Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Haushaltsrecht, Kassen- und Rechnungswesen. Lösungshinweis

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1 Freistaat Bayern Wiederholung der Qualifikationsprüfung 2017 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Haushaltsrecht, Kassen- und Rechnungswesen Lösungshinweis

2 2 Aufgabe A Art. sind solche der BayHO VV sind solche der Verwaltungsvorschriften zur BayHO Nr. sind Nr. des Bearbeitungshinweises (BAH) Aufgabe 1: Da die Bestellung der Schreibtische zu Ausgaben führt, handelt es sich hierbei um eine Bewirtschaftungsmaßnahme (VV 2.1 S.1/34). Die Haushaltsgrundsätze der Notwendigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 6, 7) wurden lt. BAH Nr. 5 erfüllt. Die höhenverstellbaren Tische durften nur bestellt werden, wenn die persönliche und die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis vorlag. Persönliche Bewirtschaftungsbefugnis: Grundsätzlich hat der Dienststellenleiter die Ausgaben zu bewirtschaften. Da B. aber zum BfH bestellt wurde, obliegt auch ihm die persönliche Bewirtschaftungsbefugnis (Art. 9 I, II S.1). B. wird nicht in eigener Sache oder in Sachen eines Angehörigen tätig (VV 2.1 S.4 / 34). Ein Titelverwalter wurde nicht bestellt (VV / 9). Die persönliche Bewirtschaftungsbefugnis liegt vor. Sachliche Bewirtschaftungsbefugnis: Die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Bewirtschaftung (November 2017) beim StMGP bei der zutreffenden Haushaltsstelle entsprechende Haushaltsmittel in erforderlicher Höhe zugewiesen wurden und noch zur Verfügung standen. Zugewiesen werden die Haushaltsmittel des gesamten, für das StMGP maßgebenden, Einzelplans (Einzelplan 14) durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) (VV 1.1 S.1 / 34). Hierbei werden keine Reserven gebildet. Die zutreffende Haushaltsstelle ist / (Art. 13 I, II, VV 1, 2 / 13, Art. 35 I, VV 5 / 35, AV-BayHS, BayGPL), da es sich bei den höhenverstellbaren Tischen um Zimmerausstattung handelt (Art. 45 I). Da es sich um ein innerjähriges Geschäft handelt, werden Ausgabemittel (Art. 3 I) in Höhe von 4.945,00 (8 x 600, ,00 ) benötigt. Auf dem Titel waren zum Zeitpunkt der Bewirtschaftungsmaßnahme 5.130,00 vorhanden, allerdings standen nur noch 2.130,00 tatsächlich zur Verfügung. Die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis war nicht gegeben. Da die Ausgabemittel trotz sparsamer Haushaltsführung nicht ausreichten, hätte vor Bestellung der Tische wegen dem gegebenen sachlich und zeitlich unabweisbaren Bedarf (VV 2.1.1, / 37, BAH Nr. 6) die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe des Fehlbetrags von 2.815,00 mit Muster 1 / 37 (5-fach) (VV 2.2 S.1 /37) beim StMFLH beantragt werden müssen (Art. 37 I, VV 1.1, S.2 / 37). Die Voraussetzungen für ein sofortiges Handeln lagen nicht vor (Art. 116). Die Einwilligung wurde nicht allgemein erteilt (VV 2.3.2/37, BAH Nr. 4).

