LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

Ähnliche Dokumente
BAG, Beschluss vom ABR 14/04. Leitsätze:

E W A L D & P a r t n e r

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer -

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Betriebsrat / Überlassung von Büropersonal BetrVG 40 Abs. 2

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. Verfahrensbevollmächtigter: Arbeitgeberverband W. e.v.

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. September 2017 Erster Senat - 1 ABR 27/16 - ECLI:DE:BAG:2017: B.1ABR

- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. I. u. a., G.straße 51, X.,

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert.

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR

Betriebsrat/Intranet BetrVG 40 Abs. 2

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In der Beschlußsache unter Beteiligung:

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Betriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78

Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach 78 a Abs. 4 BetrVG

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Februar 2016 Siebter Senat - 7 ABR 20/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.7ABR

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Beschwerdeverfahren unter Beteiligung

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Beschluss. Im Namen des Volkes

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. g e g e n

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 33/01

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Beschluss. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 BV 3/01. Verkündet am Im Namen des Volkes. In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 11/10

Schwerbehindertenvertretung Rehabilitanden SGB IX 95, 94 Abs. 2, 36; SchwbG 24 Abs. 2; ArbGG 96 a Abs. 1, 9 Abs. 5

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

RECHTSDIENST. Orientierungssätze: Tenor: Gründe: RD 29/15. Entscheidungsstichworte:

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. März 2018 Erster Senat - 1 ABR 15/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.1ABR

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

Beschluss In dem Schiedsverfahren

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Betriebsrat der Firma A - Antragsteller und Beschwerdegegner -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Arbeitsgericht München BESCHLUSS

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 96/14 (2) Chemnitz, BV 3003/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 30. April 2014 Siebter Senat - 7 ABR 51/12 -

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner -

Im Namen des Volkes. Beschluss

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. 1. der T. AG, vertreten durch den Vorstand, Q. M. (Vorsitzender) u. a., X. platz 2, N.

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

Rechtsvorschriften: 21 Abs. 2 MVG.K Stichworte: Freistellung Freistellungsumfang Freistellungszeit Zahl der in der Regel beschäftigten

BAG Beschluss vom ABR 14/96

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Januar 2018 Siebter Senat - 7 ABR 21/16 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Rechtsvorschriften: 99, 100 BetrVG, 9 TzBfG, 2 MTV Hamburger Einzelhandel

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E.,

Beschluss: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom wird zurückgewiesen.

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. des Betriebsrats der Firma G. & Sch. GmbH & Co.

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. des Betriebsrats der F. F. + H. F. GmbH

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. März 2017 Siebter Senat - 7 ABR 17/15 - ECLI:DE:BAG:2017: B.7ABR

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragsgegner und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. F. K.

78a BetrVG. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern führt nicht zur Unzumutbarkeit der Übernahme eines durch 78a BetrVG geschützten Auszubildenden

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bestellung eines Wahlvorstands vor/nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats

Beglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren

EINLEITUNG: unzulässig sind.

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Beglaubigte Abschrift. LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

Ausfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner - C. Str. 1, F.,

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren

Transkript:

11 TaBV 33/03 2 BV 2/03 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 18. Mai 2006 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. des Betriebsrats der U. U. T.-C. GmbH & Co. KG, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden N. T., H. N., - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. X., I. N., 2. der U. U. T.-C. GmbH & Co. KG, vertreten durch die A. C. Verwaltungs- GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer C. F. T. u. a., H. N., - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. E. I. u. a., C. E., hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts E. auf die mündliche Anhörung vom 09.03.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Schöps und den ehrenamtlichen Richter Selle b e s c h l o s s e n : Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts N. vom 30.04.2003-2 BV 2/03 - abgeändert und der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G R Ü N D E : - 2 -

