Wohnen in der Bezirkshauptstadt 2620 Neunkirchen, Panoramagasse 4 Obj. 5577

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Transkript:

Wohnen in der Bezirkshauptstadt 2620 Neunkirchen, Panoramagasse 4 Obj. 5577 Wir errichten aus Mitteln der NÖ Wohnungsförderung sowie mit Hypothekardarlehen und Finanzierungsbeiträgen der Wohnungswerber nach Plänen von Baumeister Josef Panis GesmbH & CO KG 2700 Wr. Neustadt, Domplatz 11 Tel. 02622/21660 Fax 26049 e-mail: info@panis.at unter Baudurchführung der Ing. W. P. Handler Bauges.m.bH. 2853 Bad Schönau, Walter Handler Straße 1 Tel. 02646/2278-0 Fax DW 299 e-mail: office@handlerbau.at eine Wohnhausanlage mit 28 Wohnungen samt Tiefgaragenabstellplätzen. Auskunft und Vergabe Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft FRIEDEN reg. Gen.m.b.H. 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 119 Tel. 01 / 505 57 26 / 5500, 5511, 5522 Fax: 01 / 505 57 26 / 5599 Homepage: www.frieden.at e-mail: post@frieden.at Wien, im Dezember 2011

Die Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft FRIEDEN stellt sich vor: Gründung Die Genossenschaft wurde am 5. November 1947 gegründet und ist im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter der Zahl FN 93318 h eingetragen. Vorstand Dir. Heinrich KRAMMER, Obmann Dir. Mag. Peter SOMMER, Obmann-Stellvertreter Dir. Dr. Dietmar HÄRTING, Mitglied Aufsichtsrat Dr. Vinzenz PIPPICH, Vorsitzender Dir. Bmst. Ing. Karl-Heinz STADLER Vorsitzender-Stellvertreter 1 Dr. Johannes HIBLER, Vorsitzender-Stellvertreter 2 Dipl. Ing. Mag. Arnold MIHATSCH Bgm. Erich RUETZ Dkfm. Bernd SCHERZ Vom Betriebsrat delegiert Doris BUCHNER Rosi WITTMANN Stefan HÖLLER Sitz und Anschrift 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 119 Telefon. 01 / 505 57 26 Gesetzlicher Prüfungsverband Österr. Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, 1010 Wien, Bösendorfer Straße 7 Bautätigkeit In mehr als 60-jähriger Tätigkeit zur Schaffung von Wohnraum konnte die Genossenschaft mehr als 15.000 Wohneinheiten fertig stellen.

