1 Erdkunde ( 9 und 69 LPO I) Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und erlauf des Studiums des Faches Erdkunde für die Studiengänge Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (nicht vertieftes Studium) und den Studiengang Lehramt an Gymnasien (vertieftes Studium) an der Universität Regensburg. Er regelt das Studium der Erdkunde als wissenschaftliches Fachstudium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG. Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als weiteres oder als drittes Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise, die sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich sind. Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben. 1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen Die Lehramtsstudiengänge im Fach Erdkunde haben inhaltliche Berührungspunkte mit dem Diplomstudiengang "Geographie" sowie mit dem Magisterstudiengang im Fach "Geographie". Entsprechende Studienleistungen können anerkannt werden, vgl. 11.. Studienbeginn Studienordnung und Studienplan sind so gestaltet, dass das Studium im Wintersemester aufgenommen wird. Ein Studienbeginn ist jedoch auch im Sommersemester möglich. 3. Studienvoraussetzungen Neben den oraussetzungen für die Einschreibung für diesen Studiengang erfordert das Studium des Faches Erdkunde eine gute Beobachtungsgabe und räumliches orstellungsvermögen. Gute Englischkenntnisse sind für ein erfolgreiches Studium unerlässlich, Kenntnisse in einer zweiten lebenden Fremdsprache sind wünschenswert.. Studienziele.1 (1) Die Geographie ist in Allgemeine und Regionale Geographie gegliedert. Die Allgemeine Geographie wird in Physiogegraphie und Anthropogeographie unterteilt. In den vergangenen drei Jahrzehnten hat die geographische Wissenschaft eine bedeutende Wandlung erfahren. Die Teildisziplinen der Physiogeographie und der Anthropogeographie haben in engem Kontakt mit den Nachbarwissenschaften spezialisierte Untersuchungsmethoden entwickelt. ertrautheit mit den Fragestellungen und Arbeitstechniken der entsprechenden Nachbarwissenschaften ist eine oraussetzung wissenschaftlicher Arbeit. Die Anwendung statistischer erfahren, der Fernerkundung und Geographischer Informationssysteme ist in allen Teildisziplinen der Geographie üblich. Naturwissenschaftliche Analysen und Labormethoden sind Bestandteil der Physiogeographie 1
geworden. Sie haben auch Eingang in die Regionale Geographie gefunden, die einen wesentlichen Bestandteil der Geographie bildet. () Zu den empirischen, gegenstandsbezogenen Teildisziplinen der Geographie kommen die theoretischen Ansätze, die letztlich zur mathematischen und systemtheoretischen Modellbildung führen. Darüber hinaus stellt die Angewandte Geographie durch Analysen und Prognosen Forschungsergebnisse auch für die Lösung aktueller Probleme der Gesellschaft bereit, z.b. in Fragen der Geoökologie, der Raumordnung und der Umweltbelastung. (3) Das Fach Erdkunde innerhalb der Lehramtsstudiengänge umfasst vor allem geographische Inhalte, aber auch geowissenschaftliche Inhalte, unter anderem aus der Geologie, der Bodenkunde und Geophysik. Die fachliche und didaktisch-methodische Grundlegung des Faches Erdkunde im Rahmen der Lehramtsstudiengänge erfolgt jedoch durch die Geographie und ihre Didaktik.. Als allgemeine Studienziele für ein Lehramt in Erdkunde sind zu nennen: Fähigkeit zum Denken in erdräumlichen Kategorien: Erfassen räumlicher (entfernungsund/oder richtungsabhängiger) Differenzierungen, geschichtlich gewachsener Raumstrukturen, räumlicher erknüpfung, raumrelevanter Kräfte und Prozesse, räumlicher Systeme. Kenntnis der grundlegenden Kategorien, Axiome und Theorien der Allgemeinen Geographie sowie Fähigkeit zu deren Anwendung; Kenntnis der wissenschaftstheoretischen Grundlagen des Faches. Aufgeschlossenheit, kritische Lernbereitschaft und geistige Mobilität gegenüber dem Wandel wissenschaftlicher Grundanschauungen und gegenüber neuen Forschungsergebnissen der Geographie; Fähigkeit, die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Geographie zu verfolgen und für die tägliche Praxis nutzbar zu machen. Beherrschung ausgewählter geographischer Arbeitstechniken; ertrautheit mit geographischen Forschungs- und Darstellungsmethoden. Fähigkeit zur kritischen, wissenschaftlich fundierten Überprüfung von Thesen, die den Raum und die Umwelt betreffen, von Zielvorstellungen und Forderungen gesellschaftlicher Gruppen; Fähigkeit, reale Raumsituation mit den unterschiedlichen herrschenden Leitbildern zu konfrontieren und solche Leitbilder aufgrund empirischer Befunde zu überprüfen. erständnis für unterschiedliche Naturbedingungen, Lebensformen, Gesellschaftssysteme, Wertvorstellungen und erhaltensweisen in anderen Teilen der Erde. Fähigkeit, sich anhand geeigneter Literatur mit den geographisch relevanten Problemen anderer Länder vertraut zu machen. Beherrschung des geographischen Sachwissens und der topographischen Grundkenntnisse, die zur Realisierung der genannten Lernziele unentbehrlich sind. ertrautheit mit didaktischen Fragestellungen und Fähigkeit zur zielgerichteten Auswahl, Anordnung und effektiven ermittlung raumwirksamer Inhalte auf die erständnisebene des Schülers.