3 3 Vor der Antragstellung hätten etwaige Auffangmöglichkeiten geprüft werden müssen (VV 2.2 S.2 / 37): Die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Titeln (VV 1 II / 20) bestimmt sich nach dem HG bzw. den DBestHG (Art. 20 II, VV 1, 2 S.2 / 20 i.v.m. Nr. 1 DBestHG 2017/2018) oder durch Haushaltsvermerk in der Zweckbestimmungsspalte des Haushaltsplans (Art. 20 II, VV 1 S.1 / 20, Art. 46, Art. 17 I S.2). Laut Haushaltsvermerk (BAH Nr. 2) sind die Titel und gegenseitig deckungsfähig. Auf Titel stehen noch 1.500,00 zur Verfügung und werden auch nicht mehr benötigt (Art. 46, VV / 46, BAH Nr. 3). Die fehlenden Ausgabemittel können in Höhe von 1.500,00 durch Deckung aufgefangen werden. (2.815,00./ ,00 = 1.315,00 ) Die restlichen 1.315,00 können durch eine gekoppelte Mehreinnahme als Ausnahme von Grundsatz der Gesamtdeckung (Art. 8 S.2 Nr.2) aufgefangen werden. Laut BAH Nr. 1 können alle Haushaltsmittel, die bei Titel als Einnahme verbucht wurden, bei Titel zur Verstärkung herangezogen werden. Bei Titel standen zum Zeitpunkt der Bewirtschaftungsmaßnahme 1.120,00 zur Verfügung. Danach verbleibt noch ein Fehlbetrag von 195,00 (1.315,00./ ,00 = 195,00 ) der nachgefordert werden muss. Ausgabereste und Verpflichtungsermächtigungen kommen als Auffangmöglichkeit nicht in Betracht. Darüber hinaus hätte eine Einsparstelle angeboten werden müssen. Hier wäre Titel in Betracht gekommen (Art. 37 III, VV 2.4 / 37), da es sich um denselben Einzelplan handelt und die Ausgabemittel nicht mehr benötigt werden (BAH Nr. 3). Das StMFLH würde die Begründetheit der Anforderung prüfen und dann nach positiver Prüfung die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 195,-- auf der Rückseite des Musters 1/37 abgeben und dieses dann an das StMGP übersenden. Weiterhin würde dann das StMFLH einen Abdruck des Musters 1/37 mit dem Einwilligungsvermerk an den Obersten Rechnungshof (VV 3 S.2 / 37) übersenden. Eine Unterrichtung des Landtags würde unterbleiben, weil die Betragsgrenze zur Meldung nicht erreicht wird (Art. 37 Abs. 4 und VV 3 S. 1/37). Nachdem der verbleibende Mehrbedarf in. Höhe von 195,00 vor der Bestellung nicht bewilligt worden war, lag die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis nicht vor. Aufgabe 2: Wird der Staatshaushalt nicht rechtzeitig verabschiedet, wird der Haushalt gemäß den Vorschriften zur vorläufigen Haushaltsführung nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weiter geführt (Art. 5; Art. 78 Abs. 4 BV). Aufgabe 3: - HÜL-E für angeordnete Einnahmen (VV 6 / 34) mit Muster 1 / 34 - HÜL-A für Ausgaben (VV 7 / 34) mit Muster 2 / 34 - HÜL-VE für Verpflichtungsermächtigungen (VV 8 / 34) mit Muster 3 / 34

4 4 Aufgabe 4: Die Ressortministerien erhalten einen beglaubigten Abdruck des maßgebenden Einzelplans sowie einen entsprechenden Teil des Einzelplans 13 (VV 1.1 S. 2 / 34). Die Zuweisung an das LfF beispielsweise erfolgt durch maßgebenden Teil des Einzelplans (VV / 34), da es sich um eine Zentralbehörde handelt. Die Zuweisung per Kassenanschlag (VV / 34) erfolgt z.b. an die Finanzämter oder Regierungen, da alle im gleichen Kapitel veranschlagt werden. Hier wird eine Reserve gebildet (VV 1.6 / 34). Die Mittelzuweisung durch besonderes Schreiben (VV / 34) betrifft nur für eine Haushaltsstelle, ist also nicht am Anfang des Haushaltsjahres möglich (z.b. bei Nachforderung durch Rückseite des Musters 2 / 37). Hier werden die gebildeten Reserven zugewiesen (VV 1.6 / 34). Aufgabe 5: a. Verpflichtungsermächtigung b. Ausgabemittel c. Planstelle d. Einnahmen Aufgabe 6: a b c d e

