Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Kindergeldrecht. Lösungshinweis

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1 Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2013 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Kindergeldrecht Lösungshinweis

2 Seite 2 von 12 Aufgabe A - Versorgungsrecht Vorbemerkungen: = VersAusglG Art. = BayBeamtVG VV = BayVV-Versorgung Nr. = Teil 1 Abschnitt 2 der Anlage 1 zu den BayVV-Versorgung Aufgabe 1: 1. Die zuständige Pensionsbehörde (Dienststelle Ansbach des LfF; 6 III Nr. 5, 7 V ZustV-Bezüge, Art. 17 I BayBesG) ist verpflichtet, dem gerichtlichen Ersuchen nach Auskunftserteilung Folge zu leisten ( 220 V FamFG) und den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgebenden Bezugsgröße (Geld- oder Rentenbetrag, Entgeltpunkte, Versorgungspunkte) zu berechnen ( 5 I). Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswertes ist zwar Sache des Familiengerichts, jedoch wird den Versorgungsträgern auferlegt, dafür einen Vorschlag zu unterbreiten ( 5 III). Ehezeit im Sinne des 3 I ist die Zeit vom bis Zu berechnen ist eine Versorgungsanwartschaft, da H. am Statusstichtag (= ) aktive Beamtin ist (Nr. 3.1 I S. 1). Der Wert der von H. in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaft berechnet sich zum Bewertungsstichtag = ( 44 I, 40 III, 3 I VersAusglG, Nr. 2) 2. Wertberechnung der vollen Versorgungsanwartschaft (Nr. 3.2): 2.1 ruhegehaltfähige Bezüge (Art. 12 I, am Ende der Ehezeit = Bewertungsstichtag, vgl. 40 III, Nr S. 1): Grundgehalt: BesGr. A13 / Stufe 8 am , Beförderung erst zum wirksam (Nr S. 3) Höhe (Art. 32, Anlage 3 BayBesG) 4.099,09 Strukturzulage nach Art. 33 S. 1, Anlage 4 BayBesG 79,09 Kein Familienzuschlag ( 40 V, Nr ) 4.178, ruhegehaltfähige Dienstzeit (Art. 14 ff., 40 II, Nr ) - Berechnungsweise VV Studium (Art. 20 I Nr. 1) vorgeschrieben u. erfolgreich abgeschlossen (VV , ) Semesterbeginn (VV ) Anrechnung von Amts wegen (Nr ) Anrechnung im Rahmen der Mindestzeit (VV ) von 10 Sem. = 5 Jahre und einer Prüfungszeit von 6 Monaten (VV ); max. die tatsächliche Dauer gerechnet ab Beginn (VV ); begrenzt auf 3 Jahre (VV ) anrechenbar somit: J - T

3 Seite 3 von Promotion (Art. 20 I Nr. 1, VV ) Anzurechnen sind die letzten 2 Jahre vor dem Rigorosum Lt. BH Nr. 4 vorgeschrieben, Rigorosum am (BH Nr. 5) Ärztin im Praktikum am Klinikum Europakanal keine Anrechnung nach Art. 18, da kein öffentlich rechtlicher Dienstherr (VV ), siehe BH Nr. 6 (=Privatklinik) Art. 20 I Nr. 2 = vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit vor der Approbation ( ) (VV ) BH Nr. 4 Anrechenbar im Rahmen der Mindestzeit (VV ) ( = 18 Monate) Bis Promotion (ebenfalls angerechnet nach Art. 20) somit anrechenbar von J 55 T Ärztin am Klinikum Europakanal keine Anrechnung nach Art. 18 (s.o.) Art. 20 I Nr. 2 = vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit nach der Approbation ( ) BH Nr. 4 Hauptberufliche Tätigkeit, auch bei Teilzeitbeschäftigung ¾ erfüllt (VV , Art. 24 III VV 24.3) Anrechenbar im Rahmen der Mindestzeit (VV ) ( = 18 Monate) vom = 17 Monate 1 J 153 T vom = 1 Monat anrechenbar zu 3/4 23,25 T Die wegen der Teilzeitbeschäftigung nur anteilig angerechnete Zeit ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Mindestzeit des Art. 20 ausgeschöpft ist, in vollem Umfang zu berücksichtigen Angestellte beim LRA Erlangen Art. 18 S. 1 Nr. 1 vor der Berufung in das Beamtenverhältnis (Art. 24 II) Beamtentätigkeit (VV ) Hauptberuflich Zur Ernennung geführt, da amtsärztliche Ausbildung vorgeschrieben (VV 18.0) 9 J 335 T Beamtenverhältnis Art. 14 I S Beamtenverhältnis Teilzeitbeschäftigung im Umfang von ¾ (Art. 14 I S. 1, Art. 24 I) 22,5 T 2.3 Gesamtzeit ( 40 II S. 1, Nr = Wert n ): Erweiterungszeit Berücksichtigung der zum Ablauf des Bewertungs- 1 J 160 T stichtages bereits bewilligten Teilzeitbeschäftigung bis im Umfang von ¾ (Nr ) Endzeitpunkt der Erweiterungszeit ist die Altersgrenze der H (Nr , Art. 62 S. 1 BayBG) 18 J 91 T 34 J 839,75 T 36 J 109,75 T = 36,30 Jahre (Art. 26 I S. 3-5)

4 Seite 4 von Volle Versorgungsanwartschaft (zu erwartende Versorgung = Wert R, Nr ): Ruhegehaltssatz (Art. 26 I): 36,30 J x 1,79375 = 65,11 % Ruhegehalt: 65,11 % aus 4.178,18 = 2.720,41 + Sonderzahlung (Art. 75, 76 am Bewertungsstichtag: A 13) = 1 / 12 aus 56 % gem. Art. 76 I S. 1, S. 2 Nr. 1, II Nr. 1 von 2.720,41 126, ,36 4. Maßgebendes Anrecht für den Wertausgleich = Ehezeitanteil ( 5 I, 40 II, Nr. 6): Ehezeit: ( 3 I) Ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Ehezeit (= Wert m, Nr. 6.1) = Angestellte 1 J 245 T = Beamtin 8 J 90 T = Beamtin (Teilzeit) 22,5 T 9 J 357,5 T = 9,98 J Gesamtzeit: 36,3 J Maßgebender Wert: 9,98 J x 2.847,36 36,3 J = 782,83 5. Berücksichtigung der Zuschläge gem. Art. 71 soweit sie in die Ehezeit fallen (Nr. 8.1 S. 1, 2, OLG Celle, Beschluss vom UF 65/11, FamRZ 2012, 132): 5.1 Berechnung des Kindererziehungszuschlags nach Art. 71 I: Anspruch für - Tochter Lena, geb , wurde nach dem geboren, somit Fall des Art. 71 I - Erziehungszeiten sind der H. zuzuordnen (Art. 71 III i.v.m. 56 II S. 2, 8 SGB VI, VV S. 9) - H. war wegen der Erziehung ihres Kindes versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und hat die allgemeine Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (vgl. BH Nr. 7) - Sie hat daher keinen Anspruch auf den Kindererziehungszuschlag (Art. 71 I S. 2) 5.2 Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags nach Art. 71 V, VI: KEEZ wird gewährt u.a. für nach dem liegende der Beamtin zuzuordnende (Art. 71 V Nr. 3 i.v.m. den rentenrechtlichen Vorschriften (s.o.) Erziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes, die mit ruhegehaltfähiger Beamtendienstzeit zusammentreffen (= Einkindfall). Es liegt kein Ausschlussgrund nach Art. 71 V Nr. 2 vor, da kein Anspruch auf nach 70 IIIa SGB VI entsprechende Leistungen besteht. Für das Kind Lena ist somit grundsätzlich als Erziehungszeit der Zeitraum vom bis berücksichtigungsfähig. In dieser Zeit hat H keine ruhegehaltfähigen Beamtendienstzeiten. Sie hat daher keinen Anspruch auf einen Kindererziehungsergänzungszuschlag.

