R2 Online. Handbuch. Xpert Online Prüfungen. epz Europäische Prüfungszentrale. Landesverband Niedersachsen. www.vhs-nds.de. www.gutgebildet.



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Transkript:

Landesverband Niedersachsen Handbuch R2 Online der Welt! Das kleinste Testcenter Xpert Online Prüfungen Zertifiziert durch die epz Europäische epz Europäische Zertifiziert durch die Prüfungszentrale www.gutgebildet.de Prüfungszentrale www.gutgebildet.de www.vhs-nds.de www.gutgebildet.de

Landesverband Niedersachsen Impressum Herausgeber: Landesverband der Volkshochschulen Niedersachsens e. V. Europäische Prüfungszentrale Hannover Bödekerstr. 16 30161 Hannover Gestaltung:: LV VHS Nds. e.v. Hannover Stand: Januar 2015

Handbuch Xpert Online Prüfungen Inhalt Workflow Xpert ECP R2 Online Prüfungen Technische Voraussetzungen - Xpert R2 Online Prüfungen Kurzanleitung - Xpert Prüfungsdatenbank (https://online.gutgebildet.eu/) Kurzanleitung - Xpert R2 Online ITS Prüfungssystem Hilfetexte - Xpert R2 Online ITS Prüfungssystem Durchführung von Xpert Online Prüfungen 1. Formalitäten vor Prüfungsbeginn 2. Ablauf der Prüfung 3. Formalitäten nach der Prüfung 4. Durchführungsbestimmungen 5. Was tun im Notfall? Allgemeine Prüfungsordnung

Workflow Workflow Xpert ECP R2 Online Prüfungen 1. Login Testcenter in der Online Prüfungsdatenbank, (https://online.gutgebildet.eu/) Neue Prüfung anlegen Abmelden und Login PrüferInnen Neue TeilnehmerInnen anlegen Neue oder vorhandene TeilnehmerInnen der Prüfung zuordnen Abmelden 2. R2-Testcenter (USB-Stick) an PC mit Internetverbindung anschliessen ITS R2-Programm (ITS.Controller.exe ) starten Prüfungstermine aktualisieren Achtung: Internetverbindung am Prüfer PC vorhanden, weiter mit 4. R2-Testcenter (USB-Stick) abmelden/auswerfen! 3. R2-Testcenter (USB-Stick) an Prüfer-PC anschliessen ITS R2-Programm (ITS.Controller.exe) starten 4. ITS-R2-Prüfungstermin öffnen, aktivieren und durchführen 5. R2-Testcenter (USB-Stick) am PC mit Internetverbindung anschliessen ITS R2-Programm (ITS.Controller.exe) starten Prüfung auswerten und übertragen R2-Testcenter (USB-Stick) abmelden/auswerfen! Support Bei organisatorischen Fragen wenden Sie sich bitte an die EPZ unter info@gutgebildet.de oder telefonisch unter +49 511 300330-57 oder 58. Bei technischen Notfällen sprechen Sie bitte den bit media Support unter support@bitmedia.cc oder telefonisch unter 0800 664 7668 an. 3 1, 2 und 5 PC mit Internetverbindung ITS R2-Testcenter PrüferInnen (1, 2 und 5) 4 ITS R2-Testcenter ITS R2-Provider (non public) TeilnehmerInnen Xpert Online- Prüfungsdatenbank (https://online.gutgebildet.eu/) /)

