Inhaltsübersicht den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans in beglaubigter Form oder

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Transkript:

Inhaltsübersicht Nr. 1 Verteilung der Haushaltsmittel Nr. 2 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel Nr. 3 Grundsätze für die Erhebung von Einnahmen Nr. 4 Geltendmachung des Verzugsschadens Nr. 5 Sicherung von Ansprüchen Nr. 6 Kleinbeträge und Niederschlagung Nr. 7-9 frei Nr. 10 Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis von Bundesmitteln auf Landesdienststellen und Gemeinden (GV) Nr. 11 Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis von Landesmitteln auf Gemeinden (GV) und andere Stellen Nr. 12 Grundsatz der Selbstversicherung des Landes 1 Verteilung der Haushaltsmittel 1.1 Nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 1.1.1 gelten die Betriebsmittel als zugewiesen; 1.1.2 übersendet das Ministerium der Finanzen den für den Einzelplan zuständigen Stellen je einen Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans. Es teilt ihnen außerdem mit, welche Teile von Einzelplänen, die bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen für mehrere Geschäftsbereiche enthalten, auf sie entfallen. 1.2 Die für den Einzelplan zuständige Stelle verteilt die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaftet, auf die zuständigen nachgeordneten Dienststellen oder juristischen Personen des Privaten Rechts, denen nach 44 Abs. 3 die Befugnis zur Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben übertragen wurde, indem sie diesen 1.2.1 den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans in beglaubigter Form oder 1.2.2 eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt nach den einzelnen Gruppen des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Planstellen und anderen Stellen (Bewirtschaftungserlass) oder 1.2.3 eine besondere Verfügung übersendet. 1

1.2.4 frei 1.3 Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen nach Nr. 1.2 verteilt worden sind, verteilen diese, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen. Nr. 1.2.2 und 1.2.3 sind entsprechend anzuwenden. 1.4 Bei einer Mittelzuweisung nach Nr. 1.2 ist auf haushaltsgesetzliche globale Minderausgaben, haushaltswirtschaftliche Sperren (vgl. 41) und konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (vgl. 6 Abs. 1 StabG) sowie Stellenbesetzungssperren hinzuweisen. 1.5 Die durch Bewirtschaftungserlass oder besondere Verfügung zu verteilenden Ausgaben sollen grundsätzlich nicht sogleich in voller Höhe verteilt werden. Ein Teil soll für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden. 1.6 Bei der Zuweisung von Ausgaben durch Bewirtschaftungserlass oder besondere Verfügung sind, soweit möglich, die Ausgabereste und die Vorgriffe in der Weise zu berücksichtigen, dass die Ausgabereste den zuzuweisenden Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen vorweg abgesetzt werden; dabei braucht nicht gekennzeichnet zu werden, inwieweit die zugewiesenen Ausgabemittel auf Ausgaberesten beruhen. Ggf. ist dies nach der Bildung der Ausgabereste und Vorgriffe nachzutragen. 1.7 Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung nach Nr. 1.2 und 1.3 und wegen der Einzelheiten des Verfahrens vgl. Nr. 3.2 zu 9. 1.8 Über die durch Bewirtschaftungserlass oder besondere Verfügung verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen ist ein Nachweis zu führen (vgl. Nr. 3.2 zu 9). 2 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel 2.1 Bewirtschaftungsbefugnis Mit der Übersendung des Haushaltsplans nach Nr. 1.1 und mit der Verteilung nach Nr. 1.2, 1.3 und 1.7 ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung erteilt. Sie kann jedoch im Laufe des Haushaltsjahres eingeschränkt werden. Die Bewirtschaftungsbefugnis der zuständigen Bediensteten ist insoweit eingeschränkt, als sie nicht in eigener Sache oder in Sachen ihrer Angehörigen tätig werden dürfen (vgl. 73 HBG). 2.2 Anordnungsbefugnis 2.2.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist befugt, Anordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Im Übrigen ist Nr. 3.1 zu 9 zu beachten. 2

2.2.2 Die oder der Beauftragte für den Haushalt teilt der für Zahlungen zuständigen Stelle die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und Unterschriftsproben der zur Ausübung der Anordnungsbefugnis Berechtigten mit. Die Mitteilung ist von ihr oder ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. 2.3 Anforderung weiterer Ausgabemittel Reichen trotz sparsamer Wirtschaftsführung, bei der insbesondere 34 Abs. 2 zu beachten ist, die zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus, so ist nach 37 und den VV dazu zu verfahren. 3 Grundsätze für die Erhebung von Einnahmen 3.1 Die dem Land zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen. 3.2 Ausnahmen von Nr. 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere 58, 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürge oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können. 4 Geltendmachung des Verzugsschadens 4.1 Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr 1 ) ( 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu erheben. Ist bei Rechtsgeschäften des Landes die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner keine Verbraucherin oder kein Verbraucher ( 13 BGB), beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ( 288 Abs. 2 BGB). Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn ein anderer Zinssatz vereinbart ist oder Anwendung findet (vgl. 288 Abs. 3 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen ( 288 Abs. 4 BGB). Sofern die Schuldnerin oder der Schuldner keine Verbraucherin oder kein Verbraucher ist, soll bei Verzug zudem eine Pauschale in Höhe von 40 Euro erhoben werden. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. ( 288 Absatz 5 BGB). Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit sie durch Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde. 1 Basiszinssatz nach 247 BGB: aktueller Zinssatz siehe unter www.bundesbank.de; Veränderungen zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. 3