5 Seite 5 von Kürzungsbetrag durch Anwendung der Art. 85 I S. 1, 44 II, III, Nr. 7, Nr Rentenanwartschaft bei der DRV Da lt. BH Nr. 7 auf die Ehezeit keine Entgeltpunkte entfallen, ist die Rentenanwartschaft bei der DRV bei der Berechnung des Kürzungsbetrages nach Art. 85 I S. 1 nicht zu berücksichtigen (Nr. 7, Nr. 7.2, Nr S. 4) Rentenanwartschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung Rente im Sinne des Art. 85 BayBeamtVG und zwar insgesamt, also auch die vorehelich erworbenen Anwartschaften (zur Ermittlung des Ruhensbetrages, vgl. Nr ), abzüglich der auf freiwilliger Versicherung beruhenden Rententeile, vgl. Art. 85 V. Rentenanwartschaft 733,35 abzgl. Freiwilliger Leistungen 1,3502 x 733,35 62,64 15, , Höchstgrenze Art. 85 Abs. 2 Nr. 1: ruhegehaltfähige Bezüge nach BesGr. A 13/11 (Nr ) 4.413,96 Strukturzulage 79, ,05 ruhegehaltfähige Dienstzeit: Jahre - fiktives Ruhegehalt = 71,75 % 3.223, Ruhensbetrag 1: - Versorgungsanwartschaft 2.720,41 - zuzüglich Rentenanwartschaft 670,71 - Gesamtversorgung 3.391,12 -./. Höchstgrenze 3.223,76 - = Ruhensbetrag 1 (Januar November) 167, Ruhensbetrag 2: - Versorgungsanwartschaft x 1, ,84 - zuzüglich Rentenanwartschaft 670,71 - Gesamtversorgung 4.914,55 -./. Höchstgrenze (Art. 88 I S. 1 Nr. 2) (=HGr. [s. v.] x 1,56) 5.029,07 - = Ruhensbetrag 2 (Dezember) 0, durchschnittlicher Ruhensbetrag (Nr S. 3): [(167,36 x 11) + 0 ] : 12 = 153, Kürzungsbetrag ( 44 III S. 2, Nr ) (153,41 x 6,6904 EP : 14,4581 EP) 70,99

6 Seite 6 von Betrag der ehezeitlichen Versorgung (Betrag Ziffer 4 Betrag Ziffer 6.6) 711,84 Dem Familiengericht sind vom LfF Dienststelle Ansbach somit mitzuteilen: der Ehezeitanteil nach 5 I (s. Ziffer 7) Auszugleichende Versorgungsanwartschaft 711,84 ein Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes ( 5 III), der die Hälfte des Ehezeitanteils beträgt ( 1 II, Nr. 6.2) 355,92 ein Vorschlag für den korrespondierende Kapitalwert nach 5 III, 47, Nr. 6.3: Ende der Ehezeit: Umrechnung des Ehezeitanteils in EP (für die Anwendung von 187 III SGB VI), somit 355,92 / 28,07 / je EP = 12,6797 EP Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwertes für das Kalenderjahr 2013: 12,6797 x 6.439,4190 = ,90 Aufgabe 2: Es ist eine Anpassung wegen Invalidität gem. 35, 36 VersAusglG möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind, das H. als ausgleichspflichtige Person Versorgung wegen Dienstunfähigkeit bezieht und aus einem erworbenen Anrecht noch keine Leistungen beziehen kann. Des Weiteren darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschritten sein und es muss ein Antrag der ausgleichsberechtigen Person vorliegen ( 36 I, II VersAusglG). Die Entscheidung über Anpassung erfolgt durch den Versorgungsträger ( 36 I VersAusglG). Die Aussetzung erfolgt höchstens in Höhe der Ausgleichswerte, aus denen die ausgleichspflichtige Person (noch) keine Leistung bezieht ( 35 III VersAusglG) Aufgabe 3: 1. Bezüge des Sterbemonats Die Bezüge des Sterbemonats Oktober verbleiben den Erben (Art. 32 Abs. 1) 2. Sterbegeld Nach dem Tod von H. hat nur ihr Kind L. (VV ) Anspruch auf Sterbegeld nach Art. 33 I S. 1, S. 2 Nr. 2. Die Ehe von H. und M. wurde rechtswirksam mit Wirkung vom geschieden. Zum Todeszeitpunkt am hat die Ehe nicht mehr bestanden. Daher hat M. keinen Anspruch auf Sterbegeld (VV ) Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der