Zwischenprüfung Aufgabe aus den. Wirtschaftswissenschaften. Lösungshinweis

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1 Freistaat Bayern Wiederholung der Zwischenprüfung 2014 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus den Wirtschaftswissenschaften Lösungshinweis

2 2 Aufgabe A Artikel ohne nähere Bezeichnung sind solche der BayHO Verwaltungsvorschriften (VV) ohne nähere Bezeichnung sind solche zu den Artikeln der BayHO. Frage 1 Teilaufgabe 1 Die Bestellung des Traktors stellt eine Bewirtschaftungsmaßnahme im Sinne von VV 2.1 S.1/34 dar, da der Kaufvertrag ( 433 Bürgerliches Gesetzbuch BGB) zu Ausgaben führt. Die Grundsätze der Notwendigkeit (Art. 6), Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 I) werden gemäß Bearbeitungshinweis Nr. 1 gewahrt. Auf Art. 55 und die Vergabevorschriften ist lt. Bearbeitungshinweis Nr. 2 nicht einzugehen. Zur Auftragserteilung muss die sachliche und persönliche Bewirtschaftungsbefugnis vorliegen. Persönliche Bewirtschaftungsbefugnis H. ist lt. Sachverhalt am Vermessungsamt (VA) Landshut zur Beauftragten für den Haushalt bestellt, womit die persönliche Bewirtschaftungsbefugnis gegeben ist (Art. 9 I, II). Hinweise, dass H. in eigener Sache oder Sachen eines Angehörigen tätig wird, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen (VV 2.1 S.4/34). Sachliche Bewirtschaftungsbefugnis Die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis ist gegeben, wenn dem VA Landshut bei der entsprechenden Haushaltsstelle (Art. 45 I) die entsprechenden Haushaltsmittel zugewiesen und zum Zeitpunkt der Bestellung zur Verfügung stehen. Da es sich um ein innerjähriges Geschäft handelt, müssen folglich für die Auftragserteilung bei der zutreffenden Haushaltsstelle 06 22/ (Art. 13 I u. II, VV 1, 2/13, Art. 35 I, VV 5/35, Nrn. 3.4, AV-BayHS, BayGPL) am Ausgabemittel (Art. 3 I, 34 II) in Höhe von ,00 Euro zur Verfügung stehen. Lt. Sachverhalt stehen dem VA Landshut zu diesem Zeitpunkt beim Titel ,00 Euro, die für einen dringend benötigten LKW-Anhänger zu Jahresbeginn zugewiesen wurden, zur Verfügung. Zu beachten ist deshalb von H., dass von diesen 7.000,00 Euro noch 6.800,00 für den Kauf des LKW-Anhängers abgezogen werden müssen, und damit für den Kauf des Traktors auf dem Titel lediglich Ausgabemittel in Höhe von 200,00 Euro zur Verfügung stehen. Da nicht ausreichend Ausgabemittel zur Verfügung stehen, ist die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis damit zunächst nicht gegeben. Der vorliegende Fehlbetrag i.h.v ,00 Euro muss von H. grds. nachgefordert werden (Art. 34 II, VV 2.5/34, 4.1/37). Im Rahmen der Nachforderung sind die Vorschriften der VV /37 sinngemäß zu beachten und etwaige Auffangmöglichkeiten zu prüfen (VV 4.2/37 i.v.m. VV 2.2 S.2/37). Als Ausnahme vom Grundsatz der sachlichen Bindung (Art. 45 I) ist zu prüfen, ob die Ausgabemittel etwa im Rahmen der Deckungsfähigkeit beschafft werden können (Art. 20, VV1 II/20). Deckungsfähigkeit bedeutet die Möglichkeit, bei einem oder mehreren Titel durch Einsparungen auf anderen Titeln mehr als ursprünglich veranschlagt leisten zu können. Die im

