Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Kindergeldrecht

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1 Seite 1 von 6 Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Qualifikationsprüfung 2014 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Kindergeldrecht Arbeitszeit: 300 Minuten Hilfsmittel: Zugelassen sind die in der FMBek vom , Az.: PE-P /11 i.d.g.f. aufgeführten Hilfsmittel für die Fachrichtung Staatsfinanz. Hinweis: Bitte bearbeiten Sie die Teilaufgaben Versorgungsrecht und Kindergeldrecht jeweils auf getrennten Lösungsbogen!

2 Seite 2 von 6 Versorgungsrecht Aufgabe A I. Sachverhalt: Die Beamtin Helga Siebert (S) ist geboren am Sie ist Hauptkonservatorin am Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und tritt mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Aus ihrer Personalakte ergibt sich folgender Werdegang: Am Ab SomSem am Ab am Ab Ab dem WS 1978/79 Vom bis Ab Am Abitur am Taubertalgymnasium in Bad Mergentheim studiert S an der Universität Ludwigsburg und legt die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Geschichte und Kunsterziehung ab. leistet S ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ab und besteht die pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien. S wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. wird S als angestellte Lehrerin an einem staatlichen Gymnasium der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Das Angestelltenverhältnis ist bis befristet und auf 14 Wochenstunden begrenzt (Das Regelstundenmaß lag bei 23 Wochenstunden). nimmt S ihr Promotionsstudium im Fach Kunstgeschichte auf. S legt die mündliche Prüfung (Rigorosum) am mit Auszeichnung ab, die Promotionsurkunde wird ihr am verliehen. ist S als Volontärin beim Badischen Landesmuseum beschäftigt und maßgeblich mit der Vorbereitung der badischen Landesausstellung 1983 betraut. ist S als Vertragsangestellte beim Badischen Landesmuseum in Karlsruhe beschäftigt. wird S als Konservatorin am Badischen Landesmuseum in das Beamtenverhältnis auf Probe beim Land Baden-Württemberg berufen. Sie wird mit Wirkung vom zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

3 Seite 3 von 6 Nach dem Ende der Mutterschutzfristen nimmt S vom Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit) für ihren Sohn T, geb. am in Anspruch; in dieser Zeit übt sie keine Beschäftigung aus. Ab Zum Ab ist S mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. wird S in den Dienst des Freistaates Bayern versetzt. Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung ändert sich dadurch nicht. endet die Teilzeitbeschäftigung, S ist wieder vollbeschäftigt. Ab wird S auf ihren Antrag Altersteilzeit im Teilzeitmodell (jetzt: Art. 91 BayBG) gewährt. Sie ist bis zum Eintritt in den Ruhestand mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt; der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit wurde ihre vorangegangene Vollbeschäftigung zugrunde gelegt. Am wird S zur Hauptkonservatorin (Besoldungsgruppe A 15) ernannt, sie befindet sich in der Endstufe ihrer Besoldungsgruppe. Persönliche Verhältnisse: S lebt seit in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) mit der selbständigen Psychologin Yvonne (Y) Siebert, geb Das Paar hat keine gemeinsamen Kinder. S hat einen Sohn Taormino (T), geb. am ; T studiert bis voraussichtlich Juli 2016 Architektur. Dieses Studium ist seine erste Berufsausbildung, er geht neben dem Studium keiner Beschäftigung nach. T lebt im gemeinsamen Haushalt von S mit Y. Sein Vater ist unbekannt. II. Aufgaben: 1. Berechnen und begründen Sie die Versorgungsbezüge, die S im Monat des Ruhestandsbeginns zustehen. 2. Am erleidet S bei einer Klettertour in den Dolomiten einen Schwächeanfall und verstirbt noch am selben Tag auf dem Weg in das Krankenhaus. Berechnen und begründen die den Hinterbliebenen nach dem Tod der S zustehenden Versorgungsbezüge. III. Bearbeitungshinweise: 1. Gegebenenfalls erforderliche Anträge wurden gestellt.

