Qualifikationsprüfung Aufgabe. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht
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- Adrian Winkler
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1 Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr. Qualifikationsprüfung 2015 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht Arbeitszeit: 300 Minuten Hilfsmittel: Zugelassen sind die in der FMBek vom , Az.: PE-P /11 in der bis geltenden Fassung aufgeführten Hilfsmittel für die Fachrichtung Staatsfinanz. Hinweis: Bitte bearbeiten Sie die Teilaufgaben Allgemeines Beamtenrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht einschl. Verwaltungsverfahrensrecht jeweils auf getrennten Lösungsbogen!
2 Seite 2 von 7 Teilaufgabe Allgemeines Beamtenrecht Aufgabe A I. Sachverhalt: Der Beamte auf Lebenszeit B (Amt der Besoldungsgruppe A 9) hat im Bundesland Sachsen die Ausbildung für die allgemeine innere Verwaltung absolviert, vergleichbar dem Einstieg in der 3. Qualifikationsebene. Er ist dort in einer Kommune für den Bereich Personal und Besoldung zuständig. Aus privaten Gründen möchte er nach Bayern wechseln und beantragt dies bei seiner zuständigen Personalstelle. Zugleich bewirbt er sich beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle München (LfF M). Das LfF M kann gut neues Personal gebrauchen und möchte B in die dortige Besoldungsstelle übernehmen. II. Aufgaben: 1. Welche Behörde ist für die Prüfung der Übernahme nach Bayern zuständig? 2. Prüfen Sie, unter welchen Voraussetzungen ein endgültiger Wechsel nach Bayern möglich ist. Auf die gesundheitliche oder charakterliche Eignung ist nicht einzugehen. 3. Ist eine Übernahme nach Bayern ohne Ableisten einer erneuten Probezeit möglich? 4. Unterstellt das LfF möchte sich B vor einer endgültigen Übernahme für sechs Monate anschauen. Nennen Sie, unterstellt die sächsische Kommune ist damit einverstanden, zwei Möglichkeiten, auf welche Weise dies möglich ist. 5. Nennen Sie zwei wesentliche Unterschiede zwischen der dienstherrenübergreifenden Versetzung und der dienstherrenübergreifenden Abordnung. 6. Bedarf der endgültige Wechsel nach Bayern der Beteiligung der Personalvertretung? III. Fortführung des Sachverhalts: B ist nach erfolgreichem Absolvieren der laufbahnrechtlichen Probezeit in Sachsen seit dem Beamter auf Lebenszeit. Er befindet sich derzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9. Eine periodische Beurteilung hat B in Sachsen nicht erhalten. Nach dem Abitur im Jahr 2008 hat B in Sachsen den damals gesetzlich vorgeschriebenen zehnmonatigen Grundwehrdienst abgeleistet. Er konnte seine Ausbildung in Sachsen daher erst ein Jahr später, im Oktober 2009, beginnen. Die Zeiten des Grundwehrdienstes wurden weder bei der Ausbildungsdauer noch bei der Probezeit berücksichtigt. Zudem hat B vom bis zum Elternzeit ohne Teilzeit für seine Tochter beansprucht. B wurde zum an das LfF M als Lebenszeitbeamter im Eingangsamt A 9 versetzt. Entsprechend den geltenden Beurteilungsrichtlinien wird B seine erste periodische Beurteilung vom Präsidenten des LfF sechs Monate nach Übernahme, Anfang Juli 2015,
3 Seite 3 von 7 eröffnet. Gemäß den Auswahl- und Beförderungsgrundsätzen beträgt die Mindestbewährungszeit für eine Beförderung nach A 10 aufgrund des darin enthaltenen Gesamturteils zwei Jahre. IV. Aufgaben: 7. Bestimmen Sie den allgemeinen Dienstzeitbeginn. 8. Wann kann B frühestens nach A 10 befördert werden? V. Bearbeitungshinweis: Sofern aus den einzelnen Aufgabenstellungen nichts anderes hervorgeht, sind die Fragen und Prüfaufträge kurz zu begründen. Aufgabe B I. Sachverhalt: Bewerber Z ist Betriebswirt mit Bachelorabschluss an der FH Augsburg. Seit dem (Studienabschluss Juli 2011) arbeitet er für eine Immobilienholding. Er ist mit Aufgaben betraut, die seinem Studiengang entsprechen und die er eigenverantwortlich ausübt. Z bewirbt sich im Frühjahr 2015 initiativ bei der Immobilien Freistaat Bayern (IMBY), da er sich beruflich verändern möchte. Bei der IMBY könnte man Z gut gebrauchen. II. Aufgabe: 