ALLGEMEINES Für das Vertragsverhältnis gelten die Bestimmungen des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes (NÖ WFG) und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) sowie das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) samt den zu diesen Gesetzen ergangenen Verordnungen. Bauliche Abänderungen gegenüber diesen Vergabeunterlagen bzw. den Polierplänen, die sich während der Bauzeit als notwendig erweisen, bleiben bis Bauende vorbehalten. Gesamtkosten (= Herstellungskosten = Grund- und Baukosten) Die ausgewiesenen Kosten können sich verändern. Die endgültige Summe wird anlässlich der Endabrechnung festgestellt werden. Der Anteil pro Wohnung an den Gesamtbaukosten wird nach Quadratmeter-Wohnnutzfläche (= m²-wnfl. definiert durch das NÖ WFG) ermittelt. Die während der Bauzeit aufgelaufenen Bauzinsen werden den Baukosten zugerechnet. Der Anteil pro Wohneinheit an den Grundkosten wird nach Nutzwert ermittelt. Finanzierung Die Finanzierung (siehe Verkaufsliste) der Wohnhausanlage erfolgt aus Mitteln der Wohnbauförderung, teilweise geförderten Hypothekardarlehen sowie Finanzierungsbeiträgen (= Eigenmittel) der zukünftigen Mieter. Siehe hierzu auch beiliegende Zusicherungen des Amtes der NÖ Landesregierung. Finanzierungsbeiträge (Eigenmittel) Die 1. Rate Ihres Finanzierungsbeitrages ist innerhalb von 28 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages fällig, jedenfalls aber unmittelbar nach Verständigung der Hinterlegung der Bankgarantie durch den Treuhänder. Die 2. Rate Ihres Finanzierungsbeitrages wird mittels gesonderter Zahlungsaufforderung durch den Treuhänder ca. 2 Monate vor Bezug vorgeschrieben und ist jedenfalls vor Schlüsselübergabe zu bezahlen. Wohnbauförderung Die Zuteilung der Objektförderung (= Förderungsdarlehen + Annuitätenzuschüsse) erfolgt nach Wohnungnutzfläche. Die Objektförderung besteht einerseits aus einem verzinsten Förderungsdarlehen und andererseits aus konstanten 5%igen Zuschüssen auf die Dauer von 25 Jahren zu den Annuitäten (Annuität = Tilgung + Zinsen) eines Hypothekardarlehens. Der Zuschuss im Ausmaß von 50 % des förderbaren Nominales ist verzinst und rückzahlbar, der Zuschuss im Ausmaß von 20 % ist nicht rückzahlbar. Das Darlehen und der Zuschuss haben einen Rückzahlungszeitraum von ca. 34 Jahren und sind mit 1 % jährlich dekursiv zu verzinsen. Die Annuitäten dieser beiden Förderungsleistungen (Darlehen des Landes und rückzahlbarer Zuschuss) betragen in den ersten 4 Jahren 4% des Darlehensbetrages, steigen dann in 4-Jahressprüngen um jeweils 1 % an, betragen vom 21. bis 24. Jahr 9,5 %, im 25. Jahr 11 % und werden im 26. Jahr 20 % ausmachen. Ab dem 27. Jahr wird der zurückzuzahlende Betrag jährlich um 1,5 % erhöht (Wertanpassung).

Hypothekardarlehen (gefördert variabler Zinssatz) Es ist dies ein Bankdarlehen mit 25-jähriger Laufzeit. Auch die Zuteilung des geförderten Hypothekardarlehens erfolgt nach Wohnnutzfläche. Der Annuitätenzuschuss wird frühestens ab Fertigstellungsanzeige freigegeben und ist in den bekannt gegebenen monatlich zu leistenden Beträgen bereits berücksichtigt. Hypothekardarlehen (nicht gefördert variabler Zinssatz) Es ist dies ebenfalls ein Bankdarlehen, jedoch mit 35-jähriger Laufzeit. Für dieses Darlehen gibt es keinen Annuitätenzuschuss. Die Zuteilung des Darlehens erfolgt auch hier nach Wohnnutzfläche. Subjektförderung Sie können beim Amt der NÖ Landesregierung um Subjektförderung (= einkommensabhängiger variabler Zuschuss für jeweils 1 Jahr) ansuchen. Informationen für die Berechnung entnehmen Sie bitte dem Internet unter http://www.noe.gv.at/bauen-wohnen/wohnen/wohnzuschuss-modell-2009.html Benützungsentgelt für die Wohnung Das monatliche Benützungsentgelt ist wie folgt kalkuliert: a) Annuität b) Betriebskosten dzt. 1,39/Nutzwertpunkt (NW) c) Erhaltungs- u. Verbesserungsbeitrag (EVB) dzt. 0,30/NW d) Verwaltungskosten gemäß Entgeltrichtlinienverordnung idgf dzt. 16,70 pro Wohneinheit e) Rücklage gem. 14 Abs. 1 Ziff.8 WGG f) 10% Umsatzsteuer für a) e) g) Umsatzsteuer für "Verwohnung" Das Benützungsentgelt ist nach Bezug monatlich jeweils bis zum 5. des Monats zu bezahlen. Die Bau- und Betriebskostenabrechnung wird über den tatsächlichen Aufwand Aufschluss geben und unter Umständen eine Regulierung der kalkulierten Beträge mit sich bringen. Mitgliedschaft Jeder Mieter wird Mitglied der BG FRIEDEN, welche nach Baufertigstellung die Verwaltung übernimmt. Für die Mitgliedschaft werden 4 Geschäftsanteile zu je 72,00 gezeichnet und ist eine Eintrittsgebühr von 72,00, somit insgesamt 360,00 zu entrichten. Steuerersparnis (Sonderausgaben) Ihre Zahlungen sind teilweise und unter gewissen Voraussetzungen steuerlich absetzbar. a) vor Bezug der Wohnung: Einzahlung von Finanzierungsbeiträgen (sogenannte 8-jährig gebundene Beträge) b) nach Bezug der Wohnung: Rückzahlung von Darlehen, die zur Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden.

