Credit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge Philip Schneider lic. iur. LL.M., Rechtsanwalt SCHWAGER M Ä T Z L E R S C H N E I D E R R E C H T S A N W Ä L T E 3. September 2014 (Restaurant Golf Gonten) Poststrasse 23 9001 St Gallen Tel.: 071 228 29 30 schneider@sms-lawyers.ch
Übersicht Vorsorgeauftrag (Art. 360 369 ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 373 ZGB) 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 2
Vorsorgeauftrag Revision des Vormundschaftsrechts 2013 Verlust der Urteilsfähigkeit Fehlende Handlungsfähigkeit «Vollmacht» an Person des Vertrauens Vermeidung des Einschreitens der KESB Erteilung von Weisungen Keine Vertretung in höchstpersönlichen Angelegenheiten 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 3
Vorsorgeauftrag Art. 360 ZGB 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. 2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.. 3 Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 4
Vorsorgeauftrag (2) Arten des Vorsorgeauftrags Persönliche Vorsorge Vermögensvorsorge Vertretung im Rechtsverkehr Erteilung von Weisungen und konkreten Anordnungen 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 5
Vorsorgeauftrag (3) Voraussetzungen der Errichtung Handlungsfähigkeit (urteilsfähig und volljährig) Form der Errichtung handschriftlich öffentliche Urkunde (Notar) 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 6
Vorsorgeauftrag (4) Änderung des Vorsorgeauftrags Jederzeit möglich Änderung, Widerruf Voraussetzung: Handlungsfähigkeit (urteilsfähig und volljährig) Form der Änderung handschriftlich öffentliche Urkunde (Notar) Vernichtung aller Exemplare 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 7
Vorsorgeauftrag (5) Der/die Beauftragte Natürliche oder juristische Person Handlungsfähigkeit Mehrere Beauftragte Beispiele Familienmitglieder, Freunde Treuhänder, Rechtsanwälte Teilung persönliche/geschäftliche Sorge 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 8
Vorsorgeauftrag (6) Eintritt der Urteilsunfähigkeit Vorlage Vorsorgeauftrags an KESB Prüfung Voraussetzungen durch KESB Gültige Errichtung Eintritt der Urteilsunfähigkeit Annahme durch Beauftragten Validierungsentscheid 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 9
Übersicht Vorsorgeauftrag (Art. 360 369 ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 373 ZGB) 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 10
Patientenverfügung Art. 370 ZGB 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. 2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. 3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 11
Patientenverfügung (2) Voraussetzung Urteilsfähigkeit genügt Form Keine Formvorschrift Schriftform empfohlen 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 12
Patientenverfügung (3) Inhalt Entscheidbefugnis und Anweisungen für medizinische Behandlungen Lebensverlängernde Massnahmen Schmerzlinderung Künstliche Ernährung Flüssigkeitszufuhr Organspende Sterbebegleitung und Sterbeort Trauerfeier, Begräbnis 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 13
Patientenverfügung (4) Muster FMH fmh.ch Dialog Ethik: dialog-ethik.ch Caritas: caritas.ch Schweiz. Patientenorganisation: spo.ch Hinweis Regelmässige Aktualisierung Information an Bevollmächtigte 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 14
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Philip Schneider lic. iur. LL.M., Rechtsanwalt SCHWAGER M Ä T Z L E R S C H N E I D E R R E C H T S A N W Ä L T E 3. September 2014 (Restaurant Golf Gonten) Poststrasse 23 9001 St Gallen Tel.: 071 228 29 30 schneider@sms-lawyers.ch
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