Technik Technische Voraussetzungen - Xpert R2 Online Prüfungen 1. Einleitung Der folgende Abschnitt gibt einen technisch-funktionalen Überblick über das bit media Testsystem ITS R2 (Interactive Test Studio Release 2) für den Xpert Controller Online Test. 1.1 Systemübersicht - ITS R2- Komponenten ITS R2 ist ein Testsystem, das auf mehreren Komponenten aufbaut. Grundsätzlich wird zwischen zwei verschiedenen Orten des Testsystems unterschieden: - Provider (non Public bei bit media) - Testcenter Auf der Seite des Testcenters wird eine Prüfersoftware (ITS Controller) betrieben, die für die Durchführung von Prüfungen im Testcenter erforderlich ist. Der Zugriff auf diese Software erfolgt über Clients - Prüferprogram: ITS Controller - Prüfungs-Client: ITS Performer Die Verbindung zwischen Provider und dem ITS Controller erfolgt über WAN/Internet. Während einer lau-fenden Prüfung ist keine Internetverbindung notwendig. 2. Voraussetzungen für den Prüfer-PC Die für ITS R2 notwendige Prüfer-Software kann auf einem beliebigen Rechner im lokalen Netzwerk gestartet werden. 2.1 Firewall-Einstellungen Das Programm ITS Controller verwendet folgende TCP-Ports: - Port 1234 http-kommunikation für Kandidaten-PC - Port 7553 Datenkanal Diese beiden Ports müssen auf der lokalen Windows Firewall des Prüfer PC oder einer vielleicht bestehenden Firewall zwischen Prüfer PC und TeilnehmerInnen PC als Ausnahmen definiert werden. 2.2 Benutzerprofil Für den Benutzer, der am Prüfer PC angemeldet ist und der den ITS Controller ausführt, dürfen keine Servergespeicherten Profile verwendet werden. Die Profile müssen lokal am PC gespeichert werden (keine Umleitung über das Netzwerk) 2.3 Betriebssystem Nachfolgende Betriebssysteme werden von ITS R2 unterstützt: Windows Vista (32bit oder 64bit) Windows 7 (32bit oder 64bit) 2.4 Computervoraussetzungen Mindestanforderung: Intel Core Duo mit 1,6 GHz mit 2 GB Hauptspeicher. 2.5 Netzwerk Der Prüfer-PC mit dem ITS Controller muss über eine Datentransferrate von mindestens 100 Mbit/s an ein lokales Netzwerk angebunden sein. 3 Voraussetzungen für den TeilnehmerInnen-PC 3.1 Betriebssystem Folgende Software muss am TeilnehmerInnen-PC installiert sein: - Microsoft Windows Vista oder Microsoft Windows 7 (64bit oder 32bit) Office 2007 (32bit) oder Office 2010 (32bit) vollständige Installation (unterschiedliche Office-Versionen dürfen nicht auf derselben Partition installiert sein). - Service Pack 1 für Microsoft Office 2007 (ohne Service Pack kann es zu Problemen mit einigen Fragen kommen) ACHTUNG: Bitte beachten Sie, dass die angeführte Software ohne Ausnahme genau in den angegebenen Versionen und mit den vorgegebenen Optionen vor der Installation von ITS installiert sein muss, da sonst die Prüfroutinen nicht funktionieren können. 3.2 Computervoraussetzung Mindestanforderung: Intel Core Duo mit 1,6 GHz mit 2 GB Hauptspeicher 3.3 Netzwerk ITS Performer Der TeilnehmerInnen-PC mit dem ITS Performer muss über eine Datentransferrate von mindestens 100 Mbit/s an ein lokales Netzwerk angebunden sein. 4. Anbindung an das Internet Für die Verbindung mit dem Providerportal (bit media) muss nur der Prüfer-PC über eine Internetverbin-dung verfügen. Diese Verbindung muss aber nicht permanent bestehen, sondern nur zum Austausch der Prüfungsdaten (z.b. Ergebnisse) vorhanden sein.

Anleitung PDB Kurzanleitung - Xpert Prüfungsdatenbank (https://online.gutgebildet.eu/) 1. Login Xpert Testcenter mit Schulkennzahl (SKZ) 3.3 Schritt 1: Prüfung auswählen 2. Neue Prüfung anlegen 3.4 Schritt 2: Suchen / Auswählen von Kandidaten (TeilnehmerInnen) ACHTUNG: Auswahl Xpert Fitness Check oder Echtprüfung beachten, Prüfung muss einem/einer PrüferIn zugeordnet werden, Examens ID wird automatisch beim speichern vergeben. 3. Logout Testcenter / Login PrüferIn mit Username 3.1. Neue TeilnehmerInnen anlegen ACHTUNG: Keine Auflistung der jeweiligen TeilnehmerInnen, wenn die jeweilige Schulkennzahl (SKZ) des Testcenters nicht eingetragen (Pflichtfeld) wird! 3.5 TeilnehmerInnen zur Prüfung hinzufügen 3.2 Neue oder vorhandene TeilnehmerInnen der Prüfung zuordnen ACHTUNG: Modulauswahl beachten, TeilnehmerInnen sind der Prüfung zugeordnet, wenn Sie unter derzeit zugeordnete Prüfungskandidaten gelistet sind, Schritt 3 muss im R2 Prüfungsverfahren nicht ausgeführt werden, nur R1 (MS Office 2003) 3.6 Logout (Abmelden) PrüferIn Weiter mit Xpert R2 Online Prüfungssystem ACHTUNG: Prüfungsdaten (inkl. TeilnehmerInnen) werden automatisch duch Betätigen des Buttons Prüfungstermine aktualisieren im Testcenter (USB- Stick) übertragen.

Anleitung System Kurzanleitung - Xpert R2 Online ITS Prüfungssystem Schritt 1 Termine aktualisieren Datei Öffnen / Verwalten : Aktualisieren Sie bitte zu Beginn die Prüfungstermine. Sollte keine Prüfung erscheinen, wurde diese nicht korrekt in der Prüfungsdatenbank angelegt (https://online.gutgebildet.eu/) bzw. wurden Sie nicht als Prüfer zugeordnet. Schritt 2 Prüfung öffnen Klicken Sie auf Prüfung öffnen und wählen Sie die gewünschte Prüfung aus. Schritt 3 Prüfung starten Aktueller Status Deaktiviert : Aktivieren Sie die Prüfung durch einen Klick auf Deaktiviert. Der Status des Buttons ändert sich auf Grün-Aktiviert. Schritt 4 Prüfung durchführen Teilen Sie den TeilnehmerInnen (Kandidaten) die IP-Adresse + Port des Prüfer PC s mit um den ITS-Performer zu starten. Die finden Sie unter Ansicht Info oder im Randfenster im Register Info. Schritt 5 Als TeilnehmerIn einloggen Nachdem sich die TeilnehmerInnen mit dem ITS R2 Prüfungsprogramm verbunden haben können sie sich mit Kennung + Nachname anmelden. Danach starten sie das gewünschte Modul. Schritt 6 Prüfung übertragen / Berichte drucken Klicken Sie auf Auswerten und Übertragen zum Beenden der Prüfung. Danach können Sie Berichte speichern bzw. den Übersichtsbericht öffnen.