PKW - Abstellplatz Jeder Wohnung ist ein Tiefgaragenstellplatz gegen gesondertes Entgelt fix zugeordnet. Nach Verfügbarkeit können mehrere Plätze angemietet werden. SONSTIGES Mietvertrag mit Kaufoption 1) Der Erwerb der Wohnung ist nach derzeitiger Gesetzeslage frühestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Erstbezug der Wohnhausanlage möglich. 2) Voraussetzung ist, dass das Land Niederösterreich seine Zustimmung zur Eigentumsübertragung erteilt. 3) Der Kaufpreis der Wohnung wird gemäß 15 d) Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ermittelt werden. Für die Berechnung des Kaufpreises kommen die Herstellungskosten lt. Baukosten-Endabrechnung zuzüglich einer Rücklage von 2% zum Ansatz. Zusätzlich zum Kaufpreis wird der vom Land NÖ gewährte rückzahlbare Annuitätenzuschuss verrechnet. Zur Erstdotierung der Rücklage (Reparaturfonds) der zukünftigen Eigentumsgemeinschaft wird ein Betrag von 12,00 pro m² Wohnnutzfläche kaufpreiserhöhend eingehoben. Auf den Kaufpreis angerechnet werden die aushaftenden Darlehensreste (inkl. rückzuzahlender Annuitätenzuschuss) und die noch nicht verwohnten Finanzierungsbeiträge lt. 17 WGG. 4) Darüber hinaus werden die Kosten der Eigentumsübertragung für Nutzwertgutachten, Arbeitsaufwand für Vertragserrichtung und grundbücherliche Durchführung, Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr verrechnet. Sollte Umsatzsteuer (auch rückwirkend) anfallen, ist diese vom Erwerber zu bezahlen. 5) Der Erwerber übernimmt mit Kauf alle Verpflichtungen, welche die Genossenschaft für diese Wohnung eingegangen ist und wird sie diesbezüglich schad- und klaglos halten. Im Zuge des Wohnungskaufes und der damit verbundenen Schuldübernahme kann es zu Bonitätsprüfungen seitens des finanzierenden Kreditinstituts kommen.

Musterberechnung Annahme: ca. 84 m²-wnfl. Gesamtnutzwert 108 Kaufpreis Euro zuzüglich rückzuzahlender Annuitätenzuschuss 19.967,00 zuzüglich Rücklagendotierung 1.008,00 abzüglich Darlehensrest(e) inkl. rückzuzahlender Annuitätenzuschuss abzüglich noch nicht verwohnte Finanzierungsbeiträge (= bez. Eigenmittel lt. Endabrechnung abzüglich 1% p.a.) Anmerkung 192.836,00 Herstellungskosten zuzüglich 2% Rücklage - 134.652,00-35.611,00 Barkaufpreis 43.548,00 Dieser Betrag wird im Jahr nach Kaufvertragsunterfertigung in die Rücklage der Eigentumsgemeinschaft übertragen Die zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbes aushaftenden Darlehensreste können übernommen und weiterhin im Rahmen der monatlichen Vorschreibung zurückbezahlt werden. Finanzierungsbeiträge wurden im Regelfall zum Zeitpunkt der Kaufanbotslegung schon komplett bezahlt. Bauarbeiten-Koordinationsgesetz BGBI 37/1999 idgf Das Betreten der Baustelle ist nur im Einvernehmen mit dem Baustellenkoordinator erlaubt. Seinen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Fertigstellung Die gegenständliche Vereinbarung entspricht dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG). Voraussichtliche Fertigstellung: 31.12.2012 Spätest mögliche Fertigstellung gemäß BTVG: 30.06.2013 Der genaue Termin für die Schlüsselübergabe wird Ihnen drei Monate vor dem tatsächlichen Übergabetermin bekannt gegeben. Heizung und Warmwasseraufbereitung Biogene Fernwärme; Radiatoren-Heizung mit Thermostatkopfventilen

