Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Haushaltsrecht, Kassen- und Rechnungswesen. Lösungshinweis

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1 Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2014 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Haushaltsrecht, Kassen- und Rechnungswesen Lösungshinweis Art. VV Nr. = Art. der BayHO = VV zur BayHO = Nr. der DABK Die VV 6 bis 16/79 gelten gemäß VV /79 auch für Oberkassen, soweit sich aus den VV ff/79 sowie aus der EDVBK bzw. DABK nicht etwas Abweichendes ergibt. Die Anwendung der VV 16.8 bis 16.10/79 erfolgt im Rahmen der Nr

2 2 Frage 1: Aufgabe A Die Vergabe des Auftrags zum Austausch der Türen stellt eine Bewirtschaftungsmaßnahme im Sinne der VV 2.1/34 dar, die zu Ausgaben führt. Dabei sind die Haushaltsgrundsätze der Notwendigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 34 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 und 7) zu beachten (lt. BAH Nr. 1 erfüllt). Der Auftrag darf allerdings nur erteilt werden, wenn die sachliche und persönliche Bewirtschaftungsbefugnis gegeben ist. Sachliche Bewirtschaftungsbefugnis: Die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Maßnahme beim Bayer. Landtag Landtagsamt bei der objektiv zutreffenden Haushaltsstelle (Art. 45 Abs. 1) entsprechende Haushaltsmittel in erforderlicher Höhe verfügbar sind (VV 2.1/34). Zutreffende Haushaltsstelle ist im vorliegenden Fall 01 01/ (Art. 13 Abs. 1 u. 2, VV 1, 2/13, Art. 35 Abs. 1, VV 5/35, AV-BayHS, BayGPL), da es sich hierbei um laufenden Bauunterhalt handelt. Da es sich um ein innerjähriges Geschäft handelt, werden somit Ausgabemittel in Höhe von ,00 EUR benötigt (Art. 3 Abs. 1, 34 Abs. 2, Nr AV-BayHS). Beim Landtagsamt stehen bei Titel lediglich noch Ausgabemittel i. H. v ,00 EUR zur Verfügung. Die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis ist daher grundsätzlich nicht gegeben (Art. 34 Abs. 2). Da die Ausgabemittel trotz sparsamer Haushaltsführung nicht ausreichen, ist wegen dem gegebenen sachlich und zeitlich unabweisbaren Bedarf grds. die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe des Fehlbetrags von ,00 EUR mit Muster 1 zu 37 (5-fach) beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) zu beantragen (Art. 34 Abs. 2, VV 2.5/34, Art. 37 Abs. 1, VV 1.1 u. 2.2 S. 1/37). Die Voraussetzungen für ein sofortiges Handeln liegen nicht vor (Art. 116). Vor einer Anforderung von Mitteln sind allerdings etwaige Auffangmöglichkeiten zu prüfen (VV 2.2 S. 2/37): Deckungsfähigkeit Nach dem Grundsatz der sachlichen Bindung (Art. 45 Abs. 1) dürfen Ausgaben nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck geleistet werden. Eine Ausnahme hiervon stellt jedoch das Instrument der Deckungsfähigkeit dar (Art. 20). Danach können bei einem oder mehreren deckungsberechtigten Titeln höhere Ausgaben als die dort veranschlagten Mittel geleistet werden, wenn bei einem oder mehreren deckungspflichtigen Titeln Einsparungen im Rahmen der dort verfügbaren Mittel erfolgen (VV 1/20, Art. 46, VV/46).