Hilfetexte - FAQs Hilfetexte Xpert R2 Online ITS Prüfungssystem Wie muss der Prüfungsraum vorbereitet werden? ACHTUNG: Es ist notwendig, dass zumindest einige Tage vor dem eigentlichen Prüfungstermin eine Testprüfung im Prüfungsraum durchgeführt wird. Hierbei sollten mindestens jene Module einmal geprüft werden, welche auch für die echte Prüfung vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass keine Probleme auftreten. Alle TeilnehmerInnen-PCs, auf denen der ITS Performer läuft, müssen über eine Netzwerkanbindung eine Verbindung mit dem PC des Prüfers herstellen können. Es muss eine der unten genannten Microsoft Office Varianten, sowie.net Programmierunterstützung installiert sein, siehe auch: Die wichtigsten Systemvoraussetzungen der TeilnehmerInnen-PCs: MS Windows Vista oder Windows 7 MS Office 2007 oder 2010 (Parallel-Installation auf unterschiedlichen Partitionen möglich).net Programmierunterstützung ab Version 4.0 (Standard bei Vista und Windows 7) MS Office.NET Programmierunterstützung (Standard bei Office Installation, wenn.net bereits installiert war) Online Hilfe in Office 2007 und 2010 deaktiviert (um zu lange Ladezeiten während der Prüfung zu vermeiden) Wie kann ich eine Prüfung anlegen? Bevor Sie eine Prüfung öffnen können, muss diese zuvor auf der Prüfungsdatenbank angelegt und im ITS Testcenter durch Öffnen/Verwalten -> Prüfungstermine aktualisieren übernommen worden sein. ACHTUNG der Prüfung muss ein/e PrüferIn zugeordnet sein! Danach können Sie mittels DATEI PRÜFUNG ÖFFNEN / VERWALTEN die Prüfung öffnen. Falls noch nicht passiert, Prüfung übernehmen DATEI PRÜFUNGSDATENBANK DATEI PRÜFUNG ÖFFNEN / VERWALTEN PRÜFUNGSTERMINE AKTUALISIEREN Was tun wenn ein/e TeilnehmerIn nicht zur Prüfung erscheint? Sollte ein/e TeilnehmerIn nicht zur Prüfung erscheinen, können Sie diesen im ITS Controller einfach ignorieren. Führt der/die TeilnehmerIn keine Prüfung durch, bzw. werden keine Fragen beantwortet, wird dieser nicht mit einberechnet. Wie kann ich eine Prüfung aktivieren/starten? Stellen Sie sicher, dass die Prüfung geöffnet ist DATEI ÖFFNEN / VERWALTEN AKTIVIEREN Sie die Prüfung falls diese deaktiviert ist Was kann ich tun wenn ein/e TeilnehmerIn in der Übersicht fehlt? Navigieren Sie zu DATEI PRÜFUNGSDATENBANK, suchen Sie nach der richtigen Prüfung und klicken Sie auf den grünen Pfeil in der Spalte Kandidaten. Suchen Sie nun nach dem/der gewünschten TeilnehmerIn und fügen Sie ihn/sie der Prüfung hinzu.

