13. Wahlperiode Tierschutz bei Haustierzucht, Haustierhandel und Abgabe von Haustieren

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Transkript:

13. Wahlperiode 12. 12. 2003 Antrag der Abg. Helmut Walter Rüeck u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Tierschutz bei Haustierzucht, Haustierhandel und Abgabe von Haustieren Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob ihr bekannt ist wie viele gewerbliche Züchter von Haustieren es im Land gibt, und welche Arten gezüchtet werden; 2. welche Bestimmungen für Züchter und Händler von Haustieren gelten; 3. welche Kontrollmöglichkeiten/Kontrollpflichten bestehen, und wie diese vom Land gehandhabt werden; 4. ob diese Bestimmungen und Kontrollmöglichkeiten auch gegenüber Privat- oder Hobbyzüchtern von Haustieren Anwendung finden, und wie das Land sie unterstützt; 5. welche Bestimmungen zur Weitergabe oder Verkauf von Haustieren durch Züchter, Händler u. Ä. an andere Züchter, Händler oder Privatpersonen gelten; 6. wie viele bekannte Verstöße gegen tierschutz- und veterinärrechtliche Bestimmungen bei Züchtern und Händlern von Haustieren es jährlich seit 1997 gab; Eingegangen: 12. 12. 2003 / Ausgegeben: 16. 02. 2004 1

7. ob es bekannte Fälle im Land gibt, bei denen Haustiere getötet wurden weil sie bestimmten Rasse- oder so genannten Schönheitsmerkmalen nicht entsprachen, und wie diese geahndet wurden; 8. ob es nach den Weihnachtstagen und vor den einzelnen Ferienbeginnen auffällige Häufungen von Tieraussetzungen gibt, und wie hoch die Zahlen sind; 9. ob es (Haus-)Tierversandhandel im Land (auch Tierhandelversand vom Land ins Ausland und aus dem Ausland nach Baden-Württemberg) gibt; 10. wie die Landesregierung eine allgemeine Dokumentationspflicht bei Verkauf oder Abgabe von Haustieren beurteilt (z. B. Tierabgabeverträge, bei denen Angaben über Herkunft der Tiere, Adresse des Käufers und Hinweise auf tierschutz- und veterinärrechtliche Bestimmungen gemacht werden). 11. 12. 2003 Rüeck, Dr. Brenner, Kübler, Kiefl, Dr. Schüle CDU Begründung Insbesondere vor den Weihnachtstagen haben Haustierzüchter- und -händler Hochkonjunktur. Viele der Tiere werden nach den Feiertagen von Züchter, Händler oder Käufer als störend angesehen und dann ausgesetzt, getötet oder einfach anderweitig entsorgt. Tierschützer beklagen, dass insbesondere im Tierversandhandel und hier besonders beim Handel via Internet, oft tierschutz- und veterinärrechtliche Bestimmungen außer Acht gelassen würden und geltendes Recht umgangen, bzw. bewusst dagegen verstoßen werde. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 Nr. Z(34) 0141.5/190 F nimmt das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. ob ihr bekannt ist wie viele gewerbliche Züchter von Haustieren es im Land gibt, und welche Arten gezüchtet werden; Zu 1.: Mit dem Begriff Haustier werden üblicherweise domestizierte Tierarten bezeichnet, hierzu gehören neben Hunden und Katzen beispielsweise auch landwirtschaftliche Nutztiere wie Rinder, Schweine und Geflügel. Nachdem davon auszugehen ist, dass der Antrag sich auf die als Heimtiere bezeichneten Arten bezieht, zu denen auch zahlreiche Wildtierarten wie Papageienund andere Ziervögel oder Reptilien gehören, erstrecken sich die nachfolgenden Ausführungen zu den gestellten Fragen auf diesen Bereich. 2 *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt.