laufenden Bezüge des Sterbemonats: Grundgehalt nach BesGr. A 14/Stufe ,69 in voller Höhe (Art. 33 II S. 2, Art. 12 I S. 2, VV S. 2, VV ) Strukturzulage (nur bis BesGr. A 13, Art. 33 BayBesG) Familienzuschlag: (Art. 35 I BayBesG) Stufe 1 (Art. 36 I S. 2 bis 5 BayBesG) 116,94 H. hat als andere Beamtin im Sterbemonat ihr Kind L. nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen und ihr auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt; der Eigenmittelgrenzbetrag ist nicht überschritten (BH Nr. 13) Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag (FZ-UB) H. hat Anspruch auf Kindergeld für Ihr leibliches Kind L., der Kindergeldanspruch ist lt. BH Nr. 14 gegeben. Da H. ihr Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat, erhält sie den FZ-UB 100, ,63

7 Seite 7 von 12 Damit ist nach dem Tod der H. an die Waise L. ein Sterbegeld in Höhe von 2 x 4.695,63 = 9.391,26 (Art. 33 II S. 1) auszuzahlen. 3. laufende Hinterbliebenenversorgung Lena hat als leibliches Kind (VV 39.1, , 1591 BGB) der H. (Versorgungsurheber i. S. d. Art. 34 Nr. 1) ab (Art. 43 S. 1) Anspruch auf Waisengeld (Art. 5 I BayBG, Art. 39 I). Das Waisengeld beträgt für L. als versorgungsrechtliche Vollwaise 20 % des fiktiven Ruhegehalts, das H. erhalten hätte, wenn sie am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre (Art. 40 II i.v.m. I S. 1). Das fiktive Ruhegehalt berechnet sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Art. 11 III): ruhegehaltfähige Bezüge (Art. 12 I, insbesondere Art. 12 I S. 2): H. hat die Bezüge der BesGr. A 14 nicht mindestens 2 Jahre bezogen (VV , Beförderung zum ), daher sind gem. Art. 12 IV S. 1 nur die Bezüge der BesGr. A 13 ruhegehaltfähig und zwar in voller Höhe Grundgehalt (Art. 12 I S. 1 Nr. 1): BesGr. A 13 / Stufe 8 (Art. 30 II, III BayBesG) Höhe 4.099,09 Strukturzulage (Art. 12 I S. 1 Nr. 2): 79,09 Familienzuschlag: (Art. 12 I S. 1 Nr. 4, Art. 69, Art. 35 I BayBesG) Stufe 1 (Art. 36 I S. 2 bis 5 BayBesG) H. hat als "andere Beamtin" im Zeitpunkt des Todes ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen und ihr auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt; daher ist den ruhegehaltfähigen Bezügen der FZ der Stufe 1 zugrunde zu legen. Höhe 116, ,12 ruhegehaltfähige Dienstzeit bis = 28 J T (BH Nr. 11) = 8 J 164 T (Art. 23 I S. 1) = 36 J 164 T = 36,45 J (Art. 26 I S. 3 5) 3. Ruhegehalt: 3.1 Ruhegehaltssatz: 36,45 J x 1,79375 % = 65,38 % (Art. 26 I S. 1 4) 65,38 % aus 4.295,12 = 2.808, Zuschläge gem. Art. 71: Es besteht kein Anspruch auf KEZ und KEEZ, s. Berechnung Versorgungsanwartschaft

8 Seite 8 von Versorgungsabschlag (Art. 26 II S. 1 Nr. 3, Art. 106 III) Das fiktive Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.h. für jedes Jahr, das H. vor Vollendung des 63. Lebensjahres + 7 Monate wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre (Art. 40 I S. 1): = mehr als 3 Jahre, daher Versorgungsabschlag von max v.h. Ein Entfallen des Versorgungsabschlags nach Art. 26 III S. 1 Nr. 2 ist ausgeschlossen, da H. weder das 64. Lebensjahr vollendet noch eine Dienstzeit von mindestens 40 Jahren erreicht hat. Ruhegehalt 2.808,15 abzgl. Versorgungsabschlag: 10,8 v.h. 303, Fiktives (gemindertes) Ruhegehalt der H ,87 4. Waisengeld für L.: 20 % aus 2.504,87 = 500,97 5. FZ-UB (Art. 69 I, II S. 2 3) Wenn