Hilfetexte - FAQs Hilfetexte Xpert R2 Online ITS Prüfungssystem Wie können sich die TeilnehmerInnen verbinden? Am ITS Performer http://pruefer-pc:1234/ aufrufen Auf Programm für Kandidaten (ITS Performer) klicken Xpert Card ID, z. B. DE000001002 und Nachnamen eingeben Bestätigen und Prüfung starten Zusätzlich können Sie sich die IP-Adresse http://pruefer-pc:1234/ in der Info-Übersicht anzeigen lassen, über Randfenster INFO, oder über Register Ansicht INFO. Warum können die TeilnehmerInnen die Prüfung nicht starten? Stellen Sie sicher, dass die Prüfung geöffnet ist DATEI ÖFFNEN / VERWALTEN Aktivieren Sie die Prüfung, falls diese deaktiviert ist Vergewissern Sie sich, dass die Firewall die Verbindung nicht blockiert Überprüfen Sie mögliche Hinweise im SFC Überprüfen Sie, ob Xpert Card ID und Nachname korrekt eingegeben wurden Sehen Sie das Protokoll ein, um mögliche technische Fehler festzustellen Was tun, wenn ein/e TeilnehmerIn sich nicht anmelden kann? Erhalten Sie fortlaufend den Hinweis Mit diesen Daten konnten Sie nicht eingeloggt werden. Überprüfen Sie bitte die Schreibweise! am ITS Performer. Sie können den TeilnehmerInnen notfalls auch mit seiner Kennung und dem Nachnamen des Prüfers einloggen. ACHTUNG: Bitte geben Sie diese Information nicht an die TeilnehmerInnen weiter! Kann ich die Ergebnisse der TeilnehmerInnen während der Prüfung sehen? Echtprüfung: Während einer Echtprüfung kann nicht eingesehen werden, ob die Fragen richtig oder falsch beantwortet wurden. Es wird lediglich angezeigt welche Fragen beantwortet / nicht beantwortet wurden, und welche Frage gerade in Ausführung ist. Beispiel während der Prüfung: Wie kann eine Prüfung beendet werden? INFO: Sobald alle TeilnehmerInnen ihre Prüfung abgeschlossen haben, klicken Sie auf Register Starten AUSWERTEN UND ÜBERTRAGEN, dadurch wird die Prüfung deaktiviert. Die Prüfungsergebnisse werden durch diesen Vorgang übermittelt. Sie gelangen automatisch nach DATEI SCHLIEßEN. Sie haben nun auch die Möglichkeit ALLE KANDIDATEN-RECHNER HERUNTERFAHREN. Wie kann ich Berichte speichern / exportieren? INFO: Sie können Berichte speichern bzw. exportieren, nachdem eine Prüfung abgeschlossen wurde (der Vorgang AUS- WERTEN UND ÜBERTRAGEN muss durchgeführt worden sein). Berichte speichern / Übersichtsbericht öffnen: Register START BERICHTE SPEICHERN bzw. ÜBERSICHTSBERICHT ÖFFNEN Berichte direkt anzeigen / aus dem Programm drucken: Register DATEI BERICHTE DRUCKEN: Hier können Sie sich Ihre Berichte anzeigen, bzw. gleich aus dem Programm drucken lassen

Hilfetexte - FAQs Hilfetexte Xpert R2 Online ITS Prüfungssystem Wo kann ich sehen welche technischen Fehler aufgetreten sind? Im Register Ansicht PROTOKOLL wird der aktuelle Status des Programms angezeigt. Sollte es Schwierigkeiten mit der Prüfung geben, teilen Sie dem technischen Support die hier angezeigten Meldungen mit. Wie kann mir der Support helfen? INFO: Senden Sie eine E-Mail an support@bitmedia.cc (siehe auch DATEI SUPPORT). Handelt es sich um einen Notfall bei einer Echtprüfung, erreichen Sie uns unter der Telefonnummer First Level Support: Tel.: 0511-30033058, Email: pz@vhs-nds.de, Second Level Support: Tel: +43 (0)316/286 186, Email: support@bitmedia.cc Kann das Problem nicht per E-Mail oder telefonisch behoben werden, kann eine Verbindung auf den Prüfer-/TeilnehmerInnen-PC hergestellt werden um eine Fernwartung durchzuführen. Für eine Fernwartung ist es wichtig, eine Prüfung so vorzubereiten, dass der Fehler reproduziert werden kann, um schnellstmöglich Lösungen bereit zu stellen. Die einzige Voraussetzung für eine Fernwartung ist eine Internetverbindung zum ITS Controller sowie dem ITS Performer. Nachdem Sie sich telefonisch mit einem unserer Support-Mitarbeiter verbunden haben, erhalten Sie die notwendigen Informationen zum Aufbau der Fernwartung: Download des TeamViewer Clients http://its.bitmedia.cc - Fernwartung (TeamViewer) ITS Controller - Register Start SUPPORT ITS Performer Anmeldebildschirm Fernwartung Wie bekomme ich Support vom HelpDesk / wie melde ich Fehler? Support Kontakt-Daten: bitmedia e-learning solution Zentrale Österreich KaerntnerStrasse 311, A-8054 Graz First Level Support: Tel.: 0511-30033058, Email: pz@vhs-nds.de Second Level Support: Tel: +43 (0)316/286 186, Email: support@bitmedia.cc Sollten Sie Ihre Anfrage per E-Mail an uns richten, fügen Sie bitte folgende Informationen hinzu: * Schulkennzahl (SKZ ) und Name der Schule * Ihre Kontaktdaten inkl. Handynummer bzw. Daten der Bildungseinrichtung oder Schule * Ist das Problem bei einer Echtprüfung aufgetreten * ExamensID, sofern das Problem in Vorbereitung zu einer Echtprüfung besteht * Versionsnummer des Prüfungsprogrammes (Versionsnummer befindet sich rechts unten, beginnt mit 2.1) * Genaue Fehlermeldung die angezeigt wird (Idealerweise in Form eines Screenshots als Anhang zur Mail) Details über aufgetretene technische Fehler finden Sie im Register Ansicht PROTOKOLL.

