Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Beamtenrecht

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1 Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Qualifikationsprüfung 2017 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Beamtenrecht Arbeitszeit: 180 Minuten Hilfsmittel: Zugelassen sind die in der FMBek. vom , Az.: PE-P /11, i.d.g.f. aufgeführten Hilfsmittel für den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz Hinweis: Bitte bearbeiten Sie die beiden Teilaufgaben jeweils auf getrennten Lösungsbogen!

2 2 Aufgabe A I. Sachverhalt: Die Beamtin Emilia Ende (E.), geb. am , tritt mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Sie war bis zu diesem Zeitpunkt am Landesamt für Finanzen beschäftigt und bekleidete zuletzt das Amt einer Regierungsoberinspektorin (seit ). E. ist seit mit ihrem Mann Jakob (J.) verheiratet. Zusammen haben sie die Zwillinge Tommi (T.) und Annika (A.), geb. am A. befindet sich seit Januar 2016 im Ausland, um sich selbst zu finden. Es steht aber schon fest, dass sie am das Studium der Rechtswissenschaften aufnimmt und ab diesem Zeitpunkt wieder in ihrem Kinderzimmer im elterlichen Haus wohnt. Ab diesem Zeitpunkt ist sie dann auch wieder kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig. T. dagegen wohnt immer noch zu Hause und befindet sich im 2. Jahr seiner Ausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten bei der Praxis Mahlzahn. E. war in erster Ehe mit Markus Mecker (M.) verheiratet (rechtskräftig geschieden seit ). Mit ihm hat sie den gemeinsamen Sohn Christian (C.), geb. am , der mit M. im gemeinsamen Haushalt wohnt. C. studiert an der Universität Erlangen-Nürnberg Lehramt für Gymnasien. II. Aufgabe 1. Berechnen und begründen Sie die der E. im ersten Monat nach Ruhestandseintritt zustehenden Versorgungsbezüge. III. Fortsetzung des Sachverhalts E. stirbt am unerwartet an den Folgen eines Fahrradunfalls. IV. Aufgaben 2. Prüfen Sie einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und berechnen Sie diese ggf. für den ersten Anspruchsmonat. Dabei sind auch etwaige Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge des J. darzustellen und ggf. zu berechnen. 3. Wann würde ggf. ein Anspruch auf Witwengeld entfallen und welche Folgen wären damit für den Witwer verbunden? Eventuell notwendige Berechnungen sind nicht durchzuführen.

3 3 V. Bearbeitungshinweise 1. Ggf. erforderliche Anträge gelten als gestellt. 2. Begründungen sind im Wiederholungsfall entbehrlich. 3. Es sind ausschließlich die seit geltenden Besoldungstabellen zugrunde zu legen. 4. Übergangsregelungen sind mit Ausnahme der Art 102 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 BayBeamtVG sowie Art. 143 BayBG nicht anzuwenden. 5. Auf eine ggf. zustehende Sonderzahlung nach Art. 75 ff. BayBeamtVG ist nicht einzugehen. 6. Evtl. Zahlungen nach Art BayBeamtVG sind nicht zu berücksichtigen. 7. E. hat die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht. 8. Für den Fall, dass Kindergeldanspruch besteht, wurde zugunsten der E. eine gültige Berechtigtenbestimmung getroffen. E.s Exmann M. ist an der Universität Erlangen als Verwaltungsangestellter tätig. Auf die Zahlung des Kindergeldes nach 72 I EStG ist nicht einzugehen. 9. E. hat bis Ruhestandsbeginn eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 36 Jahren und 284 Tagen abgeleistet. 10. Im Scheidungsverfahren wurden zu Lasten der Versorgungsanwartschaft der E. zu Gunsten ihres Ex-Mannes M. bei der Deutschen Rentenversicherung Anwartschaften begründet. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts beläuft sich der Kürzungsbetrag gemäß Art. 92 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG auf monatlich 82,70 EUR. 11. Unmittelbar nach dem Schulabschluss hat T. seine Ausbildung begonnen. Er erhält als Azubi im zweiten Ausbildungsjahr monatlich 690,00 EUR brutto. Er macht keine Werbungskosten geltend. 12. J. war zuletzt am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit beschäftigt. Er ist seit Ruhestandsbeamter. Im Oktober 2016 beträgt sein Ruhegehalt einschl. FZ-UB 1.910,00 EUR. 13. Im Rahmen der Ruhensregelung nach Art. 84 ist vom Witwengeld vor der Kürzung nach Art. 92 BayBeamtVG auszugehen. Auf Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG ist nicht einzugehen.

