Militärkonversion - Altlastenbearbeitung Informationsgespräch Militärkonversion 13.11.2012, Regierung von Schwaben Dr. Ellenrieder-Woratschek StMUG, Ref. 86 Altlasten und Flächenrecycling
Auswirkungen von Standortschließungen Verlust von Kaufund Wirtschaftskraft Bevölkerungsrückgang Planung der Neunutzung Grundstückserwerb zurückgehende Auslastung von Infrastruktureinrichtungen Altlastenthematik Verlust von Arbeitsplätzen Veränderungen am örtlichen Immobilienmarkt Umsatzrückgang im Dienstleistungsbereich
Begriffsdefinition Altlasten nach 2 BBodSchG: Altlasten sind Altablagerungen Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen, sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind Altstandorte Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist... durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Schäden für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Nicht alles, was ALT und LÄSTIG ist, ist eine ALTLAST!
Schrittweise Vorgehensweise Gefahrenvermutung Erhebung der Verdachtsfläche Historische Erkundung Orientierende Untersuchung Detailuntersuchung KVB WWA Verantwortlicher Amtsermittlun g Sanierungsuntersuchung Sanierungsplanung Sanierung Erfolgskontrolle / Überwachung Entlassung Verantwortlicher Verantwortlicher
Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht 4 Abs. 3 BBodSchG: Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten, sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern [...] zu sanieren [...] Bund/BImA ist Handlungs- und Zustandsstörer!
Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht 4 Abs. 6 BBodSchG: Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung hierbei kannte oder kennen musste. [...] Unwägbarkeiten: Präzedenzfälle? Wirksamkeit der vertraglichen Regelung mit Käufer? Anwendbar wenn beim Verkauf AL-Verdacht nicht geklärt ist?
Grundsätzlich gilt: Militärische Altlasten sind wie normale Altlasten zu behandeln Bund/BImA sind wie normale Verantwortliche nach dem BBodSchG zu behandeln Bund/BImA sind zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen nach dem BBodSchG gesetzlich verpflichtet Kappungsgrenze / Verjährung im BBodSchG nicht vorgesehen Vertrag kann nicht von Verpflichtung nach BBodSchG freistellen aber die Kostentragung regeln (Verhandlungssache!) Zuständige Bodenschutzbehörde in Bayern ist ausschließlich die KVB (z. B. Festlegung der Sanierungsnotwendigkeit)!
Unterstützung für betroffene Kommunen Bundes- und landesrechtliche, Verordnungen Bayerische Merkblätter u. AH (StMUG, LfU) AH Boden- u. GwSchutz (BMVg, BMVBS) Merkblätter d. BMVg, BImA AH Konversion d. ARGEBAU Mustererlass Bauleitplanung d. ARGEBAU Infobroschüren d. Länder (Flächenrecycling) Info d. kommunalen Spitzenverbände Ansprechpartner Bayern: KVB (WWA, Regierung) Ansprechpartner Bund: BImA???
Finanzielle Unterstützung der AL-Sanierung... gibt es keine!!! Keine zwingende Bevorzugung d. Handlungs- vor dem Zustandsverantwortlichen! Gemeinde kann als Grundstückseigentümer vollumfänglich für AL-Erkundung und Sanierung herangezogen werden! BVerfG-Urteil 2000 gilt nur für Private, nicht für Kommunen (Investoren gelten als bösgläubig!) Inwiefern bei BImA vertragliche Verpflichtungen eingefordert werden können, obliegt d. Vertragsgestaltung! Bayerische AL-Finanzierungsinstrumente (Art. 7. Abs. 4 FAG / GAB mbh / Unterstützungsfonds) greifen nicht!
Zusammenfassung Altlastenthematik innerhalb der gesamten Konversionsproblematik meist untergeordnet oft überschätzt i.d.r. beherrschbar Denn klare bundes- und landesrechtliche Regelungen existieren AL-Erfahrung liegt bei den zuständigen Behörden vor HE, OU häufig von Bund/BImA bereits durchgeführt notwendige Maßnahmekosten oft kalkulierbar zahlungsfähiger Verantwortlicher (Bund) ist vorhanden
Denn merke: Grundsätzlich gilt wie beim Gebrauchtwagenkauf: Erst prüfen dann kaufen! Rechtzeitig den Fachmann einbinden! Lieber ein teures Modell mit Händlergarantie als ein Schnäppchen mit unkalkulierbaren Folgekosten!