5. Studieninhalte Die Studieninhalte gliedern sich im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen der LPO I in folgende Bereiche: 1. Techniken, Methoden und wissenschaftstheoretische Grundlagen: Zu ihnen gehören allgemeine Studiertechniken, Kenntnisse über grundlegende Arbeitsmethoden der Allgemeinen und Regionalen Geographie; Fähigkeiten zur Anwendung dieser Methoden, ihrer kritischen Überprüfung und zur fachspezifischen Darstellung der Ergebnisse; erständnis für wissenschaftstheoretische Fragestellungen.. Allgemeine Geographie: Diese umfasst einen Überblick über die Hauptinhalte der Allgemeinen Geographie, Kenntnisse aus der Physiogeographie und der Anthropogeographie. 3. Regionale Geographie: Diese beinhaltet einen Überblick über die großen Natur- und Kulturräume der Erde; Kenntnis eines Teilraumes Europas oder eines außereuropäischen Großraumes sowie gründliche Kenntnisse über Deutschland.. Angewandte Geographie, Raumbezogene Planung und Information: Im Rahmen der anwendungsorientierten Ausbildung sollen Kenntnisse über die Aufgaben und Methoden der Raumordnung und Raumplanung sowie erständnis für geographische Aspekte gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Probleme vermittelt werden. 5. Geographiedidaktische Kenntnisse: Diese beinhalten insbesondere: Kenntnisse der Hauptinhalte der Geographiedidaktik (vor allem Geschichte, Bildungsaufgaben und Ziele des Faches) Kenntnisse der Methoden und Medien im Geographieunterricht Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse geographischer Unterrichtseinheiten Fähigkeit zur orbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Schülerexkursionen in den Nahraum. 6. Aufbau des Studiums, Studienabschnitte, Studieninhalte im Einzelnen 6.1 Gliederung des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium. Das Grundstudium nimmt in der Regel drei Semester in Anspruch, das Hauptstudium beim nicht vertieften Studium drei, beim vertieften Studium fünf Semester. Darüber hinaus steht ein Semester für die Anfertigung der Schriftlichen Hausarbeit und ein Semester für die Abschlussprüfung zur erfügung. () Im vertieften Studium wird das Grundstudium durch die Zwischenprüfung abgeschlossen, deren Bestehen oraussetzung für die Teilnahme an den Seminaren des Hauptstudiums ist. Beim Studium des Faches als "Erweiterungsfach" braucht die Zwischenprüfung nicht abgelegt zu werden; in diesem Fall ist die oraussetzung des Zugangs zu den eranstaltungen des Hauptstudiums der Nachweis derjenigen Studienleistungen, die für die Zulassung zur Zwischenprüfung nach den Anforderungen als Nebenfach im Magisterstudiengang (siehe unten bei Ziffer 8) erforderlich wären. (3) Im nicht vertieften Studium ist keine Zwischenprüfung abzulegen. An den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann teilnehmen, wer die erfolgreiche Teilnahme an den Pflichtlehrveranstaltungen des Grundstudiums nachweisen kann; Näheres siehe unten bei Ziffer 6.6. 3
6. Arten der Lehrveranstaltungen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch die folgenden Lehrveranstaltungen vermittelt: orlesungen () Übungen (Ü) Seminare (S) Proseminare (PS) Mittelseminare (MS) Hauptseminare (HS) Praktika (P) Exkursionen (E) Kolloquien (K) Die eranstaltungen können innerhalb der für die Ablegung der Prüfungen gesetzten Fristen wiederholt werden. 6.3 Selbststudium Der Besuch vorgeschriebener oder empfohlener Lehrveranstaltungen vermag ein Grundwissen zu vermitteln, Arbeitsweisen einzuüben und erständniskontrollen zu bieten. Eine selbständige or- und Nachbereitung von in Lehrveranstaltungen behandelten Themen durch Literaturstudium, Gespräche in Studentengruppen sowie eigene praktische Übungen ist für den Studienerfolg jedoch unerlässlich. 