3 3 Die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Titeln (VV 1 Abs. 2/20) bestimmt sich nach dem Haushaltsgesetz bzw. den Durchführungsbestimmungen hierzu (Art. 20 Abs. 2, VV 1, 2 S. 2/20 i. V. m. Nr. 1 DBestHG 2011/2012) oder durch Haushaltsvermerk in der Zweckbestimmungsspalte des Haushaltsplans (Art. 20 Abs. 2, VV 1 S. 1/20, Art. 46, Art. 17 Abs. 1 S. 2). Laut BAH Nr. 3 sind alle Titel der Obergruppe 51 durch Haushaltsvermerk als gegenseitig deckungsfähig erklärt worden. Die Ausgabemittel dieser Titel können demnach zur Deckung der Ausgaben bei Titel herangezogen werden, soweit sie noch verfügbar und nicht für eine anderweitige Verwendung vorgesehen sind: Titel Ansatz ( ) Ausgaben (Zweck/Höhe) Rest (EUR) ,00 Büromaterial 1.150,00 EUR 2.000,00 EUR ,00 Winterreifen 1.200,00 EUR Tankrechnungen 350,00 EUR 1.100,00 EUR ,00 Streugut ,00 EUR 1.500,00 EUR ,00 Heizkosten ,00 EUR 1.850,00 EUR ,00 Miete ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR Unter Berücksichtigung der verbleibenden Ausgabemittel bei den deckungspflichtigen Titeln besteht nun die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis beim deckungsberechtigten Titel Persönliche Bewirtschaftungsbefugnis: Laut Sachverhalt ist W. zum Titelverwalter für die Titel der sächlichen Verwaltungsausgaben (Obergruppen 51 54) bestellt. Damit ist er für die Auftragsvergabe persönlich bewirtschaftungsbefugt (VV 2.1 Satz 2/34 i.v. mit Art. 9 Abs. 2 Satz 3, VV 3.1.1/9). Anhaltspunkte dafür, dass er in eigener Sache oder in der Sache Angehöriger tätig wird, liegen nicht vor (VV 2.1 S. 4/34). Mit Vorliegen der sachlichen und persönlichen Bewirtschaftungsbefugnis durfte W. den Auftrag erteilen. Frage 2: Der Kauf des Dienstwagens stellt eine Bewirtschaftungsmaßnahme im Sinne der VV 2.1/34 dar, die zu Ausgaben führt. Dabei sind die Haushaltsgrundsätze der Notwendigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 34 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 und 7) zu beachten (lt. BAH Nr. 1 erfüllt). Der Auftrag darf allerdings nur erteilt werden, wenn die sachliche und persönliche Bewirtschaftungsbefugnis gegeben ist.

4 4 Sachliche Bewirtschaftungsbefugnis: Die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Maßnahme beim Bayer. Landtag Landtagsamt bei der objektiv zutreffenden Haushaltsstelle (Art. 45 Abs. 1) entsprechende Haushaltsmittel in erforderlicher Höhe verfügbar sind (VV 2.1/34). Zutreffende Haushaltsstelle ist im vorliegenden Fall 01 01/ (Art. 13 Abs. 1 u. 2, VV 1, 2/13, Art. 35 Abs. 1, VV 5/35, AV-BayHS, BayGPL). Da es sich um ein innerjähriges Geschäft handelt werden somit Ausgabemittel in Höhe von ,00 EUR benötigt (Art. 3 Abs. 1, 34 Abs. 2). Laut SV ist der entsprechende Titel jedoch im Haushaltsplan des Bayer. Landtags des Jahres 2013 nicht enthalten. Damit ist die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis grundsätzlich nicht gegeben (Art. 34 Abs. 2). Da laut SV der Dienstwagen dringend benötigt wird, liegt jedoch ein sachlich und zeitlich unabweisbarer Bedarf für eine Ersatzbeschaffung vor (Art. 37 Abs. 1, VV 2.1/37). Da die Voraussetzungen für ein sofortiges Handeln nicht gegeben sind (Art. 116), hat das Landtagsamt beim StMFLH die Einwilligung in eine außerplanmäßige Ausgabe mit Muster 1 zu 37 (5-fach) zu