Heimtiere werden überwiegend in Hobbyhaltungen und -zuchten gehalten und vermehrt. Von den zuständigen Tierschutzbehörden werden die gewerbsmäßigen Bestände im Sinne von 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) erfasst, die einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen. Einem aufgrund der Anfrage eingeforderten Bericht zufolge sind 599 derartige Bestände bekannt. Gezüchtet werden Hunde, Katzen, Frettchen, Kaninchen und Nagetiere (Chinchillas, Hamster, Mäuse, Ratten, Degus, Meerschweinchen), Ziervögel, Aquarienfische, Teichfische, Reptilien und Amphibien. 2. welche Bestimmungen für Züchter und Händler von Haustieren gelten; Zu 2.: Bei jeder Tierhaltung sind die Bestimmungen des TierSchG und der auf Grundlage des TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen zu beachten und insbesondere die Grundsätze in 1 und 2 TierSchG einzuhalten: Verbot der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund Erfüllung des artspezifischen Bedarfs hinsichtlich Ernährung, Pflege und Unterbringung Ausreichende Sachkunde des Halters oder Betreuers. Spezielle Vorgaben für zahlreiche Heimtierarten sind in Rechtsverordnungen (Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001, BGBl. I S. 838 sowie Tierschutz-Transportverordnung vom 11. Juni 1999 BGBl. I S. 1337) oder in vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) herausgegebenen Expertengutachten und Leitlinien (Papageien, Säugetiere, Kleinvögel Teil 1 Körnerfresser, Reptilien, Zierfische- Süßwasser) niedergelegt. Zur Auslegung des sog. Qualzuchtverbots in 11 b TierSchG existiert ebenfalls ein umfangreiches Gutachten des BMVEL. Es sind weiterhin die Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren vom 13. November 1987 und zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport vom 13. Dezember 1963 zu beachten, denen die Bundesrepublik Deutschland per Gesetz vom 1. Februar 1991 bzw. 12. Juli 1973 beigetreten ist. Die dort festgeschriebenen Bestimmungen sind in nationales Tierschutzrecht umgesetzt. Die im Sinne des Tierschutzrechts gewerbsmäßige Zucht und der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren sind bei Überschreiten der in Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (BAnz. Nr. 36 a S. 1) AVV vorgegebenen Höchstgrenzen erlaubnispflichtig (z. B. Zucht mit mehr als 3 Hündinnen bzw. 5 Katzen oder mehr als 3 bzw. 5 Würfe/Jahr, mehr als 100 Jungtiere von Kaninchen oder Meerschweinchen als Heimtiere/Jahr). Die Erlaubnis nach 11 TierSchG wird von der unteren Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt. Diese beinhalten sachliche (geeignete Haltungseinrichtungen) und persönliche Anforderungen (Nachweis der Sachkunde, Zuverlässigkeit). Der Erlaubnispflicht unterliegen auch Agenturen, die Tiere nicht in unmittelbare Obhut nehmen. Für den gewerblichen Tiertransport ist eine Erlaubnis nach 11 der Tierschutz-Transportverordnung erforderlich. Nicht näher dargelegt werden hier und bei den weiteren Ausführungen die Bestimmungen des Artenschutzrechts und die des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Verkauf von Tieren. 3

3. welche Kontrollmöglichkeiten/Kontrollpflichten bestehen, und wie diese vom Land gehandhabt werden; Zu 3.: Erlaubnispflichtige Tätigkeiten unterliegen nach 16 TierSchG der Überwachung durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde. Erlaubnisinhaber werden risikoorientiert kontrolliert. Kontrollen erfolgen außerdem anlässlich der Ausstellung von Gesundheitszeugnissen und anlassbezogen bei Beschwerden. Für die Zucht und Abgabe von Papageien und Sittichen besteht eine Genehmigungspflicht nach 17 g des Tierseuchengesetzes vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) TierSG, die eine Überprüfung der Haltung sowie einen Sachkundenachweis beinhaltet. Bei Verstößen trifft die Behörde die erforderlichen Maßnahmen. Nach 16 a TierSchG und den im Verwaltungsverfahrensrecht festgelegten Vorgaben sind dies insbesondere: Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Missständen ggf. Androhung/Festsetzung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Zwangshaft), Fortnahme und pflegliche Unterbringung, bei gegebenen Umständen auch Tötung von vernachlässigten Tieren auf Kosten des Halters, Untersagung des Haltens/Betreuens oder Züchtens oder des Handels von Tieren, ggf. Entzug einer nach 11 TierSchG erteilten Erlaubnis. Bei der Feststellung von Straftatbeständen nach 17 TierSchG bzw. von Ordnungswidrigkeiten nach 18 TierSchG werden entsprechende Verfahren eingeleitet, in diesen Fällen können nach 19 TierSchG auch Tiere eingezogen werden bzw. im Fall von rechtswidrigen Taten nach 17 TierSchG kann durch das Gericht nach 20 TierSchG ein Tierhaltungsverbot und nach 20 a durch Beschluss ein vorläufiges Verbot verhängt werden. 4. ob diese Bestimmungen und Kontrollmöglichkeiten auch gegenüber Privat- oder Hobbyzüchtern von Haustieren Anwendung finden, und wie das Land sie unterstützt; Zu 4.: Private Haltungen und Zuchten unterliegen nicht der Erlaubnispflicht und werden daher von den zuständigen Behörden nicht systematisch erfasst. Die Tätigkeiten finden häufig im verfassungsgemäß besonders geschützten Wohnbereich statt. Somit gelangen Missstände den zuständigen Tierschutzbehörden nicht immer zur Kenntnis. Die Behörde ist hier auf Hinweise aus der Bevölkerung, im Falle des Handels zumeist von potenziellen Kunden des Anbieters, angewiesen. Sie kann sich im Verdachtsfall Tiere vorführen lassen, in begründbaren Fällen kann bei Verweigerung des Betretens von Wohnräumen ein Zutritt durch Gerichtsbeschluss erwirkt werden. Die Behörde kann außerdem in begründeten Fällen, d.h. bei nachvollziehbaren Zweifeln an der Sachkunde einer Person, auch private Tierhalter zu einem Sachkundegespräch einbestellen. Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum verfolgt hier ein präventives Konzept. Bereits 1996 wurde ein gedrucktes Tierschutz-Infoblatt zum Erwerb und zur Abgabe von Heimtieren herausgegeben. In Pressemitteilungen wird regelmäßig vor der Ferienzeit im Sommer und vor der Weihnachtszeit darauf hingewiesen, dass Tiere 4

