Die bisherige Rechtslage und der Einfluss aktueller Entwicklungen auf Eigenversorgungsmodelle

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Transkript:

Die bisherige Rechtslage und der Einfluss aktueller Entwicklungen auf Eigenversorgungsmodelle Rechtsanwältin Margarete v. Oppen Rechtsanwälte Partnerschaft Seite 1

Übersicht I. Einleitung II. Eigenversorgung - Voraussetzungen EEG 2014 III. Eigenversorgung und EEG-Umlage IV. Meldepflichten V. Fazit Seite 2

I. Einleitung - Überblick Fange nie mit dem Anfang an, sondern immer drei Meilen v o r dem Anfang Denn das hat der Zuhörer gern, dass er Deine Rede wie ein schweres Schulpensum aufbekommt 1. Eigenversorgung von der Halbinsel zur Hallig 2. Eigenversorgung im Kreuzfeuer der Interessengruppen Seite 3

EEG 2009 I.1. Eigenversorgung - von der Halbinsel zur Hallig o 33 Abs. 2. Geförderte Eigenversorgung bei Solaranlagen o 37 Abs.1/Abs. 6. EEG-Umlage gilt nur für Lieferung von Strom an Dritte EEG 2012 o 33 Abs. 1. Eigenversorgung aus Solaranlagen wird durch 90%-Regelung angereizt o 37 Abs. 3. EEG-Umlage auf die Eigenversorgung soweit Stromverbrauch nicht im räumlichen Zusammenhang zur Anlage erfolgt. Geringfügige Netznutzung zulässig. Seite 4

I.1. Eigenversorgung - von der Halbinsel zur Hallig EEG 2014. Eigenversorgung = Entsolidarisierung o 5 Nr. 12. Begriffsbestimmung o 61 Abs. 1 Satz. 1. Grundsätzlich volle EEG- Umlage, es sei denn Ausnahmen 61 Abs. 1 S. 1 Anteilige EEG-Umlage insb. für EE 61 Abs. 2 Befreiung u.a. für Kleinanlagen 61 Abs. 3 Ausnahmen für Bestandsanlagen Seite 5

EEG-RefE 2016 I.1. Eigenversorgung - von der Halbinsel zur Hallig o 3 Nr. 19. Begriffsbestimmung unverändert o 61. EEG-Umlage für Eigenversorger fast unverändert o 61a. Ausnahmeregelung für Speicher Und dann? o 98 Abs. 3 EEG 2014. Überprüfung der Ausnahmen für Bestandsanlagen von der EEG-Umlage auf die Eigenversorgung durch die Bundesregierung und Neuvorschlag o Volle EEG-Umlage auf die Eigenversorgung? Seite 6

I.2. Eigenversorgung im Kreuzfeuer der Interessengruppen Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/1304 Clearingstelle EEG o Empfehlungen 2011/2/1 und 2011/2/2 zu 33 Abs. 2 EEG (z.b. unmittelbare räumliche Nähe) zum EEG 2009 o Empfehlung 2014/31 zu Einzelfragen 61 EEG 2014 Bundesnetzagentur o Leitfaden Eigenversorgung, Konsultationsfassung v. 16.10.2015 (sehr detailliert) Seite 7

I.2. Eigenversorgung im Kreuzfeuer der Interessengruppen Gutachten im Auftrag des BMU (BMWi) o o 2012 Salans Kurzgutachten Eigenverbrauch/Drittbelieferung 2013 Gleiss Gutachten Eigenverbrauch/Drittbelieferung Beides: www.erneuerbare-energien.de (Europäische Kommission) o Leitlinien staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, 2014/C 200/01 o SWD (2015) 131 final, Commission staff working document, best practices on renewable energy selfconsumption Seite 8

II. Eigenversorgung Voraussetzungen EEG 2014 (Überblick) 1. Rechtsgrundlagen 2. Stromerzeugungsanlage 3. Betreibereigenschaft 4. Personenidentität 5. Keine Netznutzung/ unmittelbarer räumlicher Zusammenhang 6. Zeitgleichheit Seite 9

II. 1. Rechtsgrundlagen 5 Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes ist Eigenversorgung der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. 61 EEG-Umlage für [ ] Eigenversorger. (7) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen nach den Absätzen 1 bis 6 darf Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine Messung der Ist- Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht schon technisch sicher gestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Seite 10

II. 2. Stromerzeugungsanlage Relevanz. Bezugsgegenstand der Eigenversorgung Definition EEG. Keine Begriffsbestimmung Definition insbesondere BNetzA o o o Jede Einrichtung, in der elektrische Energie unmittelbar erzeugt wird (Generator, z.b. PV-Modul, auch Speicher) Auf Anlagenzusammenfassung oder BGH-Anlagenbegriff kommt es nicht an Gilt auch für Bestandsanlagen Konsequenz. Z.B. Nutzung/Verpachtung einzelner Module zum Selbstverbrauch möglich aber evtl. unwirtschaftlich. Seite 11