Beim Abschluss und bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen des Landes begründen, ist nach Möglichkeit eine Regelung vorzusehen, nach der die Fälligkeit an einem nach dem Kalender bestimmten Tage eintritt. Vertragliche Vereinbarungen über den Verzugszinssatz sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu treffen, soweit nicht die Bestimmungen der VV zu 55 zur Anwendung kommen. Zur Erhebung von Verzugszinsen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 26. November 2001 (BGBl. I S. 3238) am 1. Januar 2002 entstanden sind, wird auf die Anlage verwiesen. 4.2 Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Besteht keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, ist Nr. 4.1 entsprechend anzuwenden. 4.3 Sofern ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von mindestens 15 v. H. eintragen zu lassen. 4.4 Wird einem nach Eintritt des Verzugs ( 286 BGB) gestellten Antrag auf Stundung ( 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrages festzulegen. Für die Zeit ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben. 4.5 Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden. 5 Sicherung von Ansprüchen 5.1 Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen des Landes notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen die in Nr. 1.5.1 zu 59 genannten Sicherheiten in Betracht. Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung Gebrauch zu machen. 5.2 Wegen der besonderen Regelung im Bereich der Zuwendungen vgl. Nr. 5.2.1 zu 44. 6 Kleinbeträge und Niederschlagung 6.1 Für die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als Kleinbeträge gelten die Bestimmungen der Anlage zu den VV zu 59. 4

6.2 Für die Überwachung befristet niedergeschlagener Ansprüche gilt Nr. 2.3 zu 59. 7-9 frei 10 Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis von Bundesmitteln auf Landesdienststellen und Gemeinden (GV) 10.1 Werden Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung auf Landesdienststellen verteilt, so sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften, in Vereinbarungen oder in Nr. 10.2 nichts anderes bestimmt ist. 10.2 Bei der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes haben die Landesdienststellen 10.2.1 35 BHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden, 10.2.2 43 BHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten, 10.2.3 für Anordnungen an die Bundeskassen die Vordrucke des Bundes zu verwenden und, 10.2.4 soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Bundes handelt, 73 BHO anzuwenden. 10.3 Werden Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung auf Gemeinden (GV) verteilt, so gilt bei der Bewirtschaftung dieser Mittel Nr. 10.2 entsprechend. Im Übrigen sind die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden (GV) anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. 11 Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis von Landesmitteln auf Gemeinden (GV) und andere Stellen 11.1 Werden Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen Bewirtschaftung auf Gemeinden (GV) verteilt, so sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden (GV) anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften, in Vereinbarungen oder in Nr. 11.2 nichts anderes bestimmt ist. 11.2 Bei der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes haben die Gemeinden (GV) 11.2.1 35 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden, 11.2.2 43 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten, 5

11.2.3 für Kassenanordnungen an die für Zahlungen zuständigen Stellen des Landes (vgl. 70 bis 72 und 74 bis 80 nebst dazu ergangenen VV) die Vordrucke des Landes zu verwenden und, 11.2.4 soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Landes handelt, 73 anzuwenden. 11.3 Werden auf andere Stellen außerhalb der Landesverwaltung Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen Bewirtschaftung verteilt, so sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes anzuwenden, soweit nicht das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulässt bzw. zugelassen hat. 12 Grundsatz der Selbstversicherung des Landes 12.1 Eine Versicherung des Landes gegen Schäden aller Art (Feuer, Wasser, Haftpflicht, Transportrisiko, Diebstahl u.a.m.) hat grundsätzlich zu unterbleiben. In Schadensfällen sind die entstehenden Kosten aus Haushaltsmitteln zu decken Grundsatz der Selbst-(Nicht-)Versicherung -. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Nach Erteilung der Einwilligung ist eine Ausschreibung unter Berücksichtigung des 55 durchzuführen. 12.2 Ausnahmsweise sind Versicherungen beizubehalten oder zu begründen, wenn 12.2.1 Versicherungspflicht besteht aufgrund von Rechtsvorschriften oder von bestehenden Verträgen, 12.2.2 die Versicherung auf Kosten Dritter erfolgen kann, 12.2.3 besondere Verhältnisse dies ausnahmsweise als dringend geboten erscheinen lassen und das Ministerium der Finanzen vorher zugestimmt hat. 12.3 Zu Nr. 12.2.1 ist ergänzend zu beachten: Nach 2 Abs. 1 Nr. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes ist das Land von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch seiner Kraftfahrzeuge verursachten Schäden befreit. Eine Befreiung vom Haftpflichtversicherungszwang gilt nach 43 des Luftverkehrsgesetzes auch für das Land als Halter von Luftfahrzeugen. Wegen der Anmeldung zur Selbstversicherung von Kraftfahrzeugen siehe Kfz-Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Die Schadensabwicklung bei Unfällen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, deren Eigentümer oder Halter das Land Hessen ist, erfolgt nach den Kfz- Unfallrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung. Soweit die Versicherungspflicht auf Vertrag beruht, ist bei der nächstmöglichen 6

Vertragsveränderung auf ihre Beseitigung hinzuwirken. 12.4 Wegen der besonderen Regelung im Bereich der institutionellen Förderung vgl. Nr. 1.4 der Anlage 1 zu den VV zu 44. 7