Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Kindergeldrecht

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1 Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr. Qualifikationsprüfung 2016 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Kindergeldrecht Arbeitszeit: 300 Minuten Hilfsmittel: Zugelassen sind die in der FMBek vom , Az.: PE-P /11 i.d.g.f. aufgeführten Hilfsmittel für die Fachrichtung Staatsfinanz. Hinweis: Bitte bearbeiten Sie die Teilaufgaben Versorgungsrecht und Kindergeldrecht jeweils auf getrennten Lösungsbogen!

2 Seite 2 von 8 I. Sachverhalt: Versorgungsrecht Aufgabe A Der Beamte Prof. Dr. Alfons Seitenhöfer (S) ist geboren am Er war Professor an der Technischen Hochschule (Fachhochschule) Nürnberg. S ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Er tritt mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Aus seiner Personalakte ergibt sich folgender Werdegang: Am Ab mittlere Reife absolviert S ein 24-monatiges gelenktes Berufspraktikum mit elektrotechnischem Schwerpunkt. Das Praktikum ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule; es endet am In der Zeit vom leistet S seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr und beginnt ab WS 1972/1973 sein Studium an der Fachhochschule Darmstadt in der Fachrichtung Nachrichtentechnik. Er legt am erfolgreich die Abschlussprüfung ab. Hierauf beginnt S ab WS 1975/76 Ab Ab Am ein weiteres Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern. Dieses schließt er am erfolgreich als Diplom-Ingenieur (Univ.) ab. ist S als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universität (TU) Kaiserslautern beschäftigt. Das befristete Angestelltenverhältnis endet mit Ablauf des S ist mit 30 von 40 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. ist S als Entwicklungsingenieur im Labor für Digitaltechnik bei der Firma Philips Kommunikations-Industrie AG beschäftigt. promoviert S erfolgreich zum Dr.-Ing. an der TU Kaiserslautern S wird auf seinen Wunsch aus privaten Gründen ohne Entgeltzahlung von seinem Arbeitgeber beurlaubt. S ist zur Erziehung seines Sohnes Xaver vom im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma Philips mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt.

3 Seite 3 von 8 Am wird S zum Professor im Beamtenverhältnis auf Probe an der Technischen Hochschule (Fachhochschule) Nürnberg berufen. S ist zunächst vollbeschäftigt. In der Zeit vom nimmt S Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit) nach dem BEEG zur Erziehung seines Sohnes in Anspruch und ist ohne Bezüge beurlaubt. Am Ab Ab wird S zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. befindet sich S in der Besoldungsgruppe C 3 (zuletzt in der Endstufe 15). wird S Altersteilzeit im Teilzeitmodell bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt. Nach Art. 91 Abs. 1 BayBG in der bis geltenden Fassung beträgt die Teilzeit 50 v. H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Persönliche Verhältnisse: S ist seit verwitwet, er hat einen Sohn Xaver (X), geboren am X hat seine Ausbildung als Informatiker mit dem Ende des Sommersemesters 2015 abgeschlossen und arbeitet seit als angestellter Programmierer bei der Firma IT-Solutions in München. Die Mutter von X ist Hannelore Seitenhöfer (H), geb. am H ist am verstorben. II. Aufgabe: Berechnen und begründen die dem S ab Ruhestandsbeginn zustehenden Versorgungsbezüge. III. Bearbeitungshinweise: 1. Gegebenenfalls erforderliche Anträge wurden gestellt. 2. Für die Berufung ins Beamtenverhältnis als Professor an einer Fachhochschule in Bayern war vorgeschrieben (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayHSchLG i. d. bis g. F): a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in anderen als Fachhochschulstudiengängen b) die pädagogische Eignung, c) die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und d) darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen haupt-

4 Seite 4 von 8 beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. 3. Für die berufliche Praxis im Sinne des BHW Nr. 2d wurden durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die hauptberuflichen Beschäftigungen an der Technischen Universität Kaiserslautern und bei der Firma Philips in ihrer zeitlichen Reihenfolge anerkannt. 4. Zum Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern konnten Studienbewerber ohne (allgemeine bzw. fachgebundene) Hochschulreife zugelassen werden, wenn sie ein einschlägiges Fachhochschulstudium von mindestens sechs Semestern erfolgreich abgeschlossen hatten. In diesem Fall wurden vier Semester des Fachhochschulstudiums auf das Studium an der Technischen Universität angerechnet. Die Mindeststudiendauer im Fach Elektrotechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern betrug 8 Semester. Im Anschluss daran konnte die Diplomprüfung abgelegt werden. 5. Art. 3 Bayerisches Hochschullehrergesetz (BayHSchLG) lautet auszugsweise: (1) Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist. [ ] (3) 1 Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Beamte oder die Beamtin die Altersgrenze erreicht. 2 Beantragt ein Beamter oder eine Beamtin die Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand, kann diese bis zur Beendigung des laufenden Semesters hinausgeschoben werden. 3 Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG findet entsprechende Anwendung. [ ] 6. S hat die 60-monatige Wartezeit für eine Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Er wird ab eine Rente in Höhe von 821,00 Euro erhalten. Dieser liegen 28,1068 Entgeltpunkte (EP) zugrunde. Ein Anspruch auf Leistungen nach 70 Abs. 3a S. 2 SGB VI besteht nicht. 7. Die Pensionsstelle der Philips Kommunikations-Industrie AG teilt dem S mit, dass er ab einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 614,52 erworben hat. Der Betriebsrente liegt die Beschäftigungszeit vom bis zugrunde. Die Betriebsrente wird 13mal pro Jahr gezahlt. 8. Eine übereinstimmende Erklärung der Eltern S und H über die Zuordnung der Kindererziehungszeit für X wurde nicht abgegeben. 9. Übergangsvorschriften sind - mit Ausnahme von Art. 102 I, 103 II - IV, 105 I und 106 BayBeamtVG sowie Art. 143 BayBG - nicht anzuwenden.