Hilfetexte - FAQs Hilfetexte Xpert R2 Online ITS Prüfungssystem System Fitness Check (SFC) - Allgemeines Der System Fitness Check (Register Ansicht SYSTEM FITNESS CHECK) dient dazu, die Voraussetzungen für eine fehlerfreie Prüfung der TeilnehmerInnen-PCs zu überprüfen. Sobald sich ein/e TeilnehmerIn mit dem Prüfer-PC verbunden hat (Anmeldebildschirm ist sichtbar), erscheint der Computername in der Übersicht des SFC. In der Gesamtübersicht werden nun alle verbundenen Computer aufgeführt. Rechts vom Computernamen werden die verschiedenen Module und mit ihnen die Ergebnisse der Überprüfung angezeigt. System Fitness Check (SFC) - Systemvoraussetzungen Die wichtigsten Systemvoraussetzungen der TeilnehmerInnen-PCs: MS Windows Vista oder Windows 7 MS Office 2007 oder 2010 (Parallel-Installation auf unterschiedlichen Partitionen möglich).net Programmierunterstützung ab Version 2.0 (Standard bei Vista und Windows 7) MS Office.NET Programmierunterstützung (Standard bei Office Installation, wenn.net bereits installiert war) Online Hilfe in Office 2007 und 2010 deaktiviert (um zu lange Ladezeiten während der Prüfung zu vermeiden) Prozessor: mindestens Dualcore 1,6 GHz Arbeitsspeicher: mindestens 1GB RAM System Fitness Check (SFC) Kriterien werden nicht erfüllt Treten bei einem verbundenen Rechner Probleme auf, werden diese mit einem gelben Rufzeichen (Warnung), oder einem roten X (schwerwiegender Fehler) versehen. Um nähere Informationen zu den vorliegenden Problemen zu bekommen, kann der untere, scrollbare Bereich eingesehen werden. Sie sehen zu jedem einzelnen Problem eine kurze Überschrift welche das Problem beschreibt, darunter wodurch es verursacht wurde und wie man das Problem beheben kann.

Durchführung Durchführung von Xpert Online Prüfungen 1. Formalitäten vor Prüfungsbeginn 1.1 Zeitplan / Bearbeitungszeit Die Prüfungsinstitution legt den genauen Prüfungsbeginn für den Prüfungstag fest und informiert die TeilnehmerInnen rechtzeitig. 1.2 Prüfungsaufsicht Die Prüfungsinstitution hat sicherzustellen, dass durch eine Prüfungsaufsicht der korrekte Ablauf gemäß der Durchführungsbestimmungen für die Weiterbildungsprüfung Xpert Europäischer Computer Pass gewährleistet ist. 1.3 Die Prüfungsinstitution hat sicherzustellen, dass die Xpert Online Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, insbesondere dass die erforderliche technische Ausstattung vorhanden und funktionsfähig ist. 1.4 Der Aufsichtführende vergewissert sich rechtzeitig vor dem Eintreffen der Teilnehmenden, ob alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Xpert Online Prüfung getroffen worden sind. 1.5 Für ggf. auftretende technische Probleme sind die Hilftexte- FAQs zu beachten. 2. Ablauf der Prüfung 2.1 Nach der Begrüßung werden die TeilnehmerInnen auf 20 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Europäischen Prüfungszentrale sowie auf die erlaubten Hilfsmittel hingewiesen. 2.2 Erst nachdem alle Formalitäten erledigt worden sind, gibt der Aufsichtführende das Signal, dass die Prüfungteilnehmenden sich im ITS Prüfungssystem einloggen bzw. anmelden können. 2.3 Der Start der Xpert Online Prüfung erfolgt durch den Teilnehmenden selbstständig. 2.4 Die Xpert Online Prüfung endet automatisch nach Beantwortung der letzten Frage. 2.5 Bei Verstoß gegen die Prüfungsordnung kann die Ausichtsführende die Prüfung des Teilnehmers beenden. Dieser Verstoß muss vom Aufsichtführenden protokolliert werden. 3. Formalitäten nach der Prüfung 3.1 Die Prüfungsinstitution verpflichtet sich nach der Xpert Online Prüfung sämtliche Abschlussarbeiten durchzuführen. 3.2 Die Prüfungsinstitution verpflichtet sich, dem Teilnehmenden das Ergebnis der Xpert Online Prüfung mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung soll gegenüber dem Teilnehmenden vertraulich erfolgen. Die mündlich oder schriftlichen Auswertungen der Xpert Online Prüfung ist streng vertraulich bzw. geheim und muss unter Verschluss gehalten werden. 3.2 Alle Prüfungsunterlagen sind Gegenstand des Urheberrechts. Die Vervielfältigung und Übertragung von Texten, Zeichnungen usw., auch für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, ist deshalb nur nach besonderer Vereinbarung mit der Europäischen Prüfungszentrale gestattet. 3.3 Sämtliche Prüfungsunterlagen sowie die von der Europäischen Prüfungszentrale zur Verfügung gestellten Daten und Dateien der PrüfungsteilnehmerInnen und des ITS Prüfungssystems bleiben Eigentum der Europäischen Prüfungszentrale. 3.4 Die von den TeilnehmerInnen während der Prüfung bearbeiteten Dateien und die sich anschließenden Auswertungen sind mindestens 4 Monate nach Ausstellung des Xpert Zertifkate in der Prüfungsinstitution auf einem Datenträger zu archivieren. Bei den Xpert Online Prüfungen werden diese Daten automatisch auf dem Xpert R2 Online Testcenter (USB-Stick) gespeichert.