H. noch leben würde, hätte sie für L. Anspruch auf Kindergeld (vgl. auch Bearbeitungshinweis Nr. 14) und somit auch auf den FZ-UB 1 2 (Art. 36 II BayBesG). Dieser wird neben dem WaiG der L. gezahlt (Art. 69 II S. 3). Höhe (Anlage 5 BayBesG): 100,00 600,97 6. Kürzung gem. Art. 92 I S. 1, III i.v.m. II: Möglichkeiten für eine Anpassung des Versorgungsausgleichs ( 32 38) liegen nicht vor. Berechnung des (fiktiven) Kürzungsbetrages für H., wenn sie am Todestag in Ruhestand getreten wäre (Art. 92 III i.v.m. II): - Vom FamG nach 16 I begründete Rentenanwartschaften = 294,66 (Art. 92 II S. 1 bezogen auf den ) - Keine Erhöhung (Art. 92 II S. 2) im Zeitraum vom Kürzungsbetrag = 294,66 Berechnung des Kürzungsbetrages für die Waise L. gem. Art. 92 III: 20 % aus 294,66 = 58,93 7. Zahlbarer Versorgungsbezug der L.: 542,04

9 Seite 9 von 12 Aufgabe B - Kindergeldrecht Vorbemerkungen: = EStG ; DA = DA-FamEStG 2012 Aufgabe 1: 1. Anspruchsberechtigung des Elternteils ( 62) S. und M. haben als Ehegatten ihren Wohnsitz ( 8 AO) in München und somit im Inland. Beide erfüllen die grundsätzlichen kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Kindergeld ( 62 Abs. 1 Nr. 1, DA 62.2). 2. Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder ( 63) Kind Florian, geb : a) Anspruchsberechtigung: S. erfüllt die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld für ihren leiblichen Sohn F. ( 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, DA Satz 1, 1591 BGB). F. hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für F., geboren 2008, wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne besondere Voraussetzungen Kindergeld gezahlt ( 32 Abs. 3, DA ). b) Konkurrenzregelungen ( 64): Grundsätzlich hat auch der leibliche Vater M. Kindergeldanspruch für F. (Begr. s.o.), hat jedoch dem Bezug des Kindergeldes durch S. zugestimmt (Bearbeitungshinweis Nr. 4; 64 Abs. 2 Satz 2; DA 64.1). Kindergeld für F. erhält S. seit August Kind Jakob (J.), geb : a) Anspruchsberechtigung: S. erfüllt die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für ihren leiblichen Sohn J. ( 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, DA S. 1, 1591 BGB). J. hat das 18. Lebensjahr mit Ablauf des vollendet ( 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB, 108 AO). Ab März 2012 konnte J. kindergeldrechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die besonderen Berücksichtigungstatbestände gemäß 32 Abs. 4 erfüllt sind. J. wird seit 2011 bis für einen Beruf ausgebildet ( 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a; DA , DA S Spiegelstrich, DA ). 32 Abs. 4 Satz 2 trifft nicht zu, da eine Erstausbildung nach Realschulabschluss nicht abgeschlossen ist (DA Abs. 1) und außerdem ein Ausbildungsdienstverhältnis bis vorliegt (DA Abs. 1Satz 2). Ab September 2013 kein Kindergeldanspruch, da Erstausbildung abgeschlossen und Erwerbstätigkeit ab dem nach Ernennung zum Steuersekretär ( 32 Abs. 4 Satz 1). Wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wieder grundsätzliche Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz durch Meldung bei der Arbeitsagentur ab für den gesamten Monat Oktober 2013 ( 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c, DA Abs. 2 Satz 4 letzter Spiegelstrich). 32 Abs. 4 Satz 2 trifft im Monat Oktober 2012 nicht zu, da keine Erwerbstätigkeit gegeben.