4 4 I. Sachverhalt Aufgabe B Die 23-jährige Greta (G.) hat auf Anraten ihres Vaters am beim Landesamt für Finanzen ihren Vorbereitungsdienst als Regierungsinspektoranwärterin angetreten. Nun konnte sie endlich die langersehnte Qualifikationsprüfung erfolgreich ablegen und wurde mit Wirkung vom unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsinspektorin ernannt. G. wird überraschend schwanger und bringt am eine gesunde Tochter zur Welt. Nach Ablauf der Mutterschutzfristen nimmt G. ihren Dienst unmittelbar wieder auf, verringert ihren Beschäftigungsumfang jedoch auf nur noch 60 v. H. II. Aufgaben 1. Nennen Sie zwei Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem Beamtenverhältnis auf Probe. 2. Bestimmen Sie die Dauer der Mutterschutzfrist von G. 3. Wann endet G.s Probezeit? III. Fortsetzung des Sachverhalts G.s Vater Fridolin Fröhlich (F.), geb. am , ist als Polizeihauptsekretär in der Polizeiverwaltung tätig. Er freut sich außerordentlich über die Geburt seines ersten Enkelkindes. Da er sich noch bester Gesundheit erfreut möchte er so schnell wie möglich pensioniert werden, um sich voll und ganz ohne Einschränkungen dem neuen Familienmitglied widmen zu können. IV. Aufgabe 4. Erläutern Sie sämtliche Möglichkeiten, nach denen F. pensioniert werden könnte. Geben Sie auch den jeweiligen Zeitpunkt eines möglichen Ruhestandsbeginns an. V. Fortsetzung des Sachverhalts G.s Mutter Ella Eifrig (E.) ist als Regierungsinspektorin mit Amtszulage ebenfalls beim Landesamt für Finanzen beschäftigt und freut sich zwar auch über die Geburt ihres Enkelkindes, möchte aber in jedem Fall ihre Karriere vorantreiben. VI. Aufgabe 5. Unter welchen Voraussetzungen kann E. ein Amt der Besoldungsgruppe A10 und höher übertragen werden. Gehen Sie hierbei auch auf eventuelle Zuständigkeiten ein.

5 5 VII. Bearbeitungshinweise 1. Begründen Sie die Lösungen ausführlich unter Benennung der jeweils einschlägigen Vorschriften, welche jedoch im Wiederholungsfall entbehrlich sind. Die Angaben im Sachverhalt sind als zutreffend anzusehen. Gegebenenfalls erforderliche Anträge gelten als rechtzeitig gestellt. 2. Auf personalvertretungsrechtliche Fragen, 4 III Bst. b sowie IV Bst. b BeamtStG und die Möglichkeit der Ausbildungsqualifizierung ist nicht einzugehen. 3. Als voraussichtlicher Entbindungstermin wurde der genannt. 4. G. hat die Qualifikationsprüfung 2016 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz mit der Endpunktzahl 321,50 bestanden und die Platzziffer 9 belegt. Abgelegt wurde die Prüfung von insgesamt 47 Anwärtern/-innen, wobei vier nicht bestanden haben. An ihrem Arbeitsplatz erbringt G. erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen. 5. Auf die im FMS vom getroffene Regelung bezüglich der Probezeit (Art. 36 LlbG) wird hingewiesen. 6. Gehen Sie davon aus, dass E. bereits eine Dienstzeit von 25 Jahren im Sinne des Art. 15 LlbG abgeleistet hat. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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