5 5 Aufgabe B Art. VV Nr. = Art. der BayHO = VV zur BayHO = Nr. der DABK Die VV 6 bis 16/79 gelten gemäß VV /79 auch für Oberkassen, soweit sich aus den VV ff/79 sowie aus der EDVBK bzw. DABK nicht etwas Abweichendes ergibt. Frage 1: M. hat eine Zahlung an den Freistaat Bayern zu leisten. Nach Art. 70 S. 1 dürfen Zahlungen nur von Kassen und nur aufgrund schriftlicher oder elektronischer Anordnung angenommen werden Art. 70 S. 2. Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) hat, da eine Einzahlung anzunehmen ist, eine Kassenanordnung VV 1.1.1/70 zu erteilen. Es ist eine förmliche Zahlungsanordnung VV 1.2.1, 3.5.1/70, Nr. 3.1 EDVBK, als Annahmeanordnung VV 3.1.1/70, in Form einer Einzelanordnung VV 3.2/70 zu erstellen. Kassenanordnungen sind von der Anordnungsstelle ausschließlich unter Verwendung der in Nr. 5 EDVBK zugelassenen Muster zu fertigen VV 2.1/70, Nr. 3.1 EDVBK. Die LfL verwendet lt. Sachverhalt zur Anordnung gegenüber der Staatsoberkasse Bayern in Landshut ein elektronisches Verfahren Nr. 2.1 S. 1 EDVBK. L. hatte demnach für die Anordnung der Einzahlung das Muster 811 zu verwenden Nr u. 5.1 EDVBK. Frage 2: Eine förmliche Zahlungsanordnung muss von einem nach Nr. 2.2 zu Art. 34 zur Ausübung der Anordnungsbefugnis berechtigten Bediensteten (Anordnungsbefugter) unterschrieben werden VV /70. Im elektronischen Verfahren muss für jede Datei ein Anordnungsprotokoll nach Muster 800 EDVBK erstellt werden Nr Buchstabe a) u S. 1 EDVBK. Die zwingend erforderliche Unterschrift des Anordnungsbefugten erfolgt im elektronischen Verfahren auf dem Anordnungsprotokoll Nr S. 4 EDVBK. Die Anordnung gegenüber der Staatsoberkasse Bayern in Landshut konnte daher erst nach Rückkehr eines Anordnungsbefugten erfolgen. Frage 3: Nach Erhalt der Protokolle nach Nr. 7.2 prüft S. zunächst die örtliche und sachliche Zuständigkeit Art. 79 II, VV 2.1/79, VV S. 1/34. Daraufhin überprüft er das Anordnungsprotokoll Nr Buchstabe a) auf formelle Richtigkeit und Vollständigkeit vgl. VV , 12.4, /79 und ob die Unterschrift des Anordnungsbefugten Nr S. 4 EDVBK (vgl. auch Aufgabe 2) mit der bei der Kasse vorliegenden Unterschriftsprobe übereinstimmt VV 12.4/79, /70, Muster 1/70, VV S. 5 /34. Der Sachverhalt bietet diesbezüglich für Beanstandungen keine Hinweise. Lt. Bearbeitungshinweis Nr. 2 besteht für S. auch im Hinblick auf die Nrn Buchstabe b) f) kein Handlungsbedarf. S. hat daraufhin mit dem Programm KADIM, die in die Erfassungstabelle übernommenen Kassenanordnungen zu überprüfen Nr Buchstabe g). Nachdem der Sachverhalt auch hier keine Hinweise auf Besonderheiten bietet, hat er die Datei für die weitere Verarbeitung freizugeben und den Buchungstag vorzugeben Nr Buchstabe h). Die durchgeführte Prüfung sowie die Freigabe der Datei sind mit Namenszeichen auf dem Anordnungsprotokoll zu bescheinigen. Nr Buchstabe h) S. 3. Das Anordnungsprotokoll