beantragen (Art. 37 Abs. 1, VV 1.2, 2.2 S. 1/37). Vor einer Anforderung von Mitteln sind allerdings etwaige Auffangmöglichkeiten zu prüfen (VV 2.2 S. 2/37): Der Bedarf kann jedoch nicht im Rahmen der Deckungsfähigkeit (Art. 20, 46, Nr. 1 DBestHG) oder durch Ausgabereste aufgefangen werden kann. Somit ist der Antrag auf Anforderung des Fehlbetrages i. H. v ,00 EUR vor der Bewirtschaftungsmaßnahme, also vor dem Kauf des Dienstwagens zu stellen (VV 2.3.1/37), zumal eine allgemeine Einwilligung nicht vorliegt (2.3.2/37). In dem Antrag ist eine Einsparstelle anzugeben und zwar möglichst bei Titel derselben Hauptgruppe (hier: 8), mindestens jedoch im selben Einzelplan (Art. 37 Abs. 3, VV 2.4/37). Soweit das StMFLH den Antrag für begründet hält, willigt es ein (Art. 37 Abs. 1) und weist die erforderlichen Mittel mit besonderem Schreiben (= Rückseite Mu 1/37) dem Landtagsamt zu (VV 1.2.3/34). Ein Abdruck der Einwilligung geht an den BORH (VV 3 S. 2/37). Eine Mitteilung an den Landtag Parlament ist hingegen nicht erforderlich (VV 3 S. 1/37). Nach Zuweisung der beantragten Ausgabemittel liegt die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis vor. Persönliche Bewirtschaftungsbefugnis: Laut Sachverhalt ist W. zum Titelverwalter für die Titel der sächlichen Verwaltungsausgaben (Obergruppen 51 54) bestellt (Art. 9 Abs. 2 Satz 3, VV 3.1.1/9). Anhalts-

5 5 punkte dafür, dass er in eigener Sache oder in der Sache Angehöriger tätig wird, liegen nicht vor (VV 2.1 S. 4/34). Der BfH hätte bei der Anforderung außerplanmäßiger Haushaltsmittel mitzuwirken gehabt, sofern er nicht darauf verzichtet hat (VV 3.1.2/9). Allerdings ist W. nicht zur Bewirtschaftung von Ausgaben der Hauptgruppe 8 befugt. Die persönliche Bewirtschaftungsbefugnis war damit nicht gegeben. W. durfte demnach den Fahrzeugkauf nicht vornehmen. Aufgabe B Zu Frage 1: Es ist eine Zahlung an die Firma Billig zu leisten. Nach Art. 70 S. 1 dürfen Zahlungen nur von Kassen und nur aufgrund schriftlicher oder elektronischer Anordnung geleistet werden Art. 70 S. 2. Das Staatl. Bauamt Landshut hat hierfür eine Kassenanordnung VV 1.1.1/70 zu erteilen. Es ist eine förmliche Zahlungsanordnung VV 1.2.1, 3.5.1/70, Nr. 3.1 EDVBK, als Auszahlungsanordnung VV 3.1.2/70, in Form einer Einzelanordnung VV 3.2/70 zu erstellen. Kassenanordnungen sind von der Anordnungsstelle ausschließlich unter Verwendung der in Nr. 5 EDVBK zugelassenen Muster zu fertigen VV 2.1/70, Nr und Nr. 3.1 EDVBK. Lt. Bearbeitungshinweis Nr. 1 ordnet das Bauamt nicht im elektronischen, sondern ausschließlich im schriftlichen Verfahren an Nr. 2.1 EDVBK. Es handelt sich hier um eine Abschlagszahlung für die das Muster 30 EDVBK zu verwenden ist Nr EDVBK. Zu Frage 2: Feld-Nr. 03: In Feld Nr. 03 ist die Abschlagsnummer einzutragen. Die Abschlagsnummer ist siebenstellig und setzt sich zusammen aus dem Haushaltsjahr (zwei Stellen = hier 14) und der HÜL-A-Nr. (5 Stellen = hier Bearbeitungshinweis Nr. 2) der erstem Abschlagszahlung Nr EDVBK. Der Eintrag der HÜL-A-Nr. ist mit führenden Nullen vorzunehmen Nr S. 1 EDVBK. Feld-Nr. 10: Im Feld Art der Zahlung ist kein Eintrag vorzunehmen, da der Betrag auf das Konto der Firma Billig überwiesen werden soll und dies als Normalfall der Zahlung nicht gekennzeichnet werden muss Nr S. 1 EDVBK.