nicht unbedacht angeschafft oder verschenkt werden sollen und nicht ausgesetzt werden dürfen. Vor Ort nehmen Amtstierärzte neben ihren Kontrollaufgaben auch beratend Einfluss auf Tierhalter und -züchter. Baden-Württemberg hat im Jahr 1999 als erstes Bundesland detaillierte Hinweise zur Überwachung von sog. Tierbörsen und Tiermärkten herausgegeben, auf denen private Züchter, zunehmend aber auch Händler, Tiere anbieten. Diese Hinweise werden von den unteren Verwaltungsbehörden bei der Überwachung zugrunde gelegt. Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum ist außerdem im Rahmen einer Arbeitsgruppe aller Bundesländer federführend für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundenachweisen von Verbänden als Ersatz für das Fachgespräch bei der für die Erlaubniserteilung nach 11 TierSchG zuständigen Behörde. Im Rahmen dieser Tätigkeit konnten bislang insbesondere in Zusammenarbeit mit dem in Baden-Württemberg ansässigen Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) eine der größten Züchterorganisationen für Heimtiere im Bundesgebiet umfangreiche Schulungs- und Prüfungsangebote für die Bereiche Ziervögel und Kleinsäuger, die von Mitarbeitern im Zoofachhandel, aber auch von privaten Züchtern und Haltern in Anspruch genommen werden, anerkannt werden. Für weitere Fachbereiche (u. a. Aquaristik/Terraristik und Hunde/Katzen) laufen derzeit Anerkennungsverfahren. 5. welche Bestimmungen zur Weitergabe oder Verkauf von Haustieren durch Züchter, Händler u. Ä. an andere Züchter, Händler oder Privatpersonen gelten; Zu 5.: Die rechtlichen Vorgaben im gewerbsmäßigen Bereich wurden unter Ziffer 2 dargestellt. Nach 11c TierSchG dürfen Wirbeltiere an Personen, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nur mit Einwilligung eines Erziehungsberechtigten abgegeben werden. Im privaten Bereich gelten lediglich für die Abgabe von Papageien und Sittichen die unter Ziffer 3 bereits dargestellten tierseuchenrechtlichen Pflichten nach 17g TierSG. Hier ist die Beringung und eine Buchführungspflicht, d.h. auch der Nachweis, an wen die Tiere abgegeben wurden, vorgeschrieben. Für Züchter gelten ggf. verbindliche und teilweise umfangreiche Bestimmungen von Zuchtverbänden. Für jeden Verkauf/Kauf von Tieren gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. 6. wie viele bekannte Verstöße gegen tierschutz- und veterinärrechtliche Bestimmungen bei Züchtern und Händlern von Haustieren es jährlich seit 1997 gab; Zu 6.: Als Ergebnis einer Umfrage bei den zuständigen Behörden wurden für den Zeitraum von 1997 bis Ende 2003 insgesamt 162 Beanstandungen bei Kontrollen mitgeteilt; dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Zahl von etwa 23. 7. ob es bekannte Fälle im Land gibt, bei denen Haustiere getötet wurden weil sie bestimmten Rasse- oder so genannten Schönheitsmerkmalen nicht entsprachen, und wie diese geahndet wurden; 5