3 3 Sachverhalt angegebenen Titel der Obergruppe 51 sind jedoch nicht mit dem Titel deckungsfähig. Lt. BAH 4 ist die Vorschrift der Nr. 12 DBestHG nicht anzuwenden, weshalb Deckungsfähigkeit mit Titel ausgeschlossen ist. Da keine weiteren Auffangmöglichkeiten aus dem Sachverhalt ersichtlich sind, eine allgemeine Einwilligung nach VV 2.3.2/37 nicht vorliegt und Gründe für ein sofortiges Handeln nach Art. 116 nicht ersichtlich sind, sind die erforderlichen Ausgabemittel i.h.v ,00 Euro noch vor der Bestellung (VV 4.2 i.v.m /37) durch H. mit Muster 2/37 in 2-facher Ausfertigung beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVG) nachzufordern (VV 4.1/37, 5 S.1/37). In dem Antrag hat H. das sachlich und zeitlich unabweisbare Bedürfnis zu begründen (VV 4.2 i.v.m. 2.1/37). Darüber hinaus soll in dem Antrag eine Einsparstelle, nach Möglichkeit bei einem Titel der gleichen Hauptgruppe, angeboten werden (VV 4.2 i.v.m. 2.4/37). Dabei könnten die verfügbaren Ausgabemittel beim Titel in Höhe von ,00 Euro (=17.500,00./ für den Großkopierer) zur Einsparung angeboten werden. Beim LVG sind keine Reservemittel vorhanden (vgl. BAH 6), weshalb der Antrag von dort mit einer Stellungnahme an das zuständige Ressortministerium, das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weitergeleitet wird (StMF; VV 5 S.3/37). Auch beim StMF als Ressortministerium (RM) sind lt. BAH 6 keine Mittelreserven vorhanden, weshalb es als Ressortministerium bei dem für den Gesamthaushalt zuständigen Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe zu beantragen hat (Art. 37 I S.1, VV 2.3.1/37 und VV 1.1 S.1/37). Dies geschieht mit Muster 1/37 in 5-facher Ausfertigung (VV 6.1 und 2.2 S.1/37), wobei die Begründung des sachlich und zeitlich unabweisbaren Bedürfnisses und das Ausgleichsangebot aus dem Muster 2/37 übernommen wird (VV 2.1 bis 2.6/37). Zusätzlich ist zu begründen, dass die Ausgabe auch sachlich und zeitlich unvorhergesehen war. Wenn das für den Gesamthaushalt zuständige Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat dem Antrag stattgibt, wovon wegen der Notwendigkeit ausgegangen werden muss (vgl. Sachverhalt), wird dies dem StMF als Ressortministerium mit besonderem Schreiben (VV 1.2.3/34) auf der Rückseite des Muster 1/37 mitgeteilt. Eine Unterrichtung des Bayerischen Landtags durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist im vorliegenden Fall nicht notwendig, da die Maßnahme einen Betrag von Euro nicht übersteigt (Art. 37 IV, VV 3 S.1/37). Der Bayerische Oberste Rechnungshof wird vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Übersendung eines Abdrucks des Muster 1/37 informiert (VV 3 S.2/37). Dem VA Landshut werden die nötigen Ausgabemittel dann über das LVG auf der Rückseite des Musters 2/37 mittels besonderem Schreiben zugewiesen (VV 1.2.3/34). Erst dann stehen ausreichend Ausgabemittel zur Verfügung und die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis wäre gegeben. Erst nach dieser Zuweisung darf H. den Traktor bestellen.

4 4 Frage 2 (Fortsetzung Sachverhalt) Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung (Art. 45 I S.1) dürfen Haushaltsmittel nur bis zum Ende des Haushaltsjahres verwendet werden, für das sie vorgesehen sind. Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die auch über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar bleiben (Art. 45 II S.1, VV 1/19). Bei den Ausgabemitteln des Titels handelt es sich um Ausgabemittel für Investitionen (BayGPL), die nach Art. 19 S.1 und VV 2/19 kraft Gesetzes übertragbar sind. Zu beachten ist bei der Bildung von Ausgaberesten, dass der Zweck der Ausgabe und das sachliche Bedürfnis fortdauern und die Ausgaben bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich sind (Art. 45 III, VV 4.1/45), was im vorliegenden Fall unproblematisch ist, da der Traktor unverändert auch im Jahr 2014 zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht benötigt wird. Gemäß VV 6/45 muss auch im Kalenderjahr 2014 mindestens ein Leertitel vorhanden sein, was lt. BAH 7 ebenfalls der Fall ist. Eingeschränkt wird die Möglichkeit der Übertragbarkeit durch die Vorschrift VV 4.4/45, wonach Ausgabereste nicht übertragen werden können, wenn es sich um überplanmäßige Ausgaben handelt, die im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten. Damit könnten, die Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat unterstellt (Art. 45 III) vom Titel nur die noch nicht verbrauchten Mittel i.h.v. 200,00 Euro übertragen werden. Der Restbetrag i.h.v ,00 Euro ist im Kalenderjahr erneut anzufordern. Teilaufgabe 2 Haushaltsmittel können zugeteilt werden durch Übersendung des maßgebenden Teils des Einzelplanes (VV 1.2.1/34) oder Übersendung einer Zusammenstellung der zu bewirtschaftenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Stellen [Kassenanschlag] (VV 1.2.2/34) oder Übersendung eines besonderen Schreibens (VV 1.2.3/34). Dem LVG werden zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als Ressortministerium die Haushaltsmittel durch Übersendung eines Kassenanschlages (VV 1.2.2/34) zugewiesen. Die Übersendung durch den maßgebenden Teil des Einzelplans (VV 1.2.1/34) erfolgt nur bei sog. Zentralbehörden (d.s. Behörden der Mittelinstanz ohne nachgeordneten Bereich. Dieses wiederum weist dem VA Landshut aus dem Kapitel wegen der Vielzahl der verwendeten Titel die Haushaltsmittel jeweils mittels Kassenanschlag zu (VV 1.3 i.v.m /34).

