VII. Fiktives Vermögen



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6 Subjektive Voraussetzungen 139 umfangreicher Weise am Wirtschafts- und Geschäftsleben teilnimmt und im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Verpflichtungen eingeht, die die Finanzierung der Prozesskosten weit übersteigen. 498 Für einen gewerbebezogen Rechtsstreit kommt es auf das Unternehmensvermögen bzw. die Möglichkeit der Kreditaufnahme im kaufmännischen Geschäftsbetrieb an. 499 6. Künftiges Vermögen (1) Bloße Aussichten auf eine spätere Verbesserung der Vermögenslage (z. B. Erbaussichten) sind für die Beurteilung der Bedürftigkeit ohne Bedeutung. Erst wenn die Verbesserung tatsächlich eintritt, kann nach 120 Abs. 4 (ab 1.1.2014 120a) ZPO verfahren werden. (2) Noch nicht realisierbare Forderungen gehören zum gegenwärtigen Vermögen. Vor der Titulierung sind sie aber soweit der Schuldner nicht zahlt nicht verwertbar und in der Regel auch nicht beleihbar. Steht allerdings der Zeitpunkt der Zahlung oder der Durchsetzung fest, so kann die Bewilligung von PKH entsprechend 120 Abs. 1 S. 2 ZPO unter sofortiger Anordnung der künftigen Zahlung aus dem Vermögen bewilligt werden. 500 Ist dieser Zeitpunkt noch ungewiss, kann die PKH-Bewilligung erst nach Eintritt der Änderung nach 120 Abs. 4 ( 120a) ZPO abgeändert werden. 501 In dieser Hinsicht empfiehlt es sich, der Partei Auflagen zum Versuch der Durchsetzung der Forderung und zur Mitteilung zu machen. (3) Schonvermögen kann zu verwertbarem Vermögen werden, wenn z. B. anlässlich der Scheidung das Familienheim veräußert wird. 502 Auch insoweit kommt eine Nachzahlungspflicht gem. 120 ZPO in Betracht. Dazu Rn. 347. 352 VII. Fiktives Vermögen Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Partei ist sowohl für das Vermögen als auch für das Einkommen der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. 503 Grundsätzlich ist also nur das zu berücksichtigen, was vorhanden ist. Häufig kommt es aber vor, dass die Partei in Ansehung oder während des Prozesses Vermögensteile weggibt oder nicht lebensnotwendige Anschaffungen tätigt. Hier stellt sich ebenso wie bei der Berücksichtigung von Schulden im Rahmen der Einkommensermittlung die Frage, ob von einer fiktiven Vermögenslage ausgegangen werden kann und ob die verbrauchten Vermögenswerte dem Vermögen hinzuzurechnen sind mit der Folge, dass die Gewährung von PKH nicht in Betracht kommt. Böswilliges Verhalten, d. h. Weggabe von Vermögen, um prozesskostenhilfebedürftig zu werden, wird einheitlich beurteilt: Die Weggabe ist unbeachtlich, der Antragsteller muss sich so behandeln lassen, als sei das Vermögen noch bei ihm vorhanden. 504 Diese Zielrichtung wird sich indessen nur schwerlich nachweisen lassen. 353 498 OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 320; so auch AG Detmold FamRZ 1997, 1287 (Verweisung eines geschäftlich tätigen Unterhaltsschuldners auf Kreditaufnahme); OLG Brandenburg FamRZ 1997, 681 (Unternehmer kann Kredit aufnehmen). 499 BGH NJW-RR 2007, 379. 500 OLG Bremen FamRZ 2011, 386 (Stundung der Verfahrenskosten bis zum Verkauf); OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 765; a. A.: Stein/Jonas/Bork 115 ZPO Rn. 90. 501 OLG Köln FamRZ 2001, 632; Zöller/Geimer 115 ZPO Rn. 49a. 502 OLG Köln MDR 1996, 197. 503 OLG Brandenburg FamRZ 2008, 703. 504 Vgl. Musielak/Fischer 115 ZPO Rn. 55; Stein/Jonas/Bork 115 ZPO Rn. 88; Zimmermann Rn. 154. Gleiches gilt für die Beleihung einer Lebensversicherung in Ansehung des Prozesses, OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1685.