II. 3. Betreibereigenschaft Relevanz. Anlagenpachtverträge, Mehrpersonenverhältnisse Definition EEG. Keine passende, bzw. 5 Nr. 2 (Anlagenbetreiber, wer die Anlage unabhängig vom Eigentum zur EEStromerzeugung nutzt) nicht ergiebig. Rechtsprechung (z.b. BGH VIII ZR 280/05 v. 13.02.2008) / Sekundärliteratur einhellig o o Tatsächliche Sachherrschaft (z.b. Zugänglichkeit) Übernahme typischer Betreiberrisiken ( Fahrweise der Anlage, Witterungsbedingungen, betriebsbedingte Schäden) Seite 12

II. 4. Selbstverbrauch Relevanz. Weite der Auslegung bestimmt im Zusammenspiel mit Personenidentität über weites oder enges Verständnis der Eigenversorgung. Definition EEG. Nicht unmittelbar; Definition nur für Letztverbraucher ( 5 Nr. 24 = Jede natürliche/juristische Person, die Strom verbraucht) BNetzA o Selbstverbraucher = Letztverbraucher = der jeweilige Betreiber der elektrischen Verbrauchsgeräte Seite 13

BNetzA o II. 4. Selbstverbrauch Bewertung: Formal konsequent aber keine handhabbaren Ergebnisse (Bsp. Mutter gehört die Anlage aber Vater verbraucht den Strom fürs Staubsaugen; Tante kommt zu Besuch und läd ihre elektrische Zahnbürste auf; Gast eine Hotels föhnt sich; Studentenwerk vermietet Studentenappartements auf Basis Warmmiete) da stimmt was nicht Energierechtlich Stromverbrauch nur da, wo er messbar ist, nämlich am Hausanschluss und dahinter ist Schluss? = Energiewirtschaftsrechtliche Grenze zum Netz/aber des gesetzgeberischen Zugriffs? Auslegung unter dem Gesichtspunkt: Welcher Personenkreis dem Anlagenbetreiber nach der Verkehrsanschauung noch zugeordnet werden kann? Seite 14

II. 5. Personenidentität Relevanz. Abgrenzung Eigenversorgung./. EEGumlagepflichtige/r Stromlieferung oder sonstiger Stromverbrauch Definition EEG. Jetzt Herleitung aus dem Begriffskombination eine natürliche oder juristische Person und selbst verbrauchen/selbst betreiben : Sehr enges Verständnis Bewertung o Seit 2012 (Salans) wird die Auslegung immer strikter ( Hallig ) Seite 15

II. 5. Personenidentität o Einzelfallbetrachtung/Kategorienbildung Nein: Juristische Person/natürliche Person an einen außenstehenden Dritten (A an B, GmbH an Geschäftsführer, AG an Tochtergesellschaft, Genossenschaft an Genossenschaftsmitglied) Nein: Personengesellschaften an Gesellschafter (seit Salans insbesondere GbR) Nein: Sonstige Mehrpersonenverhältnisse (was ist das eigentlich?): Nach Salans galt z.b. Eigenversorgung bei Bruchteilseigentum noch als möglich, nach BNetzA geht auch das nicht mehr, ebensowenig Teil- oder Scheibenpachtmodelle (Vgl. dazu auch LG Heidelberg, Urteil v. 28.12.2015) Ja: A an B; GmbH an GmbH? (Mehrpersonenverhältnis, da Arbeitnehmer?) Seite 16

II.6. Keine Netznutzung/unmittelbarer räumlicher Zusammenhang a. Keine Netznutzung. Jede Nutzung des öffentlichen Netzes ( 5 Nr. 26) ist unzulässig (anders noch EEG 2012) b. Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang Keine klare Begriffsdefinition, auch nicht Leitfaden BNetzA: (Einzelfallbetrachtung: irgendwie näher als räumlicher Zusammenhang aber auch nicht unmittelbare räumliche Nähe sehr unglücklich) Versehentliche Vermischung von Begriffen nach altem Recht? o räumlicher Zusammenhang (wie Stromsteuer, ca. 4 km- Radius) und o unmittelbare räumlicher Nähe (nach Clearingstelle EEG Empfehlung 2011/2/1; Votum 2012/4 : selber Netzbereich) Unkritische Fälle. Selbes Gebäude, auch noch unmittelbares Nachbargrundstück Seite 17