6. Zusätzliche Studienangebote Das Studium der Geographie greift auf zahlreiche benachbarte Felder über und verlangt ein erständnis für die Fragestellungen und Arbeitsweisen der Nachbardisziplinen. Dem Studenten wird daher empfohlen, die Studienangebote von Nachbardisziplinen zur Erweiterung der fachlichen und beruflichen Qualifikation zu nutzen. Insbesondere wird auch auf die fachübergreifenden Möglichkeiten im Bereich der Fremdsprachen und ED-Ausbildung hingewiesen. 6.5 Studienleistungen, Leistungsnachweise 1. Bei der Meldung zur Zwischenprüfung und Ersten Staatsprüfung wird der Nachweis eines ordnungsgemäßen Geographiestudiums verlangt. Im Besonderen wird der erfolgreiche Besuch einer Reihe von Pflichtveranstaltungen gefordert. Sie ergeben sich aus den Inhalten der Prüfungsordnungen.. Diese Studienordnung geht davon aus, dass dem Studenten die Möglichkeit gegeben werden soll, in gewissem Rahmen den Studienablauf und die Schwerpunkte seiner Ausbildung nach Neigung selbst zu bestimmen. Hierfür sind Wahlpflichtveranstaltungen vorgesehen. 3. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung setzt eine Eigenleistung des Studenten voraus. Diese Leistung kann erbracht werden durch ein Referat, eine Klausurarbeit, ein Kolloquium, eine Hausarbeit oder - bei Exkursionen - ein Protokoll. Art und Umfang sowie die Anforderungen der Studienleistung sind von dem verantwortlichen Dozenten vor Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben. Studienleistungen können auch in Gruppen erbracht werden, wenn sie die jeweilige Eigenleistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennen lassen. Über erbrachte Studienleistungen ist von dem verantwortlichen Dozenten eine Bescheinigung (Leistungsnachweis) auszustellen. 6.6 Zulassung zu Studienabschnitten und zu einzelnen Lehrveranstaltungen 1. Der erfolgreiche Besuch der in dieser Studienordnung unter Ziffer 7. für den jeweiligen Studiengang bezeichneten Pflichtlehrveranstaltungen des Grundstudiums ist im nicht vertieften Studium in der Regel Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums, im vertieften Studium für die Zulassung zur Zwischenprüfung. Im vertieften Studium
ist die bestandene Zwischenprüfung dann wiederum Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an Hauptseminaren.. In begründeten Fällen kann überdies die Zulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung vom erfolgreichen Besuch anderer Lehrveranstaltungen oder vom Nachweis in der Prüfungsordnung (LPO I) vorgesehener Studienleistungen abhängig gemacht werden. 3. Die Zulassung zu mehrtägigen Exkursionen erfolgt in der Regel erst nach der erfolgreichen Teilnahme an mindestens drei eintägigen Exkursionen. 7. Übersicht über die Lehrveranstaltungen 7.1 Studienplan Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Studienplan aufgestellt und durch Anschlag am Schwarzen Brett bekanntgemacht. Er bezeichnet die Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen und gibt die Zahl der Semesterwochenstunden an. Der Studienplan dient dem Studenten als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums. 7. Studienumfang (1) Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen beträgt: Fachwissenschaft Davon im Grundstudium im Hauptstudium Nicht vertieft 36 SWS ertieft 65 SWS 18 SWS 18 SWS 18 SWS 7 SWS Fachdidaktik 8 SWS 6 SWS insgesamt SWS 71 SWS () In dieser Gesamtstundenzahl sind die Exkursionen (vertieftes Studium 3 Tage, nicht vertieftes Studium 16 Tage) 1) nicht angerechnet. on den 7 SWS Fachstudium des Hauptstudiums im vertieften Studium sind 7 SWS Wahlpflichtlehrveranstaltungen, die eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglichen. Dabei ist zu bedenken, dass jeweils in dem Fach, in dem die Hausarbeit für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung geschrieben