1. Prüfen Sie gutachterlich, ob einen dienstlichen Bedarf unterstellt im Frühjahr 2015 ein laufbahnrechtlicher Qualifikationserwerb möglich ist. Auf die laufbahnrechtlichen Bestimmungen zum sog. anderen Bewerber ist dabei nicht einzugehen. III. Fortführung des Sachverhalts: Z wird bei der IMBY eingestellt. Mit ihm im Büro sitzt seine Kollegin K. Sie ist aus familienpolitischen Gründen in Teilzeit mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Ihre Tochter geht mittlerweile in den Kindergarten und K hat nun mehr freie Zeit. Da ihre Teilzeit jedoch noch für über ein Jahr genehmigt ist und sie aufgrund von Stellenproblemen diese nicht erhöhen kann, möchte sie eine Nebentätigkeit als Hotel- und Gaststättenbewerterin ausüben. Sie geht zunächst davon aus, dass die Nebentätigkeit, die sie voraussichtlich wöchentlich durchschnittlich 12 Stunden in Anspruch nehmen wird, genehmigungsfrei ist, da sie ihre Beiträge als schriftstellerische Tätigkeit qualifiziert. Zudem sieht sie die 12 Stunden aufgrund ihrer Teilzeit als leistbar an. K zeigt ihre beabsichtigte Nebentätigkeit (ohne Angabe von Stunden oder Entgelt) in der zuständigen Personalstelle mit einem formlosen Schreiben an.
4 Seite 4 von 7 IV. Aufgabe: 2. Was ist für den Personalsachbearbeiter veranlasst? III. Bearbeitungshinweis: Sofern aus den einzelnen Aufgabenstellungen nichts anderes hervorgeht, sind die Fragen und Prüfaufträge kurz zu begründen.
5 Seite 5 von 7 Teilaufgabe Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht Aufgabe C I. Sachverhalt (Fortführung des Sachverhalts aus Aufgabe B): Da K ihre Arbeit immer sehr schnell erledigt und sie sich während der Dienstzeit daher oftmals langweilt, beschließt sie, einen Teil ihrer Nebentätigkeit (ca. vier Stunden pro Woche) noch während ihrer Dienstzeit am Arbeits-PC zu erledigen. Nach einigen Wochen fällt dieses Vorgehen dem Vorgesetzten von K, Herrn A, auf. Als der zuständige Dienstvorgesetzte DK von Herrn A erfährt, dass K ihre Nebentätigkeit als Hotel- und Gaststättenbewerterin teilweise an ihrem Dienst-PC ausgeübt haben soll, ist er empört. Bis zu diesem Vorfall hatte DK die Beamtin immer als zuverlässige, kompetente Mitarbeiterin wahrgenommen, die sich mit vollem Einsatz dem Dienst verschrieben und ihre Arbeit immer zu seiner vollsten Zufriedenheit erledigt hatte. Er leitet umgehend ein Disziplinarverfahren ein und fertigt einen entsprechenden Aktenvermerk. Zugleich beschließt er, K zunächst nicht über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu informieren, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Im Zuge dieser Ermittlungen bestätigt sich, dass K über einen Zeitraum von drei Monaten ca. vier Stunden pro Woche während der Dienstzeit Hotel- und Gaststättenbewertungen an ihrem Dienst-PC erstellt hatte, obwohl die private Internetnutzung laut einer Dienstvereinbarung, die auch K unterschrieben hatte, gänzlich untersagt war. Als sich darüber hinaus auch noch herausstellt, dass K während der Dienstzeit auf der Internetseite Restaurantkritik.de eine äußerst negative Bewertung über DKs Lieblingsrestaurant, den Italiener Amore Mio, veröffentlicht hat, verfasst der verärgerte DK am 5. März 2015 folgendes Schreiben: Augsburg, 5. März 2015 Sehr geehrte Frau K, gegen Sie wurde am 16. Februar 2015 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. Auswertungen Ihres dienstlichen Computers haben ergeben, dass Sie im Rahmen Ihrer Nebentätigkeit über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg ca. vier Stunden pro Woche Ihren dienstlichen Computer genutzt haben, um Hotel- und Gaststättenbewertungen zu erstellen, obwohl die Internetnutzung gemäß Dienstvereinbarung nur zum dienstlichen Gebrauch gestattet war. Diese Dienstvereinbarung haben sie am 10. Februar 2014 unterschrieben, so dass Sie Kenntnis hiervon hatten. Darüber hinaus haben Sie diese Nebentätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt. Damit haben Sie gegen Ihre Gehorsams- und ihre Dienstleistungspflicht verstoßen. Gegen Sie wird deshalb eine Geldbuße in Höhe von EUR verhängt.
