüfung (Absatz 3), c) Erstellung und Dokumentation von Hardware- oder Softwaresystemen (Absatz 4), d) Praktische Arbeit (Absatz 5), e) Laborpraktikum (Absatz 6), f) Entwurf (Absatz 7), g) Seminar (Absatz 8), h) Studienarbeit (Absatz 9), i) Projektarbeit (Absatz 10) und /oder j) Kolloquium (Absatz 11). 14 Formen der Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen können durch jeweils eine der nachfolgend aufgeführten Prüfungsarten (Abkürzungsverzeichnis siehe Anlage 3) erbracht werden: a) Klausur (Absatz 3) b) mündliche Prüfung (Absatz 4) c) Seminarleistung (Absatz 5) d) sonstige praktische/ theoretische Arbeit (Absatz 6) e) Studienarbeit / Projektarbeit (Absatz 7) f) Industriepraktikum (Absatz 8) g) Hausübungen (Absatz 9) h) Exkursion (Absatz 10) i) Abschlussarbeit (Absatz 11) Es wurden neue allgemeingültige Definitionen für die Prüfungsformen festgelegt. Dadurch soll eine Vereinheitlichung in den Studiengängen erreicht werden. 14 7

15a Klausuren mit elektronischen Eingabegeräten und 15b Durchführung elektronischer Klausuren 16 Abschlussarbeit (5) Das Thema der Abschlussarbeit kann von jeder bzw. jedem Angehörigen der Hochschullehrergruppe der jeweils zuständigen Lehreinheit nach Anhörung der zu prüfenden Person festgelegt werden... 15 Klausuren mit elektronischen Eingabegeräten 16 Abschlussarbeit (6) Das Thema der Abschlussarbeit kann von jeder bzw. jedem Angehörigen der Hochschullehrergruppe, deren oder dessen Institut in den fachspezifischen Ausführungsbestimmungen des entsprechenden Studiengangs genannt wird, festgelegt werden... Zusammenfassung der beiden Paragraphen. Festlegung konkreter Institute anstatt Lehreinheiten in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen. 15 20 Zeugnisse, Urkunden und Diploma Supplement 23 Widerspruchsverfahren, Einzelfallentscheidungen 24 Einsicht in die Prüfungsakte 21 Zeugnisse und Bescheinigungen 24 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren (5) Der Prüfungsausschuss ist Abhilfeund Widerspruchsbehörde unter Beachtung des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3... 25 Einsicht in die Prüfungsakte, Klausureinsicht Anpassung der Regelungen an die Praxis und externe Vorgaben (z.b. ECTS- Einstufungstabellen). NEU! Entscheidungen zu Widersprüchen werden ausschließlich nur noch im Prüfungsausschuss getroffen. Die Regularien hierzu wurden konkretisiert. 16 8

FRAGEN? 17 Bei Fragen oder Problemen können Sie sich gerne an die Mitarbeiter des Studienzentrums wenden: via E-Mail: studienzentrum@tu-clausthal.de oder persönlich: Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und weiterhin viel Erfolg für Ihr Studium! 18 9