5 5 Eine Zuweisung der Haushaltsmittel durch besonderes Schreiben scheidet bei der Mittelzuweisung zum Beginn des Haushaltsjahres aus, da diese Form der Zuweisung grundsätzlich nur im An- bzw. Nachforderungsverfahren in Betracht kommt. Aufgabe B Artikel ohne nähere Bezeichnung sind solche der BayHO. Verwaltungsvorschriften (VV) ohne nähere Bezeichnung sind solche zu den Artikeln der BayHO. Nummern ohne nähere Bezeichnung sind Nummern der EDVBK. Frage 1: Es sind folgende Betrags- und Fälligkeitsfelder auszufüllen: Feld 29 (Laufender Teilbetrag): *4.521,67* (VV 5.1.3, 6.1 S. 1,2/70, Nrn. 7.29, EDVBK) Die Berechnung von Teilbeträgen erfolgt gem. VV 53/70, Nr EDVBK. Demnach ist zur Ermittlung des vierteljährlich zu zahlenden Betrages die Jahresmiete von ,68 EUR durch 4 zu teilen. Bei Einnahmen ist auf den nächsten vollen Cent abzurunden, entstehende Minderbeträge werden nicht ausgeglichen. Es darf keine Erweiterung des angeordneten Betrages möglich sein, zur Begrenzung sind Sicherheitszeichen (* oder x) zu verwenden (Nr S. 2, 4 EDVBK). Euro sind von Cent durch Komma zu trennen (Nr S. 3 EDVBK). Der laufende Teilbetrag ist in Worten zu wiederholen (Nr S. 8 EDVBK). Feld 30 (Fällig erstmals am): (Nrn. 7.30, Nr EDVBK). Zu diesem Termin ist erstmals eine volle Mietzahlung i. H. v ,67 EUR fällig. Feld 31 (Fällig jeweils): 2 (Nr EDVBK) für vierteljährlich. Feld 32 (Fällig letztmals am): 99 (Nr S. 2 EDVBK) für bis auf Weiteres, da laut Sachverhalt ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen wurde. Da der Mietvertrag laut Sachverhalt ab läuft und ab vierteljährlich gezahlt werden soll, muss die Miete für den Zeitraum als vorausgehender Einmalbetrag angeordnet werden (Nr S. 1 EDVBK). Feld 28 (Vorausgehender Einmalbetrag): *803,85* (Nrn. 7.28, EDVBK) Miete für den Zeitraum (=16 Tage): ,68*16/360 Feld 15 (Fällig am): (Nr EDVBK). Hier ist die Fälligkeit des Einmalbetrages einzutragen, laut Sachverhalt ist die Miete im Voraus zu bezahlen. Feld : Diese Felder sind eindeutig zu entwerten (Nrn S. 5 EDVBK, VV 6.3 S. 2/70).

6 6 Frage 2: Im Feld 03 (Buchungskennzeichen (BKZ), Personenkonto-Nr. (PK-Nr.), Abschlags-Nr.) erfolgt kein Eintrag, da die Personenkonto-Nr. bei der erstmaligen Anordnung von der Kasse vergeben wird (Nr EDVBK). Frage 3: Gemäß VV 13.1/70 sind Beamte, die mindestens für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit befugt. Gleiches gilt gem. VV S.3/34 auch für Anordnungsbefugte; auch diese sollen - soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen - mindestens für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein. Als Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) erfüllt A diese Voraussetzungen. Er ist also grundsätzlich dazu befugt, die sachliche Richtigkeit zu bescheinigen. Gemäß VV /70 ist es auch möglich, dass der Anordnungsbefugte gleichzeitig Feststellungen vornimmt. Er soll hierbei allerdings nur die sachliche Richtigkeit bescheinigen, vgl. VV HS 1/70. In diesem Fall ist laut VV /70 bei der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit der Vermerk VV /70 BayHO anzubringen. Da A. den Vermerk VV 13.1/70 BayHO angebracht hat, hat er die Bescheinigung nicht richtig abgegeben. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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