II.7. Zeitgleichheit a. Grundlage. 61 Abs. 7, Bilanzkreiszuordnung b. Sinn. Ausschluss der Saldierung von erzeugtem und verbrauchtem Strom etwa wie beim Netmetering (z.b. Verbrauch in der Nacht auf Erzeugung am Tag anrechnen) c. Absicherung. Z.B. Zweirichtungszähler. Eigenverbrauch ergibt sich aus der Differenz zwischen Erzeugung und Überschusseinspeisung (Technische Sicherstellung nach 61 Abs. 7 S. 2) RLM-Messung. Es kann viertelstundengenau zugeordnet werden, wieviel erzeugt und verbraucht bzw. eingespeist wurde. Ausführlich: Empfehlung Clearingstelle EEG 2014/31 Seite 18

III. EEG-Umlage und Eigenversorgung - Überblick 1. Grundsatz volle EEG-Umlage 2. Teilweise Befreiung 3. Entfallen bei Neuanlagen 4. Entfallen bei Bestandsanlagen 5. Besonderheit Stromspeicher 6. Gläubiger der EEG-Umlage Seite 19

III.1. Volle EEG-Umlage Die EEG-Umlage erhöht sich auf 100% an, wenn nicht besondere Voraussetzungen erfüllt sind ( 61 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014) Seite 20

III.2. Teilweise Befreiung, 61 Abs. 1 Teilweise Befreiung: EE-Anlagen und hocheffiziente KWK- Anlagen (30% bis Ende 2015, 35 % für 2016, 40 % ab 2017) Verfassungsrechtliche Diskussion: Zulässigkeit der EEG- Umlage auf die Eigenversorgung unter dem Gesichtspunkte der Indienstnahme Privater für öffentliche Belange. o Belastung von EVU mit der EEG-Umlage ist deren Verantwortung für klimaschädliche Stromerzeugung. EEG- Umlage als Refinanzierungsinstrument für EE Förderung o Soweit EE-erzeugt und selbst verbraucht werden, erfüllen Betreiber die Ziele des EEG Seite 21

III.3. Entfallen bei Neuanlagen, 61 Abs. 2 Kraftwerkseigenverbrauch. Verbrauch von Strom in Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage (Beispiele gem. StromStV z.b. Rauchgasreinigung, m.e. aber auch Wechselrichter vgl. BFH-Urteil zur Stromsteuer v. 6.10.2015, VII R 25/14?) Inselanlagen. Anlagen ohne Verbindung zum öffentlichen Netz unter dem Gesichtspunkt des Strombezuges und der Einspeisung. Technische Einrichtungen zur Trennung vom Netz reichen nicht. 100%ige Versorgung aus Erneuerbaren. o Ausschluss anderweitiger Fremdversorgung = privates EE- Kombikraftwerk o Keine Inanspruchnahme von Förderung nach dem EEG Seite 22

III.3. Entfallen bei Neuanlagen, 61 Abs. 2 Kleinstanlagen ( De-Minimis-Regel ) o Installierte Leistung: 10 kwp (Achtung Anlagenzusammenfassung - Empfehlung Clearingstelle EEG 2014/31 insb. zu Bestandsanlagen und Stromspeichern) o o Selbstverbrauchte Strommenge: 10 MWh/Kalenderjahr selbstverbrauchter Strom, alles darüber hinaus ist umlagepflichtig; Gesetzesbegründung: Bei Anlagen bis 10 kwp besteht eine Vermutung, dass sie nicht mehr als 10 MWh produzieren können, so dass keine messtechnische Erfassung erforderlich ist. Empfehlung Clearingstelle EEG 2014/31: Bei guter Globaleinstrahlung stimmt diese Vermutung nicht. Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 7,69 kwp kommt es daher auf dem am Standort maximal möglichen Jahresertrag an. Ähnlich BNetzA Seite 23

III.4. Entfallen bei Bestandsanlagen, 61 Abs. 3, 4 Eigenerzeugung. Wie vor EEG 2014, insbesondere Zulässigkeit der Netznutzung bei Verbrauch im räumlichen Zusammenhang ( 61 Abs. 3 Nr. 1). Bestandsanlage. o Einfache Bestandsanlagen (Abs. 3 S. 2 Nr. 1). Tatsächliche Nutzung zur Eigenerzeugung zwischen dem 1.9. 2011 bis 1.8.2015 (Inbetriebnahme reicht nicht!; nach BNetzA soll Personenwechsel soll unzulässig sein?) o Bundesrechtliche genehmigte Bestandsanlagen (Abs. 3 S. 2 Nr. 2). Genehmigung vor dem 23.1.2014 nach BImSchG oder Bundesrecht; Stromerzeugung und Eigenversorgung aber erstmals nach dem 1.1.2015 (nicht landesrechtliche Baugenehmigung!) Seite 24

