BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 11. Dezember 2014 Teil II



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1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 11. Dezember 2014 Teil II 344. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen 344. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen festgesetzt wird Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen M 25/2014/XXIII/97/1 Geltungsbereich 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 1. Räumlich: für die Republik Österreich; 2. persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeber/innen, a) die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird; 3. fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß 3 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildner/innen, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Mindestlohntarifes sind Einrichtungen mit künstlerischem Bildungsziel sowie Ausbildungseinrichtungen im Sinne des 30 Berufsausbildungsgesetz und Einrichtungen, die eine ergänzende Ausbildung im Sinne des 2a Abs. 1 und 2 Berufsausbildungsgesetz vermitteln (Ausbildungsverbund), sofern die Haupttätigkeit dieser Einrichtungen nicht in der Vorbereitung für die Lehrabschlussprüfung gemäß 23 Abs. 5 lit. a Berufsausbildungsgesetz liegt. Ausgenommen sind private Bildungseinrichtungen, die der jeweils geltenden Satzungserklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen unterliegen.

BGBl. II - Ausgegeben am 11. Dezember 2014 - Nr. 344 2 von 5 Gehaltsschema 2. Die Mindestgehälter werden wie folgt festgesetzt: 1. Beschäftigungsgruppe 1 Arbeitnehmer/innen mit unterrichtender Tätigkeit: Das Mindestbruttogehalt beträgt pro Unterrichtseinheit von 50 Minuten einschließlich Vor- und Nacharbeiten in folgenden Jahren der Lehrtätigkeit:

BGBl. II - Ausgegeben am 11. Dezember 2014 - Nr. 344 3 von 5 a) b) c) mit unterrichtender Tätigkeit und betrieblich vorgesehener Qualifizierung mit unterrichtender Tätigkeit mit einschlägigem akademischen Abschluss oder staatlicher Lehramtsprüfung 1. - 5. Berufsjahr 24,10 25,40 26,50 ab dem 6. Berufsjahr 25,30 26,50 27,70 ab dem 11. Berufsjahr 26,50 27,90 29,10 ab dem 16. Berufsjahr 27,60 29,-- 30,40 ab dem 21. Berufsjahr 28,90 30,30 31,60 Das Monatsgehalt errechnet sich wie folgt: Mindestgehalt pro Unterrichtseinheit mal vereinbarte monatliche Unterrichtsstunden (Lehrverpflichtung). 2. Beschäftigungsgruppe 2 Technisches Personal mit einschlägiger Ausbildung, Schreibkräfte mit Kenntnissen in Phonotypie, Hilfskräfte im Rechnungswesen, Kassakräfte, Arbeitnehmer/innen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen sowie der sonstigen Betriebsräumlichkeiten gemäß 1 Z 3 dieses Mindestlohntarifes beauftragt sind. 1. und 2. Berufsjahr 1 390,-- 3. und 4. Berufsjahr 1 426,-- 5. und 6. Berufsjahr 1 452,-- 7. und 8. Berufsjahr 1 479,-- 9. Berufsjahr 1 582,-- 10. und 11. Berufsjahr 1 678,-- 12. bis 14. Berufsjahr 1 767,-- 15. bis 17. Berufsjahr 1 905,-- ab dem 18. Berufsjahr 1 944,-- 3. Beschäftigungsgruppe 3 Qualifiziertes technisches Personal, Sekretariatspersonal mit perfekten Phonotypiekenntnissen oder für den Betrieb notwendigen Kenntnissen, Arbeitnehmer/innen in der Buchhaltung, die mit der Führung der Konten betraut sind, deutschsprachige Korrespondent/inn/en. 1. und 2. Berufsjahr 1 498,-- 3. und 4. Berufsjahr 1 533,-- 5. und 6. Berufsjahr 1 645,-- 7. und 8. Berufsjahr 1 743,-- 9. Berufsjahr 1 884,-- 10. und 11. Berufsjahr 2 086,-- 12. bis 14. Berufsjahr 2 198,-- 15. bis 17. Berufsjahr 2 351,-- ab dem 18. Berufsjahr 2 396,--