6 6 mit den zugehörigen EDV-Ausdrucken ist in der Reihenfolge der Dateinummern zu sammeln Nr Buchstabe i). Frage 4: Gutschriftbelege werden im Sachgebiet Zahlungsverkehr mit dem Programm KADIA erfasst Nr. 9.1 Abs. I S. 1, Abs. I u Buchstabe b). Einmalige Einzahlungen werden anhand des Buchungskennzeichens dem jeweiligen Personenkonto und somit der richtigen Buchungsstelle zugeordnet Nr , S. 2 EDVBK. M. hatte lt. Sachverhalt das erforderliche Buchungskennzeichen bei der Überweisung ordnungsgemäß angegeben. Nachdem die Anordnung durch die LfL verspätet erfolgte und erst am das Buchungskennzeichen bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut zum Soll gestellt wurde VV 8.9.1/71, war das Personenkonto zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs ( ) noch nicht im Bestand der Staatsoberkasse Bayern vorhanden. Die Buchung erfolgte daher automatisch auf der Verwahrungs-Buchungsstelle für AUTOUMB VV 37.3 S. 1/70, Nr. 9.1 I S. 2. Aufgrund der Anordnung der LfL wurde mit Buchungstag für das Buchungskennzeichen die erforderliche Sollstellung aufgebaut. Der auf der AUTOUMB-Verwahrungs- Buchungsstelle nachgewiesene Betrag wurde anschließend automatisch auf das richtige Buchungskennzeichen und damit auf die vorgesehene Buchungsstelle umgebucht Nr. 9.1 III S. 2. Frage 5: L. muss für eine förmliche Zahlungsanordnung für einmalige Einzahlungen (ursprüngliches Muster 811), die bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut bereits verarbeitet wurde, eine Änderung des anzunehmenden Betrages anordnen. Hierfür muss er eine förmliche Änderungsanordnung erteilen VV 1.2.4, , 26.1 S. 1/70. Auf dem Buchungskennzeichen sind bereits Ist-Beträge (Einzahlungen) eingegangen und das Haushaltsjahr ist noch nicht abgeschlossen. Somit hat L. eine Änderungsanordnung Muster 860 EDVBK erstellt Nr S. 2 Buchstabe a), 5.1 EDVBK. Als Anordnungsbetrag ist der neue richtige Betrag (120,00) vorzugeben Nr S. 1 EDVBK. Frage 6: Die Staatsoberkasse Bayern hat die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen zu überwachen VV 3.1/79, VV 41.1/70. Die Überwachung erfolgt maschinell aufgrund der Sollstellung Nr Abs. II, IV. Die offene Forderung betrug entsprechend der Anordnung durch die LfL 150, wobei 120 durch die Überweisung des M. am rechtzeitig vor Fälligkeit ( ) gezahlt wurden. Damit verblieb ein offener Betrag in Höhe von 30. Der Mahnschlüssel 21 im Feld Nr. 16 besagt, dass eine Mahnung erfolgen soll Nr EDVBK, Nr. 18 Abs. II S. 2. Der offene Betrag liegt über der geltenden Kleinbetragsgrenze der Nr. 2.1 S. 1 Anlage zu den VV zu Art. 59, VV 2.6/59, Nr EDVBK, Nr. 18 Abs. II S. 2. Es erfolgte daher eine Mahnung am 8. Arbeitstag nach dem VV 41/70 i. d. F. Nr. 18 Abs. II S. 1 u. 3. Dies ist der II, 188 I BGB. Da keine Hinderungsgründe für eine Stornierung der Mahnung nach Nr. 18 Abs. IV, V ersichtlich waren, erhielt M. über den zentralen Versand durch das Rechenzentrum Nr. 18 Abs. VI eine Mahnung. Für die Mahnung werden Mahnauslagen in Höhe von 5 berechnet Nr. 18 Abs. III Buchstabe a). Im Personenkonto werden die Mahnauslagen maschinell als Nebensoll aufgebaut und der Mahnbetrag und der Versandtag der Mahnung vermerkt VV 41.6/70, Nr. 18 Abs. VII.

7 7 Der Mahnschlüssel 21 bedeutet weiterhin, dass es sich um eine privatrechtliche Forderung handelt, für die drei Wochen nach der Mahnung eine Rückstandsanzeige zu erteilen ist Nr EDVBK, VV /70 i. d. F. Nr. 19 Abs. I S. 1. Auch hier ist die Kleinbetragsgrenze (25 ) Nr. 3.1 S. 1 Anlage zu den VV zu Art. 59, Nr EDVBK zu beachten. Die offene Forderung liegt auch über dieser Grenze. Die 3 Wochenfrist beginnt am und endet mit Ablauf des II, 188 II BGB. Die Berichtigung des Sollbetrages erfolgte am Eine Rückstandsanzeige wurde daher nicht erstellt. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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