- 2 - I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem antragstellenden Betriebsrat (Beteiligter zu 1) eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zur Verfügung zu stellen und die dadurch anfallenden Kosten zu übernehmen. Die Arbeitgeberin betreibt ein Tiefdruckunternehmen. Im Januar 2003 waren in ihrem Betrieb in N. circa 1000 Arbeitnehmer beschäftigt. In der Folgezeit bis zum 01.08.2003 kündigte sie 130 dieser Arbeitsverhältnisse. Am 11.09.2003 waren noch circa 750 Arbeitnehmer dort tätig. Im Februar 2006 standen noch circa 640 Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin. Bis zur diesjährigen Betriebsratswahl war ein aus 15 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt. Hinsichtlich seiner Aktivitäten, wie sie sich dem Bundesarbeitsgericht zum Zeitpunkt seines Beschlusses vom 20.04.2005-7 ABR 14/04 - darstellten, wird ausdrücklich auf den vorgenannten Beschluss (unter A auf Seite 2) Bezug genommen. Der Betriebsrat verfügt im Betriebsratsbüro über zwei miteinander vernetzte PC-Arbeitsplätze, die von der Arbeitgeberin im Jahre 2001 eingerichtet wurden. Dem Betriebsrat steht bislang keine Bürokraft zur Verfügung. Die anfallenden Büroarbeiten wurden in der Vergangenheit von den Betriebsratsmitgliedern selbst erledigt. Im Betrieb der Arbeitgeberin verrichten Sacharbeiter/innen im Verwaltungsbereich, deren Arbeitsplätze mit PC ausgestattet sind, ihre Schreibund Ablagearbeiten ebenfalls selbst. Auch den Schichtführern, Abteilungsleitern und Prokuristen ist keine Sekretärin fest zugeordnet. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 06.06.2002 auf, mit ihm über den Einsatz von Büropersonal für die Betriebsratsarbeit zu verhandeln. Mit Schreiben vom 22.07.2002 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er in seiner Sitzung vom 17.07.2002 beschlossen habe, seine Forde- - 3 -

- 3 - rung auf Überlassung einer Bürokraft auf gerichtlichem Wege durchzusetzen und einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Nach einem weiteren Schriftwechsel lehnte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25.11.2002 die Überlassung einer Bürokraft ab. Daraufhin leitete der Betriebsrat mit der am 14.01.2003 beim Arbeitsgericht N. eingegangenen Antragsschrift das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem er begehrt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zu überlassen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.04.2003-2 BV 2/03 - dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen beim Landesarbeitsgericht E. eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Gericht durch Beschluss vom 08.01.2004-11 TaBV 33/03 - zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird ausdrücklich auf diesen Beschluss Bezug genommen. Durch Beschluss vom 20.04.2005-7 ABR 14/04 - hat das Bundesarbeitsgericht auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 08.01.2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht u. a. ausgeführt: Das Landesarbeitsgericht habe zwar zutreffend angenommen, dass dem Betriebsrat trotz der Ausstattung des Betriebsratsbüros mit Personalcomputern nach 40 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich ein Anspruch auf Überlassung von Büropersonal zustehe. Aufgrund der bislang festgestellten Tatsachen habe der erkennende Senat jedoch nicht abschließend beurteilen können, ob der Betriebsrat im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft für erforderlich habe halten dürfen oder ob er eine Teilzeitkraft oder die stundenweise Tätigkeit einer Bürokraft für ausreichend habe halten müssen. Das Landesarbeitsgericht werde daher im Rahmen der neuen Anhörung der Beteiligten aufzuklären haben, welche beim Betriebsrat anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollten und welchen zeit- - 4 -