Zu 7.: Nein. 8. ob es nach den Weihnachtstagen und vor den einzelnen Ferienbeginnen auffällige Häufungen von Tieraussetzungen gibt, und wie hoch die Zahlen sind; Zu 8.: Den unteren Verwaltungsbehörden liegen hierüber keine eigenen Zahlen vor. In einer Pressemeldung des Deutschen Tierschutzbundes vom 20. Juli 2001 wird angegeben, dass die Tierheime seiner Mitgliedsvereine jedes Jahr rund 300.000 Tiere aufnehmen. Weiter heißt es darin: Knapp 40 % der Katzen, Hunde, Vögel, Klein- und Großtiere finden allein in den Monaten Juni bis August Unterschlupf im Tierheim. Hinzu kommen immer mehr sog. exotische Arten. Der starke Anstieg in diesen klassischen Ferienwochen ist in eindeutigem Zusammenhang mit der einsetzenden Reisezeit zu sehen. Aus der Angabe wird eine Häufung in den Sommermonaten, weniger nach Weihnachten, ersichtlich. 9. ob es (Haus-)Tierversandhandel im Land (auch Tierhandelversand vom Land ins Ausland und aus dem Ausland nach Baden-Württemberg) gibt; Zu 9.: Der Landesregierung liegen hierüber keine exakten Zahlen vor. Tiere werden in erheblichem Umfang transportiert bzw. versandt. Hierbei handelt es sich sowohl um Importe (v.a. Ziervögel, Zierfische) als auch um Lieferungen von Groß- an Einzelhändler (z. B. im Zoofachhandel). Für den gewerbsmäßigen Transport gelten die einschlägigen tierschutzrechtlichen Erlaubnis- und Nachweispflichten wie unter Ziffer 2 beschrieben. In Einzelfällen wurde bekannt, dass Reptilien bzw. Chinchillas versandt wurden. In größerem Umfang eingeführt werden insbesondere auch Hunde, v.a. aus süd-/südost- und osteuropäischen Ländern. Dies geschieht teilweise zu kommerziellen Zwecken, aber auch durch Tierschutzorganisationen. Der Landesregierung sind wenige Fälle bekannt, in denen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 TierSchG zum Handel mit Tieren gestellt wurden, ohne dass der Händler über eine eigene Tierhaltung verfügt. Diese Vermittlung besteht in der Abwicklung von Verkauf und Lieferung direkt von einem Züchter oder Großhändler an den Tierhalter. 10. wie die Landesregierung eine allgemeine Dokumentationspflicht bei Verkauf oder Abgabe von Haustieren beurteilt (z. B. Tierabgabeverträge, bei denen Angaben über Herkunft der Tiere, Adresse des Käufers und Hinweise auf tierschutz- und veterinärrechtliche Bestimmungen gemacht werden). Zu 10.: Die Landesregierung sieht in einem derartigen Anliegen kein geeignetes Mittel. Eine solche Dokumentationspflicht wäre unverhältnismäßig, angesichts der vielen Millionen, überwiegend im Wohnbereich gehaltenen, Heimtiere nicht kontrollierbar und würde auch der Forderung nach einem allge- 6

meinen Vorschriftenabbau widersprechen. Voraussetzung wäre außerdem eine zwingende Verpflichtung zur eindeutigen und unveränderlichen Kennzeichnung aller Heimtiere (z. B. auch Nager, Kaninchen oder Reptilien und Fische). Zudem würde der Erwerb von Tieren in anderen Staaten nicht unter diese Regelung fallen, sodass erhebliche Lücken bei der Erfassung unvermeidlich wären. Im Interesse der betreffenden Tiere und des abgebenden Züchters/Halters erscheint neben einer ausreichenden Beratung des Käufers eine entsprechende freiwillige Dokumentation durchaus angebracht. Eine rechtliche Verpflichtung greift aber für Bereiche, in denen ein Nachweis nicht schon aus Gründen des Artenschutzes und der Tierseuchenbekämpfung vorgeschrieben ist, zu weit. Die Einholung von Informationen über rechtliche Bestimmungen ist als Bestandteil einer ausreichenden Sachkunde in erster Linie eine Pflicht des Halters. Stächele Minister für Ernährung und Ländlichen Raum 7