10 Seite 10 von 12 Ab November 2013 ist die Regelung des 32 Abs. 4 Satz 2 näher zu prüfen, da eine Erwerbstätigkeit nach abgeschlossener Erstausbildung ab dem aufgenommen wurde. Jedoch ist die Erwerbstätigkeit unschädlich, da eine geringfügige Beschäftigung vorliegt ( 32 Abs. 4 Satz 3; DA , DA Satz 5; 8 und 8a SGB IV). Eheschließung im Dezember 2013 ist anspruchsunschädlich. Kindergeldanspruch besteht bis einschließlich des Monats der Eheschließung. Eine Prüfung des evtl. Mangelfalles ist erst ab Januar 2014 erforderlich (DA i.v.m. DA ). b) Konkurrenzregelungen ( 64) Für J. hatte bis zu dessen Tod in 2010 grundsätzlich auch dessen leiblicher Vater Anspruch auf Kindergeld (Bearbeitungshinweis Nr. 3). Vorrangiger Anspruch wegen Haushaltsaufnahme von J. bei S. ( 64 Abs.1 und 2 Satz 1, DA 64.1 ). Ab Eheschließung im Jahr 2003 hat auch M. ggf. Kindergeldanspruch für sein Stiefkind J. durch Aufnahme im gemeinsamen Haushalt mit der leiblichen Mutter S. ( 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, DA , , ). Vorrangiger Anspruch jedoch für S., da bereits Anspruch vor der Eheschließung mit M. gegeben und kein Widerruf der Berechtigtenbestimmung nach Eheschließung ( 64 Abs. 1, 64 Abs.2 Satz2, DA Abs. 1). Kind Kevin (K.), geb a) Anspruchsberechtigung: K. lebte bis nicht in Deutschland. Eine Berücksichtigung scheidet gemäß 63 Abs. 1 Satz 3 aus. Ab dem ist eine Berücksichtigung als Stiefkind gem. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 grundsätzlich bei S. möglich (DA Abs. 1, DA 66.2 Abs.1). K. hat wegen Vollendung des 18. Lebensjahres mit Ablauf des die besonderen Voraussetzungen gemäß 32 Abs. 4 zu erfüllen. Durch die Arbeitslosmeldung (das 21. Lebensjahr ist erst mit Ablauf des vollendet) bei der Arbeitsagentur liegt der Tatbestand nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 vor. 32 Abs. 4 Satz 2 braucht in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nicht geprüft zu werden. Ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist eine Berücksichtigung ab August 2013 nicht mehr möglich ( 63 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; 66 Abs. 2; DA 66.2). Zudem besteht wegen Haushaltswechsel von K. für S. ab August 2013 kein Kindergeldanspruch nach 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mehr, da K. nicht mehr im gemeinsamen Haushalt von M. und S. lebt. Ab September 2013 ist wieder grundsätzlich eine Berücksichtigung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben. Die verhängte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist anspruchsunschädlich, da es hier nur auf die Arbeitslosenregistrierung ankommt. S. kann jedoch erst ab Oktober 2013 Kindergeld beanspruchen, da K. erst am wieder in den gemeinsamen Haushalt von S. und dem leiblichen Elternteil M. einzieht ( 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, DA ). Durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts infolge der Trennung von S. und M. ab dem hat S. für K. weiterhin Kindergeldanspruch, da K. als Kind des (noch)ehegatten weiterhin in ihrem Haushalt verbleibt ( 63 Abs.1 Satz 1 Nr.1; DA , DA ).