- 4 - lichen Umfang diese Tätigkeiten einnehmen würden. Außerdem sei vom Betriebsrat darzulegen, dass er es unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat, insbesondere des Umfangs der anfallenden Betriebsratstätigkeit, der technischen Ausstattung des Betriebsratsbüros, der Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder und der angespannten wirtschaftlichen Lage des Betriebs als sachgerecht habe ansehen dürfen, sämtliche Bürotätigkeiten von Büropersonal erledigen zu lassen und nicht zumindest einen Teil der Bürotätigkeiten, wie bisher, selbst durchzuführen. Das erkennende Gericht hat daraufhin dem Betriebsrat am 27.10.2005 unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts unter B. III. 1. und 2. der Gründe des Beschlusses vom 20.04.2005 zwei Auflagen erteilt, hinsichtlich deren näheren Inhalts auf das Schreiben des Gerichts vom 27.10.2005 an die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats verwiesen wird. Auf diese Auflagen hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 14.12.2005 Stellung genommen. Nachdem die Arbeitgeberin entsprechend der ihr ebenfalls unter dem 27.10.2005 erteilten Auflage mit Schriftsatz vom 14.02.2006 erwidert hatte, hat der Betriebsrat seinerseits hierauf noch einmal mit Schriftsatz vom 06.03.2006 repliziert. Die Arbeitgeberin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts N. vom 30.04.2003-2 BV 2/03 - den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 5 -

- 5 - Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte, insbesondere auf die vorerwähnten Schriftsätze des Betriebsrats vom 14.12.2005 und 06.03.2006 sowie auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 14.02.2006, verwiesen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist nunmehr unter Berücksichtigung der Gründe des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 20.04.2005-7 ABR 14/04 - und dem Vorbringen beider Beteiligten im Anschluss an die ihnen erteilten Auflagen vom 27.10.2005 begründet. 1. Nach 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang diese Hilfsmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind, obliegt dem Betriebsrat. Dieser darf seine Entscheidung allerdings nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., zuletzt BAG 20.04.2005-7 ABR 14/04 - m. w. N.). Diese vom Bundesarbeitsgericht zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für die Frage, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat die Überlassung von Büropersonal verlangen kann (BAG 20.04.2005-7 ABR 14/04 - a. a. O.). - 6 -

- 6-2. Die Entscheidung des Betriebsrats unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das geforderte Büropersonal im begehrten Umfang aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch den berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Die Entscheidung des Betriebsrats und die daran anknüpfende Verpflichtung des Arbeitgebers nach 40 Abs. 2 BetrVG ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats zu beurteilen (BAG 20.04.2005-7 ABR 14/04 - a. a. O. im Anschluss an die Rechtsprechung zum Sachmittelanspruch). a) Ob der Betriebsrat die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft für erforderlich halten darf, hängt vom Umfang der beim Betriebsrat anfallenden Büroarbeiten, die der Bürokraft übertragen werden sollen, ab. Der Betriebsrat hat deshalb darzulegen, welche bei ihm anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen und welchen zeitlichen Aufwand diese Bürotätigkeiten erfordern (BAG 20.04.2005-7 ABR 14/04 - a. a. O.). b) Dem ist der Betriebsrat auch nach der ihm am 27.10.2005 erteilten Auflage nicht nachgekommen. aa) Dies gilt ohne Weiteres, wenn man als Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob der Betriebsrat die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft für erforderlich halten darf, mit dem Bundesarbeitsgericht auf den Zeitpunkt seiner Beschlussfassung abstellt. Seinen Beschluss, die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft zu verlangen, hat der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren spätestens in seiner Sitzung am 17.07.2002 gefasst. Der Betriebsrat hat in seinen Stellungnahmen vom 14.12.2005 und vom 06.03.2006 seinen Bedarf an einer Bürokraft für das Jahr 2005 dargestellt. Auf die Situation im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 17.07.2002, insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen - 7 -