140 1. Teil. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Problematischer sind die Fälle, in denen Böswilligkeit nicht sicher in Betracht kommt. Was soll hier genügen: Unangemessenheit, 505 vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten, weniger als Absicht, aber mehr als bloße Gleichgültigkeit, 506 Mutwillen? 507 Es erscheint müßig, den Versuch zu unternehmen, die Haltung und Motivation des Antragstellers unter Zuhilfenahme dieser Begrifflichkeit bis in die letzten Verästelungen zu ergründen; ohnehin wird man in der Regel auf Indizien angewiesen sein. Es spricht viel dafür, die Weggabe von Vermögen ebenso zu beurteilen wie die Begründung von Verpflichtungen in Kenntnis von der Notwendigkeit der Prozessführung. Wenn der Antragsteller diese erkannte, 508 hat er sich auf den Prozess einzurichten 509 und sein Vermögen zusammenzuhalten. Tut er das nicht, verhält er sich unangemessen, denn ihm muss klar sein, dass die Prozessführung in erster Linie von ihm und nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren ist. 510 Dementsprechend ist es ihm aus prozesskostenhilferechtlichen Gründen verwehrt, sein gesamtes Vermögen mit Ausnahme der Ansprüche, für die er PKH begehrt, zu übertragen, 511 neue Einrichtungsgegenstände anzuschaffen, anstatt sich auf die Teilung des vorhandenen Hausrats (im Fall der Ehescheidung) zu beschränken; 512 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Grundstücke zu übertragen; 513 den Erlös aus dem Verkauf eines geerbten Grundstücks zur vorzeitigen Tilgung eines Hypothekendarlehens zu verwenden, 514 mit erheblichen Eigenmitteln und Krediten eine Eigentumswohnung erwerben, 515 die streitgegenständliche Sache zu verkaufen und das Geld zu verbrauchen, 516 Luxusanschaffungen zu tätigen, 517 einen Miterbenanteil ausschlagen 518 oder sein Vermögen zu verschleudern. 519 Ein solches Verhalten ist unangemessen, es gelten hier keine anderen Grundsätze als bei der Anrechnung von Belastungen im Rahmen des 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO. Auch das Rechtsschutzbedürfnis kann zu verneinen sein. 520 Eine Umschichtung von Geld in Wohnraum (Eigentumswohnung) in Ansehung des Prozesses ist nicht anders zu beurteilen. 521 Keine fiktive Zurechnung erfolgt, wenn die Partei mit dem Erlös aus einem Hausverkauf Kredite tilgt und das überzogene Girokonto ausgleicht 522 oder Ausgaben zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs tätigt. 523 505 Stein/Jonas/Bork 115 ZPO Rn. 88. 506 Zöller/Geimer 115 ZPO Rn. 74. 507 Musielak/Fischer 115 ZPO Rn. 55; Zöller/Geimer 115 ZPO Rn. 74. 508 OLG Köln FamRZ 1996, 873; OLG Hamm JurBüro 1987, 1416; Zimmermann Rn. 154. 509 OLG Hamm MDR 2011, 1295; OLG Düsseldorf JurBüro 1998, 478; OLG Köln MDR 1995, 314; OLG Koblenz MDR 1992, 80; Musielak/Fischer 115 ZPO Rn. 55; Zöller/Geimer 115 ZPO Rn. 72 ff. 510 OLG Bamberg FamRZ 1986, 699; OLG Köln FamRZ 1985, 415. Vgl. auch die Nachweise bei Zöller/Geimer 115 ZPO Rn. 72 ff. 511 OLG Hamm OLGReport 2000, 224. 512 OLG Karlsruhe MDR 1986, 151. 513 BGH MDR 1998, 1120. 514 OLG Hamburg OLGReport 1997, 360. 515 OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1542; OLG Nürnberg MDR 2002, 171. 516 KG KGReport 2008, 563. 517 OLG Naumburg OLGReport 2009, 482: Teures Kfz, Schmuck, Urlaubsreise (Ls.). 518 OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 1577. 519 OLG München OLGReport 1998, 141. 520 So Zimmermann Rn. 154. 521 OLG Nürnberg OLGReport 2002, 759. 522 OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 363. 523 OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1542.