BGBl. II - Ausgegeben am 11. Dezember 2014 - Nr. 344 4 von 5 4. Beschäftigungsgruppe 4 Qualifizierte Arbeitnehmer/innen, die als Assistent/inn/en von Sachbearbeiter/inne/n beschäftigt sind, selbständige Buchhalter/innen bis zur Rohbilanz, selbständige Lohnverrechner/innen, selbständige Sekretärinnen/Sekretäre, Sachbearbeiter/innen im 1. Praxisjahr, Korrespondent/inn/en mit für die Tätigkeit ausreichenden Fremdsprachenkenntnissen und/oder Kundenbetreuung. Personen, die sprachlich qualifiziert Übersetzungsdienste leisten. Ferner im Bereich der EDV: Operator und Personen, die mit der EDV-mäßigen Erstellung von Layout und Grafik beauftragt sind. Personen, die Lern- und Freizeitbetreuung im multikulturellen Bereich leisten. 1. und 2. Berufsjahr 1 727,-- 3. und 4. Berufsjahr 1 815,-- 5. und 6. Berufsjahr 1 905,-- 7. und 8. Berufsjahr 2 126,-- 9. Berufsjahr 2 402,-- 10. und 11. Berufsjahr 2 654,-- 12. bis 14. Berufsjahr 2 809,-- 15. bis 17. Berufsjahr 3 027,-- ab dem 18. Berufsjahr 3 088,-- 5. Beschäftigungsgruppe 5 Leitendes Personal der Buchhaltung und/oder Lohnverrechnung, selbständige Sachbearbeiter/innen mit mehrjähriger Praxis, Personen mit Matura und tätigkeitsbezogener Ausbildung sowie mehrjähriger Praxis. Systemverantwortliche im Bereich der EDV, Personen, die selbständig mit Programmentwicklung beauftragt sind. 1. bis 4. Berufsjahr 2 165,-- 5. und 6. Berufsjahr 2 527,-- 7. und 8. Berufsjahr 2 734,-- 9. Berufsjahr 2 959,-- 10. und 11. Berufsjahr 3 142,-- 12. bis 14. Berufsjahr 3 298,-- 15. bis 17. Berufsjahr 3 528,-- ab dem 18. Berufsjahr 3 598,-- 6. Beschäftigungsgruppe 6 Arbeitnehmer/innen, die mit der Leitung innerbetrieblicher Einrichtungen verantwortlich betraut sind; Direktionsassistent/inn/en. 5. bis 9. Berufsjahr 2 842,-- 10. bis 14. Berufsjahr 3 358,-- 15. bis 17. Berufsjahr 3 872,-- ab dem 18. Berufsjahr 3 946,--

BGBl. II - Ausgegeben am 11. Dezember 2014 - Nr. 344 5 von 5 7. Beschäftigungsgruppe 7 Mit der Leitung des Betriebes verantwortlich betraute Personen. Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Entgelt ab dem 5. Berufsjahr 3 358,-- Allgemeine Bestimmungen 3. (1) Alle Arbeitnehmer/innen erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten sechs Monate vor Fälligkeit, mit Ausnahme des Überstundenentgelts. Die Fälligkeit tritt bei der Weihnachtsremuneration am 1. Dezember ein, bei der Urlaubsremuneration vor Urlaubsantritt, spätestens jedoch am 1. Juni. Wenn ein/e Arbeitnehmer/in nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachts- oder Urlaubsremuneration sein/ihr Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem/ihrem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er/sie die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Weihnachts- und/oder Urlaubsremuneration auf seine/ihre ihm/ihr aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche in Anrechnung bringen lassen. (2) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, idf BGBl. I Nr. 71/2013, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn beträgt 1/143 (ein Einhundertdreiundvierzigstel) des Bruttogehaltes. (3) Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppe 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend unterrichtende oder überwiegend ausbildende Tätigkeiten ausgeübt wurden. Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppen 2 bis 7 gelten die Zeiten der praktischen Angestelltentätigkeit. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt. (4) In einem Dienstverhältnis mit gemischter Tätigkeit aus den Beschäftigungsgruppen 1 einerseits und 2 bis 7 andererseits ist das Entgelt entsprechend den Tätigkeiten aliquot zu berechnen. (5) Zeiten von im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommenen gesetzlichen Elternkarenzzeiten und Hospizkarenzen, die ab dem 1. Jänner 2013 beginnen, sind für eine Vorrückung in die nächst höhere Stufe bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten pro Karenz anzurechnen. Geltungsbeginn 4. Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ändert den Mindestlohntarif vom 11.12.2013, M 24/2013/XXIII/97/1, BGBl. II Nr. 437/2013. Binder