11 Seite 11 von 12 b) Konkurrenzregelungen ( 64) Für K. hat grundsätzlich auch der leibliche Vater M. Anspruch auf Kindergeld (Begr. s.o.). Er hat jedoch zugunsten von S. lt. Sachverhalt auf einen eigenen Antrag verzichtet und der Gewährung an S. zugestimmt ( 64 Abs. 1 und 2 Satz 2, DA Satz 1). Auch nach erneuter Haushaltsaufnahme von K. in den gemeinsamen Haushalt von S. und M. hat sich daran keine Veränderung ergeben. Kind Nora (N.), geb Anspruchsvoraussetzungen: Nora kann gemäß 63 Abs. 1 und 32 Abs. 1 nicht berücksichtigt werden, da kein Verwandtschaftsverhältnis besteht und keine Pflegekindeigenschaft ( 32 Abs. 1 Nr. 2; DA ). 3. Höhe des Kindergeldes ( 66) für S.: Monat 1. Kind 2. Kind 3. Kind Gesamt: Januar 2013 Jakob: 184,00 Florian:184,00 368,00 Februar 2013 Jakob: 184,00 Florian:184,00 368,00 März 2013 Jakob: 184,00 Kevin : 184,00 Florian: ,00 April 2013 Jakob: 184,00 Kevin : 184,00 Florian: ,00 Mai 2013 Jakob: 184,00 Kevin : 184,00 Florian: ,00 Juni 2013 Jakob: 184,00 Kevin : 184,00 Florian: ,00 Juli 2013 Jakob: 184,00 Kevin : 184,00 Florian: ,00 August 2013 Jakob: 184,00 Florian: 184,00 368,00 September 2013 Florian: 184,00 184,00 Oktober 2013 Jakob: 184,00 Kevin : 184,00 Florian: ,00 November 2013 Jakob: 184,00 Kevin : 184,00 Florian: ,00 Dezember 2013 Jakob: 184,00 Kevin : 184,00 Florian: ,00 Aufgabe 2: a) Die Landesfamilienkasse hat die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind K. gegenüber S. ab dem 01. August 2013 aufzuheben ( 70 Abs.2 Satz 1, ). Die Aufhebung der Festsetzung ist zeitnah zum Ereignis vorzunehmen (DA 70.1 Abs. 2 Satz 5). Die Aufhebung der Festsetzung kann auch auf 173 I Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gestützt werden, da neue Tatsachen bekannt wurden. Die Voraussetzungen - Vorliegen einer Tatsache (Aufnahme einer Beschäftigung nach Arbeitslosigkeit) - Tatsache war existent im Zeitpunkt der Festsetzung - Tatsache wird der Familienkasse neu nachträglich bekannt liegen hier vor. 70 Abs. 2 geht als lex specialis jedoch der Vorschrift der AO vor. b) Gegenüber S. hat die Landesfamilienkasse des Landesamts für Finanzen eine Neufestsetzung des Kindergeldes für K. ab dem durch Bescheid aufgrund Neuantrag ( 67) vorzunehmen ( 70 I, DA 70.1) und den Zeitraum August und September 2013 negativ zu regeln, indem ein Anspruch für diesen Zeitraum verneint wird (DA 70.1 Abs. 2 Satz 4).

12 Seite 12 von 12 Aufgabe 3: Die bestehende Kindergeldfestsetzung zugunsten S. braucht nicht aufgehoben werden, weil K. und alle anderen Kinder (F. und J.) weiterhin im Haushalt von S. bis einschließlich Dezember 2013 leben. Neuantrag oder Widerruf einer Berechtigtenbestimmung nach 67 wurde lt. Sachverhalt und den Bearbeitungshinweisen durch M. nicht gestellt bzw. beantragt. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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