6 Subjektive Voraussetzungen 141 Im Übrigen besteht eine Darlegungspflicht der Partei zum Verbleib in der Vergangenheit erworbenen Vermögens. 524 Bei der Weggabe von Vermögen vor Kenntnis der Notwendigkeit der Prozessführung kommt dagegen eine Vermögensfiktion nicht in Betracht; eine Pflicht, insofern stets vorzusorgen, gibt es nicht. 525 VIII. Prozesskostenvorschussansprüche/Verfahrenskostenvorschussansprüche 1. Berücksichtigung im PKH-Verfahren (1) Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Partei gegen ihren Ehegatten, Lebenspartner oder nahen Angehörigen einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bzw. Verfahrenskostenvorschuss. Wie alle anderen Ansprüche gehört er zum Vermögen 526 und kann die Hilfsbedürftigkeit ausschließen, wenn der Antragsteller auf vorrangige Geltendmachung verwiesen werden kann. 527 Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfegewährung ist ein solcher Anspruch vorrangig vor der Inanspruchnahme staatlicher Hilfeleistung (hier PKH/VKH). Andererseits muss, da die Prüfung im Rahmen des 115 Abs. 3 S. 1 ZPO erfolgt, die Inanspruchnahme des Vorschussanspruchs auch zumutbar sein. Besteht eine Vorschusspflicht, so heißt das noch nicht, dass PKH versagt werden muss. 528 (2) Alsbaldige Durchsetzbarkeit ist erforderlich, 529 wenn der Antragsteller auf den Anspruch verwiesen werden soll; bei zweifelhaften und in der Zwangsvollstreckung nicht realisierbaren Ansprüchen wird das Ziel der PKH, auch der unbemittelten Partei einen Zugang zu den Gerichten zu verschaffen, nicht erreicht. 530 Dementsprechend kommt die Verweisung auf die gerichtliche Durchsetzung des Prozesskostenvorschussanspruchs in Eilverfahren (z. B. einstweilige Verfügung) dann nicht in Betracht, wenn er erst gerichtlich durchgesetzt werden müsste. 531 In anderen Verfahrensarten hingegen genügt es nicht, dass der Antragsteller vorträgt, der Verpflichtete leiste den Vorschuss nicht. Er muss die gerichtliche Durchsetzung versuchen, 532 zumindest darlegen, warum er den Vorschussanspruch nicht realisieren kann. 533 Andernfalls könnte er im Zusammenwirken mit dem Vorschusspflichtigen trotz bestehenden Anspruchs zu Unrecht PKH erhalten. 534 Dabei wird mit Recht auf 14 Nr. 3 GKG; 354 355 524 BGH NJW-RR 2008, 953; OLG Celle FamRZ 2007, 154. 525 Zöller/Geimer 115 ZPO Rn. 72; Zimmermann Rn. 154. 526 OLG Naumburg OLGReport 1998, 64; Schoreit/Groß 115 ZPO Rn. 90; Stein/Jonas/ Bork 115 ZPO Rn. 38; Thomas/Putzo/Seiler 115 ZPO Rn. 19; Zimmermann Rn. 158; Zöller/Geimer 115 ZPO Rn. 66 ff. Wegen eines Kostenvorschussanspruchs gegen den eigenen Prozessbevollmächtigten vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1999, 240. Zum Prozesskostenvorschussanspruch bei der Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG vgl. Nickel FPR 2009, 391 (395) und Heistermann FPR 2009, 403 ff. 527 OLG Frankfurt/M. MDR 2005, 590; OLG Koblenz FamRZ 1997, 679; OLG Oldenburg MDR 1994, 618; AG Westernburg FamRZ 2003, 1759. Zum Verfahrenskostenvorschuss vgl. Bißmaier FamRZ 2002, 863 und Niepmann/Schwamb Rn. 435 ff. 528 So zu Recht Schoreit/Groß 115 ZPO Rn. 90. 529 BGH MDR 2008, 1232; LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2012, 75944. 530 BGH MDR 2008, 1232; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 233; OLG Naumburg FamRZ 2000, 1095, ähnlich Baumbach/Hartmann 114 ZPO Rn. 59 ff.; Stein/Jonas/Bork 115 ZPO Rn. 139; Zöller/Geimer 115 ZPO Rn. 66. 531 OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 1515; Thomas/Putzo/Seiler 115 ZPO Rn. 19. 532 Zimmermann Rn. 167. 533 LAG Berlin-Brandenburg FamRZ 2010, 143; OLG Celle NJW-RR 2006, 1304. 534 Zimmermann Rn. 167.

