Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Allg. Verwaltungsrecht einschl. Verwaltungsverfahrensrecht und dem Allg. Beamtenrecht.

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1 Seite 1 von 6 Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2014 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Allg. Verwaltungsrecht einschl. Verwaltungsverfahrensrecht und dem Allg. Beamtenrecht Lösungshinweis

2 Seite 2 von 6 Aufgabe A Allg. Verwaltungsrecht einschl. Verwaltungsverfahrensrecht 1. Können die Bezüge für Juni bis einschließlich September 2012 zurückgefordert werden? 1. Rechtsgrundlage Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder spezial-gesetzlich geregelte Rechtsgrundlage Hier: besoldungsrechlticher Erstattungsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 2 BayBesG 2. Tatbestandsvoraussetzungen a) 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Leistungskondiktion i.etwas: Bezüge ii.durch Leistung eines anderen: Überweisung durch Bezügestelle iii.ohne rechtlichen Grund: Art. 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBG: Urlaub ohne Dienstbezüge b) 818 Abs. 3 BGB Problem der Entreicherung: hier (-), da Überweisung auf das Sparkonto c) Billigkeitsentscheidung, Art. 15 Abs. 3 Satz 3 BayBesG Ausführungen dazu sind lt. Bearbeitungshinweis erlassen. Hinweis für die Korrektur: Sollten im Rahmen der Bearbeitung zutreffende Billigkeitserwägungen getroffen werden, kann dies mit Bonuspunkten honoriert werden. Ergebnis: Bezüge können im Rahmen der Billigkeit zurückgefordert werden. 2. Unterstellen Sie unabhängig von dem zu 1. gefundenen Ergebnis, dass die Bezüge nicht zurückgefordert werden können. Kann der Freistaat Bayern Amtshaftungsansprüche oder sonstige Regressansprüche gegen den handelnden Beamten der Bezügestelle geltend machen? 1. Amtshaftungsansprüche Voraussetzung: Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Hier: Amtspflichtverletzung gegeben, Bezügeauszahlung ohne rechtlichen Grund Aber Amtspflicht nicht drittschützend (Dienstherr des Beamten kann nicht Dritter im Sinne des 839 BGB sein) 2. Regress nach 48 BeamtStG. Tatbestandsvoraussetzungen a)pflichtverletzung: (+), Bezügeauszahlung ohne rechtlichen Grund b)vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: (-), da Überlastung und Ablenkung durch Telefonat (a.a. vertretbar) Ergebnis: Ein Regress wäre nicht möglich.

3 Seite 3 von 6 3. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Die Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig (B.) und begründet (C.) ist. Zunächst muss aber das Klageziel bestimmt werden (A.). A. Auslegung des Rechtsschutzziels Ziel ( 86 Abs. 3, 88 VwGO) könnte entweder die Anfechtung des Bescheides oder das Erstreiten einer Nebentätigkeitsgenehmigung sein. Anfechtung des Bescheids allein genügt an sich nicht, R braucht eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Deshalb käme an sich die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage in Betracht. Die Behörde hat die Nebentätigkeit aber nur aus formellen Gründen wegen der fehelenden Antragstellung untersagt, eine materielle Prüfung ist nicht erfolgt. Deshalb ist Rechtsschutzziel allein die Aufhebung des Bescheids. B. Zulässigkeit (+) I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (+) Gemäß 54 Abs. 1 BeamtStG: Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, da beamtenrechtliche Streitigkeit II. Statthafte Klageart, Anfechtungsklage gemäß 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO (+) Anfechtungsklage ist dann richtige Klageart, wenn der angefochtene Bescheid ein VA i.s.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG ist: a) Hoheitliche Maßnahme (+): da LfF im Über-/Unterordnungsverhältnis zielgerichtet mit Entscheidungscharakter tätig b) Behörde (+): LfF ist Behörde i.s.v. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG, da Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung c)hoheitliche Maßnahme (+): beruht auf Normen des öffentlichen Rechts Beamtenrecht d) Zur Regelung eines Einzelfalls (+): konkret-individueller Fall des R betroffen und geregelt e) Unmittelbare rechtliche Wirkung (+): Ausübung der Nebentätigkeit untersagt. f) Außenwirkung (+): weil Genehmigung den Adressat R nicht nur als Amtsträger und als Mitglied der Verwaltung betrifft, sondern in seiner persönlichen Rechtssphäre als Bürger (Ausübung seiner Nebentätigkeit) III. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO (+) Mögliche Rechtsverletzung (+) wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Art. 81 Abs. 2, 3 BayBG. IV. Vorverfahren, 68 ff. VwGO (+) Nur noch fakultativ: 68 Abs. 1 S. 2 HS. 1 VwGO i.v.m. 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO. Hier (+): auch ohne Vorverfahren kann R Klage erheben.