Bestimmungen Durchführung von Xpert Online Prüfungen 4. Durchführungsbestimmungen In Verbindung mit 8 Abs. 3, 13, 14 und 22 der Prüfungsordnung für Kurse der beruflichen Weiterbildung gelten folgende Durchführungsbestimmungen: 1 Ziel der Prüfung Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um einen Personalcomputer zu bedienen und mit Hilfe von MS Office Standardsoftware (Textverarbeitung, Präsentation, Tabellenkalkulation, Kommunikation, Datenbankanwendung und Internet) Verwaltungsaufgaben selbständig zu bearbeiten. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind: 1. Besuch eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Prüfung Xpert Europäischer Computer Pass entsprechend der Konzeption der Europäischen Prüfungszentrale (EPZ). 2. Nachweis über die vollständige Anfertigung der im Lehrgang geforderten Tests, Hausarbeiten und Übungsarbeiten. (2) Bei Nichtvorliegen einer oder mehrerer der im Absatz 1 genannten Voraussetzungen entscheidet die EPZ, ob der Nachweis gleicher oder gleichartiger Leistungen eine Zulassung rechtfertigt. 3 Gliederung der Prüfung Die Prüfung besteht in der Regel aus überwiegend fachpraktischen Aufgaben. Hiervon kann abgewichen werden, wenn es die zu prüfenden Inhalte erfordern. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. 4 Prüfungsfächer Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Module des Lehrgangssystems Xpert Europäischen Computer Passes 1. Xpert Basisiszertifikat IT-Kompetenz, 2. Xpert Starter, 3. Textverarbeitung Basics, 4. Präsentation, 5. Tabellenkalkulation, 6. Kommunikation, 7. Datenbankanwendung. 5 Teilprüfungen Teilprüfungen sind für Xpert ECP Online Prüfungen aus technischen Gründen nicht realisierbar und ausgeschlossen. 6 Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfungsinstitution ist dafür verantwortlich, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die erforderliche technische Ausstattung vorhanden und funktionsfähig ist. (2) Liegt der Abbruch oder Ausfall einer Prüfung im Verantwortungsbereich der Prüfungsinstitution, sind die Kosten einer eventuellen neuen oder Ersatz-Prüfung von dieser zu tragen. 7 Aufsichtführung Die Aufsichtführung während der Prüfung wird durch die Prüfungsinstitution geregelt. Der/die KursleiterIn des Vorbereitungslehrgangs soll möglichst nicht Aufsichtführende/r bei der Prüfung sein.

Bestimmungen Durchführung von Xpert Online Prüfungen 8 Korrektur und Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen Prüfungsaufgaben bzw. -teile werden nach einem 100-Punkte-System mit den Noten 1 bis 4 bewertet. (2) Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung von 100-92 Punkten mit der Note 1 = sehr gut; eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung von unter 92-81 Punkten mit der Note 2 = gut; eine den Anforderungen im allgemeinem entsprechende Leistung von unter 81-67 Punkten mit der Note 3 = befriedigend; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzem den Anforderungen noch entspricht, von unter 67-50 Punkten mit der Note 4 = ausreichend. (3) Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, wird lediglich mit Angabe der erreichten Punktzahl bescheinigt. (4) Xpert ECP Onlineprüfungen werden automatisch durch das ITS Prüfungssystem ausgewertet. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende. (5) Sämtliche Prüfungsdaten/Prüfungsdateien bzw. Ergebnisdokumentationen werden Eigentum der Prüfungszentrale. 9 Ergebnis der Prüfung (1) Der Europäische Computer Pass Xpert wird vergeben, wenn die Xpert ECP Pflichtmodul Xpert Starter und zwei der entsprechenden Wahlmodule jeweils mit mindestens der Note ausreichend bewertet werden. Der Europäische Computer Pass Xpert für SchülerInnen wird vergeben, wenn die Xpert ECP Pflichtmodul Xpert Basiszertifkat IT-Kompetenz und eins der entsprechenden Wahlmodule jeweils mit mindestens der Note ausreichend bewertet werden. (2) Der Europäische Computer Pass Xpert Master und der Europäische Computer Pass Xpert Master für SchülerInnen wird vergeben, wenn zwei zusätzliche Module ( 4, Ziffer 4 8) jeweils mit mindestens der Note ausreichend bewertet werden. (3) Die Gesamtzeugnisse Europäischer Computer Pass Xpert und Europäischer Computer Pass Xpert Master enthalten die Angabe der einzelnen Prüfungsmodule, die Gesamtnote und die erreichte Gesamtpunktzahl. (4) In die Gesamtnote fließen die Noten der einzelnen Module jeweils mit dem Faktor 1 ein. Die Gesamtnote ergibt sich aus der Addition der Punktzahlen der einzelnen Module. Diese Durchführungsbestimmungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung durch die EPZ in Kraft. 5. Was tun im Notfall? Beachten Sie die im Hilfetext - FAQs angegeben Anweisungen und Supportinformationen! First Level Support: Tel.: 0511-30033058, Email: pz@vhs-nds.de Second Level Support: Tel: +43 (0)316/286 186, Email: support@bitmedia.cc Im Zweifelsfall... Flexibel bleiben und Ruhe bewahren! Bedenken Sie: Bei technischen Schwierigkeiten, die evtl. administrative Hilfe benötigt und eine Prüfung unmöglich machen, ist es besser, die Prüfung abzubrechen. Es empfiehl sich einen Ersatztermin zu vereinbaren. Stellen Sie vor Prüfungsbeginn sicher, dass die Anlage funktionstüchtig ist!