142 1. Teil. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe 356 15 Nr. 3 FamGKG hingewiesen, wonach die Klagezustellung auch ohne Vorschussleistung erfolgen kann, so dass sich die zur Durchsetzung des Vorschussanspruchs erforderliche Zeit nicht nachteilig auf die Rechtsverfolgung auswirkt. (3) In Familiensachen kann das Gericht gemäß 119, 49 FamFG durch einstweilige Anordnung die Vorschusspflicht für den jeweils vorliegenden Rechtsstreit regeln. (4) Die Darlegungslast dafür, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch entweder nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann, liegt beim Antragsteller. 535 Die erfolglose Zwangsvollstreckung ist nicht stets erforderlich, denn auch der Nachweis unbekannten Aufenthalts oder sonstiger nicht zumutbarer Durchsetzungsschwierigkeiten (z. B. Klage im Ausland) kann genügen. 536 Bei Durchsetzungsschwierigkeiten kann es aber auch angebracht sein, zwar zunächst Prozesskostenhilfe zu gewähren, gleichzeitig damit aber den Beginn der Ratenzahlung oder einer einmaligen Zahlung auf den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem der Anspruch voraussichtlich durchgesetzt ist. Ist dieser Zeitpunkt ungewiss, kommt eine spätere Änderung der Bewilligung nach 120 Abs. 4 (ab 1.1.2014 120a) ZPO in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorschussanspruch in diesen Fällen u. U. erst nach Abschluss des Rechtsstreits, für den er zu zahlen ist, durchgesetzt wird. 537 Bei anderer Ansicht hätte es der Vorschusspflichtige in der Hand, sich durch hartnäckige Leistungsverweigerung letztlich seiner Verpflichtung zu entziehen. (5) Unter Umständen muss der Prozesskostenvorschuss später zurückgezahlt werden. Die Vorschusspflicht besagt nichts über die endgültige Verpflichtung zur Unterhaltsleistung; deshalb kann der Vorschuss zurückgefordert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers wesentlich verbessert haben und die Rückzahlung der Billigkeit entspricht. 538 357 2. Persönliche Voraussetzungen des Prozesskostenvorschussanspruchs/ Verfahrenskostenvorschussanspruchs a) Nicht geschiedene Eheleute/Bestehende Lebenspartnerschaft nach dem LPartG Für Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft ( 1360a Abs. 4 BGB) und für getrennt lebende Ehegatten ( 1361 Abs. 4 S. 4 BGB) ist die Prozesskostenvorschusspflicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Vorschusspflicht besteht auch für Ansprüche, die nicht im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen. 539 Deshalb besteht auch ein Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss gegen den neuen Ehegatten für die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen gegen den früheren Ehegatten. 540 535 OLG Koblenz Rpfleger 2004, 110; FamRZ 2003, 97 (Ls); OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1414; AG Westernburg FamRZ 2003, 1759. 536 Zimmermann Rn. 167 Fn. 221; Zöller/Geimer 115 ZPO Rn. 71a. 537 A. A.: OLG Koblenz OLGReport 1997, 292, das allerdings dann den Prozesskostenvorschuss fiktiv dem Vermögen zurechnet, wenn er grundlos trotz gerichtlichen Hinweises nicht geltend gemacht worden ist. Nach rechtskräftigem Abschluss eines Scheidungsverfahrens wird die Durchsetzung eines Vorschussanspruchs nicht mehr in Betracht kommen; vgl. dazu OLG Brandenburg FamRZ 2011, 54; OLG Rostock OLGReport 2001, 560 u. OLG München OLG Report 1997, 255. Hat der Berechtigte die Forderung nicht vorher nicht geltend gemacht, kann seine PHK-Antragstellung rechtsmissbräuchlich sein, OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1603. 538 BGHZ 110, 247 (248); OLG Hamm FamRZ 1990, 280; zu den Einzelheiten Palandt/ Brudermüller 1360a BGB Rn. 19 ff. 539 LG Duisburg FamRZ 2013, 1058 (Anspruch des Schuldners gegen seinen getrennt lebenden Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens). 540 BGH NJW 2010, 372.