NÖ. Energieausweis Mit dem Energieausweis wird die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und nicht der Verbrauchswert für eine einzelne Wohnung berechnet. Der Energieausweis dient lediglich der Information über den energetischen Standard des Gebäudes, welchem durchschnittliche Klimadaten, standardisierte interne Wärmegewinne sowie ein standardisiertes Nutzerverhalten zu Grunde liegen. Der Heizwärmebedarf (HWB) ist die vom Heizsystem in die Räume abgegebene Wärmemenge die benötigt wird, um während der Heizsaison bei einer standardisierten Nutzung eine Temperatur von 20 C zu halten. Daher stellt der im Energieausweis ausgewiesene flächenbezogene HWB lediglich einen Bedarfswert, der unter Einhaltung genormter Parameter berechnet wird, keinesfalls jedoch einen Verbrauchswert dar. Die errechneten Bedarfswerte können daher - auch abhängig vom Nutzerverhalten - stark von den tatsächlichen Verbrauchswerten abweichen. Kontrollierte Wohnraumlüftung Jede Wohnung ist standardmäßig mit einer mechanischen Lüftungsanlage (kontrollierte Wohnraumlüftung), mit welcher der Energieverbrauch effizient gesenkt werden kann, ausgestattet. Die Vorteile einer kontrollierten Wohnraumlüftung sind zum Beispiel: keine Belästigung durch Insekten, Reduzierung von Geruchsbelästigung, keine Schädigung der Bausubstanz durch falsches Lüften, keine Zugluft beim Lüften, etc. Die Fenster können natürlich trotzdem geöffnet werden. In der Heizperiode sollten die Fenster aber möglichst geschlossen bleiben. Die verbrauchte Luft wird über einen Wärmetauscher geleitet, die Wärme der Abluft wird an die frische Zuluft übertragen. Dadurch wird weniger Energie zur Aufheizung der Frischluft benötigt. Die kontrollierte Wohnraumlüftung ist aber keine Klimaanlage, es geht hierbei um die Sicherstellung der hygienisch notwendigen Frischluftzufuhr. Trotzdem kann im Sommer mit der Zuluft etwas gekühlt werden. Ohne ausreichende Dichtheit kann auch die beste Lüftungsanlage die erwarteten Anforderungen nicht erfüllen, daher ist das Wohnhaus auch mit einer entsprechend dichten Hülle ausgeführt, welche nicht durchstoßen werden darf. Das Aufstellen von Klimaanlagen, das Betreiben von Dunstabzugshauben (ausgenommen mit Umluftbetrieb) und die Montage von Rollläden (ausgenommen mit Elektroantrieb) sind daher nicht gestattet. Da durch die kontrollierte Wohnraumlüftung ein leichter Unterdruck erzeugt wird, ist der Betrieb von Kachel- oder Schwedenöfen (Rauchgase könnten ins Haus gezogen werden) problematisch. Verwenden Sie nur Raumluft unabhängige Geräte, (Genehmigung durch die BG FRIEDEN ist Voraussetzung), denn das Aufstellen von Raumluft abhängigen Geräten jeder Art ist verboten. Jede Wohnung ist standardmäßig mit einem entsprechenden Schornstein, welcher für die Verwendung Raumluft unabhängiger Geräte geeignet ist, ausgestattet.