- 7 - Umfang der von ihm früher, d. h. vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgericht vom 20.04.2005, dargestellten Tätigkeitsfelder für eine Bürokraft ist er nicht mehr eingegangen. bb) Aber auch wenn man es für die Darlegungen des Betriebsrats, welche bei ihm anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen und welchen zeitlichen Aufwand diese Bürotätigkeiten erfordern, auf das Jahr 2005 abstellt, ist der Betriebsrat seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat zwar seine Aktivitäten im vorigen Jahr in seinen Schriftsätzen vom 14.12.2005 und 06.03.2006 dargelegt und auch jeweils, wenn auch geschätzt, ihren zeitlichen Umfang angegeben. Daraus folgt aber keineswegs, wie anscheinend der Betriebsrat meint, dass damit automatisch auch vorgetragen ist, dass seine Akti vitäten gleichzeitlich Büroarbeiten darstellen bzw. erfordern. Besonders deutlich wird dies bei dem vom Betriebsrat in seinem Schriftsatz vom 06.03.2006 geschilderten Beispiel hinsichtlich seines zeitlichen Aufwandes im Zusammenhang mit der Versetzung des Mitarbeiters Q. Q.. Soweit er hier seinen zeitlichen Aufwand auf über zehn Stunden bemisst, mag dies angehen. Damit steht jedoch keineswegs fest, dass für Büroarbeiten, die in diesem Zusammenhang anfallen können - der Betriebsrat hätte hier konkret angeben müssen, um welche Büroarbeiten mit welchem zeitlichen Aufwand es sich gehandelt hat - gleichzeitig über zehn Stunden angefallen sind. cc) Soweit der Betriebsrat einzelne Büroarbeiten mit Zeitangaben aufgelistet hat (vgl. Aufstellung Tätigkeiten der Bürokraft mit Anlagen im Schriftsatz vom 14.12.2005), ist nicht ersichtlich, wie diese unterschiedlichen Zeitangaben ermittelt worden sind. Allein der Verweis darauf, dass es sich um Durchschnittswerte handelt, reicht nicht. Im Übrigen vermisst man, worauf die Arbeitgeberin, die das Vorbringen des Betriebsrats substantiiert bestritten hat, zu Recht hingewiesen hat, jeglichen Beweisantritt für den vom Betriebsrat in seinen beiden Schriftsätzen angegebenen zeitlichen Umfang seiner Aktivitäten bzw. der von ihm dargestellten Büroarbeiten im Jahre 2005 oder früher. - 8 -

- 8 - dd) Selbst wenn dies von der Antragstellung des Betriebsrats umfasst sein sollte, kann die Arbeitgeberin im Hinblick auf den nach wie vor unzureichenden Vortrag des Betriebsrats hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Büroarbeiten nicht einmal verpflichtet werden, diesem nach 40 Abs. 2 BetrVG eine teilzeitbeschäftigte Bürokraft zu überlassen. Denn deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann überhaupt nicht bestimmt werden. c) Aber selbst wenn man einmal zugunsten des Betriebsrats davon ausginge, er hätte konkret den zeitlichen Umfang der bei ihm anfallenden Büroarbeiten im Juli 2002 - oder aber erst im Jahre 2005 - dargelegt und hieraus wäre der Schluss möglich gewesen, diese würden eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft auslasten, wäre er der weiteren, ihm am 27.10.2005 erteilten Auflage nicht nachgekommen. Nach dieser - im Anschluss an die vom Bundesarbeitsgericht unter B. III. 2 seiner Gründe im Beschluss vom 20.04.2005-7 ABR 14/04 - erteilten Auflage - hätte der Betriebsrat konkret darlegen müssen, dass er es unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat, insbesondere des Umfangs der anfallenden Betriebsratstätigkeit, der technischen Ausstattung des Betriebsratsbüros, der Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder und der angespannten wirtschaftlichen Lage des Betriebs als sachgerecht hätte ansehen dürfen, sämtliche Bürotätigkeiten von Büropersonal erledigen zu lassen und nicht zumindest einen Teil der Bürotätigkeiten, wie bisher, selbst durchzuführen. Dem ist aber der Betriebsrat weder in seinem Schriftsatz vom 14.12.2005 noch in demjenigen vom 06.03.2006 konkret, differenziert nach den jeweiligen Bürotätigkeiten, nachgekommen. Selbst wenn man zu Gunsten des Betriebsrats gegenteiliger Meinung wäre, würde es auch hier wieder an jeglichem Beweisantritt fehlen. III. - 9 -

- 9 - Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen einer Divergenzrechtsbeschwerde ersichtlich sind, bestand für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Betriebsrats kein gesetzlicher Grund (vgl. 72 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 ArbGG i. V. m. 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 92 a ArbGG verwiesen. gez.: Dr. Vossen gez.: Schöps gez.: Selle