4 Seite 4 von 6 2. Gehen Sie (unabhängig von Ihrem eigenen Ergebnis) bei der Berechnung der Versorgungsbezüge von einer gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 33 Jahren und 279,00 Tagen aus. 3. Gehen Sie bei der Ermittlung der Hinterbliebenenversorgung davon aus, dass a) das zu zahlende Ruhegehalt der S (einschließlich ggf. zustehender Zuschläge nach Art. 71 BayBeamtVG, jedoch ohne Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag) 3.650,00 Euro und b) das Ruhegehalt im Sinne des Art. 85 II S. 1 Nr. 1 (ohne Familienzuschlag- Unterschiedsbetrag) 4.250,00 Euro beträgt. 4. Für die Berufung ins Beamtenverhältnis als Konservator (besondere Fachrichtung im höheren Dienst bei den Museen und Sammlungen sowie beim Landesamt für Denkmalpflege) war vorgeschrieben: a) die Hochschulreife (Abitur), b) ein der entsprechenden Fachrichtung entsprechendes, erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität von mindestens acht Semestern, c) die Promotion im Studienfach und d) eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nach der Promotion. 5. Ein Jahr der hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. Nr. 4d) soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. Auf die hauptberufliche Tätigkeit kann eine Tätigkeit als Volontär an öffentlichen Museen und Sammlungen, sowie beim Landesamt für Denkmalpflege angerechnet werden. 6. Das Badische Landesmuseum ist ein staatliches Museum des Landes Baden- Württemberg. 7. S hat die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Über den entsprechenden Rentenantrag wurde noch nicht entschieden. S erfüllt die Voraussetzungen des 70 IIIa S. 2 SGB VI nicht. 8. Y erzielt als selbstständige Rechtsanwältin nach Abzug der Betriebsausgaben zu versteuernde Einkünfte von jährlich Euro. Nach dem Tod der S erhält Y im Sterbequartal eine Witwenrente in Höhe von 254,13 Euro. Der Rente liegen insgesamt 9,0310 Entgeltpunkte (EP) zugrunde. Davon entfallen 0,2317 EP auf freiwillige Beiträge. 9. Übergangsvorschriften sind - mit Ausnahme von Art. 102 I, 103 II - IV, 105 I und 106 BayBeamtVG sowie Art. 143 BayBG - nicht anzuwenden. 10. Das Kind T hat keinen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet.

5 Seite 5 von 6 Kindergeldrecht I. Sachverhalt: Aufgabe B Mark (M) wohnt mit seiner Lebensgefährtin Julia (J) zusammen, sie sind Eltern der am geborenen Tochter Sarah (S), die im gemeinsamen Haushalt von M und J wohnt. Bei der Geburt von S war J noch mit Kevin (K) verheiratet, von dem sie seit geschieden ist. Nach der Geburt von S beantragt M noch im August 2013 bei der zuständigen Familienkasse Kindergeld für S. Dem Antrag waren alle notwendigen Unterlagen beigefügt, insbesondere die Berechtigtenbestimmung zwischen M und J. Die Familienkasse lehnt die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber M mit Bescheid vom ab. Sie begründet die Ablehnung damit, dass S kein Kind im Sinne des 32 I Nr. 1 EStG für M sei. Die Vorschrift des 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG knüpft an bürgerlichrechtliche Vorschriften an. Gemäß 1592 BGB stammt ein Kind im zivilrechtlichen Sinne nur dann von einem Mann ab, wenn dieser im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder die Vaterschaft anerkannt hat oder wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Somit sei K der Vater von S, da dieser im Zeitpunkt der Geburt mit J verheiratet war. S stellte daraufhin (vertreten durch J) noch im Januar 2014 beim zuständigen Gericht eine Vaterschaftsanfechtungsklage. Das Gericht entschied mit Urteil vom und stellte fest, dass K nicht der leibliche Vater von S ist. Daraufhin erkannte M die Vaterschaft gegenüber S mit notarieller Urkunde vom an. M bittet mit Schreiben vom die Familienkasse erneut um Festsetzung des Kindergeldes. Außer M hat niemand die Zahlung von Kindergeld für S beantragt. II. Aufgabe: Was hat die zuständige Familienkasse nach Eingang des Schreibens vom zu veranlassen? Zu begutachten sind die materiell-rechtliche und die verfahrens-rechtliche Seite des Kindergeldfalles unter Angabe der einschlägigen Vorschriften. Begründen Sie dabei in Abgrenzung zu den gängigen Korrekturvorschriften nach welcher Norm eine ggf. erforderliche Änderung der Kindergeldfestsetzung erfolgen kann.

6 Seite 6 von 6 Aufgabe C I. Sachverhalt: Oberregierungsrat Waldemar Weinzierl (W), beschäftigt am Landratsamt Regensburg, ist mit der selbständigen Steuerberaterin Edeltraut Ebnert-Weinzierl (E) verheiratet. W informiert die zuständige Familienkasse über folgenden Sachverhalt: Im gemeinsamen Haushalt des W und der E in Regensburg lebt das Kind Manuel (M), geb. am M ist das Kind der E aus deren früherer Ehe mit dem Albrecht Adabei (A). A ist angestellter Jurist bei einer Münchner Privatbank. M leistete vom bis seinen Grundwehrdienst und studiert seit dem Sommersemester 2008 Pharmazie. Im Wintersemester 2013/14 schließt er das Studium mit der Diplomprüfung erfolgreich ab; die offizielle schriftliche Bestätigung der bestandenen Prüfung erhält er am Seit Anfang Juli arbeitet er nachhaltig und ernsthaft an seiner Promotion. Zuvor hat er vom 01. Mai bis 30. Juni 2014 bei der Pharmafirma Beiersdorf gearbeitet (Vollbeschäftigt mit 39 Stunden in der Woche). Um sich auf die Promotion vorbereiten zu können, erhält er an seinem Lehrstuhl an der Universität Würzburg ab eine Teilzeitstelle als wissenschaftlicher Assistent mit 13,5 Wochenstunden. Diese Stelle ist zunächst bis befristet. II. Aufgabe: Prüfen Sie umfassend, ob und in welcher Höhe W im Kalenderjahr 2014 die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld erfüllt. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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