Prüfungsordnung Prüfungsordnung für Kurse zur beruflichen Weiterbildung an Volkshochschulen und akkreditierten Prüfungsinstitutionen I. Abschnitt: Prüfungsausschüsse 1 Errichtung (1) Der Landesverband der Volkshochschulen Niedersachsens e.v. kann zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen im Bereich der beruflichen Weiterbildung Prüfungen durchführen (Weiterbildungsprüfungen). (2) Für die Abnahme von Weiterbildungsprüfungen beruft der Landesverband Prüfungsausschüsse. 2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern und ihren Stellvertretern. Die Mitglieder müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein. (2) Die Mitglieder und stellvertretende Mitglieder werden vom Landesverband für die Dauer von 2 Jahren berufen. Sie können erneut berufen werden. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. (4) Die Mitglieder können vom Landesverband abberufen werden. Eine Abberufung ist jederzeit möglich. (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Landesverband festgesetzt wird. (6) Dem Prüfungsausschuss können als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie Lehrer an berufsbildenden Schulen angehören. Die Beauftragten der Arbeitnehmer können auf Vorschlag der im Bereich des Landesverbandes bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die Beauftragten der Arbeitgeber von der in diesem Bereich zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer berufen werden. Lehrer an berufsbildenden Schulen, die in den Prüfungsausschuss berufen werden können, brauchen nicht Berufsschullehrer im engeren Sinne zu sein; vielmehr kommen alle Personen in Betracht, die als Lehrkräfte im beruflichen Schulwesen - insbesondere auch in Fachoberschulen, Fachschulen, Hochschulen u. ä. - tätig sind. 3 Befangenheit (1) Bei der Zulassung und bei der Weiterbildungsprüfung dürfen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht mitwirken, falls sie mit einem der Prüfungsbewerber verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (2) Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies dem Landesverband, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss, mitzuteilen. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft der Landesverband, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Wenn eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses infolge Befangenheit nicht möglich ist, kann der Landesverband die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Prüfungsordnung Prüfungsordnung 5 Geschäftsführung (1) Der Landesverband regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 23, Abs. 4 bleibt von dieser Regelung unberührt. (3) Als Protokollführer wird in der Regel ein Mitglied des Prüfungsausschusses tätig. schwiegenheit zu bewahren. 6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. II. Abschnitt: Vorbereitung der Weiterbildungsprüfung 7 Prüfungstermine (1) Die Weiterbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. (2) Der Landesverband gibt seinen Mitgliedern Anmeldetermine und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise mindestens 4 Wochen vorher bekannt. (3) Der Landesverband legt rechtzeitig im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstage, den Zeitablauf und den Prüfungsort fest. (4) Wird die Weiterbildungsprüfung mit landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstermine angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann. 8 Zulassung zur Weiterbildungsprüfung (1) Zur Weiterbildungsprüfung ist zuzulassen, 1. wer an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen hat, die eine Zulassung rechtfertigen, oder 2. wer glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten, die eine Zulassung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat. (2) Zulassungsvoraussetzungen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften nach 46 BBiG festgelegt werden, bleiben unberührt. (3) Weitere Zulassungsvoraussetzungen können die Durchführungsbestimmungen für die Prüfung vorsehen. (4) Der Landesverband braucht nur Prüfungsbewerber zuzulassen, die ihre Anmeldung fristgerecht (1O, Abs. 1) eingereicht haben. 9 Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Weiterbildungsprüfung ist die Volkshochschule/die akkreditierte Institution, in deren Bereich der Prüfungsbewerber. a) an einer Maßnahme der Weiterbildung im Direktunterricht teilgenommen hat oder b) seinen Beschäftigungsort bzw. c) seinen Wohnsitz hat. 9 Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Weiterbildungsprüfung ist die Volkshochschule/die akkreditierte Institution, in deren Bereich der Prüfungsbewerber a) an einer Maßnahme der Weiterbildung im Direktunterricht teilgenommen hat oder b) seinen Beschäftigungsort bzw. c) seinen Wohnsitz hat.