werden soll (vgl. 8 Abs. ), ein zusätzlicher Zeitaufwand vorzusehen ist. Anmerkung: 1) Die Großen Exkursionen umfassen mindestens 8 Tage. 7.3 Grundstudium Das Grundstudium dient dem Erwerb von Kenntnissen der wissenschaftlichen Grundlagen der Geographie und ihrer Teildisziplinen, von Fertigkeiten im Umgang mit elementaren wissenschaftlichen Methoden und einer systematischen Orientierung in den Teilgebieten des Faches. Es vermittelt einen Überblick über die Hauptinhalte der Allgemeinen Geographie, insbesondere ihre grundlegenden Begriffe, und einen Überblick über die großen Natur- und Kulturräume der Erde. 5
7. Lehrveranstaltungen im Grundstudium, nicht vertieft und vertieft Im Grundstudium, nicht vertieft und vertieft, ist im 1. bis 3. Fachsemester der Besuch folgender Pflichtlehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis (LN) bzw. ohne Leistungsnachweis vorgeschrieben: Fachsem. Lfd. Nr. Fachgebiet eranstaltungsart SWS Leistungsnachweis 1. Einführung in das Studium der Geographie /Ü LN 1) ) 3) 1.. Einführung in die geographische PS LN 1) ) 3) 3. Kartenkunde. Physiogeographie PS LN ) 3) 5. Physiogeographie bis 6. Anthropogeographie PS LN ) 3) 7. Anthropogeographie P LN ) 3) 8. Geländepraktikum für Anfänger 9. Regionale Geographie LN ) 3. 10. Einführung in die Didaktik der Geographie LN ) 11. Methoden im Geographieunterricht E LN ) 3) mindestens 5 Exkursionstage Anmerkungen: 1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den so bezeichneten eranstaltungen ist oraussetzung für die Teilnahme an den übrigen Seminaren und Praktika des Grundstudiums. ) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den so bezeichneten eranstaltungen ist im vertieften Studium Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung. 3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den so bezeichneten eranstaltungen ist im nicht vertieften Studium oraussetzung für die Aufnahme in die Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums. ) Die Teilnahme an der eranstaltung Nr. 9 ist oraussetzung für die Aufnahme in die Pflichtveranstaltungen des Hauptstudiums; zusätzlich ist die Teilnahme an der eranstaltung Nr. 10 für die nicht vertieft Studierenden verbindlich. 6
7.5 Studieninhalte des Hauptstudiums Im Hauptstudium werden vor allem die Kenntnisse der Regionalen Geographie (Länderkunde) und ihrer Arbeitsweisen vermittelt sowie die Kenntnisse der Allgemeinen Geographie vertieft. Es soll ferner besonders der Bildung der Urteilsfähigkeit, der kritischen Stellungnahme zu wichtigen Problemen des Faches und dem Bekanntwerden mit der aktuellen Forschung dienen. Beim vertieften Hauptstudium kann der Student eine Spezialisierung sowohl in der Allgemeinen Geographie (Richtung Physiogeographie oder Anthropogeographie) als auch in der Regionalen Geographie anstreben. Dabei ist zu beachten, dass beide Teilgebiete der Allgemeinen Geographie (Physiogeographie und Anthropogeographie) Gegenstand der Ersten Staatsprüfung (vertieft und nicht vertieft) sind (vgl. 9, Abs. 3 Nrn. 1 und, 69 Abs. 3 Nrn. 1 und LPO I). Gründliche Kenntnisse über Deutschland sind obligatorisch. 7
7.6 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, nicht vertieft und vertieft Im Hauptstudium, nicht vertieft und vertieft, ist im. - 6. Fachsemester der Besuch folgender Pflichtlehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis (LN) bzw. ohne LN vorgeschrieben. Fachsem. Lfd. Nr. Fachgebiet eranstaltungsart SWS Leistungsnachweis 1. Physiogeographie. 13. Anthropogeographie I und II 1. Regionale Geographie I bis III 6 15. Karteninterpretation MS 16. Thematische Kartographie (für vertieftes MS Studium Anfertigung einer größeren kartographischen Arbeit obligatorisch) bis 17. Allgemeine oder Regionale Geographie HS LN 1) ) 18. Medien im Geographieunterricht S LN 3) 19. Unterrichtsplanung: Allgemeine Geographie HS LN 1) ) / Regionale Geographie 0. ggf. Didaktik der Geographie (Theorie- S () LN ) Praxis-Seminar) 6. 