6 6 Zu Frage 3: Das Staatl. Bauamt Landshut hat die Baumaßnahme abgerechnet und muss daher die Schlusszahlung anordnen. Eine Kassenanordnung ist auch zu erstellen, wenn keine tatsächliche Zahlung mehr geleistet werden muss. Hierfür ist wiederum eine eigene Auszahlungsanordnung (vgl. Aufgabe 1) nach Muster 30 EDVBK zu erteilen Nr EDVBK. Da das Staatl. Bauamt Landshut bei der Abrechnung festgestellt hat, dass Abschlagszahlungen in Höhe von geleistet wurden, jedoch nur gezahlt hätten werden dürfen, ist zusätzlich die Rückzahlung der anzuordnen. Es ist eine Einzahlung anzunehmen. Das Staatl. Bauamt Landshut hat daher eine Kassenanordnung VV 1.1.1/70 als Zahlungsanordnung VV 1.2.1/70 zu erteilen. Es muss eine Annahmeanordnung VV 3.1.1/70, als Einzelanordnung VV 3.2/70 erstellt werden. Auch hier handelt es sich um eine förmliche Zahlungsanordnung VV 3.5.1/70, für die die in Nr. 5 EDVBK zugelassenen Muster Nr und Nr. 3.1 EDVBK EDVBK zu verwenden sind. Das Staatl. Bauamt Landshut hat diesen Vorgang mit Muster 01 EDVBK Nr , S. 5 EDVBK anzuordnen. Zu Frage 4: Beträge sind so anzugeben, dass die Anzahl der Stellen nicht erweitert werden kann. Euro- und Cent-Beträge sind auf jeden Fall durch ein Komma (kein Punkt) zu trennen. Soweit zur Begrenzung ein Sicherheitszeichen angegeben wird, darf zur Vermeidung von Missverständnissen nur ein Stern (*) oder x verwendet werden Nr S. 2 4 EDVBK. Muster 30: Feld-Nr. 05: 0,00 VV 5.1.3, 6.1/70, Nr. 7.5 EDVBK (Bei Schlusszahlungen ist nach Nr S. 4 Buchstabe a) EDVBK als Anordnungsbetrag 0,00 einzutragen, wenn zu hohe Abschlagszahlungen geleistet wurden.) Feld-Nr. 22: 9 VV 5.1.8/70, Nr EDVBK (Schlüssel für Schlusszahlung) Feld- Nr. 23: ,00 Nr EDVBK In Feld 23 ist die Summe der bisher abgerechneten Abschlagszahlungen einzutragen. Die bisher geleisteten Abschlagszahlungen sind zusätzlich auf der Rückseite der Kassenanordnung in zeitlicher Reihenfolge betragsmäßig aufzuführen Nr EDVBK. Nr ,00 1. Abschlag Nr ,00 2. Abschlag Nr ,00 3. Abschlag Summe: ,00

7 7 Muster 01: Feld-Nr. 05: 2000,00 Nr. 7.5 EDVBK Der Betrag ist über und muss daher in Buchstaben wiederholt werden VV 6.3 S. 1/70, Nr S. 1 EDVBK. Die Feld-Nr. 22 und 23 gibt es im Muster 01 nicht. Frage 5: Der Sachbearbeiter Buchführung S VV 10.2/79 prüft die örtliche und sachliche Zuständigkeit Art. 79 II, VV S. 1/34 und ob die Kassenanordnungen den Bestimmungen der VV 1-26/70 und der EDVBK entsprechen VV , 12.4, , 16.9/79. Insbesondere überprüft er ob die Unterschrift des Anordnungsbefugten mit der bei der Kasse vorliegenden Unterschriftsprobe VV 12.4/79, /70 i. V. m. Muster 1/70, VV S. 5/34 übereinstimmt. Nachdem