Je nach eingesetztem Filtermaterial muss in regelmäßigen Intervallen (zumindest halbjährlich) ein Filtertausch vorgenommen werden, welcher vom Mieter zu veranlassen ist. Auf Grund anfänglicher Baufeuchte ist beim Aufstellen von Möbeln ein entsprechender Wandabstand zu gewährleisten, bei Einbauschränken müssen Lüftungsschlitze vorgesehen werden. Sonderwünsche Als Sonderwunsch gelten alle durch die Mieter veranlassten Abänderungen gegenüber der Standardausführung, welche in der Projektbeschreibung definiert ist. Sonderwünsche können nur ausgeführt werden, wenn sie den bautechnischen, den baubehördlichen sowie den Bestimmungen des öffentlichen Förderungsgebers entsprechen und darüber hinaus der BG FRIEDEN rechtzeitig bekannt gegeben werden. Der zukünftige Mieter ist verpflichtet, mit der Durchführung von Sonderwünschen die am Bauwerk tätigen Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen. Die Beschäftigung anderer Unternehmen kann aus Haftungs-, Koordinations- und Verrechnungsgründen bis zum Ende der Gewährleistungsfrist leider nicht gestattet werden. Vor Auftragserteilung ist die schriftliche Zustimmung der BG FRIEDEN einzuholen. Bei Rücktritt ist der Wohnungswerber grundsätzlich zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet ( 20 Abs.5 Zi 3 WGG). Bei Ausführung Ihrer Sonderwünsche haben Sie selbst darauf zu achten, dass der Baufortschritt nicht gehemmt wird und dass entsprechend dem allgemeinen Baufortschritt die Sonderwünsche zeitgerecht - jedenfalls aber vor Schlüsselübergabe fertig gestellt werden. Die BG FRIEDEN leistet keine Gewähr für die im Rahmen der Sonderwünsche erbrachten Leistungen. Die mit der Durchführung von Sonderwünschen beauftragten Unternehmen haben die Kosten der bauseits vorgesehenen Ausstattung vom Rechnungsbetrag über die Sonderwünsche in Abzug zu bringen. Reduzieren sich die Kosten der bauseits vorgesehenen Ausstattung durch Ausführung eines Sonderwunsches (Minderleistung), erhält der Wohnungswerber keine Gutschrift. Die Zustimmung für die Durchführung von Sonderwünschen wird von Seiten der BG FRIEDEN nur dann erteilt, wenn Sie die 1. Rate Ihres Finanzierungsbeitrages einbezahlt haben (siehe auch Rücktritt). Dem Ansuchen um Genehmigung von Sonderwünschen ist der Zahlungsnachweis in Kopie beizulegen, um Verzögerungen bei der Durchführung zu vermeiden. Rücktritt Im Falle des Rücktrittes vor Schlüsselübergabe erhalten Sie Ihre einbezahlten Finanzierungsbeiträge abzüglich einer Rücktrittsgebühr von 300,00 umgehend rücküberwiesen. Sonderwünsche sind mit den Professionisten direkt zu verrechnen. Im Falle des Rücktrittes besteht kein Anspruch auf Ersatz der Sonderwünsche (der frühere Zustand ist gegebenenfalls wieder herzustellen).

Bei Rücktritt nach Schlüsselübergabe erfolgt die Rückzahlung der einbezahlten Finanzierungsbeiträge entsprechend den Bestimmungen des 17 WGG (= einbezahlter Finanzierungsbeitrag abzüglich 1% "Verwohnung" pro Jahr). Eine Rücktrittsgebühr fällt dann nicht an. Fallen durch einen Rücktritt des (zukünftigen) Mieters Kosten für den Rückbau von Sonderwünschen an, so werden diese mit den einbezahlten Finanzierungsbeiträgen gegenverrechnet. ( 20 Abs. 5 Zi 3 WGG) Beilagen Folgende Beilagen dieser Vergabeunterlagen sind Bestandteil des Nutzungsvertrages: Beilage./1: Wohnungs- und Kellerplan Beilage./2: Bau- und Ausstattungsbeschreibung Beilage./3: Lageplan der für den Mieter gewöhnlich nutzbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft Beilage./4: Hausordnung Beilage./5: Muster Bankgarantie Beilage./6: NÖ-Energieausweis Beilage./7: Liefervertrag EVN