5 Seite 5 von 8 I. Sachverhalt: Kindergeldrecht Aufgabe B Der Lehrer Holger Schlau (S.) bezieht für den am geborenen Sohn Fabian (F.) Kindergeld. F. hatte im Juli 2015 seine Abschlussprüfung zum Bürokaufmann nicht bestanden. Er hatte aufgrund gesundheitlicher Probleme Schwierigkeiten bei der Prüfungsvorbereitung. Da er und sein Ausbildungsbetrieb keine realistischen Chancen sahen, die Wiederholungsprüfung zu bestehen, wurde auf sein Verlangen das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Termin verlängert. Doch auch hier hatte er kein Glück; so fällt er auch durch die letzte Prüfung. Das endgültige Nichtbestehen wurde ihm am mitgeteilt. Eine weitere Ausbildung ist erstmal nicht angedacht. Die Landesfamilienkasse erhält von diesem Sachverhalt am Kenntnis. Am erlässt sie den entsprechenden Bescheid, der noch am gleichen Tag zur Post geht. II. Aufgabe: 1. Welche Entscheidung im materiell-rechtlichen Sinn musste die Landesfamilienkasse am treffen? Prüfen Sie die kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen ab Juli III. Fortsetzung des Sachverhalts: Am stellt S. einen Antrag auf Kindergeld ab Als Grund gab er eine Behinderung von F. an. Allerdings erbrachte S. keinen gültigen Nachweis über das Bestehen einer Behinderung. Aus diesem Grund lehnte die Landesfamilienkasse Bayreuth die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom ab. Dieser ging am zur Post. IV. Aufgabe: 2. Welche Auswirkung hat die Ablehnung vom der Kindergeldfestsetzung im verfahrensrechtlichen Sinn? V. Fortsetzung des Sachverhalts: Im Juni 2016 will S. die Unterlagen für seine Einkommenssteuererklärung zusammenstellen. Dabei findet er Folgendes: F. erhielt am einen Bescheid vom vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), als insoweit zuständige Stelle. Aufgrund eines Versehens in der Poststelle des ZBFS kam es zu einem verzögerten Versand. Ihm wurde ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt (Anlage 1 und 2). S. lebt allein mit seinem Sohn in einem Haushalt. Aufgrund der seelischen Störung benötigt F. eine größere Aufmerksamkeit des Vaters. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Sohnes und der angespannten Situation im Haushalt ist das Schreiben des ZBFS wohl untergegangen und in Vergessenheit geraten.

6 Seite 6 von 8 S. reicht den Bescheid vom erst am bei der zuständigen Landesfamilienkasse Bayreuth zusammen mit dem Antrag auf Kindergeld und weiteren Belegen (Anlagen 1 bis 3) ein. Er beantragt die Zahlung von Kindergeld für F. ab F. arbeitet seit Februar 2016 als Unterstützungskraft in der Poststelle eines Logistikunternehmens. Er bezieht daraus monatliche Bruttoeinnahmen in Höhe von 1.000,00 EUR. Es werden monatlich 14,83 EUR Lohnsteuer und 224,46 EUR Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. F. macht keine Werbungskosten geltend. Der zuständige Sachbearbeiter der Landesfamilienkasse vollzieht die Anspruchsprüfung. VI. Aufgaben: 3. Welche Entscheidung im materiell-rechtlichen Sinn nach 32 EStG muss die Landesfamilienkasse im Juni 2016 treffen? Was muss die Landesfamilienkasse veranlassen, um endgültig über den Antrag entscheiden zu können? Welche Information von welcher zuständigen Stelle wird hierfür benötigt? Es ist eine Prognose bis Ende des Jahres 2016 zu erteilen. 4. Welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der erneuten Antragstellung von S. im Juni 2016? VII. Bearbeitungshinweise: 1. Die Aufgaben sind ausführlich mit den einschlägigen Bestimmungen zu begründen. Begründungen können im Wiederholungsfalle unterbleiben. 2. S. ist ledig und wohnt mit F. in München. S. ist von der Kindsmutter M. geschieden und lebt getrennt von ihr seit Es besteht keinerlei Kontakt mehr. 3. F. bezieht voraussichtlich das gesamte Kalenderjahr 2016 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. 4. Die Landesfamilienkasse Bayreuth ist die zuständige Familienkasse. 62 Abs. 1 S.2 EStG ist erfüllt. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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8 Seite 8 von 8 Zurück an: Landesamt für Finanzen Dienststelle Bayreuth Landesfamilienkasse Postfach Bayreuth Anlage 3 Kindergeld für ein behindertes Kind Name des Kindergeldbeziehers: Holger Schlau, Geschäftszeichen der Familienkasse: Fachliche Stellungnahme der Reha-/Schwerbehinderten-Stelle für das Kind Fabian, geb x Nach den vorhandenen Unterlagen Aufgrund der Untersuchungsergebnisse x sind die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nach 76 Abs. 1 SGB IX x erfüllt Dies gilt für den Zeitraum ab nicht erfüllt. ist eine Stellungnahme zur Mehrfachanrechnung nicht möglich. ist das Kind nicht in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. x ist das Kind in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Dies gilt für den Zeitraum ab Im Auftrag ist eine Beurteilung ohne Einschaltung des Ärztlichen Dienstes nicht möglich. ist eine Beurteilung ohne Einschaltung des Berufspsychologischen Service nicht möglich Müller Unterschrift, Datum, Stempel Datum Telefonnummer

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