Synopse Aufhebung des NÖ Berufsschulbaufondsgesetzes 1973, LGBl. 5075

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Transkript:

Synopse Aufhebung des NÖ Berufsschulbaufondsgesetzes 1973, LGBl. 5075 NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vom 22.10.2003: Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 20.04.2004 Zu Ltg.-210/B-46-2004 W- u. F.-Ausschuss Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer erhebt gegen den Entwurf betr. Aufhebung des NÖ Berufsschulbaufondsgesetzes 1973 keinen Einwand. Abt. Schulen des Amtes der NÖ Landesregierung vom 28.10.2003: Seitens der Abt. Schulen wird gegen die Aufhebung des NÖ Berufsschulbaufondsgesetzes 1973, LGBl. 5075, kein Einwand erhoben. Abteilung LAD1/RB des Amtes der NÖ Landesregierung vom 7.11.2003: Die folgende Stellungnahme beschränkt sich auf die Behandlung zivilrechtlicher Fragen. Auf schulspezifische Belange oder budgetäre Fragen kann von Seiten der Abt. LAD/RB nicht eingegangen werden. Nach 1 des NÖ Berufsschulbaufondsgesetzes 1973, LGBl. 5075, ist Aufgabe des Fonds die Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter der öffentlichen Berufsschulen in NÖ. Der Berufsschulbaufonds hat in Erfüllung dieser Aufgabe mehrfach Verträge abgeschlossen (Gewährung von Darlehen und nicht rückzahlbaren Beihilfen, Aufnahme von Darlehen, etc....). Mit der Aufhebung des Gesetzes endet die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Aus zivilrechtlicher Sicht sind daher folgende Fragen von Relevanz: - Welche vom Fonds abgeschlossenen Verträge gehören nach wie vor dem Rechtsbestand an? - Übernimmt das Land NÖ sämtliche Forderungen und Verpflichtungen des Fonds aus diesen Verträgen bzw. welche Personen treten ansonsten in die bestehenden Rechtsverhältnisse ein?

2 Diese Fragen wären vor einer ersatzlosen Aufhebung des Gesetzes zu klären bzw. in Bezug auf die Rechtsnachfolge in eindeutiger Weise zu regeln. Sollte neben den o- ben angesprochenen Forderungsrechten sonstiges Fondsvermögen vorhanden sein, wäre überdies zu bestimmen, was mit diesen Vermögenswerten zu geschehen hat. Unter den genannten Voraussetzungen bestehen seitens der Abt. LAD/RB keine Bedenken gegen den vorliegenden Gesetzesentwurf. Abteilung LAD1/RB des Amtes der NÖ Landesregierung vom 1.12.2004: Zur do. E-mail vom 28.11.2003 (Anmerkung der Redaktion: 1. Sämtliche Forderungen und Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag werden vom Land NÖ, Abteilung Finanzen übernommen; 2. Das Land NÖ bleibt weiterhin Vertragspartner der Leasinggesellschaften und werden die Leasingverträge über die Abteilung Berufsschulen abgewickelt; 3. Sonstiges Vermögen hat der Fonds nicht, eine Regelung, was mit Vermögenswerten zu geschehen hat, erübrigt sich daher) wird aus zivilrechtlicher Sicht wie folgt Stellung genommen: zu 1.: In Bezug auf die vorgesehene Rechtsnachfolge kommen im vorliegenden Fall folgende rechtliche Möglichkeiten in Betracht: Befreiende (privative) Schuldübernahme: Durch die befreiende Schuldübernahme wird der alte Schuldner entlassen, der neue tritt an seine Stelle ( 1405 ABGB). Die befreiende Schuldübernahme erfolgt entweder durch Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner mit Einwilligung des Gläubigers oder durch einen Vertrag zwischen Neuschuldner und Gläubiger zugunsten des Altschuldners ( 1405, 1406 Abs. 1 ABGB). Vertragsübernahme: Die Vertragsübernahme ist die Übertragung des Schuldverhältnisses als Ganzes. Sie ist zulässig, wenn alle Beteiligten zustimmen. Der Vertragsübernehmer übernimmt dabei alle Verpflichtungen und Forderungen und tritt in alle Gestaltungsrechte des bisherigen Vertragspartners ein (z.b. Anfechtungsrechte, Kündigungsrechte). Auf gebührenrechtliche Fragen kann von Seiten der Abt. LAD/RB nicht eingegangen werden. Zu 2.: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