4 Seite 4 von 6 V. Klagefrist, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO (+) Klage noch am selben Tag. VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung: Schreiben des R lässt erkennen, dass er sich gegen einen Bescheid wendet (Bescheid ist beigefügt, Bitte, ihm zu seinem Recht zu verhelfen). VII. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen sind unproblematisch VIII. Klage ist zulässig. C. Begründetheit (-) Die Klage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet ( 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), der Aufhebungsbescheid rechtswidrig ist und den Kläger R in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) I. Passivlegitimation (+) Freistaat Bayern als Dienstherr des A ( 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Angabe der Ausgangsbehörde reicht aus ( 78 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 VwGO) II. Rechtmäßigkeit der Untersagung (+): 1. Rechtsgrundlage (Art. 89 Abs. 3 BayBG verweist aus Art. 81 bis 85 BayBG): - Art. 81 Abs. 3 Satz 7 BayBG (-), da keine Genehmigung erteilt. - Art. 81 Abs. 2, 3 und 6 ( Entscheidungen ) BayBG: Untersagung der Nebentätigkeit ist eine negative Genehmigung. 2. formelle Rechtmäßigkeit: - Zuständigkeit, Art. 89 Abs. 3, 81 Abs. 6 BayBG lt. Sachverhalt (+) - Art. 81 Abs. 7 BayBG: Antrag auf Erteilung einer Genehmigung hier: Antrag wurde nicht gestellt. Antrag hat aber lediglich Ordnungsfunktion und hindert die Behörde nicht an einer Entscheidung, wenn ihr ein genehmigungsbedürftiger Sachverhalt bekannt wird. 3. materielle Rechtmäßigkeit - Implizite Voraussetzung: Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig (Art. 81 Abs. 2 Satz 1, 2. HS BayBG. Hier (+), da nicht genehmigungsfrei gemäß Art. 82 BayBG - keine allgemeine Genehmigung nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBGi.V.m. 7 Abs. 1 Satz 1 BayNV i.v.m. 1 Satz 1, 2 Abs. 1, 3 BayNV, weil die Vergütung für die Tätigkeit im Jahr den Betrag von 1.848,00 Euro übersteigen wird. 4. Rechtsfolge Die Nebentätigkeit ist zu untersagen, kein Ermessen Untersagungsverfügung daher rechtmäßig. D. Ergebnis Klage ist zwar zulässig aber nicht begründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

5 Seite 5 von 6 Aufgabe B Allg. Beamtenrecht 1. Stellen Sie fünf Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis auf Probe und dem auf Widerruf dar. (1)Zweck: Ableistung einer Probezeit für Verbeamtung auf Lebenszeit oder Führungsfunktion Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder vorübergehende Aufgabenwahrnehmung, 4 BeamtStG (2)Entlassung: nur unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit, 23 BeamtStG (3)Versetzung in den Ruhestand: bei Beamten auf Widerruf nicht möglich (4)Dauer: 2 Jahre unterschiedlich gemäß Art. 8 LlbG (5)Besoldung: Grund- und Nebenbezüge, Art. 2 Abs. 1 Anwärterbezüge, Art Nennen Sie die Voraussetzungen für eine familienpolitische Beurlaubung. Nennen Sie den wesentlichen laufbahnrechtlichen Unterschied zwischen Elternzeit und familienpolitischer Beurlaubung. Voraussetzungen für eine familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 Abs. 1 BayBG) : (1)Beamte mit Dienstbezügen (2)Antrag (3)Keine entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belange (4)Tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen Laufbahnrechtliche Besonderheit der Elternzeit: Art. 15 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 LlbG: zwingende Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns bei Elternzeit Art. 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LlbG: Soll-Vorschrift bei Beurlaubung 3. Berechnen Sie das Ende der regelmäßigen Probezeit des S. Beginn Dauer zwei Jahre Ende Auswirkung der Beurlaubung: Verlängerung der Probezeit gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LlbG um vier Monate, d.h. bis zum Anrechnung von Vordienstzeiten Tätigkeit als studentische Hilfskraft: Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Art. 36 Abs. 2 LlbG, aber keine nach Art und Bedeutung der der Qualifikationsebene entsprechenden Tätigkeit Arbeit als Surf- und Tauchlehrer

6 Seite 6 von 6 Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Art. 36 Abs. 3 LlbG, aber vor Erwerb der für die Fachlaufbahn notwendigen Qualifikation Tätigkeit als Rechtsanwalt Sechs Monate, allerdings nur halbtags, aber Art. 36 Abs. 3 Satz 2 LlbG i.v.m. Art. 15 Abs. 2 LlbG: wie Vollzeit Anrechnung der Elternzeit nicht möglich, da Art. 12 Abs. 3 Satz 3 nicht auf Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LlbG verweist. Ergebnis: Ende der Probezeit am Ist die Verlängerung der Probezeit rechtmäßig? Formeller Mangel: Keine Anhörung Materiell: nach der Einschätzung und Beurlaubung leicht überdurchschnittliche Leistungen (Einschätzung erfüllt damit ihren Zweck); Erkrankung ist singuläres Ereignis. Verlängerung der Probezeit daher nicht gerechtfertigt. 5. Kann S in den Ruhestand versetzt werden? Bei Dienstunfähigkeit erfolgt grds. Versetzung in den Ruhestand. Problem fünf-jährige Wartezeit (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG): erfüllt wegen Zivildienst (13 Monate; Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG), Referendariat (zwei Jahre; Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG) und Probezeit (nur 18 Monate wegen Anrechnung Rechtsanwaltstätigkeit, aber neun Monate der verlängerten Probezeit bereits abgeleistet); ergibt zusammen 64 Monate Problem Beamter auf Probe: Kann-Vorschrift für Ruhestandsversetzung, 28 Abs. 2 BeamtStG hier aber zu berücksichtigen, dass Verbeamtung auf Lebenszeit hätte erfolgen müssen; deswegen Ermessensreduzierung auf Null **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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