6 Subjektive Voraussetzungen 143 Für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten über 5 S. 2, 12 Abs. 2 LPartG die Vorschriften des 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 entsprechend. Bei missbräuchlich eingegangener Ehe sind gleichwohl Darlegungen des Antragstellers erforderlich, warum er Unterhaltsansprüche und Prozesskostenvorschussansprüche gegen den (Schein-)Ehegatten nicht geltend machen kann. 541 Ausnahmsweise kann der Ehegatte, der Unterhalt verlangt, im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden. 542 Dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss steht nicht entgegen, dass die Ehe geschieden wurde, nachdem der verpflichtete Ehegatte hinsichtlich des Vorschusses in Verzug gesetzt worden war. 543 Dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in einer Ehesache steht nicht zwingend entgegen, dass die sonstigen Unterhaltsansprüche des Ehegatten, der den Vorschuss verlangt, nach 1579 BGB verwirkt sind. 544 Auch ein notariell vereinbarter Verzicht auf Trennungsunterhalt berührt den Prozesskostenvorschussanspruch nicht. 545 b) Geschiedene Ehegatten/Aufgehobene Lebenspartnerschaft Geschiedene Ehegatten/Lebenspartner haben gegeneinander keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Nach der Rechtsprechung des BGH 546 gibt es in diesem Fall keine entsprechende Anwendung der 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB. Der Anspruch besteht nur während der Dauer der Ehe und kraft ausdrücklicher Anordnung auch während der Zeit des Getrenntlebens. 1578 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen, denn die Prozessführung gehört nicht zum angemessenen Lebensbedarf. 547 Eine Verweisung auf einen Prozesskostenvorschuss kommt auch dann nicht in Betracht, wenn über einen rechtzeitig vor der Scheidung eingereichten PKH-Antrag erst nach Rechtskraft der Scheidung entschieden wird. 548 Zur Ausnahme hiervon Rn. 357. Wegen des Anspruchs auf Zugewinnausgleich gegen den früheren Ehegatten Rn. 366. 358 c) Nichteheliche Lebensgemeinschaften Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften, die nicht dem LPartG unterfallen, sind 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB nicht entsprechend anwendbar. Allerdings sind bei der Prüfung der Einkommensverhältnisse Zuwendungen des Partners (Sachleistungen, freiwillige finanzielle Zuwendungen, verdeckter Arbeitslohn) zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann Prozesskostenhilfe nicht gemäß 20 SGB XII versagt werden, weil der Antragsteller bei einer Eheschließung mit dem Partner gegen diesen einen Vorschussanspruch haben würde. 549 359 541 OLG Stuttgart FamRZ 1997, 1410. 542 OLG Zweibrücken OLGReport 1999, 180. 543 OLG Frankfurt OLGReport 2005, 16. 544 OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1149. 545 OLG Brandenburg FamRZ 2004, 120; vgl. aber auch OLG Koblenz FRP 2002, 545. 546 BGH NJW 1984, 291; vgl. auch Philippi FPR 2002, 479. 547 Stein/Jonas/Bork 115 ZPO Rn. 146. 548 OLG Frankfurt FamRZ 1993, 1465; OLG München OLGReport 1997, 255; Schoreit/ Groß 115 Rn. 99. 549 OLG Köln FamRZ 1988, 306; a. A.: OLG Koblenz NJW-RR 1992, 1348; Rpfleger 1991, 375; Stein/Jonas/Bork 115 ZPO Rn. 147 (Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, sollen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen nicht vor Eheleuten bevorzugt werden. Ein Prozesskostenvorschussanspruch soll aber nur bei besonders enger Bindung i. S. einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehen.).