der Sachverhalt keine Hinweise für Beanstandungen gibt, hat S. die ordnungsgemäßen Kassenanordnungen unverzüglich mit dem Kassendialog KADIA zu erfassen Nr S. 1, II 1. Pfeil. Bei der Annahmeanordnung Muster 01 ist die Erfassung gleichbedeutend mit der Sollstellung VV 8.9.1/71, Nr. 1.4 S. 1, VV S. 2/79. Einmalige Auszahlungen mit Muster 030 EDVBK werden nach oben genannten Vorschriften nicht zum Soll gestellt (VV 8.9.2/71 findet lt. Bearbeitungshinweis Nr. 3 keine Anwendung). S hat die erfolgte Prüfung der Kassenanordnungen durch Anbringung der dreistelligen Kassenbuchhaltungsnummer und seines Namenszeichens Nr II und die richtige und vollständige Erfassung durch Angabe der bei der Erfassung vergebenen IS- Nummern zu bescheinigen Nr I S. 2. Frage 6: Die Staatsoberkasse Bayern hat die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen zu überwachen VV 3.1/79, VV 41.1/70. Die Überwachung erfolgt maschinell aufgrund der Sollstellung Nr. 1.4 S. 2, Es besteht eine offene Sollstellung gegenüber der Firma Billig in Höhe von 2.000, die lt. Sachverhalt am fällig war. Der Mahnschlüssel 21 im Feld Nr. 16 besagt, dass eine Mahnung erfolgen soll Nr EDVBK. Der offene Betrag liegt deutlich über der geltenden Kleinbetragsgrenze der Nr. 2.1 S. 1 Anlage zu den VV zu Art. 59, VV 2.6/59, Nr EDVBK. Die Mahnung erfolgte daher am 8. Arbeitstag nach dem VV 41/70 i. d. F. Nr I UA I. Dies ist der II, 188 II BGB. Da keine Hinderungsgründe für eine Stornierung der Mahnung nach Nr II ersichtlich waren, erhielt die Firma Billig über den zentralen Versand durch das Rechenzentrum Nr IV eine Mahnung. Für die Mahnung werden Mahnauslagen in Höhe von 5,00 berechnet Nr II UA I. Im Personenkonto werden die Mahnauslagen maschinell als Nebensoll aufgebaut und der Mahnbetrag und der Versandtag der Mahnung vermerkt VV 41.6/70, Nr VI.

8 8 Der Mahnschlüssel 21 bedeutet weiterhin, dass es sich um eine privatrechtliche Forderung handelt, für die drei Wochen nach der Mahnung eine Rückstandsanzeige zu erteilen ist Nr EDVBK, Nr III. Auch hier wäre grundsätzlich die Kleinbetragsregelung von 25 Nr. 3.1 S. 1 Anlage zu den VV zu Art. 59, Nr EDVBK zu beachten. Die offene Forderung liegt auch deutlich über dieser Grenze. Die 3 Wochenfrist beginnt am und endet mit Ablauf des II, 188 II BGB. Die Gutschrift auf dem Konto der Staatsoberkasse Bayern erfolgte lt. Sachverhalt am Eine Rückstandsanzeige wurde daher nicht mehr erstellt. Verzugszinsen waren nicht zu erheben, da in Feld 18 der Verzugszinsschlüssel 0 angeordnet wurde Nr EDVBK. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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