1. Große Exkursion (mind. 8 Tage) E. 3 Exkursionstage E Anmerkungen: 1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den so bezeichneten eranstaltungen ist im vertieften Studium Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung. ) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den so bezeichneten eranstaltungen ist im nicht vertieften Studium Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung. 3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der so bezeichneten eranstaltung ist im nicht vertieften Studium Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung; im vertieften Studium ist die Teilnahme an der eranstaltung oraussetzung für die Aufnahme in das Seminar Nr. 0. ) Diese eranstaltung dient der orbereitung auf die fachdidaktischen Praktika, wenn diese im Fach Erdkunde abgeleistet werden. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Praktika und der Begleitveranstaltung ist oraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. 8
7.7 Zusätzliche Lehrveranstaltungen im vertieften Hauptstudium Im vertieften Hauptstudium ist im. - 8. Fachsemester zusätzlich der Besuch folgender Pflichtlehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis (LN) bzw. ohne LN vorgeschrieben. Fachsem. Lfd. Nr. Fachgebiet eranstaltungs- Art SWS Leistungsnachweis 3. Allgemeine Geographie (Spezialthemen) 6.. Regionale Geographie (Spezialthemen) 5. Angewandte Geographie (Spezialthemen) 6. Geographische Arbeitstechniken MS (Labormethoden, Statistik für Geographen bis oder quantitative Luftbildauswertung) 7. Allgemeine oder Regionale Geographie HS LN 1) 8. Geländepraktikum für Fortgeschrittene P 8. 9. 7 Exkursionstage (o. Große Exkursionen) E LN 1) 30. ertiefung nach Wahl des Studenten /Ü/S 7 (Wahlpflicht) Anmerkungen: 1) der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den so bezeichneten eranstaltungen ist im vertieften Studium Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung. 8. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen Im Einzelnen sind folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischen- und Erste Staatsprüfung bestimmt: 8.1 Erste Staatsprüfung (nicht vertieftes Studium, 9 LPO I) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an 1. geographischen Exkursionen im Umfang von mindestens acht Tagen und an einer größeren Exkursion von mindestens einer Woche,. einem Hauptseminar, 3. zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen. Bei einer Erweiterung mit Erdkunde entfallen die obigen Zulassungsvoraussetzungen. 9
8. Zwischenprüfung (vertieftes Studium, 9 Zwischenprüfungsordnung) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an: 1. je einer mindestens zweistündigen Übung oder je einem Proseminar in: Einführung in das Studium der Geographie, Einführung in die geographische Kartenkunde, Anthropogeographie, Physiogeographie;. einem Geländepraktikum; 3. fünf Exkursionstagen (eintägig). Ist Erdkunde (Geographie) Nebenfach im Magisterstudiengang, so entfällt die oraussetzung nach Nr.. Im Falle des Erweiterungsstudiums braucht die Zwischenprüfung im dritten Fach nicht abgelegt zu werden. 8.3 Erste Staatsprüfung (vertieftes Studium, 69 LPO I) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an 1. geographischen Exkursionen im Umfang von mindestens 15 Tagen und an einer größeren Exkursion von mindestens einer Woche,. zwei Hauptseminaren, 3. einer Übung zur Kartographie mit praktischer Arbeit,. einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung. Bei einer Erweiterung mit Erdkunde entfallen die obigen Zulassungsvoraussetzungen.. 10