144 1. Teil. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe d) Minderjährige Kinder 360 Minderjährige Kinder haben gegen ihre Eltern einen Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenvorschussanspruch, 550 der aus 1610 Abs. 2, 1615a BGB hergeleitet wird. 551 Der Anspruch besteht entweder gegen einen Elternteil allein oder gegen beide, dann aber anteilig und nicht gesamtschuldnerisch. 552 Unter Umständen kann auch der Betreuungsunterhalt leistende Elternteil herangezogen werden, wenn er leistungsfähig ist und der andere nicht in Anspruch genommen werden kann. 553 e) Volljährige Kinder 361 (1) Gegenüber volljährigen Kindern ist die Rechtslage nur insoweit eindeutig, als es sich um privilegiert volljährige Schüler bis zum 21. Lebensjahr handelt, 1603 Abs. 2 BGB. 554 Ansonsten werden sämtliche Meinungen vertreten. Teilweise wird eine Vorschusspflicht generell abgelehnt. 555 Nach Auffassung des BGH entfällt die Vorschusspflicht nur dann, wenn das volljährige Kind eine selbstständige Lebensstellung erreicht hat. 556 Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob der Anspruch wiederaufleben kann, wenn das Kind trotz erreichter selbstständiger Lebensstellung wieder bedürftig wird. 557 (2) Richtig ist es, auch dem volljährigen Kind grundsätzlich einen Prozesskostenvorschuss/Verfahrenskostenvorschuss gegen seine Eltern zu gewähren. 558 Rechtsgrundlage für den Vorschussanspruch des Kindes ist 1610 Abs. 2 BGB, der insoweit zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern keinen Unterschied macht. 559 Das alles ist allerdings sehr streitig. Man sollte auch nicht verkennen, dass ganz allgemein angestrebt wird, die Einstandspflichten der Familienmitglieder untereinander auch in sozialhilferechtlichem Bereich zu beschränken. Andererseits besteht die Grundlage der verwandtschaftlichen Verbundenheit lebenslang und endet beim Eltern/Kind Verhältnis auch dann nicht, wenn das Kind eine selbstständige Lebensstellung erreicht. Schon deshalb kann 1360a Abs. 4 BGB nicht entsprechend angewendet werden. 560 550 OLG Dresden MDR 2013, 529; OLG Schleswig OLGReport 2009, 51; OLG Celle JurBüro 2002, 540; OLG Koblenz Rpfleger 1992, 439 und 527. 551 Zum gesamten Problemkreis Duderstadt FamRZ 1995, 1305. 552 Duderstadt FamRZ 1995, 1305 (1308); Zimmermann Rn. 159. 553 OLG Dresden FamRZ 2002, 1412; OLG Koblenz FamRZ 2001, 632; FamRZ 1995, 558; OLG Jena OLGReport 1998, 318; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1100; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 198; für generelle Berücksichtigung Phillipi FRP 2002, 479; a. A.: OLG München FamRZ 1991, 347. 554 OLG Hamm NJW 1999, 798. 555 KG KGReport 1997, 32; OLG Hamm NJW-RR 1996, 519 = FamRZ 1995, 1008; LG Heilbronn FamRZ 1993, 465 (vollj. nichtehel. Kind); OLG Düsseldorf MDR 1990, 450 ( Rechtslage zweifelhaft ). 556 BGH MDR 2005, 929; so auch OVG Saarlouis NJW 2011, 1019 (Ls.); OVG Bautzen NJW 2010, 2903 (für Promotions-Studenten verneint); OLG München NJW-RR 2007, 65 (für 38-Jähr. Jurastudentin); OVG Hamburg FamRZ 2006, 1615 (bis zum Regelabschluss des Studiums/Master); OLG Zweibrücken OLGReport 2005, 84; KG KGReport 2002, 184; OLG Bremen OLGReport 2001, 321; LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2012, 75944; Stein/Jonas/Bork 115 ZPO Rn. 144; Zöller/Geimer 115 ZPO Rn. 67c mwn. 557 Ablehnend insoweit Niepmann/Schwamb Rn. 441. 558 LAG Berlin-Brandenburg FamRZ 2010, 143 (wenn die Lage des Kindes derjenigen eines unterhaltsberechtigten Ehegatten vergleichbar ist); BVerwG FamRZ 1974, 370; BSG NJW 1970, 352; OLG Köln FamRZ 1994, 1409; OLG Celle FamRZ 1978, 822; LG Bremen FamRZ 1992, 984; Künzl/Koller Rn. 238. 559 BGH FamRZ 1983, 582; Duderstadt FamRZ 1995, 1305 (1309). 560 So aber OLG Hamm FamRZ 1995, 1008; a. A.: Duderstadt FamRZ 1995, 1305 (1309).