3 Österr. Städtebund, LG NÖ, vom 12.11.2003: Scheinbar sollen auf Grund dieser Gesetzesänderung die Gemeinden den gesamten Aufwand für die Erhaltung der Berufsschulen (derzeit nicht kalkulierbar, da kein Berechnungsschema aufliegt) mittels Einhebung eines Schulerhaltungsbeitrages gem. NÖ Pflichtschulgesetz tragen. Daraus ist eine erhebliche Mehrbelastung der Kommunen zu befürchten. Es wird daher gefordert: - Sicherstellung, dass für die Gemeinden in den Folgejahren keine erhebliche Mehrbelastung folgt. Sollten dennoch unerwartete Kosten für die Berufsschulerhaltung entstehen, sollte eine Regelung getroffen werden, von wem die Kosten (prozentuell) getragen werden. - Festlegen einer genauen Besprechungsgrundlage, welche Kosten zum Schulerhaltungsaufwand gerechnet werden (z.b. wird bereits bestehendes Darlehen der NÖ Landesregierung den Gemeinden angelastet?). - Prozentuelle Beteiligung des Landes bei außergewöhnlichen Belastungen (z.b. ähnlich des Schul- und Kindergartenfonds bei den Pflichtschulen), um den Schulerhaltungsbeitrag für die Gemeinden zu reduzieren. Österr. Städtebund, LG NÖ, vom 27.2.2004: Zum übermittelten Bescheidmuster teilt die Landesgruppe Niederösterreich des Österreichischen Städtebundes mit, dass die vorgesehen Bescheidänderungen den besprochenen Änderungswünschen entsprechen und die Berechnung der Beiträge nachvollziehbar machen. Verband NÖ Gemeindevertreter der ÖVP vom 17.11.2003: Grundsätzlich bestehen seitens des Gemeindevertreterverbandes keine Bedenken gegen die Auflösung des Fonds und gegen die damit einhergehende ersatzlose Aufhebung des Berufsschulbaufondsgesetzes 1973, weil dadurch ein Schritt in Richtung Deregulierung in der NÖ Landesgesetzgebung geleistet wird. Unser Verband erlaubt sich nach Prüfung der Unterlagen jedoch folgenden Einwand gegen den übermittelten Gesetzesentwurf zu erheben:

4 Im derzeit noch in Kraft befindlichen NÖ Berufsschulbaufondsgesetz 1973 sind die Gemeindebeiträge zu dem Berufsschulbaufonds gesetzlich fixiert. Diese Beiträge werden vom Gewerblichen Berufsschulrat auf Grund der Schülerzahl des im Kalenderjahr abgelaufenen Schuljahres festgesetzt und den Gemeinden gleichzeitig mit den Schülererhaltungsbeiträgen zur Bezahlung vorgeschrieben. Pro schulpflichtigen Lehrling und Schuljahr beträgt dieser Beitrag 23,98. Die Festlegung einer gesetzlichen Höhe des Gemeindebeitrages bewirkt für die Gemeinde natürlich eine gewisse Budgetsicherheit auf diesem Gebiet. Nunmehr soll auf Empfehlung des NÖ Landesrechnungshofes der NÖ Berufsschulbaufonds aufgelöst werden, da zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter der öffentlichen Berufsschulen der Weiterbestand eines eigens dafür eingerichteten Fonds nicht mehr erforderlich ist. Das bisherige gem. NÖ Berufsschulbaufondsgesetz eingehobene Beitragsvolumen soll bei der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge Berücksichtigung finden. Damit soll auch die Belastung der Gemeinden gleich bleiben. Wir sehen dabei jedoch folgendes Problem: Die bisher aus dem Titel Berufsschulbaufondsbeitrag gem. dem NÖ Berufsschulbaufondsgesetz entrichteten Gemeindebeiträge waren der Höhe nach gesetzlich fixiert und lediglich hinsichtlich der variablen Schülerzahl veränderbar. In Hinkunft sollen diese Beiträge aus dem Titel Schulerhaltungsbeiträge gem. dem NÖ Pflichtschulgesetz vorgeschrieben werden. Da weder die konkrete Höhe des Schulerhaltungsbeitrages im allgemeinen noch der frühere Berufsschulbaufondsbeitrag im NÖ Pflichtschulgesetz selbst festgelegt ist, haben die Gemeinden keine rechtliche Absicherung was die Höhe des zukünftigen Gemeindebeitrages betrifft. Der derzeitige Beitrag für den Berufsschulbaufonds könnte daher in Zukunft aufgrund der fehlenden Widmung bei der Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge gem. NÖ Pflichtschulgesetz entsprechend angehoben werden. Es bedarf daher zunächst einer ausreichenden gesetzlichen Absicherung (etwa im NÖ Pflichtschulgesetz) für die NÖ Gemeinden bevor der Aufhebung des NÖ Berufsschulbaufondsgesetzes 1973 seitens unseres Verbandes zugestimmt werden kann. Verband NÖ Gemeindevertreter der ÖVP vom 2.3.2004:

5 Bezugnehmend auf das Besprechungsergebnis vom 11.2.2004 sowie auf das von Ihnen übermittelte Bescheidmuster darf mitgeteilt werden, dass unsererseits keine Bedenken gegen eine Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge, wie in Ihrem Schreiben dargestellt, bestehen. Unsere Einwände gegen die Aufhebung des Berufsschulbaufondsgesetzes (vgl. Stellungnahme vom 17.11.2003) sind daher im Falle der Vorschreibung gem. Musterbescheid nunmehr gegenstandslos.