6 Seite 6 von 7 Diese Maßnahme ist in Anbetracht der Schwere des Vergehens angemessen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Sie indem Sie auch hervorragende Restaurants schlecht bewertet haben die Glaubwürdigkeit des Beamtentums beeinträchtigen und die entsprechenden Restaurants mittelbar schädigen. Mit freundlichen Grüßen Herr DK Das Schreiben, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, legt DK noch am Abend des 5. März 2015 auf den Schreibtisch der K. Als K am 6. März 2015 das Schreiben vorfindet, fällt sie aus allen Wolken. Insbesondere ärgert sie sich, dass sie bislang überhaupt keine Gelegenheit hatte, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Am 2. April 2015 verfasst sie nach einiger Bedenkzeit daher folgendes Schreiben an das zuständige Verwaltungsgericht: Frau Gerlinde K Augsburg, den 2. April 2015 Am Schwalbeneck Augsburg Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 5. März 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen die Disziplinarverfügung vom 5. März 2015 erhebe ich Klage. Ich möchte, dass die Disziplinarverfügung aufgehoben wird. Die Disziplinarverfügung ist rechtswidrig, da ich zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ich wusste nicht einmal, dass gegen mich ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde! Außerdem ist die Geldbuße viel zu hoch bemessen. Ich bin zu 50% teilzeitbeschäftigt; dies müsste angemessen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sehe ich keinen Zusammenhang zwischen der schlechten Bewertung eines Restaurants und der Disziplinarmaßnahme. Mit freundlichen Grüßen [Handschriftliche Unterschrift der Frau K] K legt daraufhin das Schreiben in ihr Faxgerät und drückt den Sendeknopf. Nachdem das Schreiben in das Gerät eingezogen wurde, geht sie zufrieden aus dem Zimmer; die Sendebestätigung wartet sie nicht ab. Erst am 7. April 2015 um 23:15 Uhr bemerkt K, dass die Sendebestätigung einen Fehler ausweist und das von ihr vorbereitete Schreiben entgegen ihrer bisherigen Annahme noch nicht erfolgreich an das Gericht übermittelt wurde. K ist entsetzt und faxt das Schreiben umgehend erneut diesmal mit Erfolg. Sie hofft inständig, dass die Klage dennoch rechtzeitig erhoben wurde und ihr zu ihrem Recht verholfen wird.
7 Seite 7 von 7 II. Aufgabe: Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? III. Bearbeitungshinweise: 1. Gehen Sie auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Probleme ein. Begründen Sie Ihre Lösung und zitieren Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften. 2. Gehen Sie davon aus, dass sich die Bezüge der K nur aus Grundgehalt (Besoldungsgruppe A 9 Stufe 4), Strukturzulage und Familienzuschlag der Stufe 2 zusammensetzen. 3. Auf eine evtl. notwendige Beteiligung der Personalvertretung bzw. der Schwerbehindertenvertretung ist nicht einzugehen. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****
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