Prüfungsordnung Prüfungsordnung 10 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Vordruck des Landesverbandes unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen. (2) Der Anmeldung sind beizufügen a) Angaben zur Person b) Angaben über die in 8 genannten Voraussetzungen, c) eine Erklärung und ggf. ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat. (3) Mit seiner Anmeldung erkennt der Prüfungsbewerber die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung an. 11 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung entscheidet der Landesverband abschließend. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekanntzugeben sowie die Prüfungsordnung und die Durchführungsbestimmungen auszuhändigen. (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber sind unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich zu unterrichten. (4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie vom Prüfungsausschuss widerrufen werden. 12 Prüfungsgebühr (1) Die Prüfungsgebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. (2) Ihre Höhe bestimmt sich nach der Gebührenordnung des Landesverbandes III. Abschnitt: Durchführung der Weiterbildungsprüfung 13 Prüfungsgegenstand Soweit keine entsprechende Rechtsverordnung nach 46, Abs. 2 BBiG erlassen ist, regelt der Landesverband Ziel, Inhalt, Anforderungen der Prüfung in Durchführungsbestimmungen. 14 Gliederung der Prüfung (1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Durchführungsbestimmungen. (2) Für in sich geschlossene Sachgebiete können die Durchführungsbestimmungen, insbesondere bei berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahmen, Teilprüfungen vorsehen. Die Durchführungsbestimmungen regeln, in welchem Zeitraum sie als Bestandteil der Gesamtprüfung anerkannt werden. 15 Prüfungsaufgaben Der Landesverband legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben fest. 16 Prüfung Behinderter Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung angemessen zu berücksichtigen.

Prüfungsordnung Prüfungsordnung 17 Öffentlichkeit der Prüfungen (1) Die Prüfungen sind öffentlich. (2) Auf Antrag mindestens eines Prüfungsteilnehmers ist die Öffentlichkeit auszuschließen. (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 18 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Der Landesverband regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet. 19 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. 21 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt; das gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber nicht zur Prüfung erscheint. (2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Für die Wiederaufnahme der Prüfung gilt 26, Abs. 2, entsprechend. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Landesverband abschließend. IV. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 23 Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest. Dabei bezieht er die Ergebnisse von Teilprüfungen gemäß 14, Abs. 2, ein. (2) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Abweichend von dieser Regelung können die Durchführungsbestimmungen für jeden Prüfungsteil und für jedes Prüfungsfach ausreichende Leistungen verlangen. (3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung oder der Teilprüfung ( 14, Abs 2) ist dem Prüfungsteilnehmer nach Feststellung das Prüfungsergebnis mitzuteilen. (4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

Prüfungsordnung Prüfungsordnung 24 Prüfungszeugnis Dem Prüfungsteilnehmer ist ein Zeugnis des Landesverbandes über das Bestehen der Prüfung auszustellen. Es muss mindestens enthalten 1. Personalien des Prüfungsteilnehmers 2. Datum und Bezeichnung der Weiterbildungsprüfung 3. Inhalt Und Ergebnis der Weiterbildungsprüfung nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen 4. Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten des Landesverbandes mit Stempel 25 Nicht bestandene Prüfung Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Mitteilung des Landesverbandes. Darin ist anzugeben, welche Leistungen der Prüfungsteilnehmer erreicht hat und welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung der Prüfung gegebenenfalls nicht wiederholt zu werden brauchen. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß 26 ist hinzuweisen. 26 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Weiterbildungsprüfung kann wiederholt werden. Die Wiederholungen können nur an den festgesetzten Terminen stattfinden. (2) Bei Wiederholung der Prüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden 7-12 Anwendung V. Abschnitt: Schlussbestimmungen 27 Widerspruch (1) Anträge von Prüfungsteilnehmern, in denen Entscheidungen des Prüfungsausschusses angefochten werden, sind innerhalb eines Monats an den Landesverband zu richten. (2) Der Landesverband holt zu diesen Anträgen die Stellungnahme der an der angefochtenen Entscheidung Beteiligten ein und entscheidet. 28 Prüfungsunterlagen (1) Prüfungsaufgaben müssen in der vom Landesverband der Volkshochschulen e. V. der prüfenden Stelle überreichten Form verbleiben. Es ist untersagt, sie auseinanderzunehmen. (2) Es ist untersagt, Prüfungsaufgaben aus dem Prüfungsraum mitzunehmen. Die Prüfungsaufgaben dürfen nur im Prüfungsraum verwendet werden. Sie sind im Anschluss an die Prüfung vom Prüfenden einzusammeln. Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer bis zu 3 Monaten nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme kann nur in der durchführenden Volkshochschule oder der Europäischen Prüfungszentrale Hannover, Bödekerstr. 16, 30161 Hannover, erfolgen. (3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften und die Anmeldungen 10 Jahre beim Landesverband aufzubewahren.

Landesverband Niedersachsen Landesverband der Volkshochschulen Niedersachsens e. V. Europäische Prüfungszentrale Hannover Bödekerstr. 16 30161 Hannover Telefon: 05 11-30 03 30-50 Fax: 05 11-30 03 30-83 info@gutgebildet.de www.gutgebildet.eu