III.4. Entfallen bei Bestandsanlagen, 61 Abs. 3, 4 Bestandsanlage. o Modernisierte Bestandsanlagen (Abs. 3 S. 2 Nr. 3). Erneuerung, Erweiterung, Ersetzen einer der vorgenannten Bestandsanlagen einschließlich Erhöhung der vor dem 1.8.2014 installierten Leistung um 30 %. o Alt-Bestandsanlagen (Abs. 4). Inbetriebnahme vor dem 1.9.2011; wie Abs. 3 mit folgenden Besonderheiten: Keine Beschränkung der Eigenversorgung auf geringfügige Netznutzung Dieses Privileg entfällt grundsätzlich bei Modernisierung nach Abs. 3 Rückausnahme: Anlage stand schon vor dem 1.1.2011 im Eigentum des Letztverbrauchers und die Anlage wurde auf dem Betriebsgrundstück errichtet ( Schutz industrielle Eigenversorgung) Seite 25

III.5. Besonderheit Speicher Problem: Speicher als Letztverbraucher, da Strom beim Vorgang der Einspeicherung umgewandelt wird Einspeichern: Verbrauch durch Speicherletzverbraucher = umlagepflichtig Ausspeichern: Verbrauch z.b. an natürliche Person ist umlagepflichtig EEG 2014 o 60 Abs. 3 EEG Umlage für zwischengespeicherten Strom entfällt nur, wenn er zur Wiedereinspeisung in das Netz entnommen wird. o Folge: Bei Speichern zur Eigenversorgung fällt doppelte EEG- Umlage an, es sei denn 10 kw-grenze wird eingehalten. 61a RefE-EEG 2016. Ergänzt Ausnahme nach 60 Abs. 3 wie folgt: o Für den eingespeicherten Strom entfällt die Umlage, wenn für den ausgespeicherten Strom die Umlage gezahlt wird. Seite 26

III.6. Gläubiger der EEG-Umlage Verteilnetzbetreiber. Normale Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung ( 7 Abs. 2 S. 1 AusgleichsmechanismusV) Übertragungsnetzbetreiber. Eigenversorger beliefert zugleich Dritte, so dass die normale EEG-Umlage zu erheben ist ( 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3) Seite 27

IV. Meldepflichten 1. Errichtung. Bei Meldung zum Anlagenregister auch, ob die Anlage zur Eigenversorgung genutzt werden soll ( Nr. 7 AnlRegV) Seite 28

IV. Meldepflichten 2. Betrieb. Weitgehend Gleichstellung Lieferung a. Gegenüber dem Netzbetreiber als Anlagenbetreiber und Letztverbraucher ( 71 ff. EEG, 9 AusglMechV) Die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28.2. eines Kalenderjahres, erstmals in 2016 ( 71 EEG, 11 Abs. 2 AusglMechV) Unverzüglich die selbstverbrauchten Energiemengen, sofern NB erhebungsberechtigt ( 74 EEG) o Gilt ausdrücklich nicht bei Bestandsanlagen und De- Minimis; nach BNetzA auch nicht für andere Fälle der Befreiung. o Sanktionen bei Verstoß: u.a. 100 % EEG-Umlage ( 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG) Testierung von Eigenversorger-Endabrechnungen kann, muss nicht Seite 29

IV. Meldepflichten 2. Betrieb. Gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber ( 74 S. 3 EEG, 9 Abs. 2 AusglMechV). o Unverzügliche Mitteilung der selbstverbrauchten Strommengen, sofern Eigenversorgung mit Drittbelieferung korrespondiert; nicht bei fehlender Umlagepflicht ( 74) o Endabrechnung für das Vorjahr bis zum 31.5. ( 74) o Testierung der Endabrechnung kann, muss aber nicht ( 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.v.m. 75) Seite 30

IV. Meldepflichten Information der Bundesnetzagentur ( 76 Abs. 1 HS 2, 9 Abs. 2 AusglMechV). Basisangaben und selbstverbrauchte Strommengen bis zum 28.2. Information der Öffentlichkeit ( 77 S. 3 i.v.m. 61 Abs. 1 S. 4) via Internet. o BNetzA handhabt Veröffentlichung schon bisher großzügig und verlangt diese nur, soweit sinnvoll. o Jetzt ausdrücklich Beschränkung auf sinnvolle Fälle (S. 58 d. Leitfadens-Konsultationsfassung) Seite 31

V. Fazit Atomisierung des Eigenverbrauchs mithilfe der Subsumtionstechnik bis zur Unkenntlichkeit. Dann lieber ein klares nein? Plädoyer für praktikable Maßstäbe Seite 32

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die bisherige Rechtslage und der Einfluss aktueller Entwicklungen auf Eigenversorgungsmodelle Rechtsanwältin Margarete von Oppen Rechtsanwälte Leibnizstraße 60 10629 Berlin www.gvo-anwaelte.de Seite 33