6 Subjektive Voraussetzungen 145 Eine Ehe kann enden und mit ihr der Vorschussanspruch als Sonderfall des Unterhaltsanspruchs; die verwandtschaftliche Bindung im Verhältnis zum volljährigen Kind besteht fort 561 und führt bei Bedürftigkeit zur Unterhaltsverpflichtung. 562 Aus 1608 BGB ergibt sich, dass auch das verheiratete volljährige Kind einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern haben kann, wenn der vorrangig verpflichtete Ehegatte nicht leistungsfähig ist. Dieser kann auch in einem teilweisen Unterhaltsanspruch in Gestalt des Prozesskostenvorschusses bestehen. Nach Abschluss des Rechtsstreits und Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts kann der Vorschussanspruch nicht mehr geltend gemacht werden. 563 (3) Selbst wenn dem volljährigen Kind, das eine selbstständige Lebensstellung erreicht hat, bei wieder auftretender Bedürftigkeit ein Prozesskostenvorschuss zuzubilligen ist, muss doch geprüft werden, ob die Inanspruchnahme der Eltern der Billigkeit entspricht, wenn es beispielsweise darum geht, dem Kind die Ehescheidung zu finanzieren. 564 Auch kann zu berücksichtigen sein, dass die Eltern nach der wirtschaftlichen Verselbstständigung des Kindes mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen brauchen und daher ihre anderweitigen Einkommens- und Vermögensdispositionen über die Wahrung des angemessenen Selbstbehalts hinaus zu beachten sind. 565 Im Übrigen lässt sich wie oben ausgeführt mit guten Gründen auch die gegenteilige Ansicht generell keine Vorschusspflicht des Kindes nach Erreichen einer selbstständigen Lebensstellung vertreten. Bei Berücksichtigung auch der Billigkeit werden die Ergebnisse der Prüfung nicht allzu sehr voneinander abweichen. f) Nichteheliche Kinder Auch für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ist ein Prozesskostenvorschussanspruch in entsprechender Anwendung der Rechtslage bei ehelichen Kindern zu bejahen. 566 Das den Mann auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch nehmende Kind hat gegen den Putativ-Vater keinen Vorschussanspruch. 567 362 g) Sonstige Verwandte (1) Eltern haben gegen ihre minderjährigen Kinder keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Bei volljährigen Kindern ist eine Vorschusspflicht grundsätzlich zu bejahen; 568 hier kann nichts anderes gelten als im umgekehrten Fall (Vorschusspflicht der Eltern gegenüber volljährigen Kindern). 569 Billigkeitsgesichtspunkte werden aber eine besondere Rolle spielen, z. B. wird man den Kindern nicht ansinnen, die Scheidung der Eltern zu finanzieren. 570 Dazu die Ausführungen unter Rn. 361 zur gegenteiligen Ansicht. 363 561 OLG Hamm FamRZ 2000, 255. 562 OVG Münster FuR 1992, 235 (Zweitausbildung). 563 OLG Rostock OLGReport 2001, 560. 564 Duderstadt FamRZ 1995, 1305 (1309) geht davon aus, dass die Inanspruchnahme insoweit regelmäßig unbillig ist. 565 Vgl. Argumentation von OLG Köln FamRZ 1986, 1031. 566 OLG Koblenz FamRZ 1996, 44; OLG Düsseldorf MDR 1995, 1038; OLG Hamm DAVorm. 1987, 924; OLG München FamRZ 1987, 303. 567 OLG Karlsruhe MDR 2008, 940. 568 BSG NJW 1970, 352; Künzl/Koller Rn. 238 a. E.; a. A.: OLG Oldenburg OLGReport Celle u. a. 1997, 157; OLG München FamRZ 1993, 821. 569 A. A.: Zöller/Geimer 115 ZPO Rn. 67d. 570 Stein/Jonas/Bork 115 ZPO Rn. 144 (Anspruch kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht).

146 1. Teil. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (2) Sonstige Verwandte können, soweit nach Bürgerlichem Recht eine Unterhaltsverpflichtung besteht, ebenso für eine Vorschusspflicht in Frage kommen. 94 SGB XII, der den Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger ausschließt, soweit der Hilfsbedürftige und der Verpflichtete nicht im ersten Grad verwandt sind, steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift mit ihrem speziellen Regelungsgehalt ist im PKH(VKH)-Recht schon deshalb nicht anwendbar, weil hier ein Anspruchsübergang nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon ändert der Ausschluss des Anspruchsübergangs bei entfernteren Verwandten nichts an deren grundsätzlicher Unterhaltsverpflichtung. Wenn der Prozesskostenvorschussanspruch Teil des Unterhaltsanspruchs aus 1601 ff. BGB ist, stellt sich die Frage nach der diesbezüglichen Verpflichtung immer dann, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht. Freilich werden auch hier Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine besondere Rolle spielen. 571 364 3. Sachliche Voraussetzungen des Prozesskosten-, Verfahrenskostenvorschussanspruchs a) Persönliche Angelegenheiten (1) 1360a Abs. 4 BGB enthält die gesetzliche Wertung für die Einbeziehung des Prozesskostenvorschusses in die Unterhaltspflicht und gilt damit auch im Rahmen der Prozesskostenvorschusspflicht gem. 1601 ff. BGB unter Verwandten. 572 Der Anspruch stellt bei diesen Beteiligten einen speziellen Fall des Sonderbedarfs gemäß 1613 Abs. 2 BGB dar. 573 Die Definition des unscharfen Begriffs persönliche Angelegenheiten ist entscheidend für den Grenzverlauf zwischen Prozesskostenvorschuss und Prozesskostenhilfe. Je enger man ihn fasst, desto geringer ist die Belastung der betroffenen Familie und entsprechend größer die Belastung der Allgemeinheit. Schon der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, darunter den Streit um personenbezogene Angelegenheiten zu verstehen, also Leben, Gesundheit, Freiheit, Erhaltung von Persönlichkeitsrechten und den Bestand und Umfang familienrechtlicher Verhältnisse. Der Rechtsstreit muss eine genügend enge Verbindung zur Person des Ehepartners oder Familienmitglieds haben, denn die Prozesskostenvorschusspflicht ist Teil der Unterhaltspflicht und damit Ausdruck der ehe- und familienrechtlichen Solidaritätspflicht. (2) Dieser Streit z. B. über den Unterhalt kann auch vermögensrechtliche Auswirkungen haben, so dass die Abgrenzung danach, ob es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt oder nicht, nicht geeignet ist. 574 Zu eng ist auch die Auffassung, nur ehe- oder familienrechtliche Streitigkeiten kämen in Betracht, denn eine solche Begrenzung hätte im Gesetzeswortlaut ohne weiteres zum Ausdruck gebracht werden können, und der Sache nach geht die Solidaritätspflicht über diesen engen Bereich hinaus, wenn auch der allgemeinen Teilnahme am Wirtschaftsleben die genügend enge Verbindung zur Person fehlt. (3) Eine Beschränkung auf lebenswichtige Prozesse 575 ist nicht zu rechtfertigen; 576 denn es gehört weder die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz generell zur Unterhaltslast noch muss der Streit um die Höhe des Unterhalts notwendig lebenswichtig sein. 571 OLG Koblenz JurBüro 1997, 92 (Heranziehung der Großeltern im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren), Philippi FPR 2002, 479, 480. Zu weit geht sicher die Berücksichtigung der Urgroßmutter; so aber OLG Düsseldorf DAVorm. 1990, 80. 572 Zöller/Geimer 115 ZPO Rn. 67; Duderstadt FamRZ 1995, 1305 (1307). 573 Zimmermann Rn. 160. 574 BGH NJW 2010, 372; BGHZ 31, 384 (386). 575 Duderstadt FamRZ 1995